Protokoll der Sitzung vom 27.03.2009

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Staudte namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Zunächst wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Es werden keine zwingenden kommunalrechtlichen Hinderungsgründe gesehen, die es dem Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde verbieten, eine bestandskräftige Beanstandung aufzuheben, wenn der Rechtsgrund für die Beanstandung wegfällt. Inwieweit Letzteres durch die angestrebte Vertragsänderung gewährleistet werden kann, hängt neben dem ordnungsgemäßen Zustandekommen auch von den genauen vertraglichen Modalitäten ab, die hier noch nicht bekannt sind.

Zu 2: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Unabhängig davon wird die Entwicklung des Falles von der obersten Kommunalaufsichtsbehörde weiter verfolgt. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist aufgefordert worden, nochmals aktuell über den Fortgang des Falles zu berichten.

Zu 3: Es wird auf die Antwort zu Nr. 2 verwiesen.

Anlage 12

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 14 der Abg. Heinrich Aller, Renate Geuter, Markus Brinkmann, Swantje Hartmann, Wiard Siebels, Detlef Tanke, Johanne Modder, Klaus-Peter Bachmann, Karl-Heinz Hausmann, Jürgen Krogmann, Sigrid Leuschner, Jutta Rübke, Heiner Bartling und Ulrich Watermann (SPD)

„Absurdes Theater“ im Ministerium für Inneres, Sport und Integration: Schünemann fördert als Sportminister kommunale Sportstätten und verhindert als Innenminister Förderanträge von Kommunen

Innen- und Sportminister Uwe Schünemann will an der Regelung festhalten, nach der er als Sportminister in dem regulären Sanierungsprogramm für kommunale Sportstätten Mittel bereitstellt und gleichzeitig - vor allem finanzschwache - Kommunen von Fördermitteln ausschließt.

In den Beratungen zum ersten Nachtrag 2009 hat das Ministerium für Inneres, Sport und Integration ausdrücklich betont, dass für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sanierung von Sportanlagen gemäß der Richtlinie - Runderlass des MI vom 19. März 2007 - nicht nur festgehalten werden soll. Vielmehr soll sie jetzt auch für die im Nachtrag für kommunale Sportanlagen, insbesondere Schulsporthallen, beschlossenen 50 Millionen Euro Fördermittel zur Anwendung kommen.

Im Abschnitt 6. „Sonstige Zuwendungsbestimmungen“ der Richtlinie heißt es unter 6.6 wörtlich: „Benutzungsgebühren für geförderte Sportanlagen (ausgenommen für Hallen- und Frei- bäder) sollen für die Dauer der Zweckbindungsfrist (siehe 6.1) (mindestens 25 Jahre) von gemeinnützigen Sportvereinen nicht erhoben werden.“

Zahlreiche Kommunen haben unter dem Druck der schwierigen Haushaltslage und auch unter dem Eindruck strenger Konsolidierungsauflagen der Kommunalaufsicht sogenannte Hallenbenutzungsgebühren eingeführt. Diese Entscheidungen dürfen jetzt nicht zur Benachteiligung bei der Vergabe von Landesförderungen führen.

Die Förderrichtlinie für das Sportstättensanierungsprogramm aus dem Jahr 2007 hindert gerade finanzschwache Kommunen an der Teilhabe der Förder- und Investitionsprogramme.

Die Sollbestimmung ist im Abschnitt 6.6 der Richtlinie geregelt. Bei den jüngsten Beratungen um das Konjunkturprogramm II/Kommunalinvestitionen hat das Innen- und Sportministerium auf konkrete Nachfrage erklärt, dass an dieser Regelung festgehalten werden solle. Das gelte auch für Anträge von Kommunen, die Bedarfszuweisungen beantragten oder erhielten.

Inzwischen hat die Mehrheit des Landtages mit den Stimmen von CDU und FDP im Rahmen der Nachtragsberatungen eine mit dem Änderungsantrag der SPD-Fraktion angestrebte Korrektur verworfen.

Angesichts eines Fördervolumens von 50 Millionen Euro allein aus dem Konjunkturprogramm II ist ein weiterer Ausschluss von Kommunen, die Hallengebühren erheben, nach Einschätzung von Experten rechtlich fragwürdig und ein krasser Verstoß gegen die Gleichbehandlung von antragstellenden Kommunen. Sportpolitisch ist er danach darüber hinaus unsinnig, da gerade die Kommunen von Fördermitteln ausgeschlossen werden, die aufgrund ihrer Haushaltslage Investitionszuschüsse dringend benötigen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie begründet die Landesregierung die Wirkung ihrer Richtlinie zur Förderung von Sportanlagen, die mit der Bestimmung unter Punkt 6.6 zahlreiche - häufig besonders finanzschwache - Kommunen vom Zugriff auf Fördermittel ausschließt?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Ausschlussbestimmung vor dem Hintergrund der Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung und Konnexität?

3. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um die Ungleichbehandlung von Antragstellern gemäß den Förderrichtlinien zur Sanierung von Sportanlagen zu verhindern, zumal im Rahmen des Konjunkturprogramms II allein 37,5 Millionen Euro aus Bundesmitteln, 20 %, d. h. 10 Millionen, aus kommunalen Eigenanteilen und nur ein Betrag von 5 %, d. h. 2,5 Millionen Euro, aus Landesmitteln zum 50-Millionen-Programm beitragen?

Die Bereitstellung kommunaler Sportanlagen für eine gebührenfreie Nutzung durch gemeinnützige Sportvereine gehört traditionell zu einem Kernstück kommunaler Sportförderung. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Diese Schwerpunktsetzung wird von der Sportorganisation nachdrücklich begrüßt.

Der Landtag hat auf Initiative der Regierungsfraktionen im Dezember 2006 ein Sportstättensanierungsprogramm 2007 bis 2011 mit einem Volumen von insgesamt 25 Millionen Euro beschlossen, davon stehen 12,5 Millionen Euro für kommunale Sportanlagen zur Verfügung. Mit der Verabschiedung des Landeshaushaltes 2008 wurden die Haushaltsmittel für die Sanierung kommunaler Sportanlagen in 2008 und 2009 um jeweils weitere 2,5 Millionen Euro erhöht.

Die Förderung kommunaler Sportanlagen erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewäh

rung von Zuwendungen zur Förderung der Sanierung von Sportanlagen vom 19. März 2007. Aufgrund der hohen Bedeutung der Sporthallen (Turnhallen) für die Sportinfrastruktur in Niedersachsen und des dort bestehenden Sanierungsstaus wurde und wird vorrangig die Sanierung von Sporthallen gefördert werden.

Das Sportstättensanierungsprogramm dient der Erhaltung der erforderlichen Infrastruktur für den außerschulischen Sport bzw. die Sportvereine. Die Kommunen sollen mit dem Sportstättensanierungsprogramm bei der Förderung des Vereinssports unterstützt werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Erhebung von öffentlichrechtlichen Benutzungsgebühren bzw. pauschalen privatrechtlichen Nutzungsentgelten für geförderte Sportanlagen für die Dauer der Zweckbindungsfrist (mindestens 25 Jahre) von gemeinnützigen Sportvereinen nicht erhoben werden.

Mit dem Verzicht auf die Erhebung von Benutzungsgebühren bzw. Nutzungsentgelten wird das sportliche, aber auch gesellschaftliche Engagement der Sportvereine gefördert.

Eine Großzahl niedersächsischer Kommunen verzichtet auf die Erhebung von Gebühren bzw. Entgelten für die Nutzung der Sportanlagen. Die Kommunen, die diese erheben, aber gleichfalls einen Förderantrag im Rahmen des Sportstättensanierungsprogramms gestellt haben, haben eine Absichterklärung abgegeben, im Falle einer Förderung auf die Erhebung von Gebühren bzw. Entgelten künftig zu verzichten.

Die Umsetzung des Sportstättensanierungsprogramms zeigt, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von finanzschwachen Kommunen eine Förderung für die Sanierung ihrer Sporthallen (Turnhallen) erhalten hat.

Im Rahmen des Konjunkturpaktes II werden mit dem Förderschwerpunkt kommunale Sportstätten weitere 50 Millionen Euro für die Sanierung der kommunalen Sportstätten eingesetzt. Damit wird ein weiterer wesentlicher Schritt zum Abbau des Sanierungsstaus bei den Sportstätten getan.

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sanierung von Sportanlagen zur Umsetzung des Konjunkturpakets II - Förderschwerpunkt kommunale Sportstätten - vom 12. März 2009 sieht als Fördervoraussetzung ebenfalls die Nichterhebung von Benutzungsgebühren oder Nutzungsentgelten für geförderte Sportanlagen für die Dauer der Zweckbindung

(mindestens 25 Jahre) von gemeinnützigen Sportvereinen vor.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Umsetzung des Sportstättensanierungsprogramms hat gezeigt, dass mit der Vorgabe, keine Benutzungsgebühren zu erheben, finanzschwache Kommunen nicht von einer Förderung ausgeschlossen werden.

Zu 2: Beim Sportstättensanierungsprogramm sowie beim Konjunkturpaket II - Förderschwerpunkt kommunale Sportstätten - handelt es sich um freiwillige Leistungen des Landes bzw. des Bundes. Die Inanspruchnahme des Sportstättensanierungsprogramms bzw. des Konjunkturpakets II - Förderschwerpunkt kommunale Sportstätten - bleibt den Kommunen überlassen, eine Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung ist insofern nicht gegeben. Den Kommunen werden dadurch keine Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen bzw. staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Ein konnexitätsrechtlicher Anspruch entsteht daher nicht.

Zu 3: Im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sanierung von Sportanlagen zur Umsetzung des Konjunkturpakets II - Förderschwerpunkt kommunale Sportstätten - vom 12. März 2009 werden alle Antragsteller gleich behandelt.

Anlage 13

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 15 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Polizeieinsatz beim Fußballspiel Kickers Emden gegen FC Carl Zeiss Jena am 20. Februar 2009

Das Präsidiumsmitglied des FC Carl Zeiss Jena, Andreas Wiese, erhebt schwere Vorwürfe gegen die niedersächsische Polizei. Nach Wieses Darstellung hat der Erste Polizeihauptkommissar Herglotz bei einem Einsatz anlässlich des Fußballspiels Kickers Emden gegen den FC Carl Zeiss Jena am 20. Februar 2009 in Emden mit seiner Hundertschaft unverhältnismäßig hart gegen Fans des FC Carl Zeiss Jena agiert. Im Verlauf einer Personenfeststellungsmaßnahme sei es demnach zu Körperverletzungen und weiteren Strafverstößen durch die Polizei auch gegen Unbeteiligte gekommen. Herr Wiese hat eine Dienstaufsichtsbeschwer

de gegen den verantwortlichen Hundertschaftsführer erhoben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über den Vorfall am 20. Februar 2009 in Emden?

2. Sind Strafanzeigen gegen einzelne Polizisten bzw. den Einsatzleiter erhoben worden, wenn ja, wie ist der Ermittlungsstand?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass sich gerade die für ihre deeskalierenden Methoden bekannten Fanbeauftragten massiv über den Polizeieinsatz beschweren?

Zum Gegenstand der Mündlichen Anfrage hat die Polizeidirektion Osnabrück Stellung genommen. Danach hat sich der Vorfall wie folgt dargestellt:

Am 21. Februar 2009 - nicht am 20. Februar 2009 - fand im Embdena Stadion in Emden die Begegnung der Dritten Liga zwischen dem BSV Kickers Emden und FC Carl Zeiss Jena statt. Das Fußballspiel wurde von 2 777 Zuschauern besucht. Die einsatzführende Dienststelle war die Polizeiinspektion Leer/Emden.

Auf Grundlage der Beurteilung der Lage, insbesondere der Erfahrungen zum Fanverhalten der Jenaer Fans bei Auswärtsspielen, wurde ein Einsatz mit ca. 120 Polizeibeamten durchgeführt. Darüber hinaus waren zwei szenenkundige Beamte (SKB) der Polizeidirektion Jena eingesetzt.

Die Anreise der ca. 260 Fans aus Jena verlief störungsfrei. Vor dem Spiel und während des Spiels begingen Jenaer Fans eine Sachbeschädigung, einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil von mehreren Fans aus Emden und Meppen.

Im Verlauf der ersten Halbzeit beleidigten zwei Personen aus dem Jenaer Fanblock zwei Polizeibeamte der 6. Bereitschaftspolizeihundertschaft verbal und durch Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers.

Die Feststellung der Identität dieser Personen wurde, um Eskalationen zu vermeiden, nicht unmittelbar im Fanblock durchgeführt, sondern sollte nach Ende des Spieles am Stadionausgang erfolgen. Noch während des Spieles entschuldigte sich einer dieser Tatverdächtigen bei den Beamten.