Protokoll der Sitzung vom 18.09.2008

154 Ossenberg-Fehrenbusch 27,5 20 Münden 2005

137 Totenberg (Bramwald) 426,8 100 Münden 2005

141 Ballertasche 0,2 7 Münden 2005

143 Bachtäler im Kaufunger Wald 241,8 34 Münden 2005

170 Buchenwälder und Kalk-Magerrasen zwischen Dransfeld u. Hedemünden

33,5 15 Münden 2005

255 Wedeholz 134,7 82 Rotenburg 2005

402 Schwülme und Auschnippe 1,2 5 Münden 2005

404 Brenke und Wald am Hohen Rott bei Verliehausen

94,3 96 Münden 2005

408 Weiher am Kleinen Steinberg 14,6 100 Münden 2005

FFH Nr. FFH- Name Anteil der Landesforst an FFH-Gebiet in ha

Anteil der Landesforst an FFH-Gebiet in %

NFA Jahr

241 Stellmoor und Weichel 208,1 96 Rotenburg 2005

018 Ahlen-Falkenberger Moor, Seen bei Bederkesa

65,4 12 Harsefeld 2005

018 Ahlen-Falkenberger Moor, Seen bei Bederkesa

38,1 7 Harsefeld 2005

019 Balksee und Randmoore, Nordahner Holz 1,5 3 Harsefeld 2005

028 Auetal und Nebentäler 4,8 8 Harsefeld 2005

029 Braken 214,7 57 Harsefeld 2005

035 Reithbruch 0,25 6 Harsefeld 2005

194 Neuklosterholz 227,2 99 Harsefeld 2005

196 Franzhorn 77,3 60 Harsefeld 2005

197 Malse 51,3 66 Harsefeld 2005

222 Garlstedter Moor und Heidhofer Teiche 2,4 8 Harsefeld 2005

090 Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker

43,3 0,24 Danndorf 2004

101 Eichen-Hainbuchenwälder zwischen Braunschweig und Wolfsburg (Entwurf)

620,5 73 Wolfenbüttel 2004

102 Beienroder Holz 251,6 68 Wolfenbüttel 2004

Anlage 31

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 33 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)

Ambulante Palliativversorgung in ländlichen Regionen vor dem Aus?

Nach den Empfehlungen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 132 d Abs. 2 SGB V werden die personellen Anforderungen in § 3 der Empfehlungen so hoch gesetzt, dass die Einrichtung solcher Dienste insbesondere im dünn besiedelten ländlichen Raum nahezu ausgeschlossen scheint. Nach diesen Empfehlungen müssen Ärztinnen und Ärzte nicht nur über eine anerkannte Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen, sondern auch über Erfahrungen mit mindestens 75 Palliativpatientinnen und -patienten in der häuslichen Umgebung oder in einem stationären Hospiz in den letzten drei Jahren verfügen. Alternativ wird eine mindestens einjährige klinische palliativmedizinische Tätigkeit in einer Palliativabteilung eines Krankenhauses verlangt.

Pflegekräfte müssen u. a. eine mindestens sechsmonatige Mitarbeit in einer spezialisierten Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung nachweisen. Dazu müssten entsprechende Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter für sechs Monate durch ihren Arbeitgeber freigestellt werden können, um entsprechende Praktika und Hospitationen in spezialisierten Einrichtungen absolvieren zu können. Dies ist angesichts der Finanzausstattung ambulanter Pflegedienste nicht machbar.

Die Anforderungen sind für bereits spezialisierte Versorger problemlos nachweisbar, in Regionen, in denen eine spezialisierte Versorgung erst aufgebaut wird, sind diese Bedingungen nur schwer oder nicht erfüllbar.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung angesichts der beschriebenen hohen Anforderungen, damit auch in unterversorgten ländlichen Räumen eine solche Palliativversorgung eingerichtet werden kann?

2. Welche Übergangsregelungen empfiehlt die Landesregierung angesichts der beschriebenen Anforderungen, damit bis zur Erfüllung dieser Anforderungen auch Patientinnen und Patienten in unterversorgten Gebiete eine spezialisier

te ambulante Palliativversorgung erhalten können?

3. Wo und auf welche Weise konnte bisher in welchen ländlichen Räumen Niedersachsens eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung eingerichtet werden?

Seit dem 1. April 2007 haben die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) durch Palliative-Care-Teams als eigenständige Regelleistung der Krankenkassen (§ 37 b Abs. 1 und 2 SGB V). Die Landesregierung hat diese bundesgesetzliche Leistungsverbesserung nachhaltig unterstützt.

Für die SAPV als künftig von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzierende Leistung hat der Bundesgesetzgeber ein mehrstufiges Verfahren vorgeschrieben:

1. Beschluss des Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) über eine Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (§ 37 b Abs. 3 i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 SGB V) ,

2. Erlass von Empfehlungen der gesetzlichen Krankenkassen und der maßgeblichen Leistungserbringer auf Bundesebene, in denen die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung sowie Maßstäbe für eine bedarfsgerechte Versorgung mit SPAV festgelegt werden (§ 132 d Abs. 2 SGB V), sowie

3. Abschluss von Verträgen der gesetzlichen Krankenkassen mit geeigneten Leistungserbringern vor Ort über die SAPV einschließlich der Vergütung und deren Abrechnung (§ 132 d Abs. 1 SGB V).

Die Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie - SAPV- RL) des G-BA ist am 12. März 2008 in Kraft getreten.

Die Gemeinsamen Empfehlungen nach § 132 d Abs. 2 SGB V für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung vom 23. Juni 2008 der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen wurden am 29. Juli 2008 veröffentlicht. Beteiligt an den Beratungen zu diesen Empfehlungen waren u. a. die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bun