Protokoll der Sitzung vom 08.05.2012

Vielen Dank, Herr Hagenah. - Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Beratung.

Wir kommen zur Einzelberatung. Ich rufe auf:

Artikel 1. - Hierzu gibt es eine Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer möchte ihr zustimmen? - Wer stimmt dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Das ist einstimmig.

Artikel 2. - Unverändert.

Artikel 3. - Unverändert.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wer dem Gesetz seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. - Die Gegenprobe! - Enthaltungen? - Meine Damen und Herren, damit ist das Gesetz bei einigen Stimmenthaltungen so beschlossen worden.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 3 auf:

Abschließende Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 16/4313 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration - Drs. 16/4699 - Schriftlicher Bericht - Drs. 16/4735

Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, den Gesetzentwurf mit Änderungen anzunehmen.

Eine mündliche Berichterstattung ist nicht vorgesehen.

Meine Damen und Herren, ich eröffne die Beratung. Für die CDU-Fraktion hat sich der Kollege Böhlke zu Wort gemeldet.

Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Nach dem Tagesordnungspunkt zum Thema „Industrie- und Handelskammern“ steht nun ein Beschluss zum Thema „Änderung des Kammergesetzes für Heilberufe“ auf der Agenda. Das Niedersächsische Kammergesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Ärztekammer Niedersachsen, der Apothekerkammer, der Tierärztekammer, der Zahnärztekammer Niedersachsens und des Niedersächsischen Zweckverbandes zur Approbationserteilung.

Diese Gesetzesnovelle berücksichtigt auch einige Vorschläge, die von den Kammern selbst unterbreitet wurden: Die Erhöhung der von den Kammern zu erhebenden Zwangsgelder und Geldbußen gehört genauso dazu wie die Regelung zur Weiterbildung oder auch die Befugnisse zum Erlass von Verwaltungsakten in berufsrechtlichen Verfahren.

Wir als CDU-Fraktion stimmen dieser Gesetzesvorlage in der vorliegenden Fassung zu, weil die Möglichkeit der Weiterbildung in Teilzeit mit dieser Gesetzesnovelle erweitert wird. Es ist ein großer Vorteil, wenn die Möglichkeit besteht, die Weiterbildung auch in Teilzeit abzuleisten - unter der Voraussetzung, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität der Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung vorhanden sind.

Das bedeutet gleichzeitig, dass damit die Weiterbildungsmöglichkeiten in Teilzeit erweitert werden. Das ist natürlich - völlig außer Zweifel - ein nicht

unwesentlicher Beitrag zur Verbesserung der Situation insbesondere von Frauen, die sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit weiterentwickeln wollen, z. B. auch nach einer Familienpause.

Ich nenne aber auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Auch diese soll nicht nur ein Lippenbekenntnis sein, sondern dafür soll es eine konkrete rechtliche Grundlage geben, die diesen Berufszweigen angeboten wird.

Ferner werden Zwangsgelder und Geldbußen mit diesem Gesetz erhöht, weil hieran über Jahre hinweg nichts verändert worden ist. Die Kammern selbst sagen deutlich, dass in den jeweils vorgeschlagenen Höhen für Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht und die Auskunftspflicht aufgrund der seit Jahren unveränderten Beiträge eine angemessene Erhöhung notwendig ist. Dem wollen wir durchaus folgen.

Genauso wichtig ist es, auch hier darauf hinzuweisen, dass die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten in berufsrechtlichen Verfahren geregelt wird. Dadurch erhalten die niedersächsischen Kammern im Bereich der Berufsaufsicht und damit in einem Kernbereich ihrer Selbstverwaltung gleiche Handlungsoptionen wie die Mehrzahl der Heilberufskammern in den anderen deutschen Bundesländern.

Meine Damen und Herren, mit diesen Ausführungen will ich es bewenden lassen. Der Hinweis, dass durch diesen Beschluss des Landtages keine zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte entstehen, bestärkt uns in unserer Meinung. In diesem Sinne bitten wir, unserem Beispiel zu folgen und dem Vorschlag des Fachausschusses zuzustimmen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Meine Damen und Herren, für die FDP-Fraktion hat nun der Kollege Riese das Wort. Bitte!

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die technischen Inhalte des Gesetzes sind gerade von Herrn Kollegen Böhlke ausgeführt worden.

Es handelt sich um eines der vielen Gesetze, über die wir hier im Niedersächsischen Landtag zu be

schließen haben, die allerdings Gegenstände regeln, die im Bereich der Betroffenen selbst liegen und im Grunde dort gedanklich vorbereitet werden. Die Kammern haben an der Beratung mitgewirkt. Es hat eine Erörterung stattgefunden.

Eigentlich gibt es eine große Einigkeit zwischen denen, die von dem Gesetz betroffen sein werden, und der Vorlage. Deswegen hat es mich doch sehr gewundert, dass einzelne Fraktionen dieses Landtages angekündigt haben, diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen zu wollen, der in der von mir beschriebenen Einigkeit vorbereitet wurde. Das ist sehr schade.

Es gibt einen Punkt, der uns inhaltlich noch beschäftigen wird. Dazu liegen jedoch keine abweichenden Anträge vor. Dabei geht es um die Frage der Verantwortung des Landes für die Entscheidungen, die in der Ethikkommission getroffen werden, soweit es um Haftungsfragen geht. Das ist eine komplizierte Materie, die noch nicht abschließend erörtert worden ist. Dies wird uns in Zukunft unweigerlich in einer weiteren Beratung begegnen.

Nun hat die Grüne-Fraktion, die an dieser Stelle noch nicht gesprochen hat, angekündigt, dass sie den Gesetzentwurf wegen der Nichtöffentlichkeit der Berufsgerichtsverfahren ablehnen will. Das ist außerordentlich unverständlich, weil diese Materie keineswegs neu ist. Gerade im Lande Niedersachsen wurde diese Regelung schon einer rechtlichen Prüfung unterzogen, und zwar bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Im Jahre 1954 hat es zu einem niedersächsischen Verfahren eine Entscheidung getroffen, in der es u. a. heißt: In berufsgerichtlichen Verfahren gegen Ärzte dient der Ausschluss der Öffentlichkeit neben dem Schutz der Patienten vornehmlich dem Schutz der Beschuldigten. - Wenn wir berücksichtigen, dass es dabei um Rügeverfahren geht, die unter Umständen auch den Ruf dessen, der sich vor seiner Kammer verantworten muss, stark beeinträchtigen könnten, ist das aus guten Gründen vom Bundesverfassungsgericht in dieser Weise entschieden worden. Daher gibt es keine Anlässe, an dieser Stelle Änderungen durchzuführen. Auch darüber sind sich eigentlich alle vollständig einig.

Deswegen, meine Damen und Herren, bitte ich um breite Zustimmung.

(Beifall bei der FDP und bei der CDU)

Meine Damen und Herren, das Wort hat nun die Kollegin Tiemann von der SPD-Fraktion.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Auch die SPD-Fraktion wird diesem Gesetzentwurf zustimmen. Warum? - Weil dieser Gesetzentwurf letztendlich nichts anderes darstellt als das, worüber wir heute schon ausführlich gesprochen haben, nämlich eine Anpassung an das europäische Recht und um eine europäische Vereinheitlichung.

Die Differenzen, die wir hatten und die, Herr Riese, etwas weiter reichen, als Sie eben skizziert haben, bezogen sich z. B. auch auf das Haftungsrecht.

Wir stimmen dem Gesetzentwurf zu, weil wir davon überzeugt sind, dass wir dieses Gesetz brauchen, und zwar jetzt - ohne Frage! Aber ich glaube, wir werden uns in Zukunft noch ausführlich über das Haftungsrecht auseinandersetzen müssen. Ich kann dazu nur die Empfehlung geben, sich dazu nicht nur auf die Bund-Länder-Abstimmung zu beziehen, sondern wir sollten uns auch in Europa umsehen; denn genau das soll dieses Gesetz bewirken. An der Stelle braucht es, glaube ich, noch eine gewisse Nachbesserung. Aber jetzt werden wir zustimmen.

Danke schön.

(Beifall bei der SPD)

Meine Damen und Herren, für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat nun Frau Helmhold das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Novelle des Heilkammergesetzes ist ja im Wesentlichen unstrittig. Es gibt zwei Punkte, mit denen wir nicht einverstanden sind.

Erstens ist das die Tatsache, dass die Landesregierung auf ihre Stellung als Beteiligte in berufsgerichtlichen Fragen verzichten will. Das können wir nicht wirklich nachvollziehen.

Für mich ist der zweite Punkt gravierender, den Herr Riese schon angesprochen hat, nämlich die Öffnung der berufsgerichtlichen Verfahren im Sinne einer größeren Öffentlichkeit und vor allem im

Sinne einer Beteiligung der Betroffenen. Diese stehen jetzt völlig außen vor. Wer an einem solchen Fall sozusagen beteiligt ist, bekommt von der Verhandlung überhaupt nichts mit, obwohl er als Patient unter Umständen der Auslöser war, sondern bekommt am Ende nur die Verkündung der Entscheidung mit. Ich halte diese Intransparenz und ihre Beibehaltung für nicht nachvollziehbar.

Aus diesen Gründen lehnen wir diese Änderung ab. Alles, was europarechtliche Anpassungen oder die Möglichkeiten für Teilzeit betrifft, halten selbstverständlich auch wir für in Ordnung. Aber mit den beiden genannten Punkten sind wir nicht einverstanden.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Vielen Dank. - Jetzt hat der Kollege Humke von der Fraktion DIE LINKE das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie Sie wissen, steht hinter dem Gesetz zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe letztendlich die Regelung der Rechtsverhältnisse der Heilberufskammern, der Ärztekammer, der Apothekerkammer, der Tierärztekammer, der Zahnärztekammer und der Psychotherapeutenkammer in Niedersachsen. Die Linke steht diesem Kammersystem grundsätzlich sehr kritisch bis ablehnend gegenüber.

Aus Sicht der Linken berücksichtigen diese berufsständischen Vereinigungen in erster Linie ihre eigenen Interessen und zwingen selbst kritische Berufsangehörige in die Kammermitgliedschaft. Wir Linke lehnen diese nach der bestehenden rechtlichen Grundlage vorhandene Zwangsmitgliedschaft daher ab.

Für uns ist im vorliegenden Gesetzentwurf weiterhin sehr schwammig geregelt, wie z. B. die Haftungsfrage im Hinblick auf die zu berufende Ethikkommission beispielsweise bei einer Nichtzulassung von Medikamenten aussieht. Hinzu kommt hierbei auch die Nichtbeteiligung der davon betroffenen Akteure an den Verfahren.

Während beim Punkt Weiterbildung aus unserer Sicht durchaus Verbesserungen eingeführt werden, werden das Fachministerium und weitere Betroffene an anderer Stelle bei der Frage der Berufsgerichte nicht mehr direkt in die Verfahren