Protokoll der Sitzung vom 18.09.2008

MK 101 100 107 028 136 000 166 260 ca. 167 000 ∗

MI -- -- -- -- --

MW 95 000 -- --

--

MWK 128 898 906 339 429 457 440 392 452 427

ML 714 23 260 21 808 9 915 11 064

MU -- 16 667 -- -- --

MS -- -- -- 89 700 63 780

Ges. 403 212 1 123 294 635 893 878 526 752 780

∗ Die exakten Zahlen werden vom MK nachgeliefert. Sie dürften sich in der gleichen Größenordnung wie 2006 bewegen.

Anlage 34

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 36 der Abg. Detlef Tanke, Sigrid Rakow, Heinrich Aller, Ulla Groskurt, Daniela Krause-Behrens, Silva Seeler und Wolfgang Wulf (SPD)

Niedersachsen kauft fair - Und die Landesregierung steht abseits?

Am 2. Juli 2008 führten der Verband Entwicklungspolitik Niedersachsen (VEN) und das Unternehmen „Internationale Weiterbildung und Entwicklung gGmbH“ (InWEnt) im Niedersächsischen Landtag unter dem Motto „Niedersachsen kauft fair“ eine Diskussionsveranstaltung zur Verankerung ethischer und ökologischer Grundsätze im öffentlichen Beschaffungswesen durch. Im Rahmen dieser Veranstaltung behauptete Innenminister Schünemann in seinem Grußwort, dass die Behörden des Landes Niedersachsen beim zentralen Einkauf schon heute Kriterien eines fairen Handels berücksichtigen könnten. Diese Aussage steht nach Auffassung vieler Fachleute in bemerkenswertem Gegensatz zu den bisherigen Aktivitäten der Landesregierung, auf Landesebene die Aufnahme wirksamer Maßnahmen zum Ausschluss ausbeuterischer Kinderarbeit konsequent zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Welche Kriterien fairen Handels sind seit wann Gegenstand der Beschaffungspraxis von Landesbehörden?

2. Wie hat sich das Finanzvolumen der unter 1. genannten Kriterien entwickelt, und wie wird die Einhaltung der Kriterien überprüft?

3. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bislang ergriffen und welche plant sie zur umfassenden Verankerung ethischer und ökologischer Kriterien in das Vergabeverfahren und die Beschaffungspraxis des Landes Niedersachsen?

Die Landesregierung hat im Zuge der Verwaltungsmodernisierung - Arbeitsprogramm Phase 2 - am 19. Dezember 2006 Beschlüsse zur Neuausrichtung der Liegenschafts-, Bau- und Gebäudeverwaltung gefasst. Danach sollte u. a. die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die niedersächsische Landesverwaltung bei einer als Landesbetrieb im Geschäftsbereich des MI einzurichtenden Stelle konzentriert werden. Mit der Aufgabe wurde das Logistikzentrum Niedersachsen (LZN) betraut.

Ziel der Zentralisierung ist es, durch Standardisierung, Reduzierung der Artikelvielfalt, Zusammenfassung von Ausschreibungen und den Abschluss von Rahmenverträgen insgesamt Prozesskosten zu senken und Preisvorteile zu erzielen. Diese Preisvorteile sollen der Haushaltsentlastung bzw. der Steigerung der Kaufkraft dienen.

Niedersachsen stellt die Haushaltskonsolidierung allem voran. Gleichzeitig aber lag der Fokus auch darauf, zu einer fairen Beschaffung zu kommen. Zur fairen Beschaffung sagt die Betriebsanweisung für das LZN, dass bei den Beschaffungen grundsätzlich darauf zu achten ist, dass auch umweltbezogene und soziale Aspekte Berücksichtigung finden. Umweltgerechte Produkte, die durch Umweltzeichen oder entsprechendes Prüfsiegel gekennzeichnet sind, sollen bei gleicher Eignung vorrangig beschafft werden, wenn wirtschaftliche Aspekte dies nicht ausschließen. Ökologische Aspekte sind bei der Beschaffung einzubeziehen. Ebenso ist die Nachhaltigkeit eines Produktes, bezogen auf die Lebensdauer und den Energiebedarf bei technischen Geräten, zu beachten. Und schließlich ist in der Vergabeentscheidung auch einzubeziehen, ob die am Wettbewerb teilnehmenden Anbieter nach der einschlägigen EGVerordnung zum Umweltmanagement und zur Umweltbetriebsprüfung zertifiziert sind.

Der Landtag hat die Landesregierung mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 aufgefordert, sich den weltweiten Bemühungen zur Eindämmung ausbeuterischer Kinderarbeit anzuschließen und mögliche Handlungsschritte zu prüfen. Verschie

dene Nachweismöglichkeiten über Zertifizierungen oder Eigenerklärungen für den Ausschluss von ausbeuterischer Kinderarbeit - das gilt im Übrigen genauso für den Ausschluss von moderner Sklavenarbeit - werden im Rahmen der ILO-Konvention 182 eingesetzt. Das 1999 von der International Labour Organisation verabschiedete Übereinkommen 182 zum Verbot und zur Ergreifung von Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit haben derzeit rund 160 Mitgliedsstaaten ratifiziert. Indem es eine Eigenerklärung zum Ausschluss von Kinderarbeit von den Bietern erwartet, unterstützt das LZN dieses Übereinkommen in der Praxis und setzt gleichzeitig die Anforderungen der Betriebssatzung an eine soziale Beschaffung um. Das LZN befindet sich zur Abstimmung der Erklärung derzeit im Dialog mit dem Wirtschaftsministerium.

Im Übrigen wird auf die Antwort der Landesregierung vom 31. Juli 2008 auf den genannten Beschluss des Landtages verwiesen.

Nach wie vor stellt sich die Frage der Zuverlässigkeit und Überprüfbarkeit solcher Zertifikate und Erklärungen. Das LZN hat nicht die Instrumente und Ressourcen, um die tatsächliche Einhaltung einer Eigenerklärung regelmäßig zu überprüfen. Hinzu kommt, dass nicht nachprüfbare Kontrollen von Zertifikaten und Eigenerklärungen nach der Rechtsprechung des EuGH den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen und bei der Bewertung der Zuverlässigkeit eines Bieters unberücksichtigt bleiben müssen.

Gleichwohl wird in den Maßnahmen des LZN ein erster Schritt auf dem Weg zu einer sozial ausgerichteten und damit fairen Beschaffung gesehen. Die Ratifizierung des Übereinkommens 182 durch 160 Mitgliedsstaaten erhöht die Sensibilität für dieses Thema, befreit uns aber nicht vor dem Dilemma der oft fehlenden Überprüfbarkeit.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3: Siehe Vorbemerkung.

Anlage 35

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 37 der Abg. Uwe Schwarz, Markus Brinkmann, Marco Brunotte, Stefan Klein, Matthias Möhle, Petra Tiemann und Ulrich Watermann (SPD)

Nichtraucherschutz in Gaststätten: Was will die Landesregierung konkret?

Das Scheitern einer bundesweit einheitlichen Regelung zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens führt auch in Niedersachsen zu erheblicher Verunsicherung, ob und, wenn ja, unter welchen Umständen innerhalb geschlossener Räumlichkeiten geraucht werden darf. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 hat nicht die erhoffte Sicherheit gebracht. Verschärft wird diese unklare Situation durch ein Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit an die niedersächsischen Städte und Gemeinden vom 1. August 2008, in dem das Karlsruher Urteil kommentiert wird. In dem Schreiben heißt es u. a., dass „der Gaststättenbetreiber das Rauchen gestatten darf, wenn er über eine Gaststättenerlaubnis verfügt, die das Verabreichen zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht einschließt“.

Dies vorausgeschickt, fragen wir die Landesregierung:

1. Ist der Landesregierung bewusst, dass die Zubereitung und das Verabreichen von Speisen bereits seit 2006 erlaubnisfrei sind und deshalb in den Gaststättenerlaubnissen nicht mehr aufgeführt wird?

2. Darf ein Gaststättenbetreiber einem Gast das Rauchen erlauben, wenn dieser Gast seine selbst zubereiteten Speisen mit in die Gaststätte nimmt?

3. Wie definiert die Landesregierung „zubereitete Speisen“, und welchen Unterschied sieht sie zu außerhalb der Gaststätte gefertigten Snacks wie Frikadellen oder Salzstangen?

Niedersachsen gewährleistet seit dem 1. August 2007 - als eines der ersten Bundesländer - einen umfassenden Nichtraucherschutz per Gesetz. Das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG) enthält Rauchverbote in öffentlich zugänglichen Räumen, wie z. B. in Behörden, Krankenhäusern, Schulen, Sport- und Kultureinrichtungen sowie Gaststätten. Zugleich räumt es die Möglichkeit ein, in einem vollständig umschlossenen Nebenraum das Rauchen zu erlauben. Dieser Weg ist allerdings bisher denjenigen Gaststätten versperrt gewesen, die wegen ihrer geringen Größe keinen Raucherraum einrichten können. In diesem Punkt sind alle Nichtrauchergesetze mit Ausnahme des

bayrischen und des saarländischen vergleichbar gefasst.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Klagen gegen die entsprechenden Regelungen in Baden-Württemberg und Berlin am 30. Juli 2008 stattgegeben (1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08 und 1 BvR 906/08). Das BVerfG hat aber dabei betont, dass der Schutz der Gesundheit ein überragendes Gut ist, dem durchaus auch Rechte wie die freie Berufsausübung untergeordnet werden können. Wenn aber Landesgesetze abgetrennte Räucherräume in Gaststätten zulassen, dürfen Einraumgaststätten nicht benachteiligt werden.

Die Landesregierung hat sich am 5. August 2008 darauf verständigt, bei dem bisherigen Schutzkonzept (Rauchverbot mit Ausnahmen) zu bleiben und einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Nds. NiRSG um die vom BVerfG entwickelten Ausnahmeregelungen für Einraumgaststätten ergänzt. Die Vorgaben des BVerfG wurden hierbei eins zu eins umgesetzt.

Der Gesetzentwurf sieht die Möglichkeit vor, unter folgenden fünf Voraussetzungen das Rauchen in Gaststätten zu erlauben:

1. Die Gaststätte hat keinen vollständig umschlossenen Nebenraum, der als Raucherraum genutzt werden kann.

2. Die Gaststätte verfügt über eine Gastfläche von weniger als 75 m3.

3. In der Gaststätte werden keine zubereiteten Speisen verabreicht.

4. Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu der Gaststätte verwehrt, und darauf wird im Eingangsbereich deutlich sichtbar hingewiesen.

5. Die Gaststätte ist im Eingangsbereich deutlich sichtbar als Rauchergaststätte gekennzeichnet.

Der Gesetzentwurf befindet sich zurzeit noch in der Verbandsanhörung.

Für die Übergangszeit gilt ein mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmter Runderlass des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 1. August 2008. Darin werden die Gemeinden gebeten, das ihnen in § 5 Abs. 2 Nds. NiRSG eingeräumte Ermessen bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Rauchverbote nach Maßgabe der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auszuüben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt: