Wir kommen jetzt noch zur Wahl des Vizepräsidenten des Staatsgerichtshofs. Hierzu liegt uns vor der Wahlvorschlag des Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs in der Drs. 16/4462.
Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof wählt der Landtag aus der Reihe der Mitglieder des Staatsgerichtshofs, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Nach § 86 unserer Geschäftsordnung kann durch Handzeichen gewählt werden, wenn kein anwesendes Mitglied des Landtags widerspricht. Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen darüber einig, dass durch Handzeichen gewählt werden soll. - Ich sehe keinen Widerspruch. Wir wählen also mit Handzeichen.
Wer den Wahlvorschlag in der Drs. 16/4462 annehmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist Herr Dr. van Nieuwland als Vizepräsident des Staatsgerichtshofs wiedergewählt.
Damit können wir den Tagesordnungspunkt beenden, und wir treten in die Mittagspause ein. Wir setzen die Sitzung um 16.15 Uhr fort. Ich wünsche Ihnen eine angenehme Pause.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich eröffne die Sitzung nach der späten Mittagspause wieder und möchte noch eine Information im Hinblick auf den Verzug im Sitzungsverlauf geben.
Es gibt eine Vereinbarung der Fraktionen zur weiteren Sitzungsgestaltung: Wie ursprünglich vorgesehen, führen wir jetzt zunächst die beiden Vereidigungen durch. Anschließend behandeln wir die Tagesordnungspunkte 5 und 6. Danach folgen die Tagesordnungspunkte 8 und 9 und im Anschluss daran die Tagesordnungspunkte 13 und 14. Wir behandeln heute also nicht die Tagesordnungspunkte 7, 10, 11 und 12. Tagesordnungspunkt 7 wird für den Tagungsabschnitt im März vorgese
Meine Damen und Herren, verehrte Kolleginnen und Kollegen, ich rufe jetzt den Tagesordnungspunkt 4 auf:
Ich bitte das wiedergewählte Mitglied und das wiedergewählte stellvertretende Mitglied, im Plenarsaal vor das Präsidium zu treten. Der Eid, den Sie vor dem Landtag ablegen, entspricht der besonderen Stellung des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht. Ich bitte Sie, den in § 4 Abs. 2 Satz 1 des Staatsgerichtshofgesetzes vorgeschriebenen Eid einzeln im vollen Wortlaut zu leisten.
Der Eid lautet: Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Niedersachsen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. - Der Eid kann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 des Staatsgerichtshofgesetzes mit der Beteuerung „so wahr mir Gott helfe“ oder ohne sie geleistet werden.
Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Niedersachsen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Niedersachsen und getreu
dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. So wahr mir Gott helfe.
Ich danke Ihnen und spreche Ihnen zu Ihrer Wahl in das hohe Richteramt des Landes Niedersachsen die herzlichen Glückwünsche des Parlaments aus. Mögen Sie durch Ihre Mitwirkung an den Entscheidungen des Staatsgerichtshofs unserem Land und unseren Bürgerinnen und Bürgern dienen! Herzlichen Glückwunsch!
Abschließende Beratung: a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 16/2880 - b) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes - Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 16/3826 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport - Drs. 16/4463 - Schriftlicher Bericht - Drs. 16/4480
Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP mit Änderungen anzunehmen und den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für erledigt zu erledigen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Heute beraten wir nach langer Beratungszeit im Ausschuss und auch zahlreichen Gesprächen außerhalb dieses Ausschusses mit vielen Interessenvertretern den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Das ist ein Beschluss, der von vielen schon lange erwartet wird.
Das bisherige Rettungsdienstgesetz hat sich in der Praxis bewährt. Sowohl die Träger des Rettungsdienstes und die Kostenträger als auch die Beauftragten im Rettungsdienst waren mit den Regelun
gen und deren Anwendungen sehr zufrieden. Leider hat es die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - insbesondere das Urteil aus dem April 2010 zum sogenannten Submissionsmodell - notwendig gemacht, Anpassungen und Änderungen vorzunehmen, die in diesem Gesetzentwurf enthalten sind.
Der Rettungsdienst stellt eine sehr wichtige Aufgabe dar. Wir alle wünschen uns, falls es mal ernst wird, einen funktionierenden Rettungsdienst, der in den Notfällen rechtzeitig da ist. Mit dem Rettungsdienstgesetz und mit den Änderungen dazu schaffen wir den dafür notwendigen Rahmen für die Träger des Rettungsdienstes. Das sind die Landkreise, die Region Hannover sowie die Städte Göttingen, Cuxhaven, Hameln und Hildesheim.
Der Rettungsdienst betrifft den Intensivtransport lebensbedrohlich Verletzter und Kranker, den qualifizierten Krankentransport sowie die Notfallrettung. Im Gesetz wird nunmehr klargestellt, dass auch die Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten und Kranken - also die Bewältigung von sogenannten Großschadensereignissen - zur Notfallrettung gehört.
Der Rettungsdienst in Niedersachsen wird, wie Sie wissen, meine Damen und Herren, zum großen Teil von Hilfsorganisationen durchgeführt. Das sind im Wesentlichen der ASB, der Malteser Hilfsdienst, die Johanniter-Unfall-Hilfe und das Deutsche Rote Kreuz. Dies hat sich - das möchte ich betonen - ausdrücklich bewährt. Ohne diesen Einsatz der Hilfsorganisationen wäre das Notfallversorgungssystem teurer und in weiten Teilen nicht so leistungsfähig, wie es sich heute darstellt.
Durch die ehrenamtlichen Hilfsorganisationen wird eine enge Verzahnung von Rettungsdienst und Katastrophenschutz gewährleistet. Die gemeinnützigen Hilfsorganisationen verfügen über ein komplexes Hilfeleistungssystem. Neben den Einrichtungen und Einheiten des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes werden auch solche aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege in die Bekämpfung größerer Notfälle und Katastrophen eingebunden.
Nun wird mit diesem Gesetzentwurf den Trägern des Rettungsdienstes auch die Möglichkeit gegeben, Eignungskriterien für die Vergabe zu formulieren. § 5 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes lautet jetzt:
„Bei der Auswahl der Beauftragten können die Eignung und Bereitschaft zur Mitwirkung am Katastrophenschutz sowie zur Bewältigung von Großschadensereignissen berücksichtigt werden.“
Es handelt sich also ausdrücklich um eine KannRegelung. Dies ist im Ausschuss umfassend diskutiert worden. Wir halten es für richtig, hier eine Kann-Regelung zu determinieren, weil diese die größten Entscheidungsspielräume für die Kommunen, die Träger des Rettungsdienstes, gewährleistet.
Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass eine Soll- oder Muss-Regelung ein sogenanntes vergabefremdes Kriterium darstellen könnte, was zu Europarechtswidrigkeit führen könnte, und das wollen wir vermeiden. Von daher sind wir dem Vorschlag der SPD, hier eine Soll- bzw. Musslösung zu finden, nicht gefolgt, sondern folgen damit ausdrücklich den Hinweisen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes.
Meine Damen und Herren, das nun vorliegende Rettungsdienstgesetz schafft den Trägern des Rettungsdienstes auch eine weitere Möglichkeit, den Rettungsdienst in ihrem Bereich zu organisieren. Sie können weiter wie bisher alles selbst erledigen oder im Rahmen des Submissionsmodells vergeben. Beim Submissionsmodell wird ein Dritter beauftragt, die Kommunen rechnen aber unmittelbar mit den Kostenträgern ab.
Neu hinzukommen wird die Möglichkeit, den Rettungsdienst im Rahmen einer Konzession zu vergeben. Das sogenannte Konzessionsmodell wird bereits in anderen Bundesländern wie in Bayern, Hamburg oder Hessen erfolgreich praktiziert. Der EuGH hat dieses Modell in seinem Urteil im März 2011 ausdrücklich für zulässig erklärt.