Die Haushaltssperre für die sächlichen Verwaltungsausgaben im Kultusministerium galt laut Pressemitteilung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) vom 24. Oktober 2012 auch für die Tätigkeiten des Personalrats. Beispielsweise wurde die Finanzierungszusage für Entsendungen zur Schulung von Personalräten und zu einer Personalversammlung verwehrt. Als Reaktion auf den öffentlichen Protest der GEW stellte Kultusminister Dr. Bernd Althusmann klar, dass die Haushaltssperre nicht für die Tätigkeiten des Personalrats gelte.
1. Wer hat die dargestellte Haushaltssperre im Bereich des Kultusministeriums für welche Mittel wann erlassen, und wann hatte der zuständige Minister welche Kenntnis von diesem Vorgang?
2. In welchem Umfang waren die Tätigkeiten des Personalrats im Kultusministerium von der Haushaltssperre betroffen bzw. sind es immer noch?
3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Haushaltssperre, soweit sie die Tätigkeiten des Personalrats betraf/betrifft, rechtswidrig war/ist (bitte mit Begründung)?
Eine Haushaltssperre im Deckungskreis der sächlichen Verwaltungsausgaben des Einzelplanes 07, Kultusministerium, besteht nicht. Vor dem Hintergrund einer sich abzeichnenden Überschreitung wurden für diesen Bereich allerdings durch den Beauftragten für den Haushalt des Ressorts Bewirtschaftungsvorgaben ausgesprochen.
Der Bewirtschaftungserlass richtet sich an die haushaltsführenden Dienststellen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums. In dem von den Bewirtschaftungsvorgaben betroffenen Deckungskreis sind auch die finanziellen Mittel für Fortbildungs- und Reisekosten von Personalvertretungen veranschlagt.
Personalvertretungen nehmen ihre Tätigkeiten selbstständig, eigenverantwortlich und frei von Weisungen wahr. Das Kultusministerium respektiert und beachtet selbstverständlich diese unabhängige Organstellung der Personalvertretungen. Gemäß § 37 Abs. 1 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten nach Maßgabe des Haushaltsplans. Es ist das in langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte Recht der kostentragenden Dienststelle, aber auch deren Verpflichtung, zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Kostentragungspflicht erfüllt sind.
Alle Mitglieder einer Dienststelle unterliegen dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Allgemein übliche Praxis bleibt die Prüfung der Kostenübernahmen nach § 37 NPersVG, wonach die notwendigen Kosten nach Maßgabe des Haushaltsplans übernommen werden. Das Kultusministerium hat die Hauptpersonalvertretungen lediglich gebeten, für das restliche Jahr die Notwendigkeit im Entsendungsbeschluss jeweils kurz zu bestätigen, so wie auch alle anderen Mitarbeite
Zu 1: In dem Deckungskreis der sächlichen Verwaltungsausgaben sind neben den allgemeinen Sachausgaben und Reisekosten auch die finanziellen Mittel für Fortbildungs- und Reisekosten von Personalvertretungen veranschlagt. Die Bewirtschaftungsvorgaben wurden durch das Kultusministerium Anfang Oktober 2012 ausgesprochen.
Der Minister ist allgemein über die zu erwartende Deckungslücke bei den sächlichen Verwaltungsausgaben und der hieraus resultierenden Notwendigkeit von Maßgaben zur Bewirtschaftung der veranschlagten Haushaltsmittel zuvor am 1. Oktober 2012 informiert worden. Er legte erheblichen Wert darauf, dass alle Dienstreisen, die unmittelbar Unterrichtszwecken oder der Anwärter- und Referendarausbildung dienen, uneingeschränkt stattfinden können. Auswirkungen auf die Personalvertretungen wurden nicht erörtert.
Zu 2: Die Bewirtschaftungsvorgaben sind nicht gegen die Aufgabenerfüllung der Personalvertretungen gerichtet. Die Tätigkeiten des Personalrats waren zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Für die von der Fragestellerin genannten Entsendungen des Schulhauptpersonalrats ist die Erklärung der Übernahme der Kosten seitens des Kultusministeriums nach Bestätigung der Notwendigkeit durch den Schulhauptpersonalrat erfolgt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu 3: Es hat keinerlei rechtswidriges Handeln des Kultusministeriums gegeben. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
In der Antwort auf meine Kleine Anfrage zur militärischen und sicherheitstechnischen Forschung in Niedersachsen seit 2009 (Drs. 16/5042) führt die Landesregierung aus, dass es mehrere Forschungsprojekte gebe, die aus Gründen der Vertraulichkeit nicht genannt werden dürften. Die Landesregierung hat weder den Titel der Projekte oder das Finanzvolumen
noch weitergehende Einzelheiten mitgeteilt. Im nicht öffentlichen Teil einer Sitzung des Wissenschaftsausschusses verweigerte die Landesregierung nach Rücksprache mit der Universität Hannover, die diese Forschungsprojekte durchführt, ebenfalls eine inhaltliche Antwort, sodass nähere Informationen nur in einem vertraulichen Sitzungsabschnitt am 1. Oktober mitgeteilt wurden. Am 4. Oktober berichtete die Neue Presse über diese Forschungsprojekte und zitierte indirekt den Vizepräsidenten der Hochschule, der sowohl den Inhalt der Forschungsprojekte nannte (Sensorforschung aus dem Bereich der Elektrotechnik und des Ma- schinenbaus) sowie das Auftragsvolumen (rund 2,5 Millionen Euro).
1. Welche Gründe gibt es dafür, dass die Landesregierung die Auskunft über die Forschungsprojekte in einer nicht vertraulichen Sitzung ablehnt, aber der Vizepräsident der forschenden Hochschule Auskunft über dieselben Projekte gegenüber einer Zeitung gibt?
2. Hält die Landesregierung an ihrer Position fest, dass Informationen zu den Forschungsprojekten weder öffentlich noch in einer nicht öffentlichen Ausschusssitzung mitgeteilt werden können, und welche Konsequenzen zieht sie daraus gegenüber dem Fragesteller und dem Landtag?
3. Wie lauten Titel, Auftraggeber und Finanzvolumen der Forschungsprojekte, und welche Gründe sprechen im Fall der Antwortverweigerung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu Artikel 24 der Niedersächsischen Verfassung gegen die Beantwortung dieser Anfrage eines Landtagsmitglieds?
Die Landesregierung hat in der Beantwortung der in der Anfrage genannten Kleinen Anfrage vom 5. März 2012 die Vorhaben zur Sicherheitsforschung an niedersächsischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen dargestellt. In der Beantwortung wurde auch auf Forschungsprojekte verwiesen, die von der Universität Hannover als vertraulich eingestuft wurden.
Auf Antrag des Abgeordneten Perli hat sich der Ausschuss für Wissenschaft und Kultur des Niedersächsischen Landtages (AfWuK) am 17. September 2012 mit der Frage beschäftigt, ob sich der Ausschuss über die von der Leibniz Universität Hannover als vertraulich eingeschätzten Projekte informieren lassen soll. Der Ausschuss kam überein, sich in seiner nächsten Sitzung durch die Landesregierung zunächst in einem nicht öffentlichen Sitzungsteil über die Gründe für die Vertraulichkeit der entsprechenden Projekte unterrichten zu lassen und sodann die Unterrichtung über die Kerndaten der Projekte gegebenenfalls in einem vertraulichen Sitzungsteil anzuschließen.
In der nächsten AfWuK-Sitzung am 1. Oktober 2012 hat die Landesregierung zunächst mit Bezug auf Artikel 24 Abs. 3 der Landesverfassung mögliche Einschränkungen ihrer Auskunftspflicht dargestellt. Sie hat sich dabei insbesondere auf die Schutzwürdigkeit der Interessen Dritter bezogen. Zur Abwägung dieser Interessen hat sie sich mit dem Vizepräsidenten der Leibniz Universität Hannover verständigt, der dem Ausschuss daraufhin zur Frage der Vertraulichkeit nähere Angaben gemacht hat, wonach mit den betroffenen Unternehmen für die in Rede stehende Projekte Verträge abgeschlossen worden sind, die Klauseln enthalten, nach denen die Informationsweitergabe zum Inhalt des jeweiligen Vertrages nur im Zusammenhang mit der Vertragerfüllung erfolgen darf. Zusätzlich sind bei einigen Projekten Regelungen zur Geheimhaltung in den Zuwendungsbescheiden enthalten („nur für den Dienstgebrauch“ bzw. „geheim“).
Anschließend ist die vom Ausschuss erbetene Unterrichtung über die Kerndaten sämtlicher betroffener Projekte (Finanzvolumen, Projekttitel, Auftraggeber und Laufzeit) in einem vertraulichen Sitzungsabschnitt erfolgt.
Zu1: Die Landesregierung geht davon aus, dass der Fragesteller an einer vollständigen und umfassenden Antwort interessiert war und ist. Diese war nur in einer vertraulichen Ausschusssitzung möglich. Eine Globalaussage, wie sie in dem vom Fragesteller angesprochenen Zeitungsartikel durch den Vizepräsidenten der Universität Hannover getroffen wurde, wäre auch bereits in der Ausschusssitzung am 17. September 2012 in öffentlicher Sitzung möglich gewesen.
In der Presseberichterstattung wurden die Gesamtsumme, Themenfelder der Forschung und die Zahl der Projekte genannt. Der Ausschuss wurde hingegen im Hinblick auf die Frage des Abgeordneten über die Kerndaten sämtlicher betroffener Projekte (Finanzvolumen, Projekttitel, Auftraggeber und Laufzeit) unterrichtet. Insofern sind die Informationen aus dem genannten Presseartikel und aus der vertraulichen Ausschusssitzung nicht vergleichbar.
Zu 2: Die Landesregierung hält an ihrer Position fest, dass die erbetenen Informationen nicht in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung mitgeteilt werden konnten. Als Konsequenz daraus hat sie dem AfWuK Auskunft in vertraulicher Sitzung er
teilt, um dem legitimen Informationsbedürfnis des Abgeordneten gerecht zu werden. Zur Frage der Vertraulichkeit wird auf die obige Darstellung verwiesen.
Zu 3: Die Landesregierung bleibt dabei, dass Titel, Auftraggeber und Finanzvolumen der Forschungsprojekte nicht außerhalb einer vertraulichen Sitzung genannt werden können. Hierfür sprechen nach wie vor folgende Gründe:
Bei fünf Projekten steht dem nicht vertraulichen Zugang der Ablehnungsgrund „Nachteile für das Wohl des Landes oder Bundes“ entgegen (Arti- kel 24 Abs. 3, 2. Alt. Niedersächsische Verfassung [NV]). Bei den Projekten handelt es sich um Verschlusssachen. Von diesen sind drei als „geheim“ und zwei als „Verschlusssachen nur für den Dienstgebrauch“ klassifiziert. Die Landesregierung ist nicht verpflichtet, Verschlusssachen dem Landtag vorzulegen oder geheimhaltungsbedürftige Tatsachen vorzutragen, wenn der Landtag nicht den von ihr für notwendig gehaltenen Geheimschutz hinreichend gewährleistet (so ausdrücklich Neumann, Niedersächsische Verfassung, 3. Aufla- ge 2000, Artikel 24 Rn. 23 m.w.N.).
Bei allen Projekten liegt ferner der Ablehnungsgrund Artikel 24 Abs. 3, 3. Alt. NV („Gefahr der Verletzung schutzwürdige Interessen Dritter“) vor. Sämtliche Projekte betreffen hoch innovative und kostenintensive Forschungs- und Geschäftsideen der Projektpartner. Bei einer nicht vertraulichen Bekanntgabe wäre die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ernsthaft zu befürchten. Aus diesem Grund finden sich in allen Verträgen für die in Rede stehenden Projekte Regelungen, nach denen die Weitergabe von Informationen beschränkt ist. In drei Fällen dürfen danach Kenntnisse, Unterlagen, Aufgabenstellungen und Geschäftvorgänge nicht an Dritte weitergegeben werden. In zwei Fällen besteht die Verpflichtung, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit dies für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist.
Im Übrigen würde das Abweichen von Vertragsregelungen auch für die Universität einen großen Schaden darstellen und damit dem Wohl des Landes Nachteile zufügen. Denn damit würde die Glaubwürdigkeit der Universität als Kooperationspartner infrage gestellt. Die Universität beginge einen Vertrauensbruch und riskierte, dass sie zukünftig keine entsprechenden Forschungsaufträge mehr erhielte.
Will die Landesregierung den Katastrophenschutz am AKW Grohnde gemäß den Bedenken von Landrat Rüdiger Butte (Land- kreis Hameln-Pyrmont) verbessern, und wann gibt es Ergebnisse der Bund-LänderArbeitsgruppe dazu?
Der Landrat des Landkreises Hameln-Pyrmont, Rüdiger Butte, hat in einer Antwort auf Fragen der Bundestagsabgeordneten Jutta Krellmann (DIE LINKE) und der Linken-Kommunalabgeordneten Kurbjuweit, Mex und Pook bezüglich des Katastrophenschutzsonderplans zum Gemeinschaftskernkraftwerk Grohnde Folgendes ausgeführt:
„Meine Bedenken, dass die in diesen Rahmenempfehlungen vorgesehenen Maßnahmen nach den Erkenntnissen aus Fukushima nicht ausreichend sind, habe ich erstmals mit Schreiben vom 11. April 2011 gegenüber dem niedersächsischen Innenministerium zu Ausdruck gebracht.
Bund und Länder haben aufgrund der genannten Ereignisse entsprechende Arbeitsgruppen gebildet, die zurzeit prüfen, inwieweit die jetzt getroffenen Vorplanungen ausreichen oder ergänzt werden müssen.
Bis die Ergebnisse der Arbeitsgruppen in neue Rahmenempfehlungen münden, sind die Landkreise als Katastrophenschutzbehörden an die Vorgaben der aktuell gültigen Rahmenempfehlungen gebunden. (...)“
1. Welche Arbeitsgruppe beschäftigt sich auf Bund-Länder-Ebene mit dem Thema Katastrophenschutz für Atomkraftwerke, wer nimmt für das Land Niedersachsen daran teil, wann tagte die AG, und wann will sie zu Ergebnissen kommen?