Protokoll der Sitzung vom 24.02.2012

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uf Rückübereignung angezweifelt: Er v ffassung, dass mindesten

GB-rechtlichen Erbregelungen und nich mmissrechtlichen Bestimmungen gelte Rechtsauffassung zu belegen, hat er der 1990er-Jahre diverse Bestände des chsischen Landesarchivs (N

lungen Hauptstaatsarchiv Hannover und Staatsarchiv Bückeburg eingesehen, insbesondere die Akten des seinerzeitigen Fideikommissauflösungsverfahrens beim Oberlandesgericht Celle sowie Nachlass-, Register- und sonstige Akten des Landgerichts Bückeburg und der Amtsgerichte Bückeburg und Stadthagen. Der Zugang zu diesem staatlichen Archivgut des Landes Niedersachsen unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Archivgesetzes (NArchG) grundsätzlich keinerlei Beschränkungen; allenfalls Schutzrechte könnten den Zugang gegebenenfalls hinausschieben. Da derartige Einschränkungen in diesem konkreten Fall nicht mehr gegeben wa die gewünschten Einsichten in dieses staatliche Archivgut in vollem Umfang gewährt.

Neben dem staatlichen Archivgut verwahrt das NLA auch Archivbestände privater Herkunft, die als sogenannte Deposita zwar grundsätzlich der öffentlichen Benutzung zur Verfügung stehen, aber weiterhin privates Eigentum des jeweiligen Deponenten bleiben. Die Rechte und Pflichten zwischen dem NLA und dem jeweiligen Eigentü posita sind, insbesondere im Hinblick auf die Modalitäten der Benutzung, in einem sogenannten Depositalvertrag geregelt. Nach § 3 Abs. 7 NArchG darf insoweit ausdrücklich von den für staatliches Archivgut geltenden Regelungen der §§ 5 und 6 NArchG für die Benutzung abgewichen werden.

Es ist damals auch abgewichen worden: Seit 1971 besteht ein solches Depositum über das Haus- und Kammerarchiv der Fürsten zu Schaumburg-Lippe. Dieses Depositum wird im NLA in der Abteilung Staatsarchiv Bückeburg verwahrt und betreut. Nach dem Depositalvertrag hat der Eigentümer sich für bestimmte Benutzungsfälle die Genehmigung über den Zugang zu diesen Archivalien vorbehalten. Di Einsicht in bestimmte Archivalien des Haus- und Kammerarchivs wurden unter Anwendung dieser Regelung vom Eigentümer verweigert. An diese Entscheidung war das NLA gebunden und hat demzufolge den Antrag auf Einsicht abgelehnt.

In dem daraufhin angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die ablehnende Entscheidung des NLA hat das Oberverwaltungsge

richt Lüneburg letztinstanzlich mit Urteil vom 17. September 2002 entschieden, dass das NLA ordnungsgemäß gehandelt hat, weil in diesem konkreten Fall die Bestimmungen des § 3 Abs. 7 NArchG Vorrang haben gegenüber den für staatliches Archivgut geltenden Benutzungsr der §§ 5 und 6 NArchG. Auch eine dagegen erhobene Restitutionsklage ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 25. 2005 verworfen und diese Entscheidung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. März 2006 bestätigt worden. In diesem Beschluss ist u. a. festgestellt worden, dass das beklagte Land nicht verpflichtet ist, Nachlassunterlagen, die nicht Teil des staatlichen Archivgutes sind, gemäß § 2259 BGB an das zuständige Nachlassgericht ab sind auch nicht Teil des staatlichen Archivguts (Bestand Amtsgericht Bückeburg) , sondern Teil des Depositums „Schaumburg-Lippisches Haus- und Kammerarchiv“.

In den Jahren 2007/2008 war dann offenbar bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder ein Strafverfahren anhängig, in dem es vermutlich um Unterschlagung von Beweismitteln und Ähnlichem ging. Im November 2007 wurde hierzu eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Frankfurt/Oder erlassen, die sich u. a. gegen die Abteilungen Hauptstaatsarchiv Hannover und Staatsarchiv Bückeburg des NLA gerichtet haben soll. Diese Anord zuständigen Stellen des Landes Brandenburg wohl im Frühjahr 2008 wieder aufgehoben, jedenfalls niemals vollzogen. Zum damaligen Zeitpunkt waren weder dem NLA noch der Staatsanwaltschaft Bückeburg oder der Niedersächsischen Staatskanzlei - als

elche Informationen hierüber bekannt. Erst iner E-Mail vom 3. Juli 2009 hat der sanwalt den Präsidenten des NLA da fig - unterrichtet.

orausgeschickt, beantworte ich die An ns der Landesregierung wie folgt:

is 3: Siehe Vorbemerkungen.

Anlage 27

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 28 der Abg. Hans Jürgen Klein und Helge Limburg (GRÜNE)

Nichtveröffentlichung der Kostenübernahme der Teilnahme des ehemaligen Ministerpräsidenten Filmball 2

Christian Wulff am Deutschen 010 in München durch die Firma

n des Anwal

rschriften zum Ministerge

Gemäß der Antikorruptionsrichtlinie vom 16. Februar 2008 ist verbindlich geregelt, dass ennbarkeit von Sponsoring und Spenden durch die Öffentlichkeit dadurch herzustellen ist, dass die obe behörden die in

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hat.“ Die Staatskanzlei

rpräsident sich um den Verbleib von

Zentis im Sponsoringbericht 2010 der Niedersächsischen Landesregierung

Laut dpa-Meldung vom 20. Januar 2012 hat sich der frühere Ministerpräsident Christian Wulff „einen Ausflug zum Deutschen Filmball 2010 in München vom Marmeladen-Konzern Zentis samt Übernachtung in einem Luxushotel finanzieren lassen“. Nach Angabe tes von Christian Wulff, Gernot Lehr, sei die Übernachtung im Bayerischen Hof für die Eheleute Wulff und das Sicherheitspersonal von der Staatskanzlei gebucht und dann - ebenso wie die Eintrittskarten - von der Firma Zentis bezahlt worden. Nach Aussagen von Gernot Lehr stehe dies im Einklang mit den neuen Durchführungsverordnungen des niedersächsischen Ministergesetzes.

Die Verwaltungsvo setz (Beschluss der Landesregierung vom 22. Mai 2007) legen fest, dass über die Annahme unentgeltlicher Leistungen von Dritten jedes Mitglied der Landesregierung in eigener Verantwortung entscheidet. Weiterhin ist geregelt, dass darüber eine Aktennotiz zu fertigen ist und die Bestimmungen zum Sponsoring (An- tikorruptionsrichtlinie) zu beachten sind.

die Erk

rsten Landes

ihrem Geschäftsbereich eingenommenen Sponsoringleistungen (auch Sach- und Dienstleis- tungen) mit einem Wert ab 1 000 Euro im Sponsoringbericht der Landesre Internetseite des Finanzministeriums veröffentlicht.

Am 14. Mai 2009 ant sche Staatskanzlei auf die Mündliche Anfragen der Grünen-Abgeordneten Stefan Wenzel, Ursula Helmhold und Hans-Jürgen Klein „Sponsoring, Spenden und Belohnungen: Regelungen im Ministergesetz auf dem Prüfstand“ u. a. mit folgenden Feststellungen: „Das Regierungsmitglied selbst entscheidet in einer Vielzahl von Fällen in eigener Verantwortung, ob es sich durch ein Sp genheit aussetzen oder sich gar befangen machen würde oder ob dies nicht der Fall ist. Ein Verstecken hinter Regelungen und Vorschriften ist in diesen Fällen nicht möglich. Es ist seine Verantwortung und auch sein politisches Risiko, das er auch nicht auf sein Haus oder auf einzelne Bedienstete abwälzen kann. Durch die ‚Publizität’

‚Selbstverantwortung’ der Regierungsmitglieder einer begleitenden Prüfung unterzogen. Es besteht damit im Ergebnis ein dreifacher Kontrollmechanismus:

1. durch sachgerechte Begrenzungstatbestände in den Verwaltungsvorschriften zum Ministergesetz und durch die Regelungen zum Sponsoring in der Antikorruptionsrichtlinie,

2. durch die politische Verantwortungszuweisung an das jeweils betroffene Mitglied der Landesregierung und

3. durch Kontrolle seitens der Öffentlichkeit infolge vollständiger Transparenz.“

Angesichts dieser Ausführungen zeigen sich Beobachter erstaunt, dass jüngste Äußer von Finanzminister Hartmut Möllring nach ihrer Auffassung im krassen Widerspruch zu der von der Staatskanzle antwortung für Transparenz der Regierungsmitglieder bei Annahme von Sponsoringleistungen stehen. Focus-Online zitiert ihn am 28. Januar 2012 mit den Worten: „Christian Wulff wusste nicht, dass die Firma Zentis die Hotelrechnung bezahlt habe den Bayerischen Hof in München „um die Rechnung gebeten“. Diese sei aber nicht eingegangen. „Es wäre wohl zuviel verlangt, dass ein Ministe Hotelrechnungen kümmert.“

Zwischen der Buchung des Hotels durch die Staatskanzlei und der Bezahlung durch die Firma Zentis bedurfte es nach allgemeiner wirtschaftlicher Praxis aktiven Handelns der Staatskanzlei, damit die Hotelrechnung nicht auf den Auftraggeber Staatskanzlei ausgestellt wurde. Nach Ansicht von Beobachtern ist es deshalb nicht erklärbar, dass die Staatskanzlei nichts von der Bezahlung der Hotelrechnung durch Zentis gewusst haben kann.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Leistungen (Hotel, Fahrt, Eintrittskar- ten, Sicherheitspersonal, Sonstiges) zu welchen Preisen wurden gemäß vorgeschriebener Aktennotiz von der Niedersächsischen Staatskanzlei oder anderen für die Teilnahme von Christian Wulff, seiner Ehefrau und seinen Sicherheitskräften am Münchner Filmball 2010 beauftragt und abgerechnet?

2. Wie und durch wen erfuhren die Rechnun aussteller von der Kostenübernahme durch die Firma Zentis?

3. Wie begründet die Landesregierung die Nichtveröffentlichung der Kostenübernahme durch die Firma Zentis? Gegebenenfalls: Sieht sie darin einen Verstoß gegen die Vorschriften der Antikorruptionsrichtlinie des Landes?

Ich weiß nicht, warum hier erneut diese Fragen gestellt werden. Im Ausschuss für Recht und Verfassung habe ich gerade zu dieser Thematik umfänglich Stellung genommen. Es grenzt an Missbrauch, wenn Sie hier erneut Dinge erfragen, die

längst beantwortet sind. Ein erneutes Fragerecht steht Ihnen insoweit nicht zu. Gleichwohl, um nicht noch mehr Zeit mit ersichtlich überflüssigen Fragen zur Rechtmäßigkeit dieser Anfrage zu vergeuden, weise ich auf Folgendes hin:

Der damalige Ministerpräsident Wulff hat im Rahmen der Ressortzuständigkeit der Staatskanzlei für Medienangelegenheiten am 16. Januar 2010 in dienstlicher Funktion den Deutschen Filmball 2010 besucht. Wie bei solchen Anlässen üblich, hat ihn dabei seine Ehefrau begleitet. Darüber hinaus waren drei Sicherheitsbeamte des Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA NI) als Begleitung dabei. Hinsichtlich der entstandenen Kosten ist zu trennen nach den Eintrittskarten für den Filmball, den Übernachtungskosten und den Fahrtkosten.

1. Eintrittskarten