des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 33 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)
Nach den Empfehlungen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 132 d Abs. 2 SGB V werden die personellen Anforderungen in § 3 der Empfehlungen so hoch gesetzt, dass die Einrichtung solcher Dienste insbesondere im dünn besiedelten ländlichen Raum nahezu ausgeschlossen scheint. Nach diesen Empfehlungen müssen Ärztinnen und Ärzte nicht nur über eine anerkannte Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen, sondern auch über Erfahrungen mit mindestens 75 Palliativpatientinnen und -patienten in der häuslichen Umgebung oder in einem stationären Hospiz in den letzten drei Jahren verfügen. Alternativ wird eine mindestens einjährige klinische palliativmedizinische Tätigkeit in einer Palliativabteilung eines Krankenhauses verlangt.
Pflegekräfte müssen u. a. eine mindestens sechsmonatige Mitarbeit in einer spezialisierten Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung nachweisen. Dazu müssten entsprechende Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter für sechs Monate durch ihren Arbeitgeber freigestellt werden können, um entsprechende Praktika und Hospitationen in spezialisierten Einrichtungen absolvieren zu können. Dies ist angesichts der Finanzausstattung ambulanter Pflegedienste nicht machbar.
Die Anforderungen sind für bereits spezialisierte Versorger problemlos nachweisbar, in Regionen, in denen eine spezialisierte Versorgung erst aufgebaut wird, sind diese Bedingungen nur schwer oder nicht erfüllbar.
1. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung angesichts der beschriebenen hohen Anforderungen, damit auch in unterversorgten ländlichen Räumen eine solche Palliativversorgung eingerichtet werden kann?
2. Welche Übergangsregelungen empfiehlt die Landesregierung angesichts der beschriebenen Anforderungen, damit bis zur Erfüllung dieser Anforderungen auch Patientinnen und Patienten in unterversorgten Gebiete eine spezialisier
3. Wo und auf welche Weise konnte bisher in welchen ländlichen Räumen Niedersachsens eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung eingerichtet werden?
Seit dem 1. April 2007 haben die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) durch Palliative-Care-Teams als eigenständige Regelleistung der Krankenkassen (§ 37 b Abs. 1 und 2 SGB V). Die Landesregierung hat diese bundesgesetzliche Leistungsverbesserung nachhaltig unterstützt.
Für die SAPV als künftig von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzierende Leistung hat der Bundesgesetzgeber ein mehrstufiges Verfahren vorgeschrieben:
1. Beschluss des Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) über eine Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (§ 37 b Abs. 3 i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 SGB V) ,
2. Erlass von Empfehlungen der gesetzlichen Krankenkassen und der maßgeblichen Leistungserbringer auf Bundesebene, in denen die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung sowie Maßstäbe für eine bedarfsgerechte Versorgung mit SPAV festgelegt werden (§ 132 d Abs. 2 SGB V), sowie
3. Abschluss von Verträgen der gesetzlichen Krankenkassen mit geeigneten Leistungserbringern vor Ort über die SAPV einschließlich der Vergütung und deren Abrechnung (§ 132 d Abs. 1 SGB V).
Die Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie - SAPV- RL) des G-BA ist am 12. März 2008 in Kraft getreten.
Die Gemeinsamen Empfehlungen nach § 132 d Abs. 2 SGB V für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung vom 23. Juni 2008 der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen wurden am 29. Juli 2008 veröffentlicht. Beteiligt an den Beratungen zu diesen Empfehlungen waren u. a. die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bun