Wie in der NWZ am 12. April 2008 zu lesen war, plant das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration eine Organisationsreform der ZAAB. Die zwei Aufnahmeeinrichtungen sollen zu einer Behörde verbunden werden, weshalb die Oldenburger die Schließung ihrer ZAAB befürchten.
1. Vor dem Hintergrund, dass der Mietvertrag 2011 ausläuft: Was beabsichtigt die Landesregierung zu tun, um sowohl für den Vermieter als auch für die Mieter Planungssicherheit herzustellen?
3. Welche Folgen hätte die Schließung Blankenburgs für die quotierte dezentrale Asylbewerberunterbringung in Oldenburg?
Das Land Niedersachsen unterhält derzeit zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen die beiden im Zuge der Verwaltungsmodernisierung zum 1. Januar 2005 mit Sitz in Braunschweig und Oldenburg neu gebildeten Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB). Mit einer Kapazität von jeweils 550 Plätzen werden diese Einrichtungen multifunktional als Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft und Ausreiseeinrichtung im Sinne des Asylverfahrensgesetzes und des Aufent
haltsgesetzes genutzt. Organisatorisch zugeordnet zur ZAAB Oldenburg ist die Einrichtung in Bramsche. Diese wird mit einer Kapazität von ebenfalls bis zu 550 Plätzen ausschließlich als Gemeinschaftsunterkunft für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer genutzt und widmet sich schwerpunktmäßig der Förderung der freiwilligen Ausreise. Die ZAAB Oldenburg - Standort Blankenburg - nutzt die dortige Liegenschaft im Rahmen eines Mietvertrages, der bis zum 30. Juni 2011 läuft.
Die zuständige Fachabteilung im Innenressort ist damit befasst, die Organisation und Personalausstattung der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden im Bereich der Leitungsstrukturen und der zentralen Verwaltungsbereiche zu optimieren, um die Einrichtungen in diesen sogenannten Querschnittsaufgaben noch effektiver zu gestalten und damit gleichzeitig deren Wirtschaftlichkeit zu verbessern.
Im Übrigen wird auf die Antworten der Landesregierung zu den Anfragen der Abgeordneten Briese - Drs. 16/115 - und Krogmann - Drs. 16/195 - verwiesen.
Zu 1: Nach den bisherigen Vorstellungen zur neuen Organisationsstruktur, über die vor der endgültigen Umsetzung gemäß Artikel 38 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung die Landesregierung zu beschließen hat, soll es voraussichtlich zum 1. Januar 2009 in Niedersachsen statt bisher zwei nur noch eine Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde mit Sitz in Braunschweig geben, die über Außenstellen verfügen kann. Die bisher vom Land vorgehaltenen Unterbringungskapazitäten sollen unverändert in einer Gesamtkapazität von insgesamt 1 650 Plätzen erhalten bleiben. Eine dauerhafte Garantie für den Erhalt von Standorten/Einrichtungen für bestimmte Aufgaben kann eine Landesregierung - unabhängig davon, ob es sich um eine angemietete oder eine landeseigene Standortliegenschaft handelt - selbstverständlich niemals geben. Angesichts der guten Auslastung der Einrichtungen, der aktuell leicht ansteigenden Zugangszahlen und der weiterhin bestehenden politischen Zielrichtung der Landesregierung, die Aufnahme und Unterbringung von Personen ohne Bleibeperspektive vornehmlich als eigene Aufgaben des Landes wahrzunehmen und die Kommunen von dieser Aufgabe durch eigene Anstrengungen soweit als möglich zu entlasten, besteht für die
Zu 2: Die ZAAB Oldenburg beschäftigt am Standort Blankenburg derzeit rund 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hiervon ist lediglich ein geringer Anteil in den von der geplanten Reorganisation betroffenen Querschnittsbereichen tätig. Insoweit wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu 3: Gemeinden, die nicht Standort einer Aufnahmeeinrichtung oder einer solchen angegliederten Gemeinschaftsunterkunft sind, können von der Verteilung von Ausländerinnen und Ausländern nicht gemäß § 1 Abs. 1 des Aufnahmegesetzes ausgenommen werden. Im Falle einer Schließung müsste die Stadt Oldenburg entsprechend ihrer Aufnahmequote Ausländer aufnehmen.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 10 der Abg. Ursula Helmheld (GRÜNE)
Bei der Förderung von Jugendwerkstätten werden neuerdings neben den Qualifikationsnachweisen von Werkstattfachkräften auch Qualifikationsnachweise für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Verwaltungstätigkeiten ausüben, seitens der NBank angefordert. Während der Nachweis von Qualifikationen der Werkstattfachkräfte unstrittig ist, gibt es erheblichen Unmut bezüglich der Anforderung von Qualifikationsnachweisen für Verwaltungskräfte. Sinn und Zweck dieser mit erheblichem Bürokratieaufwand zu erledigenden Anforderung sind für die Träger nicht nachvollziehbar. Als weiterer unnötiger Bürokratieaufwand werden Mitteilungspflichten im Falle von Änderungen beim Verwaltungspersonal genannt.
1. Wer ist für diese neue Anforderung an die Antragssteller und damit für die Vorschriften zur Bewilligung von Fördermitteln verantwortlich?
3. Hält die Landesregierung eine Änderung der entsprechenden Bewilligungsvorschriften zur Entlastung der Träger und zur Minderung des Bürokratieaufwands für angezeigt?
Mit Beginn des Jahres 2008 sind für Jugendwerkstätten neue Richtlinien in Kraft getreten. In den neuen Richtlinien wurde der Gegenstand der Förderung neu gefasst. Bei dieser Änderung sind
Ergebnisse einer Prüfung des Europäischen Rechnungshofes eingeflossen. Waren in der Vergangenheit die sogenannten Stammkräfte (berufspä- dagogische Fachanleiter, sozialpädagogische Fachkräfte), Integrationspauschalen und Ausgaben für Schulpflichterfüllung in Jugendwerkstätten zuwendungsfähig, ist es nun der gesamte Betrieb einer Jugendwerkstatt. Dies umfasst neben den Personalkosten der Fachkräfte auch das Einkommen der Teilnehmenden, Integrationsmaßnahmen, laufende Ausgaben für Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände sowie Verwaltungs- und Overheadkosten.
Die neue Definition des Gegenstandes der Förderung ermöglicht den Jugendwerkstätten mehr Spielräume und eine wesentlich höhere Flexibilität beim Einsatz der ESF- und Landesmittel.
Zu 1: Durch die Neudefinition der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Jugendwerkstätten können nun auch die Personalausgaben für Verwaltungskräfte gefördert werden. Wie generell bei der Förderung von Personalausgaben üblich, prüft die NBank als Bewilligungsbehörde im Rahmen des Besserstellungsverbots der Landeshaushaltsordnung (Ziffer 1.3 der ANBest-P, Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO), ob die Vergütung des geförderten Personals angemessen ist.
Zu 2: Die Träger der Jugendwerkstätten erhalten Bewilligungen für drei Jahre. Die Zuwendung aus Landes- und ESF-Mitteln beträgt in diesem Zeitraum für den Betrieb der Jugendwerkstatt bis zu 495 000 Euro (bis zu 165 000 Euro pro Jahr). Der Aufwand für den Nachweis aller in der Jugendwerkstatt tätigen Personen ist bei dieser Zuwendungshöhe gerechtfertigt.
Zu 3: Das Wirtschaftsministerium als ESF-Fondsverwalter ist momentan bemüht, Verwaltungsvereinfachungen in Form von Pauschalierungen mit der Europäischen Kommission abzustimmen. Hiervon könnten auch die Jugendwerkstätten profitieren.
des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 11 der Abg. Hans-Jürgen Klein und Stefan Wenzel (GRÜNE)
Laut Presseberichten plant die Firma Dekonta, ein Tochterunternehmen von E.ON, im Gewerbegebiet Sandstedt im Landkreis Cuxhaven eine „Wäscherei“ für radioaktiv verstrahlte Schutzkleidung aus kerntechnischen Anlagen, Isotopenlaboren und nuklear-medizinischen Anlagen. Auch entsprechend belastete Atemschutzmasken sollen dort gereinigt werden. Bisher wurden entsprechende Dekontaminationen innerhalb der Atomkraftwerke vorgenommen. Daher wird mit dem Projekt Neuland betreten, dessen Bedarf mit dem Rückbau der Atomkraftwerke begründet wird. Für den Betrieb sind radioaktive Emissionen in Luft und Abwasser kalkuliert, die nach Betreiberangaben unter den zulässigen Grenzwerten liegen sollen.
Viele Menschen in der Region befürchten durch den Betrieb der Anlage selbst und durch die erforderlichen Transporte eine gesundheitliche Gefährdung. Sie verweisen auf die ungeklärten Risiken der Niedrigstrahlung und auf mögliche zusätzliche Anreicherungseffekte in ihrer Umgebung. Außerdem verweisen sie auf ein „Imageproblem“ mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die regionalen Entwicklungsmöglichkeiten. Darüber hinaus gäbe es Anhaltspunkte, dass die Firma an diesem Standort längerfristig eine deutliche Ausweitung der Dekontaminationsaktivitäten plane. Auch die Lagerung und Behandlung größerer verstrahlter Bau- und Schrottteile solle nicht ausgeschlossen sein.
1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über das Projekt, und wie ist sie in Bezug auf Förderung, Genehmigung und Überwachung daran beteiligt?
2. Wie schätzt sie das Gefährdungspotenzial der Anlage ein, und welche Maßnahme hält sie für erforderlich, um eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen?
3. Hält die Landesregierung den Betrieb solcher Dekontaminationsanlagen außerhalb von kerntechnischen Anlagen für notwendig, und wie beurteilt sie in diesem Zusammenhang die erforderliche „Rechtfertigung“ nach § 4 der Strahlenschutzverordnung?
In Sandstedt in der Samtgemeinde Hagen (Land- kreis Cuxhaven) plante die Firma Dekonta die Errichtung eines Zentrums für persönliche Schutzausstattung (PSAZ - Persönliche-Schutz-Ausstat- tung - Zentrum). Das geplante PSAZ sollte konven
tionelle Bereiche wie eine Atemschutzgerätewerkstatt für Geräte aus industriellen Anlagen, eine Werkstatt für Elektro- und Messgeräte, ein Lager für IT-Technik und Einwegschutzausstattungen umfassen. Als weitere Betriebsteile waren eine Atemschutzgerätewerkstatt und eine Wäscherei vorgesehen, in denen kontaminierte Atemschutzmasken und Schutzkleidung u. a. aus kerntechnischen Anlagen gereinigt werden sollten. Die Dekontaminierung von Anlagenbauteilen und deren Freigabe sollten nicht Bestandteil der geplanten Tätigkeiten sein.
Für die Errichtung dieser Anlage wäre eine Baugenehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Zusätzlich wäre für die Atemschutzgerätewerkstatt und die Wäscherei zur Reinigung kontaminierter Schutzausstattung eine strahlenschutzrechtliche Umgangsgenehmigung zu beantragen. Zuständig für die Erteilung der strahlenschutzrechtliche Genehmigung wäre das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven, das die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen wie die Einhaltung der Strahlenexposition für die Bevölkerung, die Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe etc. prüft.
Für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen wäre in den oben erwähnten Betriebsteilen Atemschutzgerätewerkstatt und Wäscherei zur Reinigung kontaminierter Schutzausstattung eine Genehmigung nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erforderlich.
Eine Genehmigung nach der Strahlenschutzverordnung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 9 der Strahlenschutzverordnung erfüllt sind. Hierzu gehören insbesondere
- die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde der verantwortlichen bzw. beauftragten Personen sowie die Kenntnisse weiterer Personen,
- die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende bauliche und technische Gestaltung der Räume und Geräte für die Handhabung der radioaktiven Stoffe.
Öffentlich-rechtliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, dürfen dem Umgang nicht entgegenstehen.
stand des zu stellenden Antrags und vor der Erteilung der Genehmigung durch den Antragsteller zu erbringen. Die Prüfung des Genehmigungsantrages erfolgt durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven unter Hinzuziehung von Sachverständigen.