Ende der 80er- und zu Beginn der 90er-Jahre des letzten Jahrhunderts reisten viele Ausländerinnen und Ausländer aus der durch Krieg und Bürgerkrieg politisch instabil gewordenen Republik Libanon in das Bundesgebiet ein. Sie erklärten häufig gegenüber den Behörden, kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein, aber die libanesische Staatsangehörigkeit nicht zu besitzen. Die niedersächsische Bleiberechtsregelung aus dem Jahr 1990 sah für diesen Personenkreis die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vor, weil deren Rückführung dauerhaft nicht möglich war. In vielen Fällen wurde zu einem späteren Zeitpunkt jedoch festgestellt, dass es sich bei diesem Personenkreis tatsächlich häufig um türkische Staatsangehörige handelte. Kurdische Volkszugehörige mit türkischer Staatsangehörigkeit waren von der Bleiberechtsregelung nicht begünstigt, da ihre Rückführung in die Türkei grundsätzlich möglich war. Durch eine in einigen Fällen später erfolgte Einbürgerung in den libanesischen Staatsverband konnte rückwirkend die
Die türkische Familie Önder, der Ahmet Siala und Gazali Önder (alias Gazale Salame) angehören, gehört zu diesem Personenkreis. Für die Familie liegt ein türkischer Registerauszug vor, der eine Eintragung für Gazali Önder enthält; auch die Kinder wurden zwischenzeitlich in der Türkei nachregistriert. Der vorliegende Registerauszug enthält auch eine Eintragung für den Vater von Ahmet Siala. Damit ist nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht auch der Sohn türkischer Staatsangehöriger. Ahmet Siala selbst wurde später - 1994 - in den libanesischen Staatsverband eingebürgert, was die durch Geburt erworbene türkische Staatsangehörigkeit nicht berührt.
Zu 1: Bei der ausländerrechtlichen Bewertung kommt es im Wesentlichen auf die Staatsangehörigkeit an, die der Ausländer besitzt. Diese muss nicht zwingend die des Landes seines früheren Aufenthaltes sein.
Unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt vor der Einreise in das Bundesgebiet hat die Familie Önder bei der Einreise ihre türkische Identität und Herkunft verschwiegen. Bei behördlicher Kenntnis der türkischen Identität wären ihr Aufenthaltserlaubnisse nach der Bleiberechtsregelung nicht erteilt, sondern die Angehörigen der Familie Önder hätten in die Türkei ausreisen müssen bzw. wären dorthin zurückgeführt worden.
Nach gerichtlicher Auffassung rechtfertigt das hohe Maß an Übereinstimmungen des vorliegenden türkischen Registerauszuges mit den bekannten Strukturen der Familie die Annahme der Personengleichheit. Damit ist die Täuschung über die Identität nachgewiesen. Die Kinder müssen sich das Verhalten ihrer Eltern nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zurechnen lassen.
Zu 2: Die Entscheidungen über die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Ahmet Siala und die Ausweisung von Gazali Önder und der gemeinsamen Kinder Amina und Nura sind unanfechtbar. Das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren ist durch Rücknahme der Klage beendet worden. Die einzelnen Mitglieder der Familie Siala/Önder sind bzw. waren zur Ausreise verpflichtet.
Zu 3: Der Landkreis Hildesheim hat den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt. In diesem Verfahren ist ein DNA-Gutachten vorgelegt worden, mit dem Zweifel an der Richtigkeit des türkischen Registers belegt werden sollen. Die Rechtsmittelfrist ist noch nicht abgelaufen. Die Entscheidung des Landkreises kann in dem gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahren gerichtlich überprüft werden.
Ein Verstoß gegen Artikel 8 EMRK liegt nicht vor, weil die Familientrennung von Herrn Siala, der ebenfalls ausreisepflichtig ist, selbst zu vertreten ist. Herrn Siala ist es jederzeit möglich, zu seiner Familie in die Türkei auszureisen.
Obwohl Herr Siala von der Bleiberechtsregelung 2006 und der gesetzlichen Altfallregelung nach § 104 a AufenthG schon deswegen ausgeschlossen war, weil er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden war, hat das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Landkreis Hildesheim aus humanitären Gründen, insbesondere um Frau Önder und ihren Kindern ein familiäres Zusammenleben zu ermöglichen, mit der bevollmächtigten Rechtsanwältin einen Vergleich geschlossen.
Danach sollte die Wiederherstellung der Familieneinheit in Deutschland ermöglicht werden, wenn Herr Siala den Lebensunterhalt für sich und die Familie aus eigener Arbeit aufbringen, seine Kinder ordnungsgemäß registrieren, keine weiteren Straftaten begehen und die Härtefallkommission ein entsprechendes Ersuchen an das Innenministerium richten würde.
Da Herr Siala jedoch in dieser Zeit erneut straffällig wurde und zu einer Geldstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat (Nötigung) verurteilt wurde, hat er selbst die Bedingungen des Vergleichs nicht erfüllt. Auch die Härtefallkommission hat kein Ersuchen an das Innenministerium gerichtet. Damit hat Herr Siala durch sein Verhalten erneut eine ihm eröffnete Möglichkeit zur Erlangung eines Bleiberechts nicht genutzt und es damit selbst zu vertreten, dass eine Familienzusammenführung in Deutschland nicht erfolgen kann.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 49 der Abg. Christa Reichwaldt und PiaBeate Zimmermann (LINKE)
Nachfrage zur Antwort auf die Anfrage im November-Plenum mit dem Titel: „War der Polizeieinsatz beim Bundesliga-Spiel Hannover 96 gegen Bayern München im Block N 16 der AWD-Arena in Hannover am 23. Oktober 2011 verhältnismäßig?“
In der Antwort auf die Anfrage teilte Innenminister Uwe Schünemann u. a. mit: „Eine Person konnte nur durch den beherzten Zugriff eines Polizeibeamten vor dem Herabstürzen bewahrt werden. Die Distanz vom oberen Rand der Balustrade bis zum Erdboden bzw. Unterrang beträgt ca. 4,10 m.“
Nunmehr ist Video- und Fotomaterial aufgetaucht, welches den Verlauf nicht in der Form wiedergibt, wie es in der Antwort auf die Anfrage dargestellt wurde (http://www.you- tube.com/watch?v=3d7uz7T7yz0).
1. Ist die Landesregierung bereit, nach nochmaliger Überprüfung des Vorgangs ihre Darstellung zu verändern?
3. Ist die Landesregierung bereit, unter diesem Aspekt ihre Gesamtbewertung des Polizeieinsatzes am 23. Oktober 2011 zu verändern?
Zu der vorliegenden Anfrage hat mir die Polizeidirektion Hannover als verantwortliche Behörde ergänzend berichtet. Dieser Bericht ist Grundlage meiner nachstehenden Ausführungen.
Das in der Nachfrage benannte Video- und Fotomaterial ist bei der Polizeidirektion Hannover bekannt und nach dortigen Erkenntnissen seit dem 24. Oktober 2011 im Internetportal Youtube eingestellt. Es ist überschrieben mit „Hannover Bayern skandal Polizeieinsatz vom Oberrang geboxt Ausschnitt“ (Fehler im Original übernommen).
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Polizeidirektion Hannover ist die in der Beantwortung der in Rede stehenden Mündlichen Anfrage dargestellte Handlung eines Polizeibeamten, durch die eine Person vor dem Herabstürzen über die Balustrade bewahrt werden konnte, zwischenzeitlich auch durch die Aussage eines der Fanszene angehörenden Zeugen bestätigt worden.
Im Landkreis Wolfenbüttel kommt es regelmäßig zu Vorfällen mit neonazistischem, rassistischem oder antisemitischem Hintergrund. In der Antwort auf meine Kleine Anfrage (Drs. 16/3997) hat die Landesregierung eine Übersicht bis zum 30. März 2011 vorgelegt. Zuvor waren in der Antwort auf meine Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung aus Mai 2009 ebenfalls Vorkommnisse aufgelistet worden. Mehrere Vorkommnisse im Landkreis Wolfenbüttel, die Beobachtungsstellen und Initiativen in der Region bekannt geworden sind und bei denen mindestens Indizien auf neonazistische Täter hinweisen, wurden nach Auffassung von Beobachtern vonseiten der Strafverfolgungsbehörden nicht entsprechend bewertet und/oder eingruppiert. Dies gilt auch für einen Vorfall am 11. Oktober 2009, bei dem unbekannte Täter mit einem Gullydeckel eine Fensterscheibe des Wahlkreisbüros des Fragestellers eingeworfen haben, an dem ein antirassistisches Plakat mit der Aufschrift „Hier sind wir zu Hause“ in deutscher und in fünf weiteren Sprachen angebracht war.
Im Zusammenhang mit der aktuell bekannt gewordenen neonazistischen Mordserie, bei der seit 2000 mindestens neun Migranten ermordet wurden, wurde unmittelbar nach den Taten ein neonazistischer Hintergrund jeweils ausgeschlossen. In der Öffentlichkeit wird nicht zuletzt mit Verweis auf dieses Beispiel derzeit häufig die Frage gestellt, ob es eine ausreichende Sensibilisierung zur Wahrnehmung neonazistischer Gewalt gibt.
1. Welche strafrechtlich relevanten Vorkommnisse mit neonazistischem, antisemitischem oder rassistischem Hintergrund wurden vom 1. April 2011 bis zum 30. November 2011 im Landkreis Wolfenbüttel registriert (bitte jeweils mit Datum, Ort, Sachverhalt, polizeilichem Er- mittlungsergebnis und etwaigen Verurteilungen aufführen)?
2. Anhand welcher Kriterien wird entschieden, ob bei Straftaten und anderen Vorfällen eine Eingruppierung als neonazistische Straftat erfolgt bzw. nicht ausgeschlossen werden kann?
3. Für wie aussagekräftig werden vor diesem Hintergrund die offiziellen Angaben zur Anzahl und zur Qualität neonazistischer Straftaten gehalten?
Politisch motivierte Straftaten werden von der Polizei in einem bundeseinheitlichen Kriminalpolizeilichen Meldedienst - Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) - erfasst. Nach einem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) wurde dieser Meldedienst im Jahr 2001 eingeführt, um eine bundesweit einheitliche und differenzierte Auswertung und Lagedarstellung der politisch motivierten Kriminalität (PMK) zu ermöglichen.
Die Gesamtheit der PMK bildet sich dabei in den voneinander unabhängigen Dimensionen Deliktsqualität, Themenfeld, Phänomenbereich, internationale Bezüge und extremistische Kriminalität ab.
Ausgehend von den Umständen der Tat, werden nach diesem Definitionssystem die Taten einem Themenfeld, wie z. B. der Hasskriminalität mit den Unterkategorien „Fremdenfeindlichkeit“ oder „Antisemitismus“, zugeordnet. Des Weiteren erfolgt eine Kategorisierung nach Phänomenbereich. Dem Phänomenbereich der PMK - Rechts - werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung einer „rechten“ Orientierung zuzurechnen sind. Dies trifft insbesondere auf Delikte zu, bei denen Bezüge zu völkischem Nationalismus, Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren.
Der KPMD-PMK ermöglicht grundsätzlich eine aussagekräftige und umfassende Darstellung der poltisch motivierten Kriminalität. Die Belastbarkeit und die Vergleichbarkeit der Daten sind aber insbesondere in Abhängigkeit vom Erhebungszeitpunkt zu sehen. Ergebnisse aus Ermittlungsverfahren oder Gerichtsurteilen finden auch nachträglich Berücksichtigung in der Statistik. Dies führt dazu, dass gegebenenfalls Änderungen bzw. Nacherfassungen notwendig werden. Die Zahlen unterliegen demzufolge teilweise starken Veränderungen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Daten zu Straftaten deren Erhebungszeitpunkt in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Tatzeitpunkt liegt, zwar im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem erfasst sind, aber für statistische Zwecke im KPMD-PMK noch nicht vollständig zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für die in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten Daten.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die Behauptung des Fragestellers, ein Vorfall am 11. Oktober 2009, bei dem Täter mit einem Gullydeckel eine Fensterscheibe des Wahlkreisbüros des Fragestellers eingeworfen haben, sei vonseiten der Strafverfolgungsbehörden nicht richtig erfasst worden, nicht zutreffend ist. Die entsprechende Tat wurde als politisch motivierte Sachbeschädigung eingestuft und im KPMD-PMK im Themenfeld „Konfrontation/Politische Einstellung“ ordnungsgemäß erfasst. Aus diesem Grund wurde die Tat entsprechend der Fragestellung auch nicht in der zitierten Kleine Anfrage (Drs. 16/3997) aufgeführt. In der Antwort zur Kleinen Anfrage „Anschläge auf Büros von Parteien, Abgeordneten und Fraktionen (Drs. 16/3665) ist dieses Delikt als eine gegen die Partei DIE LINKE gerichtete politisch motivierte Tat genannt worden.
Auf Grundlage der Berichterstattung des Landeskriminalamtes Niedersachsen beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Im Sinne der Fragestellung sind über den KPMD-PMK lediglich die Straftaten mit antisemitischem und rassistischem Hintergrund recherchierbar. Eine Abfrage in Bezug auf Straftaten mit neonazistischem Hintergrund ist nicht möglich. Aus diesem Grund bezieht sich das nachfolgend aufgeführte Rechercheergebnis auf die verfügbaren Themenfelder „Nationalsozialismus/Sozialdarwinismus“, „Antisemitismus“ und „Rassismus“.
Polizeilich bekannt gewordene Straftaten im KPMD-PMK aus dem Phänomenbereich - Rechts - mit nationalsozialistischem, antisemitischem oder rassistischem Hintergrund im Landkreis Wolfenbüttel im Zeitraum 1. April 2011 bis 30. November 2011 (Stand: 30. November 2011):