des Finanzministeriums auf die Frage 14 der Abg. Dr. Gabriele Andretta, Daniela Krause-Behrens, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Jutta Rübke, Stefan Schostok und Wolfgang Wulf (SPD)
Im Niedersächsischen Hochschulgesetz ist geregelt, dass Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen und einem vom Land geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft der Länder ist, beizutreten. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Beschäftigten an den Stiftungshochschulen nicht von der allgemeinen Entwicklung des öffentlichen Dienstes abgehängt werden. Gleichzeitig soll die Möglichkeit eröffnet werden, für die Stiftungshochschulen in ihrer Gesamtheit eigenständige tarifliche Regelungen zu schaffen.
Sogar die Vereinbarung zwischen der Landesregierung, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und dem Marburger Bund sagt unter § 1 Abs. 1: „Die Stiftungen sind gemäß § 58 Abs. 4 Nr. 1 NHG verpflichtet, Mitglied eines Arbeitergeberverbandes zu werden, der der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) beitritt. Das Land Niedersachsen wird sicherstellen, dass die Stiftungen dieser Verpflichtung nachkommen werden.“
1. Wie begründet die Landesregierung, dass die im NHG geregelte Verpflichtung der Stiftungshochschulen, einem Arbeitgeberverband beizutreten bzw. einen Arbeitgeberverband zu gründen, bis heute nicht umgesetzt wurde?
2. Was hat die Landesregierung konkret unternommen, damit die Stiftungshochschulen tariffähig werden?
3. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um die unzumutbare Situation eines „tariflosen Zustandes“ für die Beschäftigten der Stiftungshochschulen zu beenden?
Das Niedersächsische Hochschulgesetz gestattet es den Hochschulen in Niedersachsen seit 2002, auf Antrag durch Verordnung der Landesregierung in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts überführt zu werden. Von dieser Möglichkeit haben die Universität Göttingen, die Tierärztliche Hochschule Hannover, die Universität Hildesheim, die Universität Lüneburg sowie die Fachhochschule Osnabrück Gebrauch gemacht. Mit dieser Überführung in eine rechtsfähige Stiftung als eigenständige juristische Person sowie der Überleitung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten auf diese Stiftungen ist die unmittelbare Tarifbindung dieser Hochschulen entfallen. Die Stiftungshochschulen sind allerdings nach § 58 Abs.4 NHG gesetzlich sowie auch auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung, den Gewerkschaften ver.di und Marburger Bund zur Errichtung von Stiftungshochschulen vom Oktober 2002 verpflichtet, die für die Beschäftigten des Landes jeweils anzuwendenden Tarifverträge und sonstige Vereinbarungen anzuwenden. Das für die Beschäftigten des Landes Niedersachsen anzuwendende Tarifrecht ist auch Inhalt der Arbeitsverträge der zu den Stiftungshochschulen übergeleiteten Beschäftigten. Von einem tariflosen Zustand für die Beschäftigten an den Stiftungshochschulen kann deshalb keine Rede sein. Die Beschäftigten an den Stiftungshochschulen sind deshalb nicht von der allgemeinen (Einkommens-)Entwicklung des öffentlichen Dienstes abgehängt.
Der im Gesetz vorgesehene Beitritt zu einem vom Land Niedersachsen geführten Arbeitgeberverband, der gleichzeitig Mitglied im Arbeitgeberverband der Länder - der Tarifgemeinschaft deutscher Länder - wäre, hätte diese Bindung an die für die Beschäftigten des Landes geltenden Tarifverträge lediglich zusätzlich gesichert und den Universitäten
über den Arbeitgeberverband Einwirkungsmöglichkeiten bei der Gestaltung des Tarifrechts eröffnet. Mit der Gründung eines solchen Arbeitgeberverbandes war nicht die Absicht verbunden, für dessen Mitglieder eigenständige - vom Tarifrecht der TdL gegebenenfalls abweichende tarifliche Regelungen - zu ermöglichen.
Zu 1: Die Niedersächsische Landesregierung hat unverzüglich nach Änderung des NHG und Überleitung der Beschäftigten mit den fünf Stiftungshochschulen Verhandlungen zur Gründung eines Arbeitgeberverbandes aufgenommen. In wesentlichen Fragen wie der Mitwirkung der Mitglieder innerhalb des Landesarbeitgeberverbandes sowie innerhalb der TdL sowie zu Fragen der finanziellen Beteiligung am Arbeitgeberverband bestanden unterschiedliche Auffassungen, die trotz intensiver Bemühungen bisher nicht zu einer einvernehmlichen Lösung geführt werden konnten.
Zu 2: Die Landesregierung hat neben den Bemühungen um die Gründung eines vom Land Niedersachsen geführten Arbeitgeberverbandes zusätzlich mit dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder und der Erhöhung der Entgelte zum 1. Januar 2008 den Stiftungshochschulen gestattet, im Rahmen des Besserstellungsverbots Haustarifverträge mit den Gewerkschaften abzuschließen, um eine unmittelbare Tarifbindung herzustellen. Von dieser Möglichkeit haben die Stiftungshochschulen bisher keinen Gebrauch gemacht.
Zu 3: Nach Auffassung der Landesregierung existiert keine unzumutbare Situation für die Beschäftigten in den Stiftungshochschulen. Durch die Bezugnahmeklausel in den Arbeitsverträgen findet für diese Beschäftigten ohne Einschränkungen der TV-L in seiner jeweiligen für Niedersachsen geltenden Fassung Anwendung. Die Beschäftigten erhalten beispielsweise die gleichen Tabellenentgelte, die gleiche Sonderzahlung sowie die gleichen Strukturausgleiche wie die Beschäftigten in der Landesverwaltung. Sie sind deshalb den Beschäftigten des Landes im Hinblick auf die Anwendung des Tarifrechts gleichgestellt.
Nach Auffassung der Anbieter der sogenannten Himmelslaternen bedürfen diese gemäß § 16 Abs. 4 der Luftverkehrs-Ordnung keiner Aufstiegserlaubnis. Lediglich in der Nähe von Flugplätzen dürfen die Himmelslaternen nicht steigen - wobei z. B. in der Umgebung von internationalen Flughäfen bis zu 50 km Abstand eingehalten werden müsse.
Angesichts der nicht unerheblichen Brandgefahren ist der Einsatz von Himmelslaternen in anderen Bundesländern bereits stark eingeschränkt bzw. gänzlich untersagt worden. In Nordrhein-Westfalen vertritt die Bezirksregierung Düsseldorf die Auffassung, Himmelslaternen seien als „ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb“ im Sinne § 16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO zu bewerten und bedürften daher - anders als einzelne Luftballons - nicht nur in Flughafennähe, sondern überall einer Aufstiegserlaubnis, die jedoch per Allgemeinverfügung für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln generell versagt worden ist.
In Bayern ist nach Artikel 19 der Bayerischen Brandschutzverordnung das Aufsteigen von unbemannten Flugballons mit festen oder flüssigen Brennstoffen verboten. Auch in BadenWürttemberg ist der Einsatz von Himmelslaternen verboten.
Der Internetauftritt des Niedersächsischen Landesamts für Straßenbau und Verkehr gibt zu diesem Thema die folgende Auskunft: „Bei Himmelslaternen (auch Sky-Laternen oder nach ihrem Erfinder Kong-Ming-Lampions) handelt es sich um unten offene Säcke aus Papier, die mittels einer in der Mitte der Öffnung befestigten offenen Flamme nach dem Heißluftprinzip aufsteigen. Derzeit bestehen bundesweit verschiedene Auffassungen darüber, ob diese Laternen als ‚ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb’ im Sinne § 16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO zu bewerten sind und daher - anders als Luftballons - nicht nur in Flughafennähe, sondern generell einer Aufstiegserlaubnis bedürfen. In Niedersachsen besteht eine solche generelle Erlaubnispflicht derzeit noch nicht. Örtliche Ordnungsbehörden können jedoch unabhängig davon Beschränkungen und Verbote zur Abwendung von Brandgefahren aussprechen. Es wird unbedingt empfohlen, sich vor dem Start einer solchen Laterne bei einer Polizeidienststelle oder dem zuständigen Ordnungsamt hiernach zu erkundigen.“
2. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen aus Sicht der Landesregierung a) für den Bund, b) für das Land Niedersachsen und c) für die kommunale Ebene, um den Einsatz von Himmelslaternen zu untersagen?
3. Beabsichtigt die Landesregierung, den Einsatz von Himmelslaternen nach dem Vorbild anderer Bundesländer zu untersagen bzw. einer generellen Erlaubnispflicht zu unterlegen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchen konkreten Maßnahmen ist diesbezüglich in welchem Zeitraum zu rechnen?
Zu 1: Die Prüfung einer handelsüblichen Himmelslaterne durch die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) vom 24. September 2008 im Auftrag des Regierungspräsidiums Freiburg ergab, dass von Himmelslaternen, selbst bei bestimmungsgemäßer Verwendung, eine erhebliche Brandgefahr von der offenen Wärmequelle ausgeht.
Die Landesregierung sieht in Himmelslaternen aufgrund der fehlenden Steuerbarkeit durch den Bediener und wegen der offenen Wärmequelle eine abstrakte Gefahr im Sinne des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes.
Bereits 2007 wurde die Gefährlichkeit von Himmelslaternen vom Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter dem Gesichtspunkt der Waldbrandgefahrenabwehr erkannt und thematisiert. Auf Veranlassung des ML überarbeitete der maßgebliche Anbieter von Himmelslaternen seine Sicherheitshinweise für den Anwender.
Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Gefahr erfolgt bereits konstruktionsbedingt. Eine offene Wärmequelle, welche für einen längeren Zeitraum einen Ballon aus Reispapier erwärmt und unkontrolliert mehrere Kilometer über besiedeltes Gebiet fliegt, hat ausreichend Gefahrenpotenzial, weitere Gegenstände zu entflammen. Soweit es zu einer Fehlfunktion durch Entzünden des Ballons kommt, besteht eine Wahrscheinlichkeit, dass dies außerhalb des Einwirkungsbereiches bzw. der Sichtweite des Bedieners passiert. Auch besteht die Möglichkeit, dass dies in einer Flughöhe geschieht, die nicht ausreichend hoch ist, sodass bis zum Bodenkontakt bzw. Kontakt mit dritten Gegenständen kein selbsttätiges Erlöschen des Ballons erfolgen konnte. Daneben besteht die Gefahr, dass Winde die Himmelslaterne beispielsweise gegen ein Ge
bäude drücken und sie zu einer vorzeitigen Landung bringt. Bei solch ungeplanten Abstürzen kann es vorkommen, dass der Brennstoff noch nicht verbraucht ist, sodass die offene Wärmequelle weiterbrennen kann. Möglicherweise am Landeort lagernde brennbare Gegenstände können leicht und unbemerkt entflammt werden.
a) Rechtliche Möglichkeiten zum Untersagen des Betriebs von Himmelslaternen hat der Bund für den Fall der Benutzung des kontrollierten Luftraumes mit § 16 a Abs. 1 Nr. 3 LuftVO geschaffen. Eine Ermächtigung für ein allgemeines Verbot bietet das Bundesrecht aus Sicht der Landesregierung jedoch nicht. Himmelslaternen sind keine „ungesteuerten Flugkörper mit Eigenantrieb“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO. Es handelt sich bei einer Himmelslaterne zwar um ein Luftfahrzeug im Sinne von § 1 LuftVG und damit um einen „Flugkörper“, jedoch besitzen Himmelslaternen keinen Eigenantrieb im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO. Das Brennmittel dient allein dem Erwärmen der Luft im Inneren des Ballons, der Vortrieb erfolgt ausschließlich durch externe, thermische Kräfte. Der Bediener hat keine Steuerungsmöglichkeit des Vortriebes respektive der Geschwindigkeit oder der Richtung. Andere mögliche Verbotsnormen können im Bundesrecht nach Einschätzung des zuständigen Bundesverkehrsministeriums nicht eingeführt werden, da der Bundesgesetzgeber keine Regelungskompetenz im Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr hat.
b) und c): Rechtliche Möglichkeiten zum Untersagen des Betriebs von Himmelslaternen bestehen für den Landesgesetzgeber aus der grundgesetzlichen Regelungskompetenz im Bereich der Gefahrenabwehr. Entsprechende Regelungen finden sich als Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes im Niedersächsischen Brandschutzgesetz. Der Landesgesetzgeber hat dort dem Ministerium für Inneres, Sport und Integration, den Polizeidirektionen sowie den Kommunen eine Verordnungsermächtigung eingeräumt. Grundsätzlich ist die Gemeinde für das Gemeindegebiet, bei Betroffenheit mehrerer Gemeinden der Landkreis bzw. die Polizeidirektion und für landesweite Maßnahmen das Ministerium zuständig.
Zu 3: Ja, es ist beabsichtigt, den Betrieb von Himmelslaternen landesweit zu untersagen. Auf Grundlage der § 33 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 NSOG und § 5 Abs. 1
Nr. 4 NBrandSchG arbeitet das Ministerium für Inneres, Sport und Integration als zuständiges Ressort an einer Betriebsverbotsverordnung für Himmelslaternen. Die Verordnung soll im ersten Halbjahr 2009 in Kraft treten.
Mit Einführung der Eigenverantwortlichen Schule in Niederachsen sind zwar nur wenige pädagogische Gestaltungsmöglichkeiten, aber in erheblichem Umfang Verwaltungsaufgaben auf die Schulleitungen übertragen worden. So ist z. B. die Suche von Feuerwehrlehrkräften auf dem leergefegten Arbeitsmarkt für Lehrkräfte für die Schulleitungen mit großem Zeitaufwand verbunden.
Auf Anfrage einer Reihe von Abgeordneten der SPD-Fraktion hat die Landesregierung am 14. Januar 2009 mitgeteilt, dass seit dem Jahr 2007 bereits 123 Schulleiterinnen und Schulleiter eine Überlastungsanzeige gestellt haben. Zugleich hat sie darauf hingewiesen, dass im Jahr 2004 die Mindestanrechnungsstunden für Schulleitungen an kleinen Schulen um zwei Stunden erhöht wurden, dass mit Einführung der Eigenverantwortlichen Schulen alle Schulen gestaffelt nach ihrer Größe weitere ein bis vier zusätzliche Anrechnungsstunden erhielten und dass seit dem 1. August 2007 Schulen, die mehr als 20 sogenannte Vollzeitlehrereinheiten haben, mit der Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse eine weitere Anrechnungsstunde zur Verfügung gestellt wurde. Diese zusätzlichen Anrechnungsstunden reichen offenkundig bei Weitem nicht aus, um die zusätzliche Arbeitsbelastung auszugleichen.
Es wird berichtet, dass sich immer häufiger für freie Schulleitungsstellen keine oder nur sehr wenige Bewerberinnen und Bewerber finden.
Bereits im Februar 2007 hat der damalige Kultusminister eine eigene Arbeitszeitverordnung für Schulleitungen versprochen, die der Arbeitsbelastung der Schulleiterinnen und Schulleiter gerecht werden soll. Bis heute liegt der Öffentlichkeit nicht einmal ein Entwurf für diese Arbeitszeitverordnung vor.
1. Welche Aufgaben im Einzelnen sind seit Einführung der Eigenverantwortlichen Schule in Niedersachsen auf die Schulleitungen übertragen worden?
Erledigung dieser zusätzlich auf die Schulleitungen übertragenen Aufgaben im Jahresdurchschnitt pro Woche?
3. Bis wann wird die Landesregierung die seit Langem versprochene Arbeitszeitverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter vorlegen und in Kraft setzen, und welche Entlastungen für die Schulleitungen sind darin vorgesehen?