Die Landesregierung wird die bis zum Ende des Jahres vorgelegten Anträge auf Genehmigung zur Errichtung einer Ganztagsschule von Schulen aller Schulformen gleich behandeln. Eine Bevorzugung der Gesamtschulen ist nicht beabsichtigt.
Zum Schuljahresbeginn 2009/2010 werden nur Anträge auf Errichtung einer Ganztagsschule genehmigungsfähig sein, mit denen eine offene Ganztagsschule auf der Grundlage der Nr. 8.2 des Erlasses „Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule“ beantragt wird. Bei der Antragstellung in dieser Form werden die Nachmittagsangebote durch Kooperationen der Schule mit örtlichen Partnern sichergestellt. Ziel ist es auch hier, die in der Zukunft zu genehmigenden Ganztagsschulen schrittweise mit Personalressourcen des Landes zu versehen.
Zu 1: Das Land wird neu errichtete Gesamtschulen als Ganztagsschulen genehmigen, wenn ein genehmigungsfähiger Antrag für eine offene Ganztagsschule unter Berücksichtigung der Nr. 8.2 des Ganztagserlasses vorliegt. Das Land wird neue Ganztagsschulen zum Schuljahresbeginn 2009/2010 nicht in der gebundenen Form mit einer vollständigen Personalausstattung für vier Tage genehmigen.
Zu 2: Die Landesregierung wird die zum Schuljahr 2009/2010 vorliegenden Anträge auf Genehmigung zur Errichtung einer Ganztagsschule gleich behandeln.
Zu 3: Die Integrierte Gesamtschule hat nach § 12 NSchG den Auftrag, Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder breite und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und ihnen eine individuelle Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen zu ermöglichen. Damit wird deutlich, dass sich die Integrierte Gesamtschule im Grundsatz an alle Schülerinnen und Schüler wendet, und zwar unabhängig von deren Grundschulempfehlung zum Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule. Das pädagogische Konzept der Integrierten Gesamtschule zeichnet sich deshalb aus durch eine besondere Form des gemeinsamen und differenzierten Unterrichts. Diese besondere Form ist
Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsisches Schulgesetzes (NSchG) werden die Kinder mit Beginn eines Schuljahres schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September (Schuljahr 2009/2010: 30. Juni; 2010/2011: 31. Juli; 2011/2012: 31. August) vollenden werden. Ersatzschulen dürfen nach § 143 Abs. 3 NSchG diese Kinder ebenfalls aufnehmen. Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG können Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtigten, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem Sozialverhalten ausreichend entwickelt sind - sogenannte Kannkinder. Obwohl Ersatzschulen nach § 148 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet sind, bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen - und somit auch § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG - zu beachten, muss in Niedersachsen die Entscheidung nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG von einer staatlichen Grundschule getroffen werden.
1. Wie viele Schülerinnen und Schüler sind im Schuljahr 2008/2009 nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG in der Grundschule aufgenommen worden (bitte getrennt nach staatlichen Schulen und Ersatzschulen)?
2. Wie steht die Landesregierung zur Problematik der internationalen Grundschulen, die die Kinder entsprechend ihren Heimatländern früher einschulen würden?
3. Sieht die Landesregierung die Möglichkeit, die Aufnahme nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG auf die Ersatzschulen zu übertragen und der staatlichen Aufsicht durch eine Berichtspflicht Genüge zu tun?
Ersatzschulen erhalten nach § 143 Abs. 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) mit der Genehmigung das Recht, schulpflichtige Kinder aufzunehmen. Das gilt sowohl für die (nur) genehmigten als auch für die nach § 148 Abs. 1 NSchG staatlich anerkannten Ersatzschulen. Die genannte Regelung beinhaltet zugleich aber auch die Beschränkung auf schulpflichtige Kinder.
Schulpflichtig sind nach gesetzlicher Regelung die Kinder, die zu dem nach § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG festgelegten Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben. Einer gesonderten Feststellung zur Erlangung der Schulpflicht bedarf es mithin bei diesen Kindern nicht, weil für sie der Eintritt der Schulpflicht durch Gesetz geregelt ist.
Anders dagegen bedarf es nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG bei Kindern, die noch nicht durch die Vollendung des sechsten Lebensjahres schulpflichtig geworden sind, einer dem öffentlichen Recht zuzuordnenden, individuellen Entscheidung gegenüber den Erziehungsberechtigten darüber, ob die Voraussetzungen für eine Einschulung gegeben sind. Nach § 148 Abs. 2 NSchG sind anerkannte Ersatzschulen verpflichtet, insbesondere bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Unbeschadet dessen erfolgt aber die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulen in freier Trägerschaft auf ausschließlich privatrechtlicher Grundlage (Beschulungsver- trag). Aus diesem privatrechtlichen Geschäft heraus kann eine hoheitliche Maßnahme - denn eine solche stellt die Entscheidung über einen Antrag der Erziehungsberechtigten auf Aufnahme eines noch nicht schulpflichtigen Kindes dar - nicht vollzogen oder ersetzt werden.
Zu 1: Zum Schuljahresbeginn 2008/09 wurden insgesamt 5 792 Kinder, davon 5 745 an öffentlichen Schulen und 47 an Schulen in freier Trägerschaft, die noch nicht schulpflichtig waren, die aber nach entsprechender individueller Feststellung die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besaßen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt waren (so- genannte Kannkinder), in den ersten Schuljahrgang eingeschult. Die genannten Zahlen sind den gegenwärtigen Daten zur Erhebung der Unterrichtsversorgung vom Stichtag 4. September 2008 entnommen und können sich bis zum Vorliegen der amtlich zu veröffentlichen Schulstatistik noch geringfügig ändern.
Zu 2: Soweit mit den genannten „internationalen Grundschulen“ die beiden in Niedersachsen bestehenden Internationalen Schulen gemeint sind, wird darauf verwiesen, dass es sich in diesen Fällen um anerkannte Ergänzungsschulen nach § 161 Abs. 3 NSchG handelt. Die Regelungen nach
§§ 143 Abs. 3 und 148 Abs. 1 NSchG gelten mithin für diese Schulen nicht. Für beide Schulen wurde durch die Schulbehörde die Entscheidung nach § 160 NSchG getroffen, dass die Schulpflicht während des Besuchs dieser Ergänzungsschule ruht. Auch diese beiden Schulen unterliegen im Übrigen wie alle anderen in Niedersachsen bestehenden Schulen in freier Trägerschaft der niedersächsischen Schulaufsicht und den schulgesetzlichen Bestimmungen des Landes Niedersachsen.
Zu 3: Wie in den Vorbemerkungen ausgeführt wurde, stellt die Entscheidung nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG über einen Antrag der Erziehungsberechtigten eine hoheitliche Maßnahme dar, durch die gegebenenfalls auch der Antrag abzulehnen ist. Diese hoheitliche, gelegentlich auch belastende Maßnahme kann nicht im Rahmen des allein privatrechtlichen Vertrages zur Beschulung an einer Schule in freier Trägerschaft vollzogen und mithin auch nicht auf die Schule in freier Trägerschaft übertragen werden.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 38 der Abg. Jörg Bode und Gabriela König (FDP)
Im Laufe der letzten Monate fanden sich in den Medien immer wieder Meldungen über Gewalt von und gegen Reisende in den Zügen und Bussen des öffentlichen Personenverkehrs. Prominentestes Beispiel hierfür dürfte der Übergriff auf einen 76-jährigen Rentner im Dezember letzten Jahres in München sein.
Vorfälle dieser Art waren Anlass für eine Umfrage der Verkehrsgewerkschaft GBDA und der Gewerkschaft Transnet zum Sicherheitsgefühl der im Personenverkehr eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen im Rahmen der Aktion „Sicher unterwegs“. Die Umfrage hat ergeben, dass die Mehrheit dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Ausübung ihres Dienstes Angstgefühle hat.
Eine ähnliche Aussage kann für viele Fahrgäste des öffentlichen Personenverkehrs getroffen werden. Besonders ältere Fahrgäste fühlen sich in öffentlichen Verkehrsmitteln häufig nicht sicher.
1. Sind der Landesregierung die Aktion „Sicher unterwegs“ und die dazugehörige Umfrage bekannt, und, wenn ja, welche Schlüsse hat sie hieraus gezogen?
2. Gibt es in Niedersachsen bereits jetzt Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit für die im Personenverkehr eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen sowie für die Reisenden und, wenn ja, welche?
3. Sind seitens der Landesregierung weitere, neue Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit in den Zügen und Bussen des öffentlichen Personenverkehrs geplant und, wenn ja, welche?
Innere Sicherheit ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen. Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und die Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung sind eine umfassende Aufgabe, der sich neben der Polizei auch andere Institutionen zu stellen haben. Zwischenfälle in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in deren Umfeld zeigen, dass auch Verkehrsunternehmen mit dieser Thematik konfrontiert werden.
In diesem Zusammenhang hatten die Verkehrsgewerkschaft GDBA und die Gewerkschaft Transnet eine Umfrage unter den im Personenverkehr eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt, inwieweit Beschäftigte von Verkehrsunternehmen Opfer von Gewalt in Bussen oder Zügen geworden sind. Ein Ergebnis dieser allerdings nicht repräsentativen Umfrage war, dass 70 % der Antwortenden schon Opfer von verbaler und/oder körperlicher Gewalt von Reisenden wurden.
Zu 1 und 2: Ja. Soweit das Land als Aufgabenträger in weiten Teilen des Landes Betriebsleistungen im Schienenpersonennahverkehr bestellt und finanziert, macht es Vorgaben zum Einsatz von Zugbegleitern. Die Landesnahverkehrsgesellschaft hat unter Abwägung des Sicherheitsbedürfnisses und der finanziellen Rahmenbedingungen die Präsenz von Zugbegleitern streckenbezogen bis zu 100 % vereinbart. Zuletzt hat sie im Rahmen der Ausschreibung der Verkehre der künftigen RegioS-Bahn Bremen/Niedersachsen im Ausschreibungsverfahren eine Zugbegleiterquote von 100 % ab 21 Uhr vorgegeben. Die übrigen Aufgabenträger im Schienenpersonennahverkehr sowie im straßengebundenen ÖPNV entscheiden eigenverantwortlich über entsprechende Vorgaben. In eigenwirtschaftlich verkehrenden Zügen, speziell Zügen des Fernverkehrs, entscheiden die jeweili
Darüber hinaus beteiligt sich Niedersachsen als Mitglied des Programms Polizeiliche Kriminalprävention (ProPK) an bundesweiten Kampagnen und initiiert auch eigene Projekte. Vor dem Hintergrund der Gesamtintention der Anfrage sind insbesondere folgende Maßnahmen zu nennen:
Die ProPK-Broschüre „Der Goldene Herbst - Sicherheitstipps für Seniorinnen und Senioren“ wurde im Jahr 2006 inhaltlich um das Thema „Unterwegs auf Nummer sicher“ ergänzt.
Die Zielgruppe erhält praktische Verhaltenstipps, beispielsweise das Fahrpersonal oder andere Fahrgäste um Rat oder Hilfe zu bitten, wenn sie sich durch Dritte belästigt oder bedroht fühlt.
Im Jahr 2001 wurde die Kampagne „Tu was“1 des ProPK gestartet. Die Bevölkerung wird mit Faltblättern, Infokarten und Plakaten aufgerufen, sich bei Straftaten im öffentlichen Raum einzumischen. Die Faltblätter und Infokarten sind bei jeder Polizeidienststelle erhältlich.