Die rechtliche Grundlage für eine Funkzellenabfrage ergibt sich aus § 100 g der StPO, der hohe Anforderungen an die Anordnung einer Funkzellenabfrage stellt. Die Maßnahme ist nur zur Aufklärung vo
schung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre (§ 100 g Abs. 2 Satz 2 StPO). Das bedeutet, dass andere Erfolg versprechende und weniger schwerwiegende Ermittlungsmaßnahmen bereits durchgeführt worden sein müssen oder von vornherein aussichtslos sind. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass die Anlasstat und der den Ermittlungen zugrunde liegende Verdacht umso gravierender sein müssen, je größer die Zahl Unbeteiligter ist. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist verfahrensrechtlich durch einen Richtervorbehalt abgesichert.
Das Versenden von „stillen SMS“ dient schen Unterstützung von Observations- und Fahndungsmaßnahmen im Rahmen von Ermittlungsverfahren. Es handelt sich um ein Hilfsmittel zur Erzeugung von Telekommunikationsverkehrsdaten, auf die zur Strafverfolgung im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung unte setzungen der §§ 100 a, 100 g StPO zugegriffen werden darf.
Beim Versand von „stillen SMS“ werden SMS ohne Inhalt an ein Mobilfunktelefon gesandt, ohne dass deren Empfang auf dem angewählten Mobilfunktelefon angezeigt wird. Über die hierdurch beim Provider erze Funkzelle, in
e betroffene Mobilfunkkarte eingebuch amit der ungefähre Standort des Mobilfu s festgestellt werden.
en Anfrage unter Hinsischen werden kann. Durch die zwürdige Inteeter, der um Veraulichkeit gebeten hat, muss mit erheblichen chteilen für seine Geschäftstätigkeit und gegeenenfalls auch mit Angriffen auf seine Systeme chnen, wenn bekannt wird, dass er auch im Beeich der verdeckten polizeilichen Maßnahmen ienstleistungen erbringt. Das Ministerium für Ineres und Sport wird insoweit jedoch bei Bedarf in cher Ausschusssitzung hierüber Auskunft rteilen.
u den vorhandenen Auswertemöglichkeiten der oftware des Leistungsanbieters hat das Landesnalamt Niedersachsen für die Beantwortung er vorangegangenen und oben erwähnten Anfraen berichtet. Danach kann durch die zurzeit zum Ortungsimpulsen genutzte Software ie Anzahl von versandten „stillen SMS“ nicht geeriert werden. Hierzu wäre eine Veränderung und rogrammierung der bisher genutzten Softare des Leistungsanbieters erforderlich.
erbindliche Aussagen zu den damit verbundenen osten können erst nach Vorliegen einer konkren Leistungsbeschreibung erfolgen. Nach vorsichgen Schätzungen würde eine neue Programmieng der Software Kosten in Höhe von etwa 0 000 Euro verursachen.
u 3: Die Polizei ist nicht befugt, eigene Anträge zu tellen. Sie regt diese allenfalls bei den Staatsanaltschaften an.
esonderte statistische justizielle Erhebungen zu unkzellenabfragen (§ 100 g Abs. 2 Satz 2 StPO) SMS“ (bei Telekommunikationsüber- achungsmaßnahmen gemäß § 100 a StPO) weren in Niedersachsen nicht vorgenommen. Sie Gesetzgeber auch nicht gefordert. Statis
Festnahme von Tatverdächtigen bedeutsame und unverzichtbare Ermittlungsinstrumente. Entsprechende Ermittlungsergebnisse sind jedoch grund
zuführen und häufig nicht allein tung von Funkzellenabfragen oder das Versenden von „stillen SMS“ zu reduzieren. Der Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung misst die Niedersächsische Landesregierung eine große Bedeutung bei. Auch künftig werden unter Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen verschiedenste Ermittlungsinstr
Funkzellenabfragen und das Versende SMS“, um gerade solche Straftaten au , die das Sicherheitsgefühl der Bevölk altig beeinträchtigen können, und um dieser Straftaten zu ermitteln.
en über die Häufigkeit der Anwendung ellenabfragen oder zur Anzahl von vers tillen SMS“ können aus verwaltungsinternen
Gründen nicht gemacht werden. Inf Anzahl von Funkzellenabfragen für den angefragten Zeitraum der Jahre 2010 und 2011 könnten nur durch besonders aufwendige Erhebungen in allen Ermittlun Bedeutung erfolgen.
Zum Instrument der „stillen SMS“ liegen ebenfalls keine statistischen Daten vor. Nähere statistische Informationen zum Einsatz von „stillen SMS“ könnten ebenfalls nur durch besonders aufwändige Erhebungen in allen relevanten, teilweise sehr umfänglichen Ermittlungsakten erfolgen. Selbst aus den in diesen Ermittlungsakten enthaltenen justiziellen Anordnungen würde die genaue Anzahl der tatsächlich gesendeten „stillen SMS“ nicht hervorgehen. Von der ermittlungsführenden Polizeidienststelle werden maximale Anzahl und Intervall der auszusendenden „stillen SMS“ festgelegt. Durch äußerst aufwändige händische Auswertung der Ermittlungsakten könnte nur die Anzahl der maximal versandten „stillen SMS“ entsprechend der eingerichteten Maßnahme ermittelt werden. Diese entspricht indes nicht der tatsächlichen Anzahl der ver
Zu 1: Die von dem Landesamt für Zentrale liche Dienste in Nordrhein-Westfalen verwaltete Software zum Versand von Ortungsimpulsen - darunter wird der Versand von „stillen SMS“ verstanden - wird von Niedersachsen nicht genutzt. Detaillierte Informationen über den technischen Leistungsumfang des von Hamburg genutzten über Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellten Systems liegen Niedersachsen nicht vor.
Zu 2: Die Polizei in Niedersachsen nutzt zum Versenden von „stillen SMS“ den Server eines privaten Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen, der jedoch im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarisch weis auf Artikel 24 Abs. 3 der Niedersäch Verfassung nicht benannt Erteilung der Auskunft werden schut ressen Dritter verletzt. Der Anbi tr Na b re r D n vertrauli e
tisch erfasst werden die angeordneten Maßnahur Überwachung der Telekommunikation 100 a StPO und die angeordneten Maßon Verkehrsdaten nach
r haben dem Bundesamt für Justiz kaich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgend über die in ihrem