Die Räume der Gefangenen für den Aufenthalt in der Ruhezeit (Hafträume) sind zum Schutz der Intimsphäre nicht kameraüberwacht. Lediglich im Einzelfall kann die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände (§ 81 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsi- schen Justizvollzugsgesetzes, NJVollzG) mit einer offenen Kameraüberwachung verbunden sein.
Zu 3: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in den Antworten zu den Fragen 1 und 2 erwähnten technischen Anlagen richtet sich nach den bereichsspezifischen Regelungen der §§ 190 ff. NJVollzG. Beim Einsatz von Kameraüberwachungsanlagen, die das öffentlich zugängliche Anstaltsgelände erfassen, ist gemäß § 200 Abs. 2 NJVollzG die Regelung in § 25 a des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) zu beachten. Die Erhebung personenbezogener Daten in der Anstalt orientiert sich an § 190 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG. Soweit einzelne Anlagen überhaupt in der Lage sind, die erhobenen Daten zu speichern, richtet sich dieser Vorgang insbesondere nach § 191 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG. Für die als Weiterverarbeitung bezeichnete Veränderung, Nutzung und Übermittlung sind die Voraussetzungen in §§ 191 ff. NJVollzG geregelt.
Nach der Sturmflut im Herbst 2006 wurden offensichtlich teerbehandelte Weidepfähle für die Erneuerung von Schafweidezäunen an den Deichen Ostfrieslands eingesetzt. Wie der Presse zu entnehmen ist, sind Weidezäune am Rüstersieler Groden und an Deichen im Landkreis Friesland betroffen. Es wird befürchtet,
dass die dort eingesetzten Hölzer mit giftigen Teerölen bzw. nicht zulässigen Imprägniermitteln behandelt wurden. Dem Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg soll schon seit Mitte des letzten Jahres bekannt sein, dass in Nordwestdeutschland importierte Hölzer gehandelt wurden, die nicht gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
1. Welche Schritte haben die staatlichen Aufsichtsbehörden unternommen, als ihnen die Tatsache bekannt wurde, dass Hölzer im Handel waren bzw. eingesetzt wurden, deren Imprägnierung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht?
2. In welchem Umfang und an welchen Stellen in Niedersachsen wurden diese belasteten Hölzer eingesetzt bzw. gehandelt, und welcher wirtschaftliche Schaden ist für Deichverbände, Kommunen und Private durch eine notwendige Entsorgung der Hölzer und die Neuerrichtung der Weidezäune zu befürchten?
3. Welche Gefahren für die Gesundheit der Menschen und für den ökologisch besonders geschützten Naturraum Wattenmeer bestehen durch Ausbringung und Kontakt mit den teerbehandelten Hölzern?
Um Hölzer für längere Zeit vor Feuchtigkeit zu schützen, werden diese in der Regel mit Teerölen (Rückstände aus dem Steinkohleteer) druckimprägniert. Da diese Teeröle gefährliche Inhaltstoffe aufweisen - vorrangig das unter dem Verdacht, krebserregend zu sein, stehende Benzo(a)Pyren -, wird der Einsatz derartig behandelter Hölzer durch die europäische Beschränkungsrichtlinie (RL 76/769/EWG) und deren deutsche Umsetzung (Chemikalien-Verbots- sowie die Gefahrstoffver- ordnung) eng begrenzt. So dürfen diese Hölzer nur im Außenbereich und ausschließlich für gewerbliche (auch landwirtschaftliche) oder industrielle Zwecke eingesetzt werden. Das für die Imprägnierung genutzte Teeröl darf maximal 50 mg/kg Benzo(a)Pyren enthalten. Unter diesen engen Rahmenbedingungen dürfen mit Teeröl behandelte Hölzer ausdrücklich als Zäune oder Spundwände für Häfen und Wasserwege eingesetzt werden.
Ende letzten Jahres sowie in den ersten Monaten des Jahres 2008 sind in einer gemeinsamen Aktion des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg (zuständig für die Überwachung des In- verkehrbringens chemischer Produkte durch den Großhandel oder den Hersteller) und der Einsatzgruppe Teeröle der niedersächsischen Polizei bei zwei norddeutschen Firmen teerölimprägnierte Hölzer beschlagnahmt worden, da der Verdacht bestand, dass diese einen zu hohen Schadstoffanteil aufwiesen. Die Hölzer waren in einem polni
schen Imprägnierwerk mit Teeröl behandelt worden. Wegen des Verdachts falscher Deklaration des genutzten Teeröls wurden staatsanwaltliche Ermittlungen eingeleitet.
Ein Großteil dieser Hölzer wies Konzentrationen des unter dem Verdacht, krebserregend zu sein, stehenden Teeröl-Leitparameters Benzo(a)Pyren auf, die zum Teil deutlich über dem Grenzwert von 50 mg/kg für das genutzte Teeröl lagen. Diese Hölzer wurden sofort aus dem Verkehr gezogen, und ihre ordnungsgemäße Entsorgung wurde angeordnet. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz wurde vom GAA Oldenburg und der Polizei über den Sachverhalt informiert und hat beide Dienststellen fachlich beraten.
Die Chemikalien-Verbotsverordnung gibt jedoch keine Benzo(a)Pyren-Grenzwerte für das behandelte Holz, sondern nur für das zur Imprägnierung eingesetzte Teeröl an, sodass ein Rückschluss von der Konzentration im Holz auf die Konzentration im verwendeten Teeröl zur Bewertung der Zulässigkeit der Holzverwendung erforderlich ist. Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen kann davon ausgegangen werden, dass bei Benzo(a)Pyren-Konzentrationen im Holz von größer 20 mg/kg ein teerölhaltiges Holzschutzmittel mit einem Massengehalt von mehr als 50 mg/kg Benzo(a)Pyren zur Holzimprägnierung eingesetzt wurde. Über diesen Sachverhalt wurden die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter mit Erlass vom 29. Februar 2008 informiert.
Niedersachsen hat im Rahmen der Bund-LänderArbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) die anderen Länder über den Sachstand informiert.
Zu 1: Während der Vertrieb von teerölbehandelten Hölzern durch gewerbliche Firmen von der Staatlichen Gewerbeaufsicht zu kontrollieren ist, obliegt in Niedersachsen die chemikalienrechtliche Kontrolle des Inverkehrbringens dieser Hölzer durch den Einzelhandel bzw. über Private den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg hat bei den in den Vorbemerkungen genannten Firmen das weitere Inverkehrbringen der teerölbehandelten Hölzer per Anordnung untersagt, die Lieferketten zurückverfolgt und, soweit möglich, die jeweils örtlich für die Überwachung des Chemikalienhandels zuständigen Behörden über den Sachstand informiert.
Eine lückenlose Überwachung des Inverkehrbringens teerölbehandelter Hölzer mit Grenzwertüberschreitungen ist nur schwer möglich. Erschwerend kommt hinzu, dass hier von zwei niedersächsischen Vertriebsfirmen offensichtlich falsche Zertifikate genutzt wurden, die eine Einhaltung des 50 mg/kg-Wertes für Benzo(a)Pyren für das verwendete Teeröl vortäuschten.
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg hat nach Sichtung der Lieferketten der Holzfirmen am 2. Mai 2008 den Landkreis Friesland darüber informiert, dass der III. Oldenburgische Deichband teerölbehandelte Hölzer mit Benzo(a)Pyren-Grenzwertüberschreitungen als Zaunmaterial eingebaut hat. Der Landkreis Friesland hat dem III. Oldenburgischen Deichband mit Schreiben vom 9. Mai 2008 eine diesbezügliche Anhörung übersandt.
Zu 2: Teerölbehandelte Holzpfähle wurden im Außendeichbereich am Elisabethgroden in Wangerland verwendet. Die Holzpfähle wurden von einem Betrieb aus Friesoythe bezogen. Einer der Pfähle wurde von einem Oldenburger Labor untersucht und weist eine Benzo(a)Pyren-Konzentration von 100 mg/kg auf. Aufgrund der Anhörung hat der III. Oldenburgische Deichband mitgeteilt, dass im Jahr 2007 180 teerölgetränkte Pfähle auf einer Länge von 700 m neu verbaut wurden. Diese Pfähle wurden in unterschiedlichen Chargen geliefert. Ob alle gelieferten Pfähle einen erhöhten Benzo(a)pyren-Wert aufweisen, konnte noch nicht abschließend geklärt werden. Hierfür sind entsprechende zeitaufwendige Analysen erforderlich, die der III. Oldenburgische Deichband gegenüber dem Landkreis Friesland zugesagt hat. Nach Auskunft des Deichbandes wäre der Rückbau des 700 m langen Zaunes mit Kosten von 15 000 bis 20 000 Euro verbunden.
Über gegebenenfalls weitere ordnungsrechtliche Maßnahmen wird der Landkreis Friesland nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse entscheiden.
Zu 3: Teerölbehandelte Hölzer enthalten eine Reihe unterschiedlicher sogenannter polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK), darunter das Benzo(a)Pyren, das als giftig und umweltgefährdend eingestuft ist und unter dem Verdacht krebserregender Wirkung steht. Je nach Reinheitsgrad des Teeröls liegt der Benzo(a)Pyren-Gehalt zwischen 5 mg/kg bis weit über 1 000 mg/kg.
Benzo(a)Pyren ist gemäß Gefahrstoffverordnung als „sehr giftig für Wasserorganismen“ (R 50/53) eingestuft und auch in die Liste prioritärer Stoffe
nach EG-Wasserrahmenrichtlinie aufgenommen. Eine Gefährdung von Grund- und Oberflächenwasser ist jedoch aufgrund der Gegebenheiten vor Ort weitestgehend ausgeschlossen. Einerseits befinden sich die in den Deich eingebauten Zaunpfähle in der ungesättigten Bodenzone mit überdies stark bindigem Material, und andererseits sind die PAK, so auch Benzo(a)Pyren, in Wasser annähernd unlöslich. Eine Kontamination wäre ungünstigstenfalls am Sediment in der unmittelbaren Umgebung der Pfähle zu besorgen.
Für Trinkwasser wurden nach Trinkwasserverordnung für PAK-Grenzwerte (0,01 µg/L für Ben- zo(a)Pyren bzw. 0,1 µg/L für sonstige PAK) eingeführt, in erster Linie aus Vorsorgegesichtspunkten im Hinblick auf ihre karzinogenen Eigenschaften.
Insbesondere durch Hautkontakt mit Benzo(a)pyren-haltigen Teerölen kann es zu Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit kommen. Die zur Rede stehenden Zaunpfähle grenzen einen Weg direkt am Deich ab. Die für die Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften zuständige Behörde - der Landkreis Friesland - muss auf der Basis der konkreten Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten und der noch zu ermittelnden Benzo(a)pyren-Konzentrationen in den verbauten Pfählen entscheiden, ob eine Gefährdung durch mögliche Hautkontakte gegeben ist.
Dritter Versuch: Schulstruktur in Niedersachsen im Zeichen von demografischer Entwicklung und zurückgehender Anwahl von Hauptschulen?
„Wir müssen noch vier, fünf Jahre Geduld haben, es ist zu früh, die Hauptschule abzuschreiben“, betont nach einer Meldung der Braunschweiger Zeitung vom 3. Juni 2008 der Staatssekretär des Kultusministeriums. Weiter heißt es aber in dem Artikel, dass „Bildungspolitiker von CDU und FDP schon seit Langem Pläne für eine schleichende Verschmelzung von Haupt- und Realschule in der Tasche haben“.
Auch die CDU steuert in einem Thesenpapier des jüngsten Landesparteitages in diese Richtung. Zur Sicherung von Hauptschulstandorten bei zurückgehenden Schülerzahlen wird dort ernsthaft erwogen, „die bereits bestehenden und vielfältig genutzten Möglichkeiten zur Zu
sammenarbeit von Haupt- und Realschulen nochmals (zu) erweitern“. In anderen CDU-regierten Bundesländern gibt es dazu konkrete schulgesetzliche Umsetzungen.
Der Präsident des CDU-Wirtschaftsrates, Professor Kurt Lauk, plädiert sogar für die völlige Abschaffung der Hauptschule. Auch der neue nationale Bildungsbericht konstatiert den Niedergang der Hauptschulen.
Dagegen hat die Landesregierung zum Ende der vorigen Legislaturperiode in der Antwort auf meine Kleinen Anfragen (Drs. 15/3998 und Drs. 15/3686) trotz der Tatsache, dass es schon Stand 2006/2007 niedersachsenweit 87 Hauptschulen mit lediglich 10 bis 12 Schülerinnen und Schülern pro Jahrgang gab und dass zu der Zeit bereits 17 Hauptschulen mit Kombiklassen existierten, keinen Handlungsbedarf gesehen. Allerdings wird in der Antwort auf die Verantwortung der Schulträger hingewiesen: „Sobald sich ein längerfristiges und deutliches Absinken der Schülerzahlen unterhalb der Mindestzügigkeit abzeichnet, hat der Schulträger das Bedürfnis für geeignete schulorganisatorische Maßnahmen (z. B. Zusammenlegung von Schulen) zu ermitteln.“ Die kommunalen Schulträger werden auf diese Weise mit der Lösung des Problems allein gelassen.
Nun hat im konkreten Fall die Gemeinde Wietzendorf (Landkreis Soltau-Fallingbostel) als Schulträger „geeignete schulorganisatorische Maßnahmen“ geprüft und gemeinsam mit der GHS Wietzendorf ein „Konzept zur Einführung einer Kooperativen Haupt- und Realschule“ entwickelt.
Der Schulstandort Wietzendorf soll für den Sekundarbereich I zukunftsfähig gemacht werden. Man rechnet damit, dass sich das Anwahlverhalten der Eltern nach der Grundschule für die Hauptschule von heute 26 % auf den Landesdurchschnitt von 13,2 % reduzieren wird. Hinzu kommt die Wirkung der demografischen Entwicklung. So geht man für 2010/2011 von nur noch 39 Schülerinnen und Schülern pro Jahrgang in der Grundschule aus.
Nach Aussagen des Wietzendorfer Bürgermeisters hat das Konzept mit dem Hinweis, dass in einer kombinierten Haupt- und Realschule mindestens 54 Schülerinnen und Schüler sein müssten, im Falle einer Beantragung bei der Landesschulbehörde keine Aussicht auf Genehmigung.
Mit einer mittleren Schülerzahl von dann noch sechs bis sieben in den 5. Klassen ist also nach Auffassung der Landesregierung der Hauptschulschulstandort Wietzendorf trotz einer Entfernung von ca. 15 km zum nächstmöglichen Hauptschulstandort in Soltau zu schließen, statt dem Prinzip „kurze Wege für kurze Beine“ zu folgen und die vorhandene schulische Infrastruktur zu nutzen.
1. Wie stellt sich die Situation im Vergleich zum Schulstandort Wietzendorf landesweit im Überblick an den in der Vorbemerkung genannten 87 Hauptschulstandorten mit 10 bis 12 Schülerinnen und Schülern sowie 17 Hauptschulen mit Kombiklassen dar?
2. Welche Maßnahmen plant sie in Wietzendorf, um den Schulstandort der Hauptschule zu halten, und welche pädagogischen und schulorganisatorischen Gründe sprechen gegen das von der Gemeinde Wietzendorf vorgelegte Konzept zur Einführung einer Kooperativen Haupt- und Realschule?
3. Wie lange müssen Eltern und Schüler nach Einschätzung der Landesregierung noch zuwarten, bis in Niedersachsen die eingeleiteten Maßnahmen zur Stärkung der Hauptschule oder von zusätzlichen Maßnahmen zur Abarbeitung der Kritik von Professor Lauk sowie des nationalen Bildungsberichts an den Hauptschulen endlich zu besseren Ergebnissen für die betroffenen Schülerinnen und Schüler führen, und wie beurteilt sie Plan B „Sekundarschule“ der CDU- und FDP-Kultuspolitiker?
Die neuen Regelungen für die Arbeit in der Hauptschule haben sich in der Schulpraxis bewährt. Wir können feststellen, dass die Lehrkräfte insbesondere die berufsorientierenden Maßnahmen in hervorragender Weise umsetzen. Der hohe Praxisanteil in den 8.und 9. Schuljahrgängen führt nach Aussagen von Schulen zu einer Stärkung der Schülerpersönlichkeiten, zur Erhöhung der Lernmotivation und zu einem verbesserten Arbeits- und Sozialverhalten. Projekte wie „Abschlussquote erhöhen - Berufsfähigkeit steigern“, die Durchführung von Kompetenzfeststellungsverfahren in den 8. Schuljahrgängen und Modellversuche zur verbindlichen Kooperation zwischen Hauptschulen und berufsbildenden Schulen sind hier beispielhaft zu nennen. Alle Maßnahmen führen zur Senkung der Quote der Schülerinnen und Schüler ohne Hauptschulabschluss und stärken die Ausbildungsfähigkeit und Berufswahlreife der Schülerinnen und Schüler. Die Projekte und Modellversuche geben uns Hinweise, wie wir die Jugendlichen erfolgreich auf den Übergang von der Schule in den Beruf vorbereiten können.
Aufgesetzte Strukturveränderungen führen nicht zwangsläufig zu mehr Bildungsqualität; die Jugendlichen mit ihrem Förder- und Forderbedarfen bleiben. Für sie gilt es, den Bildungsgang der Hauptschule wie aufgezeigt qualitativ weiterzuentwickeln.
Es ist das erklärte Ziel der Landesregierung, das gegliederte Schulwesen landesweit vorzuhalten. Den Schulträgern stehen diverse Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, um bestehende Angebote zu stabilisieren, weiterzuentwickeln und auszubauen. Diese Handlungsmöglichkeiten werden nachfolgend skizziert (im Einzelnen vgl. Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage zur demografischen Entwicklung als Herausforderung für die Schulpolitik - Drs. 15/2148):