des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 46 der Abg. Patrick-Marc Humke und PiaBeate Zimmermann (LINKE)
Medienberichten zufolge führt in Niedersachsen der Verfassungsschutz zahlreiche V-Leute in der Neonaziszene. Im Zuge der Ermittlungen zu der rechten Terrorserie ist bundesweit eine Diskussion über die Sinnhaftigkeit des Einsatzes der V-Leute entbrannt.
1. Wie viele V-Leute wurden vom niedersächsischen Verfassungsschutz durchschnittlich in den letzten fünf Jahren in der extrem rechten Szene geführt?
2. Wie viel Geld wird vonseiten des Verfassungsschutzes für den Einsatz von V-Leuten in der Szene der extremen Rechten jährlich ausgegeben?
3. Wie bewertet die Landesregierung die Notwendigkeit des Einsatzes von V-Leuten und deren Arbeitsergebnisse?
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) darf die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere zur heimlichen Erhebung personenbezogener Daten, das nachrichtendienstliche Mittel der Inanspruchnahme von Vertrauensleuten (V-Leute) einsetzen.
Bei V-Leuten handelt es sich um der jeweiligen Behörde nicht angehörende Personen, die auf längere Zeit mit der Verfassungsschutzbehörde planmäßig zusammenarbeiten und in der Regel wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Beobachtungsobjekt aus diesem geheim berichten können.
In Niedersachsen sind für den Einsatz von V-Leuten konkrete gesetzliche Vorgaben in das NVerfSchG aufgenommen worden. Neben den in § 6 Abs. 2 NVerfSchG geregelten Voraussetzungen für einen solchen Einsatz ist in § 6 Abs. 3 NVerfSchG für alle nachrichtendienstlichen Mittel ausdrücklich festgelegt, dass bei deren Anwendung keine Straftaten begangen werden dürfen. Beim Einsatz dieser Mittel darf weder auf die Gründung einer strafbaren Vereinigung hingewirkt noch eine steuernde Einflussnahme auf sie ausgeübt werden. Ausschließlich sogenannte szenetypische Straftatbestände (z. B. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86 a des Strafgesetzbuches) dürfen verwirklicht werden. Nach § 6 Abs. 5 NVerfSchG hat der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder der Vertreter die Anordnungsbefugnis für den V-Mann-Einsatz. Schließlich sind in § 6 Abs. 6 NVerfSchG und § 6 Abs. 9 NVerfSchG Vorschriften über die Zweckbestimmung der bei dem Einsatz erhobenen Daten und die Benachrichtigung der Betroffenen bei Anwendung dieses Mittels enthalten. Darüber hinaus enthält die nach § 6 Abs. 12 NVerfSchG erlassene Dienstvorschrift für den Einsatz der nachrichtendienstlichen Mittel weitere detaillierte Regelungen über den Einsatz von V-Leuten.
Soweit die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 NVerfSchG für den Einsatz dieses nachrichtendienstlichen Mittels vorliegen und der Verhältnis
mäßigkeitsgrundsatz nach § 6 Abs. 4 NVerfSchG gewahrt ist, werden von der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde V-Leute auch in rechtsextremistischen Personenzusammenschlüssen in Anspruch genommen.
Zu 1 und 2: Die Mitglieder des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes wurden am 23. November 2011 in vertraulicher Sitzung über die nachgefragten Sachverhalte unterrichtet. Damit wurde dem Informationsrecht des Niedersächsischen Landtages nachgekommen.
Im Rahmen einer öffentlichen Sitzung können aufgrund der zu befürchtenden Nachteile des Landes hingegen zum Umfang des V-Leute-Einsatzes sowie zu den Einzelheiten dieses Einsatzes keine Angaben gemacht werden.
Es handelt sich bei diesem nachrichtendienstlichen Mittel um ein heimliches Mittel, mit dem die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde nur dann Informationen erlangen kann, wenn der Einsatz dieses Mittels und die sonstigen Umstände des Einsatzes geheim bleiben und keine Einzelheiten dazu an die Öffentlichkeit gelangen. Bei einer Veröffentlichung von Einzelheiten bestünde die Gefahr, dass die Informanten der Verfassungsschutzbehörde erkannt werden und eine Gefährdung ihrer Person zu befürchten wäre.
Darüber hinaus würden bei einer Veröffentlichung von Einzelheiten zum Einsatz von Informanten das konkrete Arbeitsfeld und die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde offenbar werden, was die Informationsgewinnung in den betroffenen Beobachtungsobjekten erheblich erschweren würde. Wenn die Verfassungsschutzbehörde ihre Aufgabe, Informationen zu extremistischen Bestrebungen zu sammeln, in bestimmten Bereichen nicht mehr erfüllen kann, liegen den zuständigen Stellen keine ausreichenden Informationen vor, um geeignete Maßnahmen gegen diese Bestrebungen zu ergreifen (vgl. § 3 Abs. 2 NVerfSchG), sodass Nachteile für das Wohl des Landes zu befürchten wären.
Schließlich würde bei einer solchen Veröffentlichung das Vertrauen der Informanten in die ihnen zugesicherte Verschwiegenheit zerstört, sodass auch die Rekrutierung neuer Informanten erheblich erschwert wäre. Dies würde sich unmittelbar auf die Zugangslage und damit auf die Informationsgewinnung der Verfassungsschutzbehörde auswir
ken. Mangels Informationen aus den extremistischen Bestrebungen in Niedersachsen wären auch insoweit Nachteile für das Wohl des Landes zu befürchten.
Zu 3: Der Einsatz von V-Leuten ist für den Verfassungsschutz ein unverzichtbares und zulässiges nachrichtendienstliches Mittel bei der Beobachtung des Rechtsextremismus. Dabei werden Mitglieder aus den zu beobachtenden Organisationen und Vereinigungen als Quellen zur Informationsbeschaffung geworben. Durch den Einsatz von V-Leuten besteht die Möglichkeit, nicht offen zugängliche Informationen auch aus den abgeschotteten und konspirativ agierenden Kreisen der rechtsextremistischen Szene zu erlangen, die wiederum für eine zutreffende Einschätzung des Rechtsextremismus in Niedersachsen unerlässlich sind. In Niedersachsen wird dieses effektive nachrichtendienstliche Mittel auch zukünftig im Rahmen der Regelungen des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall Anwendung finden.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 47 des Abg. Patrick-Marc Humke (LINKE)
Welchen Organisationsstand hat die Einrichtung der niedersächsischen Anlauf- und Beratungsstellen für den Entschädigungsfonds der ehemaligen Heimkinder?
In den ersten Jahrzehnten nach Gründung der Bundesrepublik waren Medienberichten zufolge viele Kinder und Jugendliche, die in Erziehungsheimen untergebracht waren, Missbrauch, Gewalt und Arbeitszwang ausgesetzt. Dies gilt auch für die ehemaligen Heimkinder Niedersachsens. Auf Bundesebene wurde ein runder Tisch initiiert, der die Forderungen nach Entschädigungsleistungen für die Betroffenen zum Inhalt hatte. Als Ergebnis dieser Gespräche wird nun ein Fonds von 120 Millionen Euro eingerichtet, der zu je einem Drittel vom Bund, den Kirchen sowie von Ländern und Kommunen getragen werden soll. Dieser Fonds war in Kreisen der ehemaligen Heimkinder, die sich zum Teil in Gruppen und im „Verein ehemaliger Heimkinder“ organisiert haben, sehr umstritten. Viele halten die Summe angesichts des erfahrenen Unrechts und dessen Spätfolgen, die auch die heutige soziale Situation vieler ehemaliger Heimkinder berühren, für unzureichend.
Inzwischen ist Vertreterinnen und Vertreter der ehemaligen Heimkinder zu Ohren gekommen, dass die Bundesländer beabsichtigen, die Anlauf- und Beratungsstellen für diesen Entschädigungsfonds aus diesem Fonds selbst zu finanzieren. Eine formlose Anfrage im Haushaltsressort des niedersächsischen Sozialministeriums hat ergeben, dass die Anlauf- und Beratungsstellen in Niedersachsen von den Kommunen eingerichtet und unterhalten werden sollen.
1. Welchen Organisationsstand hat die Einrichtung der niedersächsischen Anlauf- und Beratungsstellen für den Entschädigungsfonds der ehemaligen Heimkinder?
2. Mit welchen temporären sowie laufenden Kosten rechnet die Landesregierung für die Einrichtung dieser Anlaufstellen in den Kommunen?
Der Runde Tisch Heimerziehung in den 50er- und 60er-Jahren empfiehlt in seinem Abschlussbericht die Einrichtung eines Fonds oder einer Stiftung, in die Bund, Länder und Kommunen sowie die Katholische und Evangelische Kirche, deren Wohlfahrtsverbände und Ordensgemeinschaften, soweit sie Heimträger waren, zu jeweils einem Drittel insgesamt 120 Millionen Euro einzahlen. Aus diesem Fonds sollen finanzielle Maßnahmen zugunsten einzelner Betroffener finanziert werden.
Auf Grundlage des alten vor 1990 gültigen Königsteiner Schlüssels beträgt der Anteil Niedersachsens an dem Fonds/der Stiftung rund 4 540 600 Euro.
Die Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung, Finanzierung und Verwaltung des Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ steht kurz vor der Unterzeichnung. Die Geschäftsstelle der Fondsverwaltung wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) eingerichtet.
Zur Unterstützung ehemaliger Heimkinder hat der Runde Tisch die Einrichtung von regionalen Anlauf- und Beratungsstellen in den Ländern empfohlen. Die regionalen Anlauf- und Beratungsstellen sollen bis zum 1. Januar 2012 errichtet werden.
Zwischen dem Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration (MS) und den Kommunen wurde vereinbart, die regionalen Anlauf- und Beratungsstellen dezentral in kommunaler Trägerschaft anzusiedeln. Dies trägt dem Erfordernis einer ortsnahen Erreichbarkeit für die Be
troffenen Rechnung und ist gleichzeitig der Beitrag der niedersächsischen Kommunen zum Landesanteil, der von Niedersachsen an dem Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ zu tragen ist.
Zu 1: Die regionalen Anlauf- und Beratungsstellen werden derzeit in Trägerschaft der Kommunen eingerichtet. Auf Anregung des MS fand dazu am 8. Dezember 2011 in Hildesheim eine ganztägige Informationsveranstaltung für die Ansprechpersonen der niedersächsischen Anlauf- und Beratungsstellen statt. Sie wurden über die Strukturen und Ziele des Fonds, die Inhalte der Leistungsrichtlinien sowie die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben informiert.
Zu 2: Die regionalen Anlauf- und Beratungsstellen werden in Trägerschaft und Organisationshoheit der Landkreise und Städte eingerichtet. Deshalb sind die hierfür entstehenden Kosten der Landesregierung nicht bekannt.
Seit Monaten gilt der Fall der im Jahr 2005 aus Niedersachsen abgeschobenen Gazale Salame Medien, Menschrechts- und Flüchtlingsorganisationen als Symbol für eine inhumane Flüchtlingspolitik des Landes Niedersachsen.
1. Wie beurteilt die Landesregierung den Vorwurf gegen Ahmed Siala, er habe „über seine Identität getäuscht“, angesichts der Tatsache, dass die nach unwiderlegten Aussagen seit Anfang der 40er-Jahre im Libanon lebende Familie sich bereits Anfang der 50er-Jahre im Libanon hat registrieren lassen, dass elf Kinder (u. a. Ahmed Siala) im Libanon geboren wurden, dass Ahmed Siala bei Erteilung des Bleiberechts elf und zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Libanon sechszehn Jahre alt war und die Türkei nachweislich nie betreten hat, und dass der Registerauszug, der eine türkische
Staatsangehörigkeit des Vaters von Ahmed Siala aufgrund einer Registrierung im Jahr 1975 belegen soll, offenkundig nicht nur den Familienstand und die Kinderzahl des Vaters (statt „verheiratet und Vater von sieben Kindern“ ist die Rede von einem „ledigen“ Mann), sondern auch die Familienverhältnisse zu angeblichen Geschwistern falsch wiedergibt?
2. Wie beurteilt die Landesregierung vor diesem Hintergrund die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Entscheidung des Landkreises Hildesheim aus dem Jahr 2001, Ahmed Siala die 1990 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung einer „Identitätstäuschung“ zu entziehen und Gazale Salame im Jahr 2005 trotz Schwangerschaft mit ihrem damals einjährigen Kind Schams, aber ohne die restlichen Familienmitglieder abzuschieben?
3. Wie beurteilt die Landesregierung die aktuelle Ankündigung des Landkreises Hildesheim, an der Ablehnung des Antrages von Ahmed Siala auf Aufhebung des Bescheids aus dem Jahr 2001 festzuhalten und eine Aufenthaltserlaubnis auch weiterhin nicht zu erteilen, obwohl damit die seit sieben Jahren anhaltende Familientrennung zu der 2005 abgeschobenen Mutter Gazale Salame mit den gemeinsamen Kindern Schams und Gazi weiter fortgesetzt wird und obwohl nach Auffassung von Flüchtlingsorganisationen ein Verstoß gegen Artikel 8 der EMRK und die Kinderrechtskonvention vorliegt, nicht nur weil Schams und Gazi ihren Vater nicht kennen, sondern auch, weil dem seit 26 Jahren in Deutschland lebenden Familienvater Ahmed Siala und den gemeinsamen, hier aufgewachsenen Töchtern Amina (14) und Nura (12) eine Ausreise in die ihnen unbekannte Türkei nicht zugemutet werden kann?
Ende der 80er- und zu Beginn der 90er-Jahre des letzten Jahrhunderts reisten viele Ausländerinnen und Ausländer aus der durch Krieg und Bürgerkrieg politisch instabil gewordenen Republik Libanon in das Bundesgebiet ein. Sie erklärten häufig gegenüber den Behörden, kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein, aber die libanesische Staatsangehörigkeit nicht zu besitzen. Die niedersächsische Bleiberechtsregelung aus dem Jahr 1990 sah für diesen Personenkreis die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vor, weil deren Rückführung dauerhaft nicht möglich war. In vielen Fällen wurde zu einem späteren Zeitpunkt jedoch festgestellt, dass es sich bei diesem Personenkreis tatsächlich häufig um türkische Staatsangehörige handelte. Kurdische Volkszugehörige mit türkischer Staatsangehörigkeit waren von der Bleiberechtsregelung nicht begünstigt, da ihre Rückführung in die Türkei grundsätzlich möglich war. Durch eine in einigen Fällen später erfolgte Einbürgerung in den libanesischen Staatsverband konnte rückwirkend die