Protokoll der Sitzung vom 18.09.2008

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Abgeordneten gehen in ihrer Anfrage davon aus, dass die NLF mit der Firma Reese bereits einen Abbauvertrag über die in Rede stehende Erweiterungsfläche des Bodenabbaus geschlossen haben; dies ist nicht der Fall.

Richtig ist, dass der NLF ein Angebot eines Mitbewerbers für die Erweiterungsfläche vorliegt. Mit der Firma Reese wurde bislang noch nicht über die Inhalte eines neuen Abbauvertrages verhandelt. Deshalb ist für das Land auch kein Schaden entstanden.

Die Tatsache, dass die NLF im Falle der Genehmigung der Erweiterung des Bodenabbaues bereits nach weniger als der Hälfte der Vertragslaufzeit die Entgelte des Altvertrages neu verhandeln kann, eröffnet die Chance, die Vertragsentgelte marktkonform zum finanziellen Vorteil der NLF zu erhöhen.

Das von der NLF praktizierte Vergabeverfahren im Bereich der Bodenabbauten entspricht den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben. Die NLF verstößt nicht gegen „gemeinschaftliche Vorgaben“, weil sie keine Abbaubeschränkung gegen Dritte verfolgt, mit der diese aus dem Markt gedrängt werden könnten. Der in der Kleinen Anfrage zitierte Mitbewerber ist von der NLF mit Schreiben vom 3. September 2008 aufgefordert worden, sein Angebot im Hinblick auf eine Umsatzpacht nachzubessern. Das Angebot wird bei den bevorstehenden Vertragsverhandlungen Berücksichtigung finden.

Zu 2: Der Förderzins des bestehenden Abbauvertrages mit der Firma Reese wird in Form einer Umsatzpacht und nicht nach „dem Ergebnis der Lkw-Waage“ berechnet. Lediglich zur Rechnungsstellung gegenüber den Kunden und zur internen Kontrolle erfasst die Firma Reese die abgebauten Sand- und Kiesmengen vor Verlassen des Kieswerkes durch einen betriebseigenen Wäger auf geeichten Waagen und auf Wiegekarten. Die Richtigkeit aller Abrechnungsunterlagen ist von einem öffentlich bestellten und vereidigten Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Ferner hat die Firma der NLF den Jahresumsatzsteuerbescheid über die im Vorjahr erfolgten Umsätze und eine Herleitung des Jahresförderzinses jährlich vorzulegen. Die NLF ist berechtigt, die entsprechenden Herleitungen und Zusammenstellungen durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Firma überprüfen zu lassen. Kontrollen durch Bedienstete der NLF ergänzen die vorgesehenen Prüfungen.

Zu 3: Die Umsatzpacht ermöglicht es der NLF, an der Veredelung des Rohstoffes finanziell zu partizipieren. Da sich die Umsatzpacht aus dem Nettoumsatz aller verkauften Sand-, Kies- und Veredelungsprodukte errechnet, ist obiges Abrechnungsmodell für dieses Abbaugebiet besser als eine Abrechnung über das Raummaß. Letzteres kommt z. B. bei reinen Füllsandvorkommen zur Anwendung. Bei einer Abrechnung über den Kubikmeter würde die NLF an den Veredelungsprodukten nur unzureichend teilhaben können und ihrerseits auf Einnahmen verzichten.

Anlage 20

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 22 der Abg. Miriam Staudte (GRÜNE)

Wie weiter mit der „Entführung“ zu Culture Clash?

In Zusammenarbeit zwischen Musikzentrum Hannover, Jugendhilfeeinrichtungen der Stadt und Staatstheater Hannover wurde Mozarts „Die Entführung aus dem Serail“ als Rap-Oper mit über 60 Jugendlichen und professionellen Sängerinnen und Sänger sowie anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Oper und Schauspiel Hannover in der zweiten Julihälfte diesen Jahres erfolgreich aufgeführt. Alle Raps und Songtexte wurden von den Jugendlichen selbst geschrieben. Die Erarbeitung und Aufführung der Rap-Oper standen in der von vielen Beobachtern als vorbildlich angesehenen Tradition des von dem Tanzpädagogen Royston Maldoom und dem Chefdirigenten der Berliner Philharmoniker, Sir Simon Rattle, entwickelten Konzepts der aktiven künstlerischen und musischen Förderung von benachteiligten Jugendlichen. Obwohl der organisatorische und finanzielle Aufwand zur Erarbeitung und Aufführung des Stückes erheblich war, fanden nur drei Aufführungen statt, die sämtlich ausverkauft waren. Der Resonanz auf die Rap-Oper war sehr positiv und provozierte Begeisterungsstürme.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung vor dem Hintergrund der erfolgreichen Aufführung der Rap-Oper „Die Entführung“ über die Notwendigkeit der aktiven Förderung weiterer Theaterprojekte mit benachteiligten Jugendlichen an den staatlichen Opernhäusern in Niedersachsen gezogen?

2. Wird die Landesregierung dem Bedarf und dringenden Wunsch nach weiteren Aufführungen der Rap-Oper „Die Entführung“ - gegebenenfalls, wenn notwendig, auch mit einer kleineren Besetzung angesichts der großen Zahl von mitspielenden Jugendlichen - nachkommen und im Aufsichtsrat der Staatstheaterbetriebe Hannover auf zusätzliche ausreichende Aufführungstermine dringen?

3. Hält die Landesregierung das KostenNutzen-Verhältnis bei diesem innovativen jugend- und theaterpädagogischen Großprojekt für ausgewogen, wenn nur drei Aufführungen seitens der Staatsoper Hannover zugelassen werden?

Der Erfolg der Aufführung des Musiktheaterprojektes „Culture Clash“ in der Staatsoper Hannover am 5., 7. und 8. Juli 2008 ist insbesondere für die Mitwirkenden, aber auch für das Produktionsteam eine erfreuliche und positive Bestätigung der geleisteten Arbeit.

Aus Sicht der Landesregierung und damit aus kulturpolitischer Sicht ist jedoch deutlich wichtiger, dass die Projektidee den deutlichen und ambitionierten Schwerpunkt auf den Entstehungsprozess legte. Die positive Resonanz auf die Aufführung in der Oper selbst war ein Erfolg, zu dem man allen Beteiligten nur gratulieren kann.

Schwerpunkt und damit kulturpolitisch von großer Bedeutung ist die Tatsache, dass fast 100 Jugendliche ein Jahr lang über 300 Probentage gemeinsam mit Regisseur, Musikern, Dramaturgen, Choreographen, mit Bühnentechnik und Werkstätten ein Kulturprojekt erarbeitet haben. Dabei stand der Arbeitsprozess, bei dem die Jugendlichen bereits ab dem Zeitpunkt der Planung einbezogen waren und nach individueller Neigung und Stärke entscheiden konnten, in welchen Bereich sie sich und ihre individuellen Leistungen einbringen wollten, deutlich im Vordergrund. Die beteiligten Jugendlichen haben aus diesem Prozess als Kernstück des Projektes größtmöglichen individuellen Nutzen gezogen.

Die Tatsache, dass die Staatstheater Hannover GmbH als Partner beteiligt war, garantierte gleichzeitig eine hohe künstlerische Qualität. Die Mitwirkung der Staatsoper entspricht zum einen ihrem kulturpolitischen Auftrag, auf der anderen Seite liegt die Entscheidungskompetenz für ein solches Projekt ausschließlich beim Intendanten und seinem künstlerischen Team.

Projekte dieser Art, wenn auch nicht dieser Größe, werden zurzeit in Niedersachsen an vielen Orten erarbeitet. Auch bei diesen Projekten steht der Prozess der Erarbeitung im Vordergrund. Auch die Staatstheater Hannover GmbH plant weitere, neue Projekte. Die Landesregierung begrüßt ausdrücklich solche Initiativen und die Tatsache, dass insbesondere im Bereich der vom Land finanzierten Projekte der Zusammenarbeit niedersächsischer Musikschulen mit allgemeinbildenden Einrichtungen Projekte mit dieser oder ähnlicher Zielsetzung erarbeitet werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkung.

Zu 2: An dem Projekt waren ca. 100 Jugendliche beteiligt. Ein nicht unerheblicher Teil davon war in den Abschlussklassen und befindet sich heute in anderen Ausbildungssituationen. Für eine weitere Aufführung der Inszenierung wären diese nicht mehr oder nur unter größten logistischen Anstren

gungen zu gewinnen. Zudem wären für jede weitere Aufführung mindestens zwei weitere Wochen Probenzeit erforderlich. Da die Aufführung für sich genommen den geringsten Effekt für die beteiligten Jugendlichen ausmacht, ist mit Blick auf das sich aus der Vorbemerkung ergebende Kosten-NutzenVerhältnis dieses Projekt erfolgreich beendet.

Zu 3: Ja, insbesondere unter Berücksichtigung der beschriebenen Intention des Projektes, den Schwerpunkt auf den kreativen Entstehungsprozess zu legen.

Anlage 21

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 23 der Abg. Helge Limburg, Miriam Staudte und Stefan Wenzel (GRÜNE)

Erzwingungshaft für Atomkraftgegnerin?

Im August 2008 wurde durch Presseberichte bekannt, dass gegen eine Lüneburger Atomkraftgegnerin durch das Amtsgericht Hannover ein Tag Erzwingungshaft angedroht worden ist. Ziel der Maßnahme ist es demnach, ein Bußgeld in Höhe von 5 Euro einzutreiben, das gegen die Betroffene wegen ihrer Beteiligung an einer Demonstration gegen den Castortransport auf Bahngleisen im Landkreis Lüchow-Dannenberg verhängt worden war.

Nach Auffassung von Expertinnen und Experten ist ein Tag Erzwingungshaft zur Eintreibung einer so geringen Summe nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie hoch sind Kosten, die ein Tag Erzwingungshaft für die öffentlichen Haushalte durchschnittlich verursacht?

2. Ist nach Einschätzung der Landesregierung die Androhung von einem Tag Erzwingungshaft zur Eintreibung eines Bußgeldes in Höhe von 5 Euro mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar?

3. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, um die Wahrung des Grundsatzes des verhältnismäßigen Einsatzes von Zwangsmitteln in der niedersächsischen Polizei und Justiz - insbesondere im Hinblick auf die Aktivitäten von Atomkraftgegnerinnen und Atomkraftgegnern anlässlich des anstehenden Castortransportes nach Gorleben im November - sicherzustellen?

In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ergangene rechtskräftige behördliche Bußgeldbescheide und gerichtliche Bußgeldentscheidungen sind nach §§ 90, 91 des Ordnungswidrigkeitengesetzes

(OWiG) zwingend zu vollstrecken, soweit weder ein Ausnahmetatbestand noch ein Vollstreckungshindernis eingreift. Die Vollstreckungsbehörde verfügt hierbei über keinen Ermessensspielraum. Das Opportunitätsprinzip des Ordnungswidrigkeitenverfahrens (§ 47 OWiG) findet nach einhelliger Auffassung keine Anwendung (vgl. statt vieler KK- Boujong, OWiG, 2. Aufl. § 89 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Kommt eine betroffene Person ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, ohne dass mangelnde Leistungsfähigkeit von ihr dargetan oder anderweitig bekannt geworden wäre, so kann das zuständige Gericht gegen diese unter den Voraussetzungen von § 96 OWiG Erzwingungshaft anordnen. Erzwingungshaft kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn die zu vollstreckende Geldbuße die gesetzliche Mindesthöhe von 5 Euro (nach § 17 Abs. 1 OWiG) nicht überschreitet. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur der Erzwingungshaft, bei der es sich nicht um eine Ersatzstrafe handelt, sondern um ein Beugemittel ohne Sanktionscharakter, das die betroffene Person nachdrücklich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anhalten soll. Daher ist Erzwingungshaft nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auch dann verhältnismäßig, wenn sie von kurzer Dauer ist oder wegen einer geringen Geldbuße verhängt wird. Die Entscheidung trifft das zuständige Gericht in richterlicher Unabhängigkeit und nach eigenem Ermessen (vgl. BVerfGE 43, 101 [107]).

Als Akt der Rechtsprechung ist die gerichtliche Erzwingungshaftentscheidung, ebenso wie das im Einspruchsverfahren gegen die betroffene Person verhängte Bußgeld, einer Bewertung durch die Landesregierung entzogen. Daher ist das in dem der Anfrage zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeitenverfahren durch das Amtsgericht Hannover gegen eine Atomkraftgegnerin verhängte Bußgeld von 5 Euro wegen Verstoßes gegen §§ 62, 64 b Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung nicht zu kommentieren. Dasselbe gilt für die spätere Anordnung eines Tages Erzwingungshaft, nachdem sich die Betroffene unter Berufung auf ein „Recht zum gewaltfreien Widerstand gegen die Atomenergie“ beharrlich geweigert hatte, das verhängte Bußgeld und die ihr auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von 138,99 Euro zu zahlen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:

Zu 1: Erzwingungshaft wird in den Justizvollzugsanstalten vollzogen. Der aktuelle rechnerische Haftkostensatz beträgt pro Tag bei kameralistischer Berechnungsweise 91,92 Euro und nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung 117,86 Euro.

Die bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten im Zusammenhang mit der Anordnung und Vollstreckung von Erzwingungshaft entstehenden Personal- und Sachkosten werden in Niedersachsen nicht landesweit erfasst. Nach den Ergebnissen der im Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg modellhaft praktizierten Kosten- und Leistungsrechnung sind im Jahr 2007 bei den Amtsgerichten für das gesamte Erzwingungshaftverfahren unabhängig von der Haftdauer durchschnittliche Personal- und Sachkosten in Höhe von 39,78 Euro pro Fall entstanden. Bei den Staatsanwaltschaften hat die Vollstreckung von Erzwingungshaftsachen durchschnittliche Kosten in Höhe von 55,31 Euroje Verfahren verursacht.

Zu 2: Die Landesregierung teilt die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach § 96 OWiG keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt und Erzwingungshaft grundsätzlich auch bei geringfügigen Geldbußen in Betracht kommt.

Zu 3: Rechtsprechung und vollziehende Gewalt haben aufgrund ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Artikel 20 Abs. 3 GG) den mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und seine zahlreichen einfachgesetzlichen Konkretisierungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben uneingeschränkt zu beachten. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind hierfür durch ihre spezifische Hochschul- und Fachhochschulausbildung sowie ihre tägliche Arbeit in hohem Maße sensibilisiert. Die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch die Polizei ist ebenfalls durch eine qualitativ hochwertige Aus- und Fortbildung der Polizeibeamtinnen und -beamten, sowohl im fachtheoretischen Unterricht als auch bei praktischen Übungen, sichergestellt. Insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Zwangsmitteln beinhaltet diese neben der Würdigung eigenen und fremden Handelns und einer daraus resultierenden Rechtsbewertung auch rhetorische und deeskalierende Formen der Ansprache sowie abgestufte Techniken der Anwendung unmittelbaren Zwangs. Darüber hinaus werden dienstliche Einsätze anlassbezogen sowohl durch die ausführende Ebene als auch im Wege der

Dienst- und Fachaufsicht nachbereitet. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Castortransporten. Besonderer Maßnahmen bedarf es daher nicht.

Anlage 22

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 24 des Abg. Helge Limburg (GRÜ- NE)

Fotografieren von Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmern - Warum greift die Polizei nicht ein?

Am 2. August 2008 fand in Bad Nenndorf ein sogenannter Trauermarsch von mehr als 400 Rechtsextremisten aus dem gesamten Bundesgebiet statt. Gegen diesen Aufmarsch der Rechtsextremisten gab es einen friedlichen Protest des „Bündnisses für ein nazifreies Schaumburg“. Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieser antifaschistischen Demonstration wurden mehrfach von Personen fotografiert, die sich außerhalb der Demonstration aufhielten.

Innenminister Schünemann hatte in der Plenardebatte am 8. Mai 2008 auf eine diesbezügliche Nachfrage von mir gesagt: „Wenn diese Aufnahmen gemacht werden, wird dieses auf jeden Fall verhindert. Die Polizei wird in diesem Zusammenhang extra geschult und darauf hingewiesen, dass dieses tatsächlich unterbunden werden muss. Deshalb ist alles getan worden, um dies auch in Zukunft sicherzustellen.“ Obwohl ich mit Verweis auf diese Aussage des Ministers die Polizeikräfte während der Demonstration mehrfach darum gebeten habe, das Fotografieren von Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu unterbinden, kamen die Polizeikräfte dieser Bitte nicht nach, sondern teilten mir mit, dass es eine solche Anweisung nicht gebe. Auch die Vermittlung der insgesamt vorbildlich agierenden polizeilichen Konfliktmanager konnte die Polizeikräfte nicht dazu bewegen, das Fotografieren zu unterbinden.