en werden auf Bund-/Länderebene w renserleichterungen diskutiert. So so ng von Visa zur Arbeitsaufnahm chland künftig
st in Bezug auf die vorliegende Anfrage tung, weil sie offensichtlich davon ausge die zentrale Service- und Beratungsfun ch qualifizierte Ausländer in erster Lini usländerbehö
ei Umsetzung der Verfahrensvereinfac die Ausländerbehörden allerdings gar am Visum- und Einreiseverfahren bete ätten schon deswegen keine weitergeh ngsfunktion. Unabhängig
Zu 1: Die Einreise nach Deutschland zum Zweck der Arbeitsaufnahme setzt bei Ausländern, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, ein Visumverfahren voraus; Ausnahmen gelten nur für Angehörige bestimmter Staaten. Das Visumverfahren liegt in der Verantwortlichkeit der dem Auswärtigen Amt unterstehenden deutschen Vertretung im jeweiligen Aufenthaltsland des Visumbewerbers. Nach Recht bedarf die Erteilung eines solchen - im nachfolgenden untechnisch als Arbeitsvisum bezeichneten - Visums zum Zweck der Beschäftigung der Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort in Deutschland örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Diese beteiligt von sich aus die Bundesagentur für Arbeit (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung), die zu entscheiden hat, ob der Arbeitsvisumbewerber zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden kann. Diese Entschei
dung übermittelt die Bundesagentur für Arbeit anschließend der örtlichen Ausländerbehörde, die danach über die Zustimmung zur Visumerteilung und - gebunden an die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit - die Ausübung einer Beschäftigung zu entscheiden hat.
Zu den Bemühungen, dieses Verfahren einfacher zu gestalten, verweise ich auf die Ausführungen in der Vorbemerkung.
dsätzlich sollten rein länderbezogene Beraangebote vermieden werden, weil sich das Interess alifizierter Fachkräfte kaum an den Gren en den deutschen
örtlichen Ausländerbehörde die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit und die - vorrangig nicht nach speziell arbeitsmigrationsrechtlichen, sondern nach allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zu treffende - Entscheidung, ob der Erteilung des Arbeitsvisums zugestimmt werden kann.
Damit liegt weder die Frage der Arbeitsmarktzulassung noch die eigentliche Entscheidung über das Arbeitsvisum im Einflussbereich der Ausländerbehörde enthaltsrechtliche Fragen und solche zum Verfahrensablauf erstrecken. Aus diesem Grunde wird auch zwischen Bund und Ländern diskutiert, die Ausländerbehörd herauszunehmen, in dem deren Zustimmungspflicht für die Erteilung von Arbeitsvisa aufgehoben wird.
Bei bereits in Deutschland lebenden Ausländern stellt sich die Situation anders dar, da die aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen - mit Ausnahme der Arbeitsmarktzulassung, die auch hier bei der Bundesanstalt für Arbeit liegt - der Ausländerbehörde obliegen. Es ist selbstverständlich, dass eine Ausländerbehörde auch gegenüber diesem Perso nenkreis ihrer Beratungspflicht nachzukommen hat. Dies beschränkt sich allerdings darauf, wie ein Aufenthaltstitel erlangt werden kann, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, oder inwieweit bei fehlendem Aufenthaltsrecht eine Arbeitsaufnahme gestattet werden kann.
Zu 3: Die Landesregierung verfolgt das sächsische Projekt AK des Sachverständigenrats deutscher Stiftungen für Integration und Migration ebenso mit Interesse wie vergleichbare Initiativen und Projekte. Beispielhaft sei hier das Projekt des Nationalen Normenkontrollrats und der Länder Hessen und Sachsen ge
derbehörden und interessierten Unternehmen das Verfah Führungskräfte untersucht und eine Vielzahl von Vorschlägen zur Verbesserung und Beschleunigung der Verfahren vorgelegt hat. Eine unter niedersächsischer Beteiligung eingerichtete Arbeitsgruppe, die diejenigen Teilvorschläge bewerten sollte, haltsrechts erforderlich machen, hat ihre Arbeit bereits abgeschlossen und im Ergebnis vorgeschlagen, dass künftig auch die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung einer ausländischen Fachkraft vorab, also noch vor dem Arbeitsvisumantrag, zustimmen kann und dass die Ausländerbehörde der Arbeitsvisumerteilung künftig entweder gar nicht mehr oder nur in bestimmten, eher seltenen Fällen zustimme
Über die Optimierungsmöglichkeiten bestehender Verfahren sollte nach Auffassung der Landesregierung dann entschieden werden, wenn feststeht, wie diese Verfahren künftig ausgestaltet sein werden. Da durch das - noch nicht beratene - Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union und aus den dargestellten Vorschlägen der Arbeitsgruppe Einreiseoptimierung Rechtsänderu fahren zu erwarten sind, sollten die abgewartet werden.
Ländern orientieren dürfte. Zu bevorzugen sind daher Informationsangebote, die bundesweit zur Verfügung gestellt werd
timmten Internetangeboten „Migra “ realisiert hat („Migration-Check für A er“ und „Migration-Check für Arbeitgeber“.
Ende der Facebook-Fahndung der Polizei in Niedersachsen - Was geschieht mit den nicht mehr zu löschenden Daten?
Die Polizei Hannover ist bei Fahndungen, Aufrufen etc. seit März 2011 auch in dem Sozialen Netzwerk Facebook aktiv. Mitte Januar 2012
Nunmehr hat der Datenschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen zunächst ein Ende zumindest der Facebook-Fahndung veranlasst. Er hatte immer wieder wegen fehlender rechtlicher Grundlagen Bedenken gegenüber dem „Kommissar Facebook“ geäußert. Aus seiner Sicht dürfe die Polizei bei Facebook mit seinen Rech-
nern in den USA keine personenbezogenen Daten einstellen, weil die gesetzlichen Grundlagen für die Datenübermittlung einer Behörde in ein Nicht-EU-Land fehlten. Die Betroffenen hätten zudem kaum eine Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass ihre Daten wieder aus dem Netz verschwänden, wenn sie glaubten, dass zu Unrecht nach ihnen gefahndet werde. Die Rechtfertigung der Polizei, sie bezie allgemeine Öffentlichkeitsfahndung aus der Strafprozessordnung, ist unter Juristen umstritten.
Schon im Juli 2011 äußerte Innenminister Schünemann gegenüber der Welt am Sonntag, es sei ein „Internet-Führerschein“ in den len nötig, „um über die Gefahren von Facebook aufzuklären“; denn „die Jugendlichen wissen doch oft gar nicht, was sie anrichten“.