Ein Klageweg gegen eine Erlassregelung ist nicht eröffnet. Einwände Dritter gegen die Auslegungshinweise wären mittelbar im Rahmen eines Klageverfahrens gegen erteilte Genehmigungen möglich. Die aktuelle Abfrage hat ergeben, dass diesbezügliche Klagen nicht vorliegen.
Gegenüber dem ML wurde seitens der Adressaten des Erlasses mit einer Ausnahme kein Remonstrationsverfahren eingeleitet. Lediglich der Landkreis Celle hat angekündigt, von der Erlasslage abzuweichen; auf diese Mitteilung hin ist der Behörde die rechtsgutachterliche Stellungnahmen des ML zugeleitet worden.
Zu 3: Das Verbraucherverhalten der letzten vier Jahre zeigt einen deutlichen Anstieg zugunsten der Einkäufe von Eiern aus Bodenhaltung. Während Eier aus Käfighaltung im Jahr 2004 noch einen Anteil von 52,8 % einnahmen, lag dieser in 2007 nur noch bei 39,5 % (2005: 44,3 %, 2006: 42,5 %). Entgegen diesem Trend konnte im Juli 2008 jedoch eine erneute Zunahme der Nachfrage nach Käfigeiern verzeichnet werden, die bei 42 % lag. Dies wird mit Preiserhöhungen bei Eiern aus anderen Haltungsformen begründet. Diese trugen den deutlich angestiegenen Erzeugerpreisen Rechnung, während die Preise für Käfigeier dem freien Markt folgten und somit vergleichweise günstig eingekauft werden konnten.
In der Bodenhaltung ist im Zeitraum 2004 bis 2007 eine Zunahme der Einkäufe von 18,3 % über 27,6 %, 29,0 % auf 30,0 % zu verzeichnen. Die Nachfrage nach Eiern aus Freilandhaltung zeigte während des gleichen Zeitraums eine leicht abwärts gerichtete Tendenz. Waren es in 2004 noch 25,2 %, so konnten in 2007 nur noch 23,9 % der Haushaltseinkäufe dieser Haltungsform zugeordnet werden (2005: 23,4 %; 2006: 22,6 %). Beim Einkauf von Bio-Eiern zeigen die letzten vier Jahre ebenfalls eine deutlich Zunahme, wenngleich die Nachfrage nach Bio-Eiern sich auf einem ver
gleichsweise niedrigen Niveau bewegt. Diese lag in 2004 bei 3,7 %, in 2005 bei 4,7 %, in 2006 bei 5,9 % und im vergangenen Jahr bei 6,7 %.
Der Bundestag hat am 16. Februar 2007 den strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern durch Verabschiedung des Anti-Stalking-Gesetzes verbessert. Stalking-Opfer, die unter fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung leiden, werden seitdem strafrechtlich besser geschützt. Das hat Strafbarkeitslücken geschlossen und ermöglicht dadurch einen effektiveren Opferschutz. Der Bundesgesetzgeber hat hiermit - eine Forderung der SPD-Landtagsfraktion in der 15. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtags aufgreifend (vgl. Entschlie- ßungsantrag vom 9. November 2004, LT-Drs. 15/1411) - durch Einfügung des § 238 „Nachstellung“ in das Strafgesetzbuch klargestellt, dass Stalking strafwürdiges Unrecht ist.
1. Welche Regelungen und Maßnahmen hat die Landesregierung nach Inkrafttreten des Stalking-Paragrafen getroffen, um den Schutz vor Stalking und die Verfolgung von Stalking-Tätern zu verbessern, und was plant die Landesregierung, um den Schutz von Stalking-Opfern weiter zu verbessern?
3. Wie viele Anzeigen bzw. wie viele Verurteilungen mit welchem Strafmaß hat es aufgrund von Stalking seitdem gegeben?
Stalking ist ein ernst zu nehmendes Phänomen. Dauerhafte Nachstellungen haben für die Opfer häufig schwerwiegende psychische und soziale Konsequenzen. Die in der überwiegenden Zahl weiblichen Opfer verlassen zum Teil kaum mehr ihre Wohnung, brechen soziale Kontakte ab oder müssen gar Telefonanschluss, Wohnort und Arbeitsstätte wechseln. Damit verbunden sind erhebliche psychische Belastungen, die sich in der Folge teilweise auch in Krankheiten der Opfer niederschlagen. Die Niedersächsische Landesregierung hat deswegen die Bestrebungen, Nachstellungen durch das Strafgesetzbuch besser zu erfassen, stets aktiv unterstützt. Gemeinsam mit anderen unionsgeführten Bundesländern hat Niedersachsen die gesetzliche Regelung des Stalking
Paragraphen mit erarbeitet und ihr so den Weg für eine Einführung in das StGB geebnet. Die Regelung des § 238 StGB, die seit 31. März 2007 in Kraft ist, wird deshalb ausdrücklich begrüßt. Nach den Beobachtungen der Landesregierung ist die neue Vorschrift von der Praxis gut angenommen und umgesetzt worden. Praktische Probleme in der Handhabung sind nicht bekannt geworden.
Zu 1: Zum Schutz von Stalking-Opfern stehen in Niedersachsen die Beratungs- und Schutzeinrichtungen für von Gewalt betroffene Frauen zur Verfügung. Stalking-Opfer wurden von diesen Beratungsstellen auch schon vor der Einführung des Straftatbestandes Nachstellung (§ 238 StGB) im Jahr 2007 beraten. Zur Unterstützung der Beratungstätigkeit hat das niedersächsische Sozialministerium bereits im Oktober 2004 die Broschüre „Stalking - Wie sich Opfer von Belästigung und Bedrohung schützen können“ herausgegeben. Diese Broschüre wurde im September 2007 in dritter Auflage unter Berücksichtigung der neuen Strafregelung zum Stalking aktualisiert. Darüber hinaus hat der Landespräventionsrat Niedersachsen in Kooperation mit dem Sozial-, dem Innen-, dem Justiz- und dem Kultusministerium am 6. Dezember 2007 eine ganztägige Fachtagung „Gefährliche Nähe?! Stalking und Gewalteskalation in Beziehungen“ durchgeführt. Ziel der Veranstaltung war es, die neuen Handlungsmöglichkeiten, die durch die Einführung des Straftatbestandes Nachstellung eröffnet wurden, aufzuzeigen und Fragestellungen zum Stalking zu klären. Insbesondere wurden die Möglichkeiten der Intervention durch Polizei und Justiz sowie Frauenunterstützungseinrichtungen thematisiert.
In den letzten Jahren fühlen sich - auch durch das Inkrafttreten des § 238 StGB - immer mehr Stalking-Opfer ermutigt, sich an die Polizei zu wenden und Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies trifft auch und gerade für die Fälle von Stalking im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt zu. Für die Polizei ergibt sich ein komplexes Verhaltensmuster mit unterschiedlichen strafbaren Handlungen. Um ein hohes Maß an professioneller Arbeit der Polizei in diesem Zusammenhang sicherzustellen, wurde durch das LKA Niedersachsen eine Informationsbroschüre speziell für Polizeibeamtinnen und -beamte („Stalking - Wie Sie Opfern von Belästi- gung und Bedrohung helfen können“) herausgegeben. Darin werden das Phänomen Stalking er
Für die Beratung von (potenziellen) Opfern von Nachstellungshandlungen wurde in Niedersachsen durch das LKA Niedersachsen die Broschüre „Stalking - Was Sie tun können, wenn Sie bedroht, belästigt und verfolgt werden“ erstellt, die auch von der Polizei eingesetzt wird. Darüber hinaus wurde unter Federführung des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration die „Handreichung für die Polizei II - Gewalt gegen Frauen im häuslichen Bereich“ entwickelt“, in der auch das Phänomen Nachstellung/Stalking umfassend dargestellt wird. Die niedersächsischen Polizeidienststellen behandeln die Inhalte der Handreichung II im Dienstunterricht. Weiterhin werden auch die durch das Programm Polizeiliche Kriminalprävention (ProPK) bundesweit zur Verfügung gestellten Materialien (Opferschutzprogramm „VIKTIM“, Infoblatt „Stal- king“) in Niedersachsen eingesetzt.
Zu 2: Die Erfahrungen im Umgang mit § 238 StGB sind ausgesprochen positiv und ermutigend. Die Polizeibehörden berichten von einer deutlich gestiegenen Sensibilisierung der Bevölkerung hinsichtlich des neuen Straftatbestandes, die sich in einer zunehmenden Anzeigebereitschaft niederschlägt. Die im Rahmen von Stalking durchgeführten polizeilichen Gefährderansprachen werden als deutlich erfolgreicher als vor der Einführung des Straftatbestandes eingeschätzt. Weder aus dem Bereich der Beratungseinrichtungen noch aus den Staatsanwaltschaften wurden Probleme im Umgang mit der neuen Vorschrift berichtet.
Zu 3: Eine valide Auswertung auf Basis der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) Niedersachsen 2007 zum Phänomen Stalking ist nicht möglich. Erst seit dem 1. Januar 2008 wird Nachstellung explizit in der PKS Niedersachsen abgebildet. Aussagen hierzu werden im kommenden Jahr mit der Veröffentlichung der PKS Niedersachsen 2008 gemacht werden können.
Aus der Strafverfolgungsstatistik können folgende Angaben gemacht werden: Im Jahr 2007 erfolgten 14 Verurteilungen wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB. Hiervon waren drei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe, wovon zwei zur Bewährung ausgesetzt wurden, und elf Geldstrafen. Diese Zahlen sind aber nur bedingt aussagefähig. Dies liegt zum einen daran, dass die Vorschrift Ende 2007 erst neun Monate in Kraft war. Zum anderen gibt es Hinweise darauf, dass § 238 StGB häufiger angewendet wird, als es die zuerst genannten Zahlen
erwarten lassen. So ist beispielsweise aus einer Erhebung der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig ersichtlich, dass im ersten Geltungsjahr der Vorschrift (also vom 31. März 2007 bis zum 31. März 2008) in 46 Verfahren ein Strafbefehl erlassen oder Anklage erhoben wurde. Der Großteil der Verfahren war aber zum Zeitpunkt der Erhebung noch anhängig, sodass über den Ausgang noch keine Angaben vorlagen. Belastbare statistische Angaben sind erst mit Vorliegen der Strafverfolgungsstatistik 2008 zu erwarten.
Eigentumsverhältnisse an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel, Standort Salzgitter-Calbecht, Fakultät KarlScharfenberg
Die Fakultät Karl-Scharfenberg der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel befindet sich am Standort Salzgitter-Calbecht. Die Zahl der Studierenden hat sich durch den Ausbau und die Erweiterung des Studienangebotes von beispielsweise ca. 1 100 im Jahr 2006 auf mittlerweile etwa 1 550 erhöht. Mittelfristig wird eine Steigerung auf ca. 2 500 Studierende angestrebt. Die dort angebotenen Studiengänge, beispielsweise Sportmanagement, Tourismusmanagement, Mediendesign und Verkehr/Logistik, haben allesamt eine große Anziehungskraft auf Abiturientinnen und Abiturienten. Die Eigentumsverhältnisse stellen sich in SalzgitterCalbecht so dar, dass die Gebäude auf dem Campus der Stadt Salzgitter gehören, das Land Niedersachsen diese Gebäude anmietet. Die Stadt Salzgitter erhält dafür einen Mietpreis und unter Umständen eine darin enthaltene Kostenerstattung, ist aber auch für die Unterhaltung und Sanierung der zu großen Teilen denkmalgeschützten Immobilien verantwortlich. Diese Konstellation ist so nicht üblich. Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund des geplanten Ausbaus der Fachhochschule im dritten und vierten Bauabschnitt ergeben sich für mich einige Fragen.
1. Wann gedenkt die Landesregierung die Gebäude von der Stadt Salzgitter anzukaufen und dazu in Verhandlungen mit der Kommune einzutreten?
2. Wann ist die Umsetzung des dritten bzw. vierten Bauabschnitts geplant, und wie stellen sich nach Fertigstellung die Eigentumsverhältnisse bei diesen Gebäuden dar?
3. Ist es im Land Niedersachsen üblich, dass an Fachhochschulen so differenzierte Eigentumsverhältnisse vorliegen?
Am Standort Salzgitter wird derzeit der Neubau eines Hörsaalgebäudes mit Kosten von rund 16,8 Millionen Euro der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel errichtet. Vor diesem Hintergrund werden zurzeit keine Verhandlungen mit der Stadt Salzgitter über den Ankauf des ehemaligen Bergwerkgebäudes am Standort Salzgitter-Calbrecht geführt. In der Mittelfristigen Planung der Fachhochschule ist der Ankauf weiterhin beabsichtigt.
Zu 2: Wenn mit dem dritten Bauabschnitt der Neubau des Hörsaalgebäudes gemeint ist, wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben bereits genehmigt wurde. Derzeit wird die HU-Bau erstellt. Nach Fertigstellung ist das Land Eigentümer des Gebäudes.
Den Neubau der Sporthalle, der vermutlich mit dem vierten Bauabschnitt gemeint ist, hat die Fachhochschule derzeit zurückgestellt.
Zu 3: Generell bestehen für Hochschulgebäude in Niedersachsen zwei Varianten, die seit Langem praktiziert werden. Entweder ist das Land Eigentümer der Gebäude, oder die Hochschulen mieten im Einverständnis mit dem MWK unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel ein Gebäude an, wenn ein entsprechender Bedarf besteht, der nicht durch Landes- oder bei Stiftungshochschulen hochschuleigene Gebäude abgedeckt werden kann.
Nach der Lockerung des Errichtungsverbots für neue Gesamtschulen gibt es in weiten Teilen des Landes Niedersachsen Forderungen, Initiativen und kommunalpolitische Beschlüsse zur Errichtung von neuen Gesamtschulen. Das trifft beispielsweise auch auf die Stadt Salzgitter und den Landkreis Peine zu. In Salzgitter findet gerade die Abfrage des Elternwillens statt, in Peine hat u. a. die bereits in Fragen der Gebührenfreiheit des dritten Kindergartenjahres vorbild
hafte Gemeinde Lengede ihr Interesse im Rahmen der begonnenen Standortdiskussion angemeldet. Das Konzept der Integrierten Gesamtschule als Ganztagsschule und die damit verbundene bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, gerade bei Alleinerziehenden, sind nur dann komplett umsetzbar, wenn diese als gebundene Ganztagsschule mit viertägigem Angebot geführt wird. Die nicht ausreichende Lehrerversorgung im Land führt bei einigen Initiativen zu der Sorge, dass die Knappheit an Lehrkräften dazu führt, dass neue Gesamtschulen nicht als Ganztagsschulen im oben genannten Sinne genehmigt werden.
1. Genehmigt die Landesregierung neue Integrierte Gesamtschulen weiterhin und komplett als gebundene Ganztagsschulen mit viertägigem Angebot, wenn dieses so vom Schulträger beantragt wird?
2. Wenn nein: Welche Genehmigungen als Ganztagsschule und mit welchen finanziellen und personellen Ressourcen erteilt die Landesregierung stattdessen?
3. Wie viele Anträge auf Errichtung neuer Gesamtschulen bzw. auf Errichtung von Außenstellen liegen der Landesregierung bereits vor, bzw. wie viele Elternbefragungen befinden sich gerade im Land Niedersachsen im Verfahren?