1. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen Abfälle in Niedersachsen illegal in Ton- oder Kiesgruben entsorgt worden sind?
2. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass Abfälle nicht abweichend von den Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung entsorgt werden?
3. Hält es die Landesregierung für erforderlich, mit der Entsorgungswirtschaft in Niedersachsen eine ähnliche Vereinbarung wie in SchleswigHolstein zu schließen?
Die in der Anfrage beschriebene Vorgehensweise einzelner Entsorgungsunternehmen ist nach Auffassung der Landesregierung mit dem geltenden Abfall- und Bodenschutzrecht, das bei der Verfüllung von Abgrabungen mit Abfällen zu berücksichtigen ist, nicht zu vereinbaren und daher nicht akzeptabel.
Die Verfüllung von Abbaustätten oder Deponien mit heizwertreichen und anderen ungeeigneten Abfällen gefährdet die Bereitschaft der Entsorgungswirtschaft, in moderne Abfallbehandlungsan
lagen zu investieren und damit die Voraussetzungen für eine Entsorgungssicherheit auf hohem technischen Niveau zu schaffen. Aus ökologischer Sicht kann die Verfüllung von Abgrabungen mit diesen Abfällen zu erheblichen Belastungen von Boden und Grundwasser führen. Darüber hinaus wird die in den heizwertreichen Abfällen enthaltene Energie bei einer Verfüllung nicht genutzt. Derartige Abfälle besitzen nicht die für die Verfüllung erforderlichen Eigenschaften (bautechnische Ei- genschaften, Herstellung von natürlichen Boden- funktionen). Damit liegt keine Verwertung gemäß § 4 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), sondern eine Beseitigung in hierfür nicht zugelassenen Anlagen vor.
Die niedersächsische Umweltverwaltung hat aufgrund der rechtlich eindeutigen Situation das Ablagerungsverbot für heizwertreiche Abfälle konsequent umgesetzt und lässt weder deren Ablagerung auf Deponien noch die Verfüllung ehemaliger Abbaustätten mit diesen Abfällen zu. Bereits in dem durch die Umweltministerkonferenz am 6./7. Juni 2002 und die Wirtschaftsministerkonferenz am 14./15. Mai 2003 mit Zustimmung des Bundes und aller Länder beschlossenen Arbeitspapier „Verfüllung von Abgrabungen“ wird festgelegt, dass Abgrabungen grundsätzlich nur mit Bodenmaterial verfüllt werden dürfen, das bestimmte Anforderungen einhält.
Dieses Arbeitspapier ist in den „Leitfaden zur Zulassung des Abbaus von Bodenschätzen“ eingeflossen, den das Niedersächsische Umweltministerium in Zusammenarbeit mit der betroffenen Wirtschaft und den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet hat. Aufgrund der Vorgaben in der Nr. 8 dieses Leitfadens, der mit Runderlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 7. November 2003 eingeführt wurde und auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz als Download zur Verfügung gestellt wird, darf für Verfüllungen nur Bodenmaterial verwendet werden. Auf die Einhaltung dieser Anforderungen wurde in den vergangenen Jahren in unterschiedlichen Dienstbesprechungen mit den nachgeordneten Behörden und durch einen ergänzenden Erlass an die unteren Naturschutzbehörden vom 25. August 2006 hingewirkt.
in einer niedersächsischen Abgrabung bekannt. Im Juli 2007 wurde im Landkreis Vechta die unzulässige Ablagerung von Abfällen in einer Sandabbaustätte entdeckt. Für die Verfüllung dieser Grube wurde nur nicht verunreinigter Bodenaushub zugelassen. Der Landkreis hat die Sanierung der Fläche mit sofortigem Vollzug angeordnet. Nach Auskunft des Landkreises ist die Fläche termingerecht zum 31. Oktober 2008 saniert worden. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist nach Erfüllung einer Auflage am 4. September 2008 eingestellt worden.
Zu 2: Für die Verfüllung von Abgrabungen hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz durch den in der Vorbemerkung erwähnten Erlass vom 7. November 2003 dafür gesorgt, dass diese nur mit Bodenmaterial verfüllt werden dürfen.
Für die Entsorgung von heizwertreichen Abfällen in und aus Sortieranlagen hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall auf Initiative und unter maßgeblicher Mitwirkung Niedersachsens den Stand der Technik beschrieben und festgelegt. Danach dürfen heizwertreiche Sortierreste in der Regel nur noch thermisch behandelt und gegebenenfalls auch energetisch verwertet werden.
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, Landkreise, kreisfreien und großen selbstständigen Städte sind angewiesen, diesen Stand der Technik bei der Genehmigung und Überwachung von Abfallsortieranlagen zu beachten und dadurch sicherzustellen, dass heizwertreiche Abfälle nur noch geeigneten Entsorgungswegen zugeführt werden.
Zu 3: Aufgrund der rechtlich eindeutigen und der tatsächlich bestehenden Situation (siehe Vorbe- merkung) hält die Landesregierung den Abschluss von Vereinbarungen mit der Entsorgungswirtschaft für nicht erforderlich. Die Vollzugsbehörden sind angewiesen, die rechtlichen Vorgaben konsequent umzusetzen. Durch eine solche Vereinbarung könnte der falsche Eindruck entstehen, dass die bestehende verbindliche Rechtslage Gegenstand von Absprachen mit der Entsorgungswirtschaft sein könnte.
des Finanzministeriums auf die Frage 6 der Abg. Klaus-Peter Bachmann, Heiner Bartling, Karl-Heinz Hausmann, Jürgen Krogmann, Sigrid Leuschner,
Am 1. Januar 2008 trat die Regelung in Kraft, wonach die Ruhegehaltsfähigkeit der Feuerwehrzulage für Beamtinnen und Beamte des Feuerwehreinsatzdienstes und der Polizeizulage ab der Besoldungsgruppe A 10 wegfällt.
Nachdem die Zuständigkeit für Besoldungsfragen durch die Föderalismusreform vom Bund auf die Länder übergegangen ist, besteht auch für das Land Niedersachsen die Möglichkeit, die Feuerwehr- und Polizeizulage wieder ruhegehaltsfähig zu gestalten.
Das Land Bayern hat den Wegfall der Ruhegehaltsfähigkeit der Feuerwehr- und Polizeizulage für die Besoldungsgruppen ab A 10 bis zur Neuregelung im Rahmen eines eigenständigen Besoldungsrechts bereits ausgesetzt.
Die Föderalismusreform hat den Ländern die Regelungskompetenzen auf den Gebieten des Laufbahn-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts übertragen. Die Landesregierung stellt sich der Herausforderung, durch die Föderalisierung gewonnene eigene Gestaltungsspielräume auszufüllen. Da das bisher erlassene Bundesrecht so lange fortgilt, bis es durch Landesrecht ersetzt wird (Artikel 125 a GG) , wird sich die Landesregierung die erforderliche Zeit nehmen, um ausgewogene Konzepte zu erarbeiten. Das gesamte Zulagenwesen wird zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu strukturieren sein. Da sich Niedersachsen zudem mit den übrigen norddeutschen Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern darauf verständigt hat, auch unterhalb der Schwelle gemeinsamer Regelungen im Rahmen der landesrechtlichen Verantwortlichkeiten Grundstrukturen so auszugestalten, dass eine dienstherrenübergreifende Mobilität gesichert und eine gleichgerichtete Entwicklung des öffentlichen Dienstrechts in den norddeutschen Ländern gefördert werden, sollte es keinen Alleingang Niedersachsens geben.
Dies vorangestellt, beantworte ich die Fragen der Abgeordneten im Namen der Landesregierung wie folgt:
Anlass, insbesondere keine finanziellen Spielräume, die Ruhegehaltfähigkeit der Feuerwehr- und Polizeizulage wieder einzuführen.
Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 ist die Ruhegehaltfähigkeit der Feuerwehr- und Polizeizulage entfallen. Der hauptsächliche Gesetzeszweck lag in der Verminderung der stetig steigenden Versorgungskosten. Seinerzeit wurden weitreichende Übergangsregelungen vorgesehen: Für Beamte der BesGr. A 1 bis A 9 bleibt die Zulage versorgungswirksam, sofern sie bis zum 31. Dezember 2010 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, für Beamte ab BesGr. A 10 beim Eintritt oder bei Versetzung in den Ruhestand bis zum 31. Dezember 2007. Die unterschiedliche Fristsetzung und damit Bevorzugung der unteren Besoldungsgruppen wurde seinerzeit aus sozialen Gründen bewusst vorgenommen.
des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 7 der Abg. Jörg Bode und HansWerner Schwarz (FDP)
Aus den Reihen der Bereitschaftspolizei wurde in den letzten Wochen eine vermehrte Belastung durch eine gestiegene Zahl von Einsätzen bei Fußballspielen beklagt. Mit Beginn der Saison 2008/2009 ist eine Neugliederung der bisherigen Regional- und Oberligen durch die Einrichtung der eingleisigen dritten Liga und einer dreigleisigen Regionalliga in Kraft getreten. Insbesondere diese neugeordnete Regionalliga ist mit deutlich erhöhten Sicherheitsanforderungen vonseiten des DFB im Vergleich zur früheren Oberliga Nord verbunden. Zudem kommt es in der Regionalliga vermehrt zu Spielen wie z. B. gegen den 1. FC Magdeburg, den Halleschen FC oder Holstein Kiel mit einem größeren Zuspruch von Auswärtsfans und einem erhöhten Gefährdungspotenzial. Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Spiele der Bundesliga, der dritten Liga und der Regionalligen in der Mehrzahl am Samstag stattfinden und damit Terminüberschneidungen der Einsätze auftreten. Derzeit ist Niedersachsen neben den Erstligisten Hannover 96 und VfL Wolfsburg sowie dem Zweitligisten VfL Osnabrück mit Kickers Emden und Eintracht Braunschweig in der dritten Liga, mit dem SV Wilhelmshaven, VfL Wolfsburg II und Hannover 96 II in der Regionalliga Nord sowie mit dem BV Cloppenburg in der Regionalliga West vertreten. Vorschläge im Hinblick auf eine stärkere Verantwortung der
Vereine sind insofern problematisch, als diese bereits die erhöhten baulichen und technischen Anforderungen des DFB für die Stadien in der dritten Liga und Regionalliga zu tragen haben, die auch zu einer Verbesserung der Sicherheit beitragen. Zudem ist ein Einsatz der Bereitschaftspolizei zum Teil auch im Vorfeld des Stadions oder bei An- und Abreise der Fans erforderlich.
1. Wie hat sich die Zahl der Einsätze der Bereitschaftspolizei bei Fußballspielen in der laufenden Saison 2008/2009 im Vergleich zu den Vorjahren entwickelt?
2. Wie häufig mussten Anfragen nach Unterstützung durch die Bereitschaftspolizei aufgrund von Überlastung oder Terminüberschneidung abgesagt werden?
3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um einer erhöhten Belastung der Bereitschaftspolizei durch Einsätze bei Fußballspielen abzuhelfen?
Niedersachsen verfügt über eine starke und hoch motivierte Landesbereitschaftspolizei (LBPN). Ihre geschlossenen Einheiten unterstützen die örtlichen Dienststellen regelmäßig, insbesondere bei Großveranstaltungen und Demonstrationen, und tragen dabei durch professionelle Aufgabenerledigung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei.
Die Einsatzbelastung der LBPN ist in der Tat kontinuierlich angestiegen. Seit 2003 bewegt sich die Zahl der Einsätze auf konstant hohem Niveau von über 1 200 Einsätzen jährlich. Insbesondere Großeinsatzlagen wie die Fußball-WM 2006 oder der G8-Gipfel in Heiligendamm im Jahr 2007, aber auch zahlreiche Einsätze aus Anlass erwarteter Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der rechts- und der linksextremistischen Szene sowie die wöchentlichen Fußballeinsätze haben dazu beigetragen.
Die Niedersächsische Landesregierung hat im Jahr 2004 auf die hohe Einsatzbelastung reagiert und mit Wirkung ab 2005 die personelle Stärke um zwei zusätzliche Einsatzzüge erhöht. Im Zuge der derzeitigen Umorganisation der LBPN wird der operative Bereich weiter gestärkt werden.
Fußballeinsätze sind spätestens seit Ende der 80er-Jahre ein klassisches Einsatzgebiet für die LBPN. Die damaligen Ereignisse sind durch die Innenministerkonferenz (IMK) zum Anlass genommen worden, ein von allen Beteiligten getragenes „Nationales Konzept Sport und Sicherheit“ zu entwickeln. Dieses Konzept, das 1993 zunächst für den Spielbetrieb der Fußball-Bundesligen in
Kraft gesetzt und später auf die Regionalligen erweitert wurde, benennt konkrete Maßnahmen in den Handlungsfeldern Zusammenarbeit aller Beteiligten, Stadionsicherheit, Stadionordnungen, Ordnerdienste, Stadionverbote und Fanbetreuung und hat sich als gutes und wirksames Instrument zur gemeinsamen Bekämpfung des Hooliganismus durch alle Beteiligten bewährt.
Ein Bestandteil des Konzeptes ist die „Konzeption für bauliche Sicherheitsstandards und organisatorisch-betriebliche Bedingungen in Stadien“. Auf diese aufbauend, hat der Deutsche Fußball-Bund (DFB) „Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen“ entwickelt, deren Anerkennung und Umsetzung Bestandteil des Lizenzierungsverfahrens für die Vereine der Bundes- und Regionalligen sind. Damit ist grundsätzlich gewährleistet, dass die Polizei in den Stadien durch eine umfangreiche Verantwortungsübernahme der Veranstalter entlastet wird.
Trotz dieser Sicherheitsvorkehrungen gebietet es die Lage oftmals, starke Polizeikräfte einzusetzen, um Ausschreitungen - insbesondere außerhalb der Stadien - zu verhindern. Durch jahrelange Erfahrung geprägte taktische Konzepte gewährleisten dabei, dass diese Aufwände grundsätzlich überschaubar bleiben.
Seit wenigen Jahren sind zunehmend auch bei Spielen in unterklassigen Fußballligen gewaltbereite Fans anwesend; es herrscht teilweise gewalttätiges Fanverhalten. Auch bei solchen Spielen war und ist die Polizei mehr und mehr gefordert, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Schon vor der Fußball-WM 2006 ist zwischen dem MI und dem Niedersächsischen Fußballverband (NFV) daher die Erörterung der Problemlage verabredet worden. Am 13. Dezember 2006 habe ich zusammen mit dem Präsidenten des NFV einen runden Tisch veranstaltet, an dem auch Fachleute aus dem Bereich Sport, Polizei und Sportwissenschaft teilgenommen haben. Im Ergebnis haben wir eine Kommission „Sport und Sicherheit“ sowie unterhalb dieser einen Ausschuss „Sport und Sicherheit“ aus Fachleuten meines Hauses, des NFV sowie der Polizeidirektionen eingerichtet. Nach Analyse von Problemfeldern sind mit der Rahmenkonzeption „Sicherheit bei Fußballspielen niedersächsischer Vereine im Amateurbereich“ Maßnahmen und Standards zur Verstärkung der Sicherheit und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Verband, Vereinen und Polizei in Niedersachsen festgelegt worden.