Protokoll der Sitzung vom 24.02.2012

en Schulen mithilfe des Gesamtvert hale Vervielfältigungsrechte aus Sch in begrenztem Umfang weiter einräume n, mussten sich die Länder im Geg über den Rechteinhabern zur Übern Aufgaben verpflichten.

anderem mussten die L

albjahr 2011/2012 Bestätigungen der Schulen darüber einholen, „dass sich on den Schulen genutzten lokalen und e echnern und Speichersystemen, ob e remdbetrieben, keine Digitalisate von fü richtsgebrauch an Schulen bestimmten We

finden (stichtagsbezogen).“

dieses Zugeständnis wären pauschale tigungsrechte aus Schulbüchern nicht h gewesen. In diesem Fall hätte das K us einem Schulbuch jeweils eine einze he Regelung mit den Rechteinhabern e ede Sch

erke zunächst bei dem betroffenen V rlaubnis zum Kopieren einholen und n mit dem Schulbuchverlag abrechnen

chulleiterinnen und Schulleiter sind in de ngenheit regelmäßig vom Niedersächsi ministerium auf die bestehende

beim Fotokopieren an Schulen hingewiesen worden. So ist die Broschüre „Das neue Fotokopieren in Schulen“ im April 2010 an alle öffentlichen Schulen versandt worden. Außerdem sind alle öffentlichen Schulen mit E-Mail vom 20. Oktober 2011 auf die Rechtslage und die bevorstehende Prüfung hingewiesen worden. Allgemeine Informationen zum Urheberrecht an Schulen finden sich auch auf der Homepage des Kultusministeriums.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung macht den Schulleitungen keine verbindlichen Vorgaben zur Überprüfung der von den Schulen genutzten lokalen und externen Rechnern und Speichersysteme; über die Art und Weise entscheiden die Schulleiterinnen und die Schulleiter eigenverantwortlich. Wenn die Schulleiterinnen und Schulleiter selbst die in Rede stehenden Digitalisate nicht erkennen können, können sie von den Lehrkräften, die Zugriff auf die Schul-PC’s haben, eine Erklärung erbitten, dass

sie keine Digitalisate auf den Schul-PCs abgespeichert haben. Der Zeitaufwand hierfür dürfte unabhängig von der Größe der Schule vertretbar sein.

Zu 2: Nach § 106 UrhG (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) wird die unberechtigte Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines Werkes mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist bereits strafbar. Die Schulleiterinnen und Schulleiter tragen nach § 43 Abs. 1 NSchG die Gesamtverantwortung für die Schule.

rbeaufsichtsamt nach § 70 StrlSchV der

einen Ablehnungsbescheid des GAA. Wenn

nach Radionuklidart und jeweiliger Aktivität, wurde für den Standort Braunschweig-Thune von den dort mit einer Genehmigung nach V arbeitenden Betrieben der zuständiehörde - dem Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig - in fünf Jahren gemeldet?

rlisten die Gefahr terroristi

ichtungen, strenge Überprüfungen

ründung sollen die Anwohner bei den Betrieben in Braunschweig–Thune weniger Anrecht auf Informati

Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 NSchG sorgt die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Zu 3: Die Landesregierung geht davon aus, dass die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Vermeidung von Gesetzesverstößen allgemein begrüßt wird und sich positiv auf das Schulklima auswirkt.

Ein Teil der Schulen ist der geforderten Unterzeichnung inzwischen nachgekommen, die übrigen Schulen werden noch ein mit weiteren Erläuterungen versehenes Erinnerungsschreiben erhalten Bei Unsicherheiten oder Fragen zu der abgeforderten Erklärung hat die Niedersächsische Landesschulbehörde die Schulleiterinnen und Schullei dahin gehend beraten, dass sich die Abfrage nur auf von der Schule genutzte Rechner und Speichersysteme und nicht auf private Rechner oder Speichersysteme der Lehrkräfte bezieht.

Im Übrigen besteht auch in allen anderen Bundesländern die Verpflichtung, diese Bestätigung von den Schulleiterinnen und Schulleitern einzuholen.

Anlage 13

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 14 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)

Radioaktives Inventar bei Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG am Standort Braunschweig: Müssen Geschäftsgeheimnisse geschützt werden, oder sollen die Anwohnerinnen und Anwohner nicht wissen, welches Gefährdungspotenzial in ihrer Nachbarschaft vorhanden ist?

Die Braunschweiger Presse berichtet darüber, dass der örtlichen Bürgerinitiative Strahlenschutz (BISS) vom Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig Informationen über Art und Umfang des auf dem Gelände der Firma Eckert & Ziegler (E & Z) am Standort Braunschweig

Thune vorhandenen radioaktiven Inventars verweigert werden. Der Firma ist vom Gewerbeaufsichtsamt (GAA) Braunschweig eine Umgangsgenehmigung nach § 7 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) erteilt worden. Eine solche Genehmigung beinhaltet auch, dass monatlich und eventuell zusätzlich jährlich dem Gewe Verbleib der radioaktiven Stoffe unter Angabe von Art und Aktivität der Stoffe mitzuteilen ist. Der Leiter des Gewerbeaufsichtsamtes Braunschweig wird in der Braunschweiger Zeitung vom 24 Februar 2011 entsprechend mit den Worten zitiert: „Wir kennen das Inventar.“ Die Weigerung des GAA, diese Informationen an die Bürgerinnen und Bürger herauszugeben, wird einerseits mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen von E & Z begründet, andererseits gefährde die Veröffentlichung des radioaktiven Inventars die Bevölkerung. „Die bei der Herausgabe der Inventarlisten nicht zu vermeidende Verbreitung der Inventarlisten per Internet könnte die Gefahr von terroristischen Anschlägen und von Diebstahlsversuchen hinsichtlich der auf dem Firmengelände lagernden radioaktiven Stoffe erhöhen“, zitiert die Zeitung

diese Argumentation auch auf andere Unternehmen, die mit gefährlichen chemischen Stoffen umgehen, auf Tanklager für Chemikalien oder Kohlenwasserstoffe angewandt würde, wäre die Herausgabe von Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz nur noch sehr eingeschränkt möglich.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welches Inventar an offenen und umschlossenen radioaktiven Stoffen, aufgeschlüsselt

StrlSch gen B

den letzten

2. Wenn bei E & Z bereits ohne die Veröffentlichung von Inventa scher Anschläge und von Diebstählen bei diesem Betrieb besonders hoch ist: Inwieweit und durch welche Auflagen und Maßnahmen wie besondere Schutzzäune, Schutz- und Überwachungseinr des Vorlebens von Mitarbeitern vor ihrer Anstellung, Personenschleusen und -kontrollen, andere Vorsorgemaßnahmen und Notfallpläne für den Fall, dass radioaktives Material entweder durch Zugangsberechtigte von innen oder durch Zugriff unbefugter Personen nach außen gelangen oder radioaktives Material durch einen terroristischen Akt innerhalb des Betriebsgeländes freigesetzt wird und die Bevölkerung gefährden könnte, werden derartige Risiken vermindert?

3. Mit welcher rechtlichen Beg

onen über Art und Menge der dort gelagerten

Am S efinden clitec GmbH u mbH & Co. KG. D gler Nuclit dem Vertrie n für die B und Umwe

- radio Prozess olle und Steuerung, zerstörungsfreie Wer essgerä

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tsamt Braunschweig Anträge der Bürger

t & Ziegler Nuclitec

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Nuklidgruppen ihrem Geschäfts- und Be

bsfremden

st Wachpersonal an Werktagen abends und

und verarbeiteten gefährlichen radioaktiven Stoffe haben als Anwohner in der Nähe von Chemieanlagen oder Anlagen, in denen mit anderen umwelt- und gesundheitsgefährdenden nicht radioaktiven Stoffen umgegangen wird?