Protokoll der Sitzung vom 20.01.2012

Zu 2: Daten über die soziale Situation von Bildungsinländern, die nur Niedersachsen betreffen, liegen der Landesregierung nicht vor.

Die aktuellsten bundesweiten Daten, die hierzu vorliegen, stammen aus der von den Fragestellern zitierten Studie „Bildungsinländer 2011“, die vom Deutschen Akademischen Austauschdienst herausgegeben wurde, und der 19. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Studierenden in der

Bundesrepublik Deutschland 2009, die von der HIS GmbH durchgeführt wurde.

Danach stammten im Studienjahr 2009 44 % aller studierenden Bildungsinländer aus der sozialen Herkunftsgruppe niedrig, 21 % aus der mittleren, 18 % aus der gehobenen und 17 % aus der hohen sozialen Herkunftsgruppe.

Die ethnische Herkunft liegt nach den Ergebnissen der 19. Sozialerhebung bei den studierenden Bildungsinländern zu 25 % in der Türkei, zu jeweils 7 % in Russland, Italien und Kroatien, zu 6 % in Polen und zu 5 % in der Ukraine. Weitere zu nennende Herkunftsländer sind Bosnien-Herzegowina, China, Österreich und Vietnam. Insgesamt setzt sich die Gruppe der Bildungsinländer aus Staatsangehörigen von rund 50 verschiedenen Staaten zusammen.

Von den Bildungsinländern waren im Erhebungsjahr 2009 9 % verheiratet, 40 % in einer festen Partnerschaft und 51 % ohne Partnerin oder Partner.

Die finanzielle Situation der Bildungsinländer gleicht nahezu der ihrer deutschen Kommilitonen. Die Bildungsinländer können über durchschnittlich 822 Euro pro Monat verfügen, die deutschen Studierenden über durchschnittlich 810 Euro pro Monat.

Die durchschnittlichen monatlichen Einnahmen der Bildungsinländer setzen sich dabei zu 31 % aus Unterstützung durch die Eltern, zu 21 % aus BAföG, zu 35 % aus eigenem Verdienst und zu 13 % aus übrigen Quellen zusammen.

Zu 3: Die Erhöhung des Studienerfolgs gehört zu den maßgeblichen Zielen der Hochschulreform im Rahmen des Bologna-Prozesses. Mehr Studierende als bisher sollen unter Wahrung einer hohen fachlichen und methodischen Qualität der Lehre zu einem ersten Hochschulabschluss geführt werden. Niedrige Studienabbruchquoten sind dabei nicht nur als eine notwendige Reaktion auf den steigenden Bedarf an akademisch ausgebildeten Fachkräften zu verstehen, sondern auch als ein Beleg für sorgsamen Umgang mit gesellschaftlichen, aber auch persönlichen Ressourcen. Eine bessere Betreuung der Studierenden wird vor allem durch das aus Studienbeiträgen finanzierte - nicht kapazitätswirksame - Personal erreicht; auch die Qualitätsverbesserung der Lehre im Rahmen der dritten Säule des Hochschulpaktes sollte mittelfristig zu einer Erhöhung des Studienerfolges führen, wovon

dann alle Studierenden einschließlich der Bildungsinländer profitieren werden.

Anlage 30

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 31 der Abg. Renate Geuter (SPD)

Mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts soll der sogenannte graue Kapitalmarkt besser reguliert werden - Welche Folgen hat das für die niedersächsische Gewerbeaufsicht?

Wegen des bisher geringen Regulierungsniveaus können im Bereich des grauen Kapitalmarkts Anlegern durch unseriöse Anbieter und die von ihnen angebotenen Finanzprodukte sowie durch nicht anlagengerechte Vermittlung oder Beratung finanzielle Schäden entstehen.

Mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts werden Pflichten für Banken und Sparkassen im regulierten Bereich des Kapitalmarktes auf Anbieter im grauen Markt ausgedehnt. Dazu gehören das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offenzulegen und über ein Beratungsgespräch ein Protokoll zu führen und dem Anleger zur Verfügung stellen. Die Berater müssen künftig für die Berufsausübung einen Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflicht vorweisen.

Als nicht sachgerecht ist bei der öffentlichen Anhörung von vielen Verbraucherverbänden und weiten Teilen der Finanzbranche kritisiert worden, freie Vermittler und Anlageberater (nach dem Gesetz sogenannte Finanzanlagen- vermittler) weiterhin einer allein gewerberechtlichen Aufsicht durch die zuständigen Landesbehörden zu unterstellen, obwohl das Risiko für Kunden des grauen Kapitalmarktes deutlich höher ist. Im Mai 2011 wurde auch im Bundesrat (Drs. 209/11) gefordert, dass für den Vertrieb von Produkten des grauen Kapitalmarktes die gleichen Bedingungen gelten sollten wie für den Vertrieb von Wertpapieren und Anteilen an Investmentfonds, um einen einheitlichen Vollzug über die Ländergrenzen hinweg sicherzustellen.

Im Bundesrat wurde seinerzeit ebenfalls die Ansicht vertreten, dass die vorgesehene laufende Aufsicht über Finanzanlagenvermittler voraussichtlich zu erheblichem Mehraufwand bei den hierfür zuständigen Behörden der Länder führen werde, weil der Mehraufwand nicht in allen Fällen durch Gebühren abgedeckt werden könne.

Bei der abschließenden Sitzung im Bundesrat im November 2011 hat Niedersachsen im Bundesrat die seinerzeitigen Bedenken nicht wieder

geltend gemacht und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Veränderungen ergeben sich aus dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts für die Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes und der Kommunen?

2. Welche zusätzlichen Kosten entstehen aus der Übernahme dieser neuen Aufgaben für die Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes und der Kommunen?

3. Wie sehen die konkreten Planungen der Landesregierung zur Übernahme dieser neuen Aufgaben aus, und wie weit ist deren Umsetzung?

Mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) wird das Ziel verfolgt, durch ein höheres Regulierungsniveau Anleger besser vor finanziellen Schäden durch unseriöse oder unzureichend qualifizierte Produktvertreiber zu schützen. Dazu sieht das Gesetz u. a. vor, dass Finanzanlagenvermittler (§ 34 f der Ge- werbeordnung) künftig einer Erlaubnis bedürfen. Diese darf nur erteilt werden, wenn der Gewerbetreibende zuverlässig ist, d. h. in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, eine Berufshaftpflichtversicherung unterhält und die durch Prüfung nachgewiesene Sachkunde besitzt. Im Hinblick auf diese Berufszulassungs- und Berufsausübungsvoraussetzungen unterliegen Finanzanlagenvermittler künftig einer stärkeren staatlichen Kontrolle.

Zur Verwaltungszuständigkeit hat der Bundesgesetzgeber - im Vergleich zum sachnahen Versicherungsvermittlerrecht (§§ 34 d und f der Gewerbe- ordnung) - keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung getroffen. Damit obliegt es den Bundesländern, die zuständige Überwachungsbehörde für Finanzanlagenvermittler zu bestimmen. Diese Regelung ist bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2013 zu treffen (vgl. Artikel 26 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts).

In Niedersachsen wird die zuständige Überwachungsbehörde durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. Als zuständige Überwachungsbehörden für die Finanzanlagenvermittler kommen die kommunalen Gewerbebehörden oder die Industrie- und Handelskammern in Betracht. Letztere sind bereits Überwachungsbehörden für die Versicherungsvermittler. Beide Möglichkeiten haben Vor- und Nachteile. Die Landesregierung trifft die Entscheidung über die Veror

tung der zuständigen Überwachungsbehörde erst im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens zur Zuständigkeitsverordnung, insbesondere nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und der Industrie- und Handelskammern. Dieser Entscheidung kann gegenwärtig nicht vorgegriffen werden.

Unabhängig von der noch ausstehenden Entscheidung über die Verortung der Zuständigkeit wird der durch das höhere Regulierungsniveau entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand durch entsprechende Gebührenregelungen zu kompensieren sein, d. h. die zur Berufszulassung und -überwachung erforderlichen Amtshandlungen werden mit Gebühren belegt, die der Gewerbetreibende zu tragen hat.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Durch das höhere Regulierungsniveau bei der Berufszulassung und -ausübung von Finanzanlagenvermittlern entsteht bei den zuständigen Behörden ein höherer Verwaltungsaufwand. Dieser erhöhte Verwaltungsaufwand ist durch entsprechende Gebühren zu kompensieren, die von den Gewerbetreibenden zu tragen sind.

Die kommunalen Gewerbebehörden wären durch das neue Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrecht nur betroffen, wenn sie durch Zuständigkeitsverordnung als zuständige Behörden bestimmt werden. Dies ist von der Landesregierung noch nicht entschieden.

Die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes wird mangels Sachnähe nicht als zuständige Behörde in Betracht gezogen und bleibt daher von dem neuen Recht unberührt.

Zu 3: Die Landesregierung wird spätestens bis zum 31. Dezember 2012 eine Zuständigkeitsregelung für diese neue Aufgabe treffen. Ein Verordnungsentwurf wird in Kürze vorbereitet. Dieser soll nach Ressortabstimmung baldmöglichst in dem nach Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren den kommunalen Spitzenverbänden, den Industrie- und Handelskammern und sonst betroffenen Verbänden zum Zwecke der Anhörung übermittelt werden.

Anlage 31

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 32 der Abg. Helge Limburg und Ursula Helmhold (GRÜNE)

Der Fall „Bernd Kirchner“/Einsatz von und Umgang mit V-Personen (Teil 1)

In der Ausgabe Nord der tageszeitung vom 23. November 2011 wird über den ehemaligen V-Mann Bernd Kirchner berichtet, der von 1999 bis 2003 der erste V-Mann in Niedersachsen war, der auf Organisierte Kriminalität angesetzt wurde. Er soll aus der Hannoverschen Rotlichtszene und von der Sexparty-Affäre bei VW, lange bevor der Skandal aufflog, berichtet haben. Im Rahmen seiner Tätigkeit machte er Schießübungen mit den Hells Angels und wusste über Delikte wie Förderung der Prostitution, Schutzgelderpressung, Menschenhandel und habe dies auch der Polizei berichtet, jedoch sei es nie zu einem Verfahren gekommen. Andererseits habe er beobachtete, wie Staatsanwälte bei Prostituierten verkehrten, wie sie Bordellbesitzerinnen unterstützt haben. Irgendwann hatte er als V-Mann ausgedient und wurde selbst mit Strafverfahren zu Delikten überzogen, zu denen er Informationen gesammelt hatte. Letztendlich wurde er freigesprochen bzw. die Verfahren wurden wegen geringfügiger Schuld eingestellt. Nunmehr streitet Bernd Kirchner mit der Polizeidirektion Hannover um ausstehende Erfolgshonorare und um die Übernahme der - so Kirchner - von der Polizei versprochenen Anwaltskosten aus den Strafverfahren. Kirchner sagt, er habe stets hervorragende Bewertungen von seinen Verbindungspersonen bei der Polizei bekommen. Die Polizeileitung sagt dagegen, seine Informationen seien nicht so „toll“ gewesen. Laut taz kämpft er um seine Ehre.

Der Artikel legt den Verdacht nahe, dass zwischen dem Milieu, in dem Kirchner eingesetzt war, und Polizei bzw. Staatsanwaltschaft Verstrickungen bestanden haben oder bestehen. Berichte des Weserkuriers aus Bremen wiesen hierauf bereits am 15. Mai 2010 hin und deuteten überdies an, dass die Ermittlungsarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizeidirektion Hannover in dieser Sache Ungereimtheiten aufweist. So wird etwa die Möglichkeit persönlicher Interessen und Motive, mithin Befangenheit, in der Arbeit der Staatsanwaltschaft in Betracht gezogen.

Bereits im Mai 2005 wurde die Landesregierung mittels einer Kleinen Anfrage (Drs. 15/2083) aufgefordert, etwaige Erkenntnisse über derartige Verstrickungen mitzuteilen. Zumindest bezüglich der Inanspruchnahme von Diensten Prostituierter durch Staatsanwälte wurden in der Antwort Erkenntnisse verneint.

Öffentliche Stellungnahmen zum Fall „Kirchner“ seitens der Landesbehörden sind bisher jedoch unterblieben.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Aufgrund welcher Erkenntnisse und Daten wird die Abschaltung von V-Personen der Polizei veranlasst, und wieso wurde möglichen hervorragenden Bewertungen Kirchners durch die für ihn zuständige Führung dabei offensichtlich nicht Rechnung getragen?

2. Wie werden V-Personen der Polizei nach ihrer Abschaltung betreut, und wie wird dabei gegebenenfalls sichergestellt, dass die jeweiligen persönlichen Rechte und Interessen gewahrt werden?

3. Hat die Landesregierung mit Bekanntwerden der Berichterstattung des Weserkuriers und anderer Medien zum Sachverhalt „Bernd Kirchner“ die dort angestellten Vermutungen überprüft, und zu welchen Ergebnissen ist sie gekommen?

Zu diesem Fall hat mir die Polizeidirektion Hannover wie folgt berichtet:

Herr Bernd Kirchner hat in der Vergangenheit in verschiedenen Bundesländern für Polizeibehörden als Vertrauensperson (VP) gearbeitet. Ab Herbst 2000 wurde er etwa zweieinhalb Jahre von der Polizeidirektion Hannover auf gefahrenabwehrrechtlicher Basis unter der Codierung G 06 als Vertrauensperson zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eingesetzt. Nachdem strafrechtliche Vorwürfe gegen Herrn Kirchner bekannt geworden waren, wurde sein Einsatz im März 2003 beendet. Er wurde beschuldigt, insbesondere eine schwerwiegende Straftat unter seiner „Tarnidentität“ begangen zu haben, und zudem kündigte sein Verteidiger an, zum Widerlegen des Tatverdachts die VP-Tätigkeit aufzudecken, sodass spätestens dann der Einsatz hätte abgebrochen werden müssen.

Im Anschluss an die VP-Tätigkeit wurde Herr Kirchner im Juni 2004 gemäß den Gemeinsamen Richtlinien der Innenminister/-senatoren und der Justizminister/-senatoren des Bundes und der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen in das Zeugenschutzprogramm der Polizeidirektion Hannover aufgenommen, weil eine Gefährdung seiner Person bestand.

Die Umsetzung des Zeugenschutzprogramms gestaltete sich sehr problematisch, da sich Herr Kirchner, trotz Erhalt einer neuen dauerhaften Identität (Legende), gegenüber den polizeilichen Zeugenschutzdienststellen nicht kooperativ verhielt. Aufgrund dessen wurde er, entsprechend

den o. g. Richtlinien, im Januar 2005 aus dem Zeugenschutzprogramm herausgenommen. Fortan erfolgten angesichts der weiter andauernden Gefährdung verschiedene gefahrenabwehrende Maßnahmen der Polizei. Noch bis zum 31. Dezember 2011 stand Herrn Kirchner in der Polizeidirektion Hannover ein Polizeivollzugsbeamter als fester Ansprechpartner zur Verfügung.