Protokoll der Sitzung vom 20.02.2009

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 48 des Abg. Heinrich Aller (SPD)

„HQ100“ - Festsetzung von Überschwemmungsgebieten in Wunstorf-Bokeloh - Werden die Sorgen und Befürchtungen der Bevölkerung nicht ernst genommen?

Das NLWKN hat im Herbst 2008 gemäß § 92 a VIII NWG die Überschwemmungsgebiete im Gebiet der Stadt Wunstorf neu festgesetzt. Die Höhen für das der Neufestsetzung zugrunde gelegte hydraulische Berechnungsmodell wurden vom NLWKN aus der Deutschen Grundkarte (Maßstab 1 : 5 000) übernommen und nur in wenigen Einzelfällen durch Neuvermessung verifiziert.

Von der Neufestsetzung ist insbesondere der Ortsteil Bokeloh betroffen. Eine Vielzahl von Hausgrundstücken befindet sind ganz oder

teilweise im Überschwemmungsgebiet. Dies hat sehr negative Folgen für die Eigentümer: Die Veräußerbarkeit ist durch den zu befürchtenden stark sinkenden Marktwert sehr eingeschränkt, Versicherungsprämien steigen, und Ausbauten sind nicht mehr zulässig. Diese Situation soll auch auf andere Städte und Stadtteile in Niedersachsen zutreffen.

Die Planungsunterlagen sind der Stadt Wunstorf im Rahmen der sogenannten Benehmensherstellung zugegangen und dort im Stadtrat und in den Ortsräten beraten worden. Innerhalb des Ortsrates Bokeloh hat es massive Kritik an der Ausweisung gegeben. Die Richtigkeit der zugrunde gelegten Höhenwerte wird bestritten. Der Ortsrat hat daher am 8. Oktober 2008 beschlossen, der entsprechenden Ratsvorlage 66.2008/0127 die Zustimmung zu versagen.

Der Bauausschuss der Stadt Wunstorf hat daher am 10. November 2008 beschlossen, das NLWKN zu bitten, die Höhenvermessung in Bokeloh, aber auch in den Ortsteilen Idensen, Kolenfeld, Blumenau und Wunstorf Kernstadt neu zu verifizieren.

Die Bürgerinnen und Bürger insbesondere des Ortsteils Bokeloh sind jedoch weiterhin massiv verängstigt und befürchten, dass die Landesbehörde an ihrer Festsetzung festhält. Besonders negativ auf die Stimmung innerhalb der Bevölkerung wirkt sich die Weigerung des NLWKN aus, trotz Bitten der Bewohner keinen Vertreter zu entsenden, der die Planungen und die möglichen Überprüfungen erläutern würde.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Zweifel an der Richtigkeit der vom NLWKN ausgewiesenen Überschwemmungsgebiete im Gebiet der Stadt Wunstorf, insbesondere in Wunstorf-Bokeloh?

2. Ist es schon in anderen Städten und Gemeinden zu Fehlern bei der Neufestsetzung von Überschwemmungsgebieten gekommen, und wie und wie schnell wurden diese Fehler behoben?

3. Wann wird die Landesregierung einen kompetenten Gesprächspartner nach Wunstorf-Bokeloh entsenden, der den besorgten Bürgerinnen und Bürgern Rede und Antwort steht?

Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) ist für die Feststellung eines Überschwemmungsgebietes, d. h. für die Ermittlung der HQ100-Linie zuständig. Diese berechnete Linie dient als Grundlage für die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes nach § 92 NWG. Für das formale Festsetzungsverfahren ist die untere Wasserbehörde zuständig.

Gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden wurden Vorgehensweisen von der Aufstellung

der HQ100-Linie bis hin zum Festsetzungsverfahren entwickelt. Sie wurden mit Runderlass des MU vom 11. September 2008 als „Empfehlungen zur Feststellung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten“ im Nds. MBl Nr. 40/2008 veröffentlicht.

Das maßgebende Hochwasserereignis ist gemäß § 92 a Abs. 3 NWG die Wassermenge des einhundertjährlichen Hochwasserereignisses (HQ100). Der Wert ist durch den NLWKN (Gewäs- serkundlicher Landesdienst) zu ermitteln. Er ergibt sich in der Regel aus den Hochwasserbemessungswerten für die Fließgewässer in Niedersachsen, die verbindlich durch Runderlass vom 2. Juli 2003 eingeführt sind. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sind bei der Ermittlung des Überschwemmungsgebiets auch besiedelte Bereiche mit einzubeziehen. Die Grenze der HQ100Linie wird vom NLWKN in Abstimmung mit den unteren Wasserbehörden den Städten und Gemeinden und den Unterhaltungsverbänden vorgestellt. Im späteren formalen Festsetzungsverfahren sind die unteren Wasserbehörden gemäß Erlass des MU vom 14. Januar 2009 nicht an die Feststellung des NLWKN im Sinne einer 1-:-1Umsetzung gebunden. Vielmehr haben sie die Anregungen und Bedenken aus dem Beteiligungsverfahren zu würdigen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Aussage in der Anfrage, der „NLWKN hat im Herbst 2008 gemäß § 92 a VIII NWG die Überschwemmungsgebiete im Gebiet der Stadt Wunstorf neu festgesetzt“ nicht zutreffend ist. Der NLWKN betreibt derzeit die Feststellung.

Mit Datum vom 26. Mai 2008 wurde im Rahmen der Benehmensherstellung der Entwurf „Überschwemmungsgebiete HQ100 der Gewässer Westaue und Südaue in der Region Hannover und im Landkreis Schaumburg“ zur Stellungnahme an die zuständigen unteren Wasserbehörden und an die betroffenen Städte, Gemeinden und Unterhaltungsverbände gesandt. Die daraufhin eingegangenen Stellungnahmen wurden am 24. Juni 2008 erörtert. Die Stadt Wunstorf hat zwar an diesem Termin teilgenommen, ihre Stellungnahme aber erst im November 2008 abgegeben (Eingang 25. November 2008 beim NLWKN).

Nach Eingang und Auswertung der Stellungnahmen wurde mit Datum vom 8. Dezember 2008 eine Nachvermessung aller Bereiche veranlasst, in denen Gebäude (Grundstücke) im ersten Rechengang anhand des genutzten „Digitalen Ge

ländemodells“ bei einem HQ100 als überflutet dargestellt worden sind. Auch in der Stadt Wunstorf/Ortsteil Bokeloh wurden in den betroffenen Gebieten Nachvermessungen vorgesehen. Diese Nachvermessungen sind inzwischen erfolgt, die Auswertung ist abgeschlossen.

Diesbezüglich gibt es einerseits Bestätigungen der ersten Ermittlungen, aber auch mehrere Herausnahmen von Grundstücksteilen und eine geringe Anzahl an neuen Überflutungsflächen. Die neuen Ergebnisse werden in Kürze der unteren Wasserbehörde zur Benehmensherstellung vorgelegt. Sobald das Benehmen hergestellt ist, soll umgehend die vorläufige Sicherung gemäß § 92 a Abs. 10 NWG erfolgen. Eine sich der vorläufigen Sicherung anschließende Vorstellung der Ergebnisse bei der Stadt Wunstorf muss dann durch die untere Wasserbehörde erfolgen, die für das formelle Verordnungsverfahren zuständig ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Wie in den Vorbemerkungen bereits ausgeführt, weist der NLWKN keine Überschwemmungsgebiete aus; dies erfolgt durch die unteren Wasserbehörden. Seitens der Landesregierung bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der im Rahmen der Feststellung vom NLWKN ermittelten HQ100-Linie.

Zu 2: Fehler bei der Neufestsetzung von Überschwemmungsgebieten sind der Landesregierung nicht bekannt.

Zu 3: Wie bereits ausgeführt, sind die unteren Wasserbehörden für das Verordnungsverfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zuständig. Dies erfolgt im Rahmen eines förmlichen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung, bei dem sich die betroffenen Bürger einbringen können. An den Erörterungsterminen im Rahmen des förmlichen Verfahrens nimmt der NLWKN teil.

Anlage 47

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 49 der Abg. Helge Limburg und Ralf Briese (GRÜNE)

Kann der Freizeitarrest in Niedersachsen noch vollstreckt werden?

Der Freizeitarrest nach § 16 JGG, der regelmäßig am Wochenende vollstreckt wird, gilt unter Fachleuten als sogenannter Einstiegsarrest, um Jugendliche von der Begehung weite

rer Straftaten abzuhalten. Häufig wird in den Amtsgerichtsbezirken, die nicht im direkten Einzugsgebiet einer Jugendarrestanstalt liegen, der Freizeitarrest in den Hafträumen der Amtsgerichte verbüßt. So auch in der Regel im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Westerstede, in dem es jedoch offensichtlich seit Monaten nicht mehr möglich ist, die Freizeitarreste nach § 16 JGG durchzuführen. Insofern ist der dortige Jugendrichter gehindert, diese Arrestform, die die mildeste ist, anzuwenden, weil sie nicht vollstreckt werden kann. Mit der Durchführung des Freizeitarrestes wurden bisher Justizbeamte betraut, die zugleich auch am Wochenende Hausmeisterfunktionen am Amtsgericht wahrnehmen. Eine Vergütung für die Beaufsichtigung der Arrestanten wurde nach Informationen seitens der Justizverwaltung nicht gewährt, obwohl eine derartige Tätigkeit Arbeitszeit und auch dementsprechend zu vergüten ist. Die Justizverwaltung ist aber offensichtlich nicht bereit, diesen Anspruch anzuerkennen, sodass die Beaufsichtigung nicht mehr erfolgen kann, weil sich die Wachtmeister - aufgrund entsprechender gesetzlicher Regelungen - weigern, diese auszuführen. Ohne Vergütung besteht auch keine Verpflichtung der Wachmeister.

Wir fragen die Landesregierung:

1. In wie vielen Amtsgerichtsbezirken können Freizeitarreste wegen fehlenden Aufsichtspersonals ebenfalls nicht durchgeführt werden, und wie will die Landesregierung diesbezüglich Abhilfe schaffen?

2. Wie beurteilt die Landesregierung die Beschneidung richterlicher Urteilsmöglichkeiten vor dem Hintergrund, dass sogenannte Freizeitarreste in vielen Fällen durchaus die pädagogisch erwünschte Wirkung der Vermeidung weiterer Straftaten erfüllen?

3. Wie viel Zeit vergeht in den einzelnen Amtsgerichtsbezirken zwischen dem Urteil und der Verbüßung des Freizeitarrestes?

Das Jugendstrafrecht bietet vielfältige Sanktionsmöglichkeiten, um auf Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender mit dem Ziel, diese künftig von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten, in angemessener Weise zu reagieren. Die Verhängung von Jugendarrest ist - auch in der Form von Freizeitarrest gemäß § 16 Abs. 1 und 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) - ein Erfolg versprechendes Mittel, auf delinquente Jugendliche und Heranwachsende maßvoll einzuwirken. Der nur kurzfristige Freiheitsentzug hat dabei schuldausgleichenden und erzieherischen Charakter. Außer Frage steht, dass für die Vollstreckung des Jugendarrestes insgesamt und in gleichem Maße auch für die Vollstreckung des Freizeitarrestes zureichende Rahmenbedingungen und Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen, um

einen zeitnahen und effektiven Vollzug zu gewährleisten.

Diesem Anspruch wird die Landesregierung gerecht. Die Vollstreckung des Freizeitarrestes ist in Niedersachsen jetzt und in Zukunft flächendeckend und mit zureichenden Kapazitäten gewährleistet.

In Niedersachsen wird traditionell - anders als in den meisten anderen Bundesländern - Freizeitarrest in Arresträumen einiger Amtsgerichte vollstreckt. Aufsicht führen in der Regel Wachtmeisterinnen und Wachtmeister. Um die Belegungsplanung weiter zu verbessern und optimale Unterbringungsbedingungen zu ermöglichen, soll diese Form der Freizeitarrestvollstreckung neu organisiert werden. Künftig sollen Jugendarrestanstalten an fünf Standorten (Göttingen, Bückeburg, Neu- stadt, Nienburg und Emden) neben Dauerarrest von bis zu vier Wochen auch verstärkt Freizeitarreste vollstrecken. Ergänzend und mit dem Ziel einer unverändert lückenlosen Versorgung in der Fläche soll an ausgewählten Standorten weiterhin die Vollstreckung in Arresträumen der Amtsgerichte durchgeführt werden. Die Reorganisation mit dem Ziel einer Umsetzung binnen zwölf Monaten hat begonnen; eine konzeptionelle Festlegung der verbleibenden Standorte ist noch nicht erfolgt.

Das aufsichtführende Personal wird nach Maßgabe der AV des MJ vom 3. November 2005 (Nds. RPfl. S. 11) vergütet oder (als Ausgleich) für den geleisteten Bereitschaftsdienst anderweitig vom Dienst freigestellt. Das Justizministerium erkennt den am Wochenende geleisteten Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit an und berücksichtigt die abgeleisteten Zeiten bei der Berechnung der gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen.

Das Amtsgericht Westerstede gehört zu den Amtsgerichten in Niedersachsen, in denen Freizeitarreste vollstreckt werden. Nachdem im Jahre 2008 arbeitszeitrechtliche Vorgaben eine Umorganisation des Wachtmeisterdienstes am Wochenende erforderlich gemacht haben, wird im Amtsgericht Westerstede seit Mitte Oktober 2008 wieder regelmäßig vollstreckt. Von aktuell (Januar 2009) dreizehn vorliegenden Vollstreckungsersuchen sind neun Arrestanten geladen. Weil zudem ergänzend Vollstreckungsersuchen auch in benachbarte Amtsgerichte oder Jugendarrestanstalten abgegeben werden können, stehen einer Vollstreckung von Freizeitarresten für den Amtsgerichtsbezirk Westerstede fehlende Kapazitäten

nicht entgegen. Ebenso wenig wäre ein Gericht gehindert, Freizeitarrest zu verhängen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Traditionell findet die Vollstreckung von Freizeitarresten nur in Amtsgerichten statt, die über geeignete Arresträume verfügen. Zurzeit findet die Vollstreckung in 33 Amtsgerichten statt. Die Aufsicht wird in der Regel durch Bedienstete geführt, die als Hausmeister in Dienstwohnungen der Gerichte wohnen. An zwei Standorten sind die Bediensteten aus den Wohnungen ausgezogen (im September 2007 und Februar 2008) , ohne dass Nachfolger, die auch bereit gewesen wären, die Wohnungen zu beziehen, gewonnen werden konnten. An einem Standort werden Arrestzellen zurückgebaut.

Zu 2: Richterliche Urteilsmöglichkeiten werden nicht beschnitten. In jedem Amtsgerichtsbezirk können Gerichte Freizeitarreste verhängen. Die Vollstreckung erfolgt in den nach dem Vollstreckungsplan zuständigen Amtsgerichten oder Jugendarrestanstalten.

Zu 3: Eine landesweite Umfrage im Juni 2008 nach der Dauer zwischen rechtskräftiger Verurteilung und Vollzug bei den Arrest vollstreckenden Amtsgerichten hat einen durchschnittlichen Wert von 3,15 Monaten ergeben. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage von Frau MdL Daniela Krause-Behrens (LT-Drs. 16/771) verwiesen. Weitere statistische Daten liegen nicht vor.

Anlage 48

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 50 des Abg. Victor Perli (GRÜ- NE)

Besucherzahlen und Datenschutz auf den Internetseiten der Landesregierung

Das Internet ist für eine steigende Zahl von Menschen eine regelmäßige Informationsquelle. Für den Staat und die Politik bietet das Internet die Möglichkeit, durch ein hohes Maß an Transparenz und Informationsvielfalt über die Tätigkeit aller staatlichen Institutionen aufzuklären und die Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern zu verstärken.