Protokoll der Sitzung vom 20.01.2012

1. Wurden weitergehende volkswirtschaftliche Untersuchungen mit welchen Ergebnissen eingeleitet?

2. Was unternimmt die Landesregierung, um das Projekt voranzutreiben, z. B. durch eine Abschätzung der auf den niedersächsischen Teil der Verbindung entfallenden anteiligen Betriebskosten, Eruierung von Möglichkeiten zu deren Deckung, Austausch mit dem Land Nordrhein-Westfalen, dem nordrhein-westfälischen SPNV-Aufgabenträger Zweckverband SPNV Münsterland (ZVM) oder der Regionalverkehr Münsterland GmbH?

3. Ist nun eine Prognose für den weiteren zeitlichen Ablauf bis hin zu einer Betriebsaufnahme möglich, bzw. wann wird sie möglich sein?

Die sogenannte Tecklenburger Nordbahn der Regionalverkehr Münsterland GmbH verbindet die Städte Osnabrück und Rheine. Die Strecke fädelt westlich von Osnabrück-Eversburg - bereits jenseits der Landesgrenze zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen - aus der DB-Netz-AGStrecke Osnabrück-Eversburg–Oldenburg aus und verläuft annähernd parallel zu der von der DB Netz AG betriebenen Teilstrecke Osnabrück–Rheine der Verbindung Löhne–Rheine.

Die Reaktivierung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) auf dieser Strecke von Recke über Mettingen und Westercappeln bis Osnabrück wird von den verantwortlichen Aufgabenträgern in Nordrhein-Westfalen bereits seit Längerem diskutiert.

Auf Beschluss des nordrhein-westfälischen SPNVAufgabenträgers Zweckverband SPNV Münsterland ist das Vorhaben „Reaktivierung der Tecklenburger Nordbahn“ im Jahre 2011 in den ersten Nahverkehrsplan Westfalen-Lippe des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) eingebracht worden. Der Nahverkehrsplan wurde im Oktober 2011 vom NWL beschlossen. Damit wurden die Voraussetzungen geschaffen, das Projekt in die Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen einzubringen. Erst jetzt sind weitergehende Untersuchungen möglich. Nach Vorliegen positiver volkswirtschaftlicher Ergebnisse dieser Untersuchungen muss die Finanzierung der Investitionen und der laufenden Betriebskosten sichergestellt werden. Dann könnte das Vorhaben in den SPNV

Investitionsplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen werden. Dies ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Realisierung des Projektes.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zu 2: Im Falle der Reaktivierung müsste die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH die auf den niedersächsischen Teil der Verbindung entfallenden anteiligen Betriebskosten finanzieren, deren Höhe vom geplanten Betriebskonzept abhängt, das jedoch noch nicht bekannt ist. Eine Aussage zur Deckung der auf Niedersachsen entfallenden Betriebskosten kann daher zurzeit nicht gemacht werden.

Zu 3: Da in Nordrhein-Westfalen bisher nicht entschieden wurde, die Reaktivierung der Verbindung zu finanzieren, ist weiterhin keine einigermaßen verlässliche Prognose für den künftigen zeitlichen Ablauf bis hin zu einer Betriebsaufnahme möglich.

Anlage 36

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 37 des Abg. Grant Hendrik Tonne (SPD)

„Der Irrsinn geht weiter“ - Was versteht die Landwirtschaftskammer unter Grasnarbenerneuerung?

Die Harke am Sonntag berichtet am 18. Dezember 2011 unter dem Titel „Der Irrsinn geht weiter“ von massivem Grünlandumbruch im Lichtenmoor im Landkreis Nienburg. Es wird wie folgt geschrieben: „Die Naturschutzverbände haben den Grünlandumbruch der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises gemeldet. Nach Auskunft der Verbände gilt das Grünlandumbruchverbot seit 2009. Wer demnach Grünland umbrechen will, muss sich dies von der Landwirtschaftskammer (LWK), die die untere Naturschutzbehörde beteiligen muss, genehmigen lassen. Als Ausgleich für den Umbruch muss eine gleichgroße Ackerfläche als Grünlandneueinsaatfläche nachgewiesen werden.“ Es wird weiter gemutmaßt, dass für den Umbruch keine Genehmigung vorliegt. Weiter steht in der Zeitung: „Heinrich Meyer zu Vilsendorf, Leiter der Bezirksstelle Nienburg der LWK Hannover, betonte gegenüber der Harke am Sonntag: Soweit ich in Erfahrung bringen konnte, wird lediglich die Grasnarbe erneuert.“ Die Umweltverbände halten das aufgrund des Technikeinsatzes (Tiefpflug) für ausgeschlos

sen. Das Vorgehen entspreche so nicht der „guten fachlichen Praxis“.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit hat die Landesregierung von diesem Vorfall Kenntnis, und wie schätzt sie den Sachverhalt in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde ein?

2. Welche konkreten Unterlagen liegen der Genehmigungsbehörde vor, die ein derartiges Vorgehen rechtfertigen würden, und wie wird sichergestellt, dass die rechtlichen Grundlagen (Ausgleich) auch eingehalten werden?

3. Wie und nach welchen Kriterien erklärt die Landesregierung die gegensätzlichen Auffassungen der Naturschutzverbände (Grünland- umbruch) und der LWK (Grasnarbenerneue- rung)?

Die der Anfrage zugrunde liegende Prämisse kann leicht dahin gehend missverstanden werden, dass durch die niedersächsische Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland generell der Umbruch von Grünland verboten ist. Das ist so nicht richtig.

Richtig ist, dass es im Rahmen der sogenannten Cross-Compliance-Anforderungen besondere Auflagen gibt, die ausschließlich für Empfänger von EU-Agrarbeihilfen gelten. Zu diesen Verpflichtungen gehören auch diejenigen nach der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland. Dauergrünland ist nach der hierfür maßgeblichen Definition des EU-Beihilferechts jede Fläche, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird und mindestens fünf Jahre hintereinander nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs war. Eine qualitative Einordnung von Grünland findet dabei nicht statt. Ein Umbruch von Dauergrünland in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn er zu einer Nutzungsänderung der Fläche, z. B. zu einer Nutzung als Ackerfläche, führt, da nur dann die Fläche nicht mehr Dauergrünland im Sinne der genannten EU-Definition ist.

Die auf den EU-Vorgaben basierende niedersächsische Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland richtet sich dem entsprechend an Empfänger von EU-Agrarbeihilfen und stellt für diese wie beschrieben den Umbruch von Dauergrünland im Sinne einer Umwandlung für eine anderweitige Nutzung unter die Auflage einer Genehmigung. Eine Genehmigung wird erteilt, wenn entsprechend den EU-Vorgaben eine gleich große Ersatzfläche mit Grünland eingesät und zukünftig als Dauergrünland bewirtschaftet wird. Eine Genehmigung wird jedoch in der Regel dann verweigert, wenn der Umbruch nach sonstigen naturschutz

rechtlichen Vorschriften nicht zulässig wäre. Hierzu setzen sich die Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ins Benehmen mit den unteren Naturschutzbehörden bei den jeweils örtlich zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten.

Liegt demnach die erforderliche Genehmigung nicht vor oder wird eine Ersatzfläche nicht bereitgestellt, führt dies im Rahmen der sogenannten Cross-Compliance-Regelungen zu Kürzungen der EU-Beihilfen. Zuständig für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorgaben vor Ort ist ebenfalls die Landwirtschaftskammer, allerdings nicht die Bewilligungsstelle selbst, sondern der für CrossCompliance-Auflagen zuständige Prüfdienst.

Über diese EU-Beihilfenauflagen hinausgehendes Fachrecht bleibt unberührt. Das bedeutet, dass eine Genehmigung der Bewilligungsstelle nur die oben genannten Auflagen im Rahmen der Gewährung von EU-Beihilfen betrifft. Sonstige etwaige bestehende fachrechtliche Umbruchverbote für bestimmte Grünflächen sind unabhängig von der Beantragung und Erteilung einer Genehmigung durch die Landwirtschaftskammer von den Betroffenen zu beachten.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland wird von den nachgeordneten Behörden durchgeführt. Für den Bereich der EU-Agrarbeihilfen sind das die Bewilligungsstellen und die Prüfdienste, die bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen angesiedelt sind. Die Fachaufsicht obliegt dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung.

Für den Bereich des Naturschutzrechts ist das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz zuständig. Im nachgeordneten Bereich sind die Landkreise und kreisfreien Städte in ihrer Funktion als untere Naturschutzbehörden zuständig. Diese überwachen die Einhaltung des einschlägigen Naturschutzrechts und ahnden gegebenenfalls festgestellte Verstöße auf der Grundlage des bestehenden Fachrechts.

Entsprechende Informationen zu dem in der kleinen Anfrage geschilderten Sachverhalt sind vorgelegt worden, eine abschließende fachaufsichtliche Beurteilung des Sachverhaltes ist zum derzeitigen Zeitpunkt allerdings noch nicht möglich.

Nach den bisher vorliegenden Informationen sind verschiedene Flächen betroffen. Bei diesen handelt es sich um Flächen, die zum Zeitpunkt des Umbruchs teilweise den Ackerstatus hatten bzw. den Dauergrünlandstatus noch nicht erlangt hatten. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind einige der betroffenen Flächen vor Inkrafttreten der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland umgebrochen worden, auf einigen der betroffenen Flächen wurde der Umbruch zum Zweck der Narbenerneuerung vorgenommen. Im letzteren Fall würde es sich nicht um einen Grünlandumbruch im Sinne einer Grünlandumwandlung handeln. Eine solche Vorgehensweise wäre somit nach der Verordnung zulässig. Seitens der Fachministerien werden hierzu weitere Informationen von den zuständigen Behörden und vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie eingeholt.

Zu 2: Aufgrund der eingangs geschilderten Rechtslage hat die Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer festgestellt, dass hinsichtlich der in der Anfrage beschriebenen Vorgänge, soweit die Flächen im Rahmen der Bewilligung von EU-Agrarbeihilfen bekannt sind, keine Anträge auf Genehmigung eines Dauergrünlandumbruchs eingereicht worden sind. Der Bewilligungsstelle lagen zunächst lediglich die üblichen Informationen zur Größe und zur Nutzung der betroffenen Flächen aus den jährlich einzureichenden Sammelanträgen Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen vor.

Spätestens im Frühjahr wird die Landwirtschaftskammer eine Prüfung auf etwaige unzulässige Umbrüche vornehmen, da sich diese gegebenenfalls erst dann zuverlässig feststellen lassen. Sollten dabei unzulässige Umbrüche festgestellt werden, werden dem Bewirtschafter die EU-Agrarbeihilfen gekürzt, und er wird zur Wiederansaat der ohne Genehmigung umgebrochenen Flächen verpflichtet.

Zu 3: Wie eingangs erläutert wurde, handelt es sich bei den Vorgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland um unterschiedliche Rechtsbereiche, die anhand von unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen sind. Ich wiederhole zur Klarstellung ausdrücklich, dass es nach der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland ausschließlich das Ziel ist, dass der Anteil der dauerhaft mit Grünfutterpflanzen bewirtschafteten Flächen an der landwirtschaftlichen Fläche niedersachsenweit gleich hoch bleibt bzw. nicht wesentlich abnimmt. Entsprechend wird im Rahmen der Zuständigkeiten der Landwirtschaftskammer lediglich ein relativer

und quantitativer Erhalt, also nach Flächengröße und -anteil, sichergestellt.

Außerdem ist nicht jedes Grünland Dauergrünland im Sinne des EU-Beihilferechts, nicht jeder Umbruch von Grünland wird von Empfängern von EUAgrarbeihilfen verursacht, und nicht jeder Umbruch von Grünland ist ausnahmslos verboten. Ein Grünlandumbruch ist rechtlich nur dann ein Umbruch im Sinne der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland, wenn dem tatsächlichen Umbrechen der Grasnarbe durch Pflügen auch eine Grünlandumwandlung in eine andere Nutzungsform folgt. Bei nachfolgender Wiederansaat von Grünland gilt eine solche Maßnahme als Maßnahme zur Grasnarbenerneuerung oder zur Neueinsaat. Hierfür ist auch keine Ersatzfläche in gleichem Umfang anzulegen. Ziel der EU-Agrarbeihilfen ist es, den Landwirten - selbstverständlich unter Beachtung der guten fachlichen Praxis und selbstverständlich auch des Naturschutzes - eine möglichst uneingeschränkte Bewirtschaftung ihrer Flächen entsprechend den Erfordernissen des Marktes zu ermöglichen. Grundsätzlich darf ein Landwirt Grünlandflächen auch zu Acker umbrechen, wenn er die entsprechenden Beschränkungen und Vorgaben beachtet.

Sollte es sich erweisen, dass auf den betroffenen Flächen ein Verstoß gegen Naturschutzrecht vorliegt, wird dies von der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis geahndet. Dieses wird je nach den abschließend getroffenen Feststellungen mit Kürzungen der EU-Agrarbeihilfen aufgrund von Cross-Compliance-Vorgaben einhergehen.

Anlage 37

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 38 der Abg. Dr. Silke Lesemann und Jutta Rübke (SPD)

Wie weiter mit den kommunalen Leitstellen für Integration des Landes Niedersachsen?

Im Jahr 2005 hat das Land Niedersachsen zunächst 15 Leitstellen für Integration initiiert, für die das Land 15 Kommunen Personal zur Verfügung gestellt hat. Interessierte Kommunen haben sich um den Einsatz von Landesbediensteten beworben und Vorarbeiten geleistet, indem sie ein Integrationskonzept entwickelt haben. Es handelt sich dabei um folgende Kommunen und Gebietskörperschaften: Stadt Braunschweig, Stadt Delmenhorst, Landkreis Emsland, Landkreis Gifhorn, Landkreis Goslar, Region Hannover, Landkreis Harburg, Stadt

Hildesheim, Stadt Lüneburg, Stadt Osnabrück, Landkreis Peine, Stadt Salzgitter, Landkreis Schaumburg, Landkreis Verden, Landkreis Wittmund und Landkreis Friesland. Mit den jeweiligen Kommunen hat die Landesregierung Verwaltungsvereinbarungen geschlossen. Die Zuständigkeitsbereiche der Integrationsleitstellen liegen in der Koordinierung kommunaler Integrationsaufgaben, in der Konzeption und Vernetzung örtlicher Integrationsangebote sowie in der Steuerung der Integration von Neuzugewanderten in Kooperation mit der Ausländerbehörde, den Sprachkursträgern und der Migrationserstberatung. Die Leitstellen für Integration sollen außerdem Schwachpunkte im lokalen Integrationsgefüge ermitteln und das ehrenamtliche Engagement fördern.

Einem Bericht des Hildesheimer Lokalradios „Tonkuhle“ vom 1. Dezember 2011 zufolge ist die Zukunft der Hildesheimer Integrationsleitstelle nach dem Weggang des bisherigen Stelleninhabers ungewiss. „Gerüchten zufolge sei unklar, ob die Struktur der Integrationsleitstellen überhaupt beibehalten werden solle, so Hildesheims Sozialdezernent Dirk Schröder“ (ebd.).

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Pläne hat die Landesregierung für die Zukunft der kommunalen Leitstellen für Integration, gerade auch im Hinblick auf die Finanzierungsmodalitäten in Bezug zu den o. g. getroffenen Verwaltungsvereinbarungen?

2. Ist eine Evaluation der Arbeit der Leitstellen erfolgt, wenn ja, mit welchen Ergebnissen, falls nein, wann ist damit zu rechnen?

3. Welche derzeitigen und künftig absehbaren Stellenvakanzen gibt es?

Das Land Niedersachsen hat 2005 zur Stärkung der kommunalen Integrationsstrukturen die Einrichtung kommunaler Leitstellen für Integration initiiert.

Landesweit wurden insgesamt 15 Leitstellen in folgenden Gebietskörperschaften eröffnet: Stadt Braunschweig, Landkreis Peine, Landkreis Schaumburg, Landkreis Verden, Region Hannover, Hansestadt Lüneburg, Landkreis Gifhorn, Landkreis Emsland, Landkreis Harburg, Stadt Hildesheim, Stadt Osnabrück, Landkreise Wittmund/Friesland, Stadt Delmenhorst, Landkreis Goslar und Stadt Salzgitter. Die Leiststelle der Landkreise Wittmund und Friesland wird dabei in interkommunaler Kooperation geführt.