Maßnahmen im Rahmen dieser Handlungsmöglichkeiten trifft der Schulträger im eigenen Wirkungskreis. Dieses gilt auch für den Schulstandort Wietzendorf. Wie wiederholt dargelegt, kann die Grund- und Hauptschule Wietzendorf weitergeführt werden. Eine Realschule gibt es bisher in Wietzendorf nicht. Dem Schulträger bleibt es unbenommen, durch Festlegung von Schulbezirken oder durch andere schulorganisatorische Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Beschulung von Realschülern in Wietzendorf zu schaffen. Für einen hinreichend differenzierten Unterricht entsprechend den Vorgaben der Grundsatzerlasse ist, wie auch anderenorts, eine Mindestgröße der Schule erforderlich. Nach hiesigen Erkenntnissen werden mittelfristig ca. 40 Schülerinnen und Schüler die Grundschule verlassen. Bei einer Übergangsquote zu einem Gymnasium von rund 40 % verblieben bei unveränderten Schulbezirken 24 Schülerinnen und Schüler für die begehrte Haupt- und Realschulbeschulung in Wietzendorf. Es ist evident,
dass bei dieser geringen Schülerzahl eine erforderliche Differenzierung für Hauptschüler und Realschüler nicht gewährleistet werden kann.
Zu 1: Die Situation des Schulstandortes Wietzendorf unterscheidet sich nicht von den in der Vorbemerkung der Anfrage genannten Schulstandorten. Auch an diesen kann kein hinreichend differenziertes Unterrichtsangebot für eine Beschulung von Realschülern neben Hauptschülern vorgehalten werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.
Zu 2: Es ist nicht Angelegenheit des Landes, Maßnahmen zum Erhalt des Schulstandortes Wietzendorf zu planen. Der Fragesteller verkennt die geteilten Aufgaben des Landes und des Schulträgers. Der Schulträger ist in der Lage, die Voraussetzungen für eine hinreichend differenzierte Beschulung von Haupt- und Realschülern zu schaffen. Ohne die notwendige Differenzierung ist eine gemeinsame Beschulung nicht zu verantworten.
des Kultusministeriums auf die Frage 18 der Abg. Frauke Heiligenstadt, Claus Peter Poppe, Ralf Borngräber, Axel Brammer, Stefan Politze, Silva Seeler und Dörthe Weddige-Degenhard (SPD)
Wie sehen die Folgen der neuen Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen aus?
Nach der ab 1. August 2008 geltenden Fassung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen kann auf Antrag für die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden auch eine Ausgleichszahlung bewilligt werden. In der HAZ vom 7. Juni 2008 erklärt die Ministerin, dass konkrete Zahlen über die vorliegenden Anträge in der 24. Kalenderwoche vorliegen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sind für die betroffenen Lehrkräfte und für das Parlament die konkreten Folgen dieser Veränderung völlig unklar. So hat das NLBV auf Anweisung des Finanzministeriums das Informationsblatt zur Ausgleichszahlung von seiner Homepage entfernt, in dem ausgeführt wurde, wie die Ausgleichszahlung für Teilzeitbeschäftigte zu berechnen ist.
2. Welche Auswirkungen haben die Anträge auf finanziellen Ausgleich und mit Verzinsung für den Landeshaushalt?
3. Welche Auswirkungen haben die gestellten Anträge auf sofortigen Ausgleich auf die Unterrichtsversorgung?
Das Kabinett hat am 20. Mai 2008 den neuen Wortlaut der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen beschlossen. Bereits mit Erlass vom 23. Mai 2008 wurden alle Schulen direkt über die wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Ausgleichsphase der Arbeitszeitkonten informiert.
Mit dem Erlass vom 23. Mai 2008 wurden die Lehrkräfte, die nach der bisherigen Regelung zum Schuljahresbeginn 2008/2009 in die Ausgleichsphase eingetreten wären, gebeten, einen gegebenenfalls beabsichtigten Antrag auf Ausgleichszahlung oder Beginn des Ausgleichs zum Schuljahresbeginn bis zum 6. Juni 2008 zu stellen. Die Anträge werden derzeit von der Landesschulbehörde zwecks Berücksichtigung im Rahmen der Nachsteuerung der Personalplanungen zu Schuljahresbeginn 2008/2009 ausgewertet.
Zu 1: Bis zum 6. Juni 2008 haben 1 810 Lehrkräfte einen Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt. Insgesamt 4 584 Lehrkräfte haben einen Antrag gestellt, entsprechend der Ansparphase ab Schuljahresbeginn 2008/2009 auszugleichen. Weitere 618 Lehrkräfte möchten mit einer von der Ansparphase abweichenden Dauer die angesparten Stunden ausgleichen.
Zu 2: Eine Verzinsung der Ausgleichszahlungen ist nicht vorgesehen. Eine genaue Darstellung der Auswirkungen auf den Landeshaushalt ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da für alle eingereichten Anträge unter Berücksichtigung der individuell angesparten Stunden eine detaillierte Einzelfallberechnung erforderlich ist.
Als Obergrenze für die zu erwartende maximale Gesamthöhe der Ausgleichszahlung wurde in einer Prognoseberechnung ein Betrag von 27,3 Millionen Euro ermittelt.
Die Stundensummen der Lehrkräfte, die ab dem 1. August 2012 als neuer Regelfall oder später ihr Arbeitszeitkonto ausgleichen wollen, sind noch
nicht erfasst, da diese Daten zur Abschätzung der Stellenentwicklung zum 1. August 2008 noch nicht relevant sind.
Zu 3: Die Landesschulbehörde wird für jede Schule den individuellen Bedarf aufgrund der gestellten Anträge ermitteln und im Rahmen der Personalplanungen berücksichtigen. Die Landesregierung wird die Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung rückläufiger Schülerzahlen durch die Bereitstellung zusätzlicher Lehrerstellen sicherstellen.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 19 der Abg. Petra Emmerich-Kopatsch, Andrea Schröder-Ehlers, Sigrid Rakow, Brigitte Somfleth, Marcus Bosse und Rolf Meyer (SPD)
Mit der Drs. 16/106 gibt die Landesregierung an, dass im Rahmen einer „befristeten Arbeitsgruppe“ (AG) mit Vertretern des ML und MU derzeit untersucht würde, unter welchen Bedingungen Flächen, die auf ökologischen Landbau umgestellt werden, als Kompensationsmaßnahmen im Sinne des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes genutzt werden könnten.
1. Wie setzt sich die interministerielle Arbeitsgruppe zusammen, wann hat sie ihre Arbeit aufgenommen, und wie lange wird die „befristete AG“ eingesetzt werden?
2. Wie ist der Sachstand zur o. g. Aufgabenstellung, und inwieweit werden betroffene Vertreter bestimmter Organisationen (NLT, NSGB, NST, NGO etc.) in die Aufgabenstellung mit einbezogen?
3. Wie schätzt die Landesregierung grundsätzlich die landwirtschaftliche Nutzung nach Kriterien des Ökolandbaus als Leistung für Natur und Landschaft ein, und welche Rechtsgrundlage wird hierzu herangezogen?
Für den Bau oder Ausbau von Straßen, Bahnlinien, Häfen und anderen Infrastrukturmaßnahmen und den damit in Verbindung stehenden Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung (§ 7 ff NNatG) besteht weiterhin ein zusätzlicher Flächenbedarf. Hiervon sind in erheblichem Umfang auch landwirtschaftliche Flächen betroffen. Um den Verbrauch dieser für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Roh
Zu 1: Die interministerielle Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz, dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz sowie dem Kompetenzzentrum Ökolandbau Niedersachsen zusammen. Die Arbeitsgruppe hat auf Ebene der Fachreferate im Frühjahr 2008 im Rahmen dreier Sitzungen Hinweise dazu erarbeitet, wie ökologisch bewirtschaftete Flächen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes genutzt werden können.
Zu 2: Die auf Arbeitsebene erzielten Zwischenergebnisse sollen nach der Sommerpause mit den Vertretern der nachgeordneten Behörden erörtert werden. Außerdem soll eine Fachtagung „Kompensationsmaßnahmen im Naturschutz - Produktionsorientierte Kompensation als Möglichkeit zur Umsetzung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung“, am 29. und 30. Oktober von der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz durchgeführt werden, in deren Rahmen das Thema vorgestellt wird.
Zu 3: Als Rechtsgrundlage für den ökologischen Landbau ist die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bzw. ab dem 1. Januar 2009 die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bindend. Hervorzuheben sind hier u. a. die Vorgaben zum Verzicht chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel und Düngemittel und die daraus resultierenden Maßnahmen mit ihren positiven Auswirkungen auf den Zustand von Natur und Landschaft.
Der ökologische Landbau wird in seiner positiven Bedeutung für die Natur und die Landschaft als außerordentlich hoch eingeschätzt.