Die HAZ berichtete am 29. Oktober 2012 über den Einsatz eines Spezialeinsatzkommandos (SEK) in der Gemeinde Rollshausen bei Duderstadt. Demnach brach das SEK mit gezogenen Waffen in der Nacht von Mittwoch, 24. Oktober, auf Donnerstag, 25. Oktober, zunächst die Tür einer falschen Wohnung auf und fesselten die dort schlafenden Mieter im Bett. Hinzukommende Polizisten in Zivil stellten im Anschluss den Irrtum fest und entschuldigten sich.
Daraufhin zog das SEK ab, um die Wohnung einen Stock tiefer zu stürmen. Dort wurde die Tür aufgebrochen und wurde der Vater vor den Augen seiner Tochter zu Boden gerissen und mit Kabelbindern und Handschellen gefesselt. Dabei soll sich der Mann eine Sehne in seiner Schulter gerissen haben. Dem Mann wurde ein Fuß in den Nacken gesetzt, eine Waffe auf die Schulter gedrückt, und ein Beamter kniete sich auf ihn nieder. Bei dem Einsatz wurde dem Mann „ein Elektroschocker in den Rücken gedrückt“, wodurch der Mann Verbrennungen davontrug.
Auslöser des SEK-Einsatzes ist nach Angabe der Polizei ein Anrufer gewesen, der behauptete, ihm sei im Streit um eine Mietangelegenheit eine Waffe an den Kopf gehalten worden. Nach Angaben des Eichsfelder Tageblattes sei „bei der Durchsuchung keine Waffe gefunden worden“.
Die große Härte des Vorgehens begründete die Polizei mit einer „Bedrohungslage“ und einer Anordnung des Amtsgerichts Göttingen, die Wohnung zu durchsuchen. Als Folge der laut Polizei „gefährdungsausschließenden Vorgehensweise“ wurden die Mieter der Wohnungen traumatisiert.
Auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung Nr. 34 der Abgeordneten JanssenKucz vom 26. April 2012 hinsichtlich der SEKEinsatzkriterien antwortete Innenminister Schünemann, dass ein Einsatz des SEK laut des Runderlasses vom 27. Februar 2008 „insbesondere zur Bekämpfung besonderer Erscheinungsformen der Kriminalität“ so wie folgt in Betracht kommt, und zwar:
„a) zur Durchführung gefahrenabwehrender und strafprozessualer Maßnahmen mit hohem Gefährdungsgrad, u. a. bei der Bewältigung von Sonderlagen wie Entführungen, Geiselnahmen, Einsatz bei herausragenden Erpressungen, Bedrohungslagen sowie im Personen- und Objektschutz,
Des Weiteren machte Innenminister Schünemann deutlich, dass alle Polizeivollzugsbeamten - auch die des SEK - „bei ihrer Aufgabenwahrnehmung die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen - insbesondere die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Wahl des ‚mildesten’ Mittels zu beachten“ haben. „Dazu erfolgt jeweils vor Einsatzbeginn (…) zwischen dem Einheitsführer des SEK und dem Polizeiführer der einsatzführenden Behörde/Dienststelle eine konkrete Absprache. In dieser verbindlichen Absprache werden die Einsatztaktik, die möglichen Zugriffsvarianten und die Intensität des möglicherweise anzuwendenden unmittelbaren Zwangs gegen Sachen und Personen erörtert und festgelegt.“ (vgl. Stenografischer Bericht über die 137. Ple- narsitzung am 10. Mai 2012).
1. Welche „besondere Erscheinungsform der Kriminalität“ stellt die vom Amtsgericht Göttingen angeordnete und am 25. Oktober 2012 durchgeführte Wohnungsdurchsuchung im Zusammenhang mit einer „Bedrohungslage“ dar, und mit welchem der im Runderlass vom 27. Februar 2008 genannten Punkte der SEKEinsatzkriterien wird der Einsatz genau begründet?
2. Wie und mit welchen verbindlichen Ergebnissen wurde die SEK-Einsatzleitung von der Polizeiführung vor Ort über die genaue Lage der Zielwohnung und „die Intensität des möglicherweise anzuwendenden unmittelbaren Zwangs gegen Sachen und Personen“ informiert?
3. Welche konkreten Maßnahmen wird die Landesregierung einleiten, um angesichts der vorgegebenen Kriterien bei SEK-Einsätzen Irrtümer bei Zugriffen zukünftig zu vermeiden?
Zur Beantwortung dieser Anfrage habe ich mir von der Polizeidirektion (PD) Göttingen und vom Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA NI) Bericht erstatten lassen.
Der Niedersächsische Landtag ist im Rahmen einer erbetenen Unterrichtung des Ausschusses für Inneres und Sport am 2. und 9. Februar dieses Jahres, der Beantwortung der Mündlichen Anfrage Nr. 34 der Abgeordneten Meta Janssen-Kucz (vgl. Stenografischer Bericht der 137. Sitzung vom 10. Mai 2012, Mündliche Anfragen - Drs. 16/4745 -, Anlage 32) und durch Beantwortung der
Kleinen Anfrage der Abgeordneten Meta JanssenKucz (LT-Az. II/72 - 1478), eingegangen am 3. September 2012, durch die Landesregierung am 30. Oktober 2012 bereits umfassend u. a. über die Vorschriftenlage, die möglichen Einsatzanlässe und die Einsatzgrundsätze für das Spezialeinsatzkommando Niedersachsen (SEK NI) unterrichtet worden.
Nach einem Bericht des LKA NI wurde das dort organisatorisch angesiedelte SEK NI im Jahr 2012 bis zum 29. Oktober 2012 von den einsatzführenden Dienststellen und Behörden in insgesamt 127 Einsatzlagen herangezogen. Davon waren 79 Einsätze Sofortlagen und 48 sogenannte Zeitlagen, also mit längerem Planungsvorlauf.
Ingesamt 27 Sofortlagen basierten auf qualifizierten Bedrohungslagen, bei denen überwiegend Waffen eine Rolle spielten. Davon war in elf Fällen die konkrete Gefährdung Unbeteiligter zu besorgen. Bei diesen 127 SEK-Einsätzen erfolgten 50 Festnahmen und 61 Ingewahrsamnahmen.
In Niedersachsen sind durch das SEK NI bisher aufgrund der besonderen und oftmals sehr schwierigen Einsatzlagen (besondere Eilbedürftigkeit, Einsatzdynamik, irrationales Verhalten von Ge- fährdern, unklare Einsatzlage, Dunkelheit, Unüber- sichtlichkeit von Objekten usw.) seit Dezember 2011 in zwei Fällen in Leer am 20. Dezember 2011 - siehe o. a. Unterrichtung des Innenausschusses 2./9. Februar 2012 - und in Rollshausen am 25. Oktober 2012 jeweils „falsche" Wohnungen Zielobjekt eines Einsatzes gewesen.
Fehleinsätze sind ohne jeden Zweifel zutiefst bedauerlich. Sie zu verhindern, ist das erklärte Ziel der Polizei Niedersachsen und der Niedersächsischen Landesregierung. Gleichwohl zeugt die insgesamt positive Bilanz der SEK-Einsätze (mindes- tens 125 „positive" Einsätze mit gewünschter und geordneter Lagebereinigung bei einem Fehleinsatz in 2011 und bislang einem in 2012) insgesamt von einer hohen Professionalität, einem hohen Ausbildungsstand des SEK NI und dem ausgezeichneten Einsatzwert des Kommandos.
Die Einsatzerfolge, die Lagebereinigung und die Verhinderung von Lageausweitungen bzw. Eskalationen sind häufig auf das konsequente und entschlossene polizeiliche Handeln zurückzuführen. Dabei spielt die Ausnutzung des Überraschungsmoments zumeist eine wesentliche Rolle, die das Ergebnis maßgeblich bestimmt.
Auch vor dem Hintergrund der notwendigen und mitunter schwierigen Abwägung zwischen der zugrunde liegenden Gefährdungslage, der Wahl des „mildesten Mittels“ und der stets immanenten Gefahr einer ungewollten Beeinträchtigung unbeteiligter Dritter, erwartet die Landesregierung von den eingesetzten Kräften eine detaillierte Gefährdungs- und Einzelfallbeurteilung, das Ausloten von Alternativmöglichkeiten, die Prüfung von abgestuften Einsatzmöglichkeiten und - soweit dieses vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit des Zugriffs möglich ist - eine detaillierte Aufklärung der Örtlichkeit. Diese dient auch der Minimierung von Verwechselungsgefahren.
Einsätze werden intern, u. a. auch im Zusammenwirken mit den jeweils einsatzführenden Behörden, nach- und aufbereitet. Dies erfolgt grundsätzlich im unmittelbaren Anschluss an den jeweiligen Einsatz. Die lückenlose Nachbereitung und Analyse sollen etwaige Fehler für die Zukunft mit einem Höchstmaß an Wahrscheinlichkeit ausschließen. Die gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse führen regelmäßig zu einer weiteren Verbesserung des Ausbildungsstandes des SEK. Gleichzeitig fließen sie in die Ausbildung zukünftiger SEKKräfte ein.
Am Abend des 24. Oktober 2012 kam es in Rollshausen, Ziegeleistraße 22, zu einem Polizeieinsatz. Anlass war eine Mietauseinandersetzung, in deren Verlauf der Lebensgefährte einer Mieterin den Lebensgefährten der Vermieterin unter Vorhalt einer Schusswaffe bedroht haben soll. Daraufhin verständigte der Geschädigte die Polizei.
Das Objekt Ziegeleistraße 22 ist ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus (Erdgeschoss, 1. OG und 2. OG, zugleich Dachgeschoss) mit insgesamt sieben Mietwohnungen und zwei Treppenhauseingängen. Über den zur Zielwohnung im 1. OG führenden Treppenhauseingang sind noch eine weitere Wohnung im 1. OG sowie drei Wohnungen im 2. OG erreichbar.
Polizeilichen Erkenntnissen zufolge war der Beschuldigte/Gefährder bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Darüber hinaus ließen weitere der Polizei vorliegende Erkenntnisse den Schluss zu, dass eine Eigen- sowie eine Fremdgefährdung nicht auszuschließen waren.
Das Betreten der Wohnung sowie eine Durchsuchung mit dem Ziel der Ergreifung des Tatverdächtigen nebst Beschlagnahme möglicher Tatmittel war über die Staatsanwaltschaft Göttingen vom AG Göttingen zuvor fernmündlich angeordnet worden.
Nach Abstimmung zwischen der polizeilichen Einsatzleitung vor Ort und der Lage- und Führungszentrale der Polizeidirektion Göttingen wurde das SEK NI für den Einsatz zur Durchsetzung des Durchsuchungsbeschlusses sowie zur Festnahme des Täters angefordert. Zeitgleich wurden auch Teilkräfte der Verhandlungsgruppe der Polizeidirektion Göttingen alarmiert.
Nach einer durch Beamte der Polizeidirektion Göttingen durchgeführten umfangreichen Lage-/Orts- und Tatobjekteinweisung mit detaillierter Beschreibung der Wohnung (eine handschriftlich gefertigte Grundrissskizze der Eigentümerin/Vermieterin lag vor) sowie deren Lage in dem Miethaus verschafften sich zwei Beamte des SEK zusätzlich einen persönlichen Überblick von der Lage der Wohnung sowie dem Umfeld.
Danach erfolgte der Zugriff durch das SEK. Dabei wurde irrtümlicherweise eine „falsche“ Wohnung, nämlich die im 2. OG (Dachgeschoss) gewählt. Die SEK-Kräfte erachteten aufgrund des Umstandes, dass sich im Erdgeschoss keine Wohnungen befanden, das 1. OG als Hochparterre und drangen somit in eine Wohnung im 2. OG ein. Das richtige Zielobjekt wäre jedoch die Wohnung im 1. OG gewesen. Die Wohnungstür im 2. OG wurde mittels einer Ramme gewaltsam geöffnet, eine männliche Person zu Boden gebracht und mit Plastikhandfesseln fixiert. Nach zwei Minuten stellte sich heraus, dass die falsche Wohnung geöffnet und damit auch die falsche Person von der polizeilichen Maßnahme betroffen war.
Unmittelbar danach wurde durch ein erneutes Vorgehen des SEK die „richtige“ Wohnung geöffnet und die Zielperson fixiert. Eine Waffe wurde bei der Wohnungsdurchsuchung nicht gefunden; allerdings wurden in Rahmen von Zufallsfunden strafrechtlich relevante Substanzen sichergestellt. Die Ermittlungen zu der Frage, ob der Verdächtige eine Waffe besitzt und gegebenenfalls wo diese sich befindet, dauern an.
Bei den Betroffenen aus beiden Wohnungen erfolgten unmittelbar nach dem Einsatz eine Betreuung durch Beamte der Verhandlungsgruppe sowie eine medizinische Versorgung durch den anwesenden Notarzt und die Rettungssanitäter.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage auf der Grundlage der Berichterstattungen der Polizeidirektion Göttingen und des Landeskriminalamtes Niedersachsen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich um eine Bedrohungslage gemäß § 241 StGB unter Nutzung einer Schusswaffe. Daneben war auch aufgrund vorhandener Vorerkenntnisse des Tatverdächtigen (auf die aus Grün- den des Persönlichkeitsschutzes nicht näher ein- gegangen werden kann) von einem besonders gefahrgeneigten Einsatz auszugehen. In diesem Zusammenhang waren sowohl eine Eigengefährdung des Tatverdächtigen als auch Fremdgefährdungen anderer Personen nicht auszuschließen. Der fernmündlich ergangene Durchsuchungsbeschluss des AG Göttingen bezog sich auf die Ergreifung des Tatverdächtigen sowie das Auffinden und die Beschlagnahme des Tatmittels, nämlich einer Schusswaffe.
Der Einsatz des SEK erfolgte somit gemäß Buchstabe a) des von der Fragestellerin zitierten Erlassauszuges.
Zu 2 und 3: Die SEK-Einsatzleitung wurde umfänglich in die Einsatzlage und das Tatobjekt eingewiesen. Die Lage des Gebäudes, der Wohnung und die Anfahrt/Zuwegung dorthin wurden, u. a. basierend auf einem von der Eigentümerin erstellten Wohnungsgrundriss, intensiv erörtert. Darüber hinaus wurden die Aufklärer des SEK persönlich vor und im Objekt von den örtlichen Kräften eingewiesen. Alternative Vorgehensweisen wurden diskutiert und als ungeeignet verworfen. Es war der gemeinsame Entschluss von örtlicher und SEKFührung, schlagartig in die Wohnung einzudringen, um das Überraschungsmoment zu nutzen. Dabei wurde auch die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Personen und Sachen seitens der örtlichen Polizeiführung freigegeben.
Das Eindringen in die „falsche“ Wohnung erfolgte nach derzeitigem Sachstand - trotz intensiver Vorbereitung, Lageeinweisung und Aufklärung - aufgrund eines sehr bedauerlichen Irrtums.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 47 der Abg. Helge Limburg, Filiz Polat und Meta Janssen-Kucz (GRÜNE)
Vor einigen Monaten erregte ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz bundesweite Aufmerksamkeit und löste eine Debatte über Racial Profiling in der Polizeiarbeit aus. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass es zulässig sei, Menschen z. B. in Zügen allein aufgrund ihrer Hautfarbe zu kontrollieren. Grundlage war der Fall eines schwarzen Studenten, der von Polizisten der Bundespolizei allein aufgrund seiner Hautfarbe in einem Zug kontrolliert und durchsucht wurde. Das Urteil wurde vielfach scharf kritisiert, weil es der Diskriminierung durch Polizeikontrollen Tür und Tor öffne. Im Oktober 2012 jedoch wurde das Urteil durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) RheinlandPfalz aufgehoben. Das OVG erklärte, entsprechende Polizeikontrollen aufgrund der Hautfarbe verstießen gegen das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 des Grundgesetzes.