Protokoll der Sitzung vom 09.12.2011

Sachverhalt Verfahrensausgang

02.04.2011 Elbe 86a StGB Veröffentlichung einer rechtsextremistischen Parole im Internet.

Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO

12.04.2011 Remlingen 86a StGB Besch. zeigte im alkoholisierten Zustand gegenüber Polizeibeamten den sogenannten „Hitlergruß“.

Einstellung gem. § 153 Abs. 1 StPO

07.05.2011 Veltheim 86a StGB Unbekannter Täter zeichnete ein Hakenkreuz in die Erde eines Vorgartens.

Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO

09.05.2011 Cremelingen 86a StGB Unbekannter Täter sprühte NS-Symbole mit roter Farbe an die Fahrplantafel einer Bushaltestelle.

Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO

23.05.2011 Cremelingen 86a StGB Unbekannter Täter sprühte ein Hakenkreuz an eine Bushaltestelle.

Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO

26.06.2011 Cremelingen 86a StGB Unbekannter Täter sprühte ein Hakenkreuz und ein rechtsgerichtetes Symbol auf ein Schild.

Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO

30.06.2011 Wolfenbüttel 86a StGB Unbekannter Täter legte aus Scherben einer eingeworfenen Scheibe einer Telefonzelle ein spiegelverkehrtes Hakenkreuz auf den Boden.

Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO

16.09.2011 Wolfenbüttel 130 StGB Der Beschuldigte versandte einen Überweisungsträger mit antisemitischen Parolen.

Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro

Die Sachverhalte vom 2. April 2011 bis 30. Juni 2011 beziehen sich auf das Themenfeld „Nationalsozialismus/Sozialdarwinismus“, der Sachverhalt vom 16. September 2011 auf das Themenfeld „Antisemitismus“. Ein Sachverhalt aus dem Themenfeld „Rassismus“ wurde in dem o. g. Zeitraum polizeilich nicht erfasst.

Zu 2 und 3: Siehe Vorbemerkungen.

Anlage 50

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 51 des Abg. Kurt Herzog (LINKE)

Mit welchen Chemikalien wurden Demonstranten während des Castortransportes 2011 besprüht?

Während des Castortransports 2011 kam es mehrfach zu massivem Einsatz von Spray und Wasserwerfern gegenüber Demonstrantinnen und Demonstranten. Dabei wurde von Be- und Getroffenen vielfach geäußert, dass die Wirkung unerträglich gewesen sein und zudem wesentlich stärker als in der Vergangenheit.

Auch von Ärzten wurde nach der Zusammensetzung gefragt, um geeignete Versorgungsmaßnahmen anwenden zu können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Chemikalien wurden bei Wasserwerfereinsätzen während des Transports 2011 zugemischt?

2. Welche Zusammensetzung genau hatten die von den Einsatzkräften während des diesjährigen Transports eingesetzten sogenannten Pfeffersprays?

3. Welche Anweisungen hatten Einsatzkräfte bzgl. des Einsatzes von Pfeffersprays: defensiver Einsatz zur Verteidigung oder offensiver Einsatz, z. B. auch gegen Laternengänger, wie geschehen beim Umzug in Metzingen am 25. November 2011?

Reizstoffe dürfen als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt i. S. d. § 69 Abs. 3 Nds. SOG nur beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Polizei eingesetzt werden.

Gegen Menschenmengen werden sie nur eingesetzt, wenn von dieser Gewalttaten ausgehen oder unmittelbar bevorstehen. Außer zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang durch den Einsatz von Reizstoffen in jedem Fall angekündigt. Damit wird ausreichend Gelegenheit gegeben, sich durch Erfüllung der geforderten gesetzlichen Verpflichtung den Auswirkungen von Reizstoffen zu entziehen.

Die Beantwortung dieser Anfrage beruht auf einer Stellungnahme der Polizeidirektion Lüneburg, bei der die Gesamteinsatzleitung für den polizeilichen

Einsatz aus Anlass des Castortransportes 2011 lag.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Den eingesetzten Wasserwerfern wurden keine Reizstoffe oder Chemikalien beigemischt. Es wurde ausschließlich reines Trinkwasser im zuvor gespülten Wasserwerfer verwendet.

Zu 2: Für die niedersächsische Polizei ist das „Pfefferspray“ für den allgemeinen polizeilichen Gebrauch zugelassen.

Reizstoffsprühgeräte werden nach einer polizeilichen bundeseinheitlichen Technischen Richtlinie gefertigt und enthalten als natürlichen oder künstlichen Stoff:

- Oleoresin Capsicum (OC) in Lebensmittelqualität; CAS: 8023-77-6

Der Anteil des Reizstoffs wird als Summe folgender drei Wirkstoffe von OC bestimmt:

- Capsaicin, CAS: 404-86-4, - Dihydrocapsaicin, CAS: 19408-84-5, - Nordihydrocapsaicin, CAS: 28789-35-7

oder

- Pelargonsäure-Vanillylamid (PAVA) CAS: 244446-4

Der Anteil des Reizstoffs (Capsaicinoide) in der Spraydose beträgt 0,3 Gewichtsprozente.

Von dem verwendeten Lösungsmittel und Treibmittel gehen in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Gefahren für die Gesundheit der Betroffenen aus. Darüber hinaus fallen diese Stoffe nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 (Stoffe, die zum Abbau der Ozon- schicht führen).

Zu 3: Neben den in den Vorbemerkungen dargelegten gesetzlichen Bestimmungen, die Grundlage jedes Polizeieinsatzes sind, gab es im konkreten Fall keine darüber hinausgehenden Anweisungen an die Einsatzkräfte.

Zum angesprochenen Einsatz in Metzingen ist Folgendes anzumerken:

Eine angezeigte Kundgebung mit anschließendem Laternenumzug fand am 24. November 2011 und nicht am 25. November 2011 in Metzingen statt, welche um 19:10 Uhr von der Versammlungsleiterin für beendet erklärt wurde.

Anschließend haben sich bis zu 1 000 Personen auf die Bundesstraße B 216 begeben und diese blockiert. Die Blockadeteilnehmer hatten teilweise Vermummungsgegenstände angelegt. Die Einsatzkräfte wurden aus der Menge der Blockadeteilnehmer heraus mit Pyrotechnik und Rauchwurfkörpern angegriffen. Die Reifen von sechs Einsatzfahrzeugen wurden zerstört bzw. beschädigt (in zwei Fällen durch Zerstechen, in vier Fällen durch den Einsatz von Krähenfüßen). An einem Wasserwerfer kam es zu Farbschmierereien.

Nachdem die von der Einsatzleitung zunächst als Spontanversammlung eingestufte Blockade aufgelöst und eine Entfernungsverfügung ausgesprochen worden war, erfolgten darüber hinaus vorsätzliche tätliche Angriffe auf die Einsatzkräfte durch den Bewurf mit Farbbeuteln, Steinen, Pyrotechnik und Flaschen. Bei der anschließend nach vorheriger Androhung von Zwangsmitteln durchgeführten zwangsweisen Räumung der Straße wurde nach erneutem Bewurf mit Pyrotechnik der Einsatz von Wasserwerfern angeordnet. Aufgrund der massiven Angriffe auf Einsatzkräfte ist die Straße unter Anwendung von körperlicher Gewalt, Reizstoffen, Schlagstock- und Wasserwerfereinsatz geräumt worden. Die Behauptung, es habe sich um einen „offensiven Einsatz bei einem Umzug gegen (friedfertige) Laternengänger“ gehandelt, ist demnach in der Sache unzutreffend.

Anlage 51

Antwort