Diese Rigorosität bei den Regeln zum Sponsoring zeigte sich insbesondere in der Fassung des Ministergesetzes vom 15. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 364), mit der u. a. die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Einfügung von § 5 Abs. 4 und die Entschädigung für Reisekosten bei amtlicher Tätigkeit der Mitglieder der Landesregierung durch Änderung von § 10 neu geregelt wurden, weiterhin im Entwurf von Verwaltungsvorschriften zum Ministergesetz vom Juni 2000 sowie
in einem Beschluss der damaligen Landesregierung zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Nach diesen Regeln musste z. B. das Land einem Unternehmen, welches einem Mitglied der Landesregierung eine Mitfahrt oder einen Mitflug zu einem Dienstgeschäft zur Verfügung stellte, in jedem Falle den Gegenwert dieser Leistung erstatten, ohne dass in Ansehung des Einzelfalls Ausnahmen möglich waren. Das führte in der Folgezeit im Einzelfall zu Reaktionen des Unverständnisses bis hin zum Kopfschütteln über die Rigorosität und mangelnde Flexibilität des Regelwerkes.
Die Landesregierung hat die in dieser Rigorosität überzogenen Regeln im Umgang mit Sponsoring dann 2007 auf ein angemessenes Maß zurückgeführt. Die Interessen des Landes an der Unparteilichkeit und Unbefangenheit seiner Regierungsmitglieder bleiben weiterhin effektiv geschützt. Insbesondere dem Anschein möglicher Befangenheit von Mitgliedern der Landesregierung wird damit unverändert vorgebeugt. Die neuen Regelungen ermöglichen zugleich jedoch eine lebensnahe und der Realität entsprechende Praxis und gestatten - zumal in Zeiten hohen Haushaltskonsolidierungsbedarfes -, Haushaltsausgaben nicht ohne Not dort tätigen zu müssen, wo sie guten Gewissens durch Sponsoring von dritter Seite vermieden werden könnten.
Deshalb hat die Landesregierung den damaligen Entwurf der Verwaltungsvorschriften zu § 10 des Ministergesetzes überarbeitet und darin Regelungen zum Sponsoring aufgenommen. Die in der Anfrage erwähnte Chinareise des Finanzministers stellte nach diesen Regelungen einen solchen Fall eines guten Gewissens annehmbaren Sponsorings dar.
Wichtiges neues Element darin ist: Es ist nicht jeder denkbare Lebenssachverhalt mit dem Anspruch einer von vornherein aus einer Vorschrift klar ableitbaren Regelung abgedeckt, sondern es ist ein individuelles verantwortungsbewusstes Handeln des einzelnen Regierungsmitgliedes im jeweiligen Einzelfall gefordert. Auch Sponsoring von Reisen und anderen dienstlichen Tätigkeiten von Regierungsmitgliedern ist möglich. Das Regierungsmitglied selbst entscheidet in einer Vielzahl von Fällen in eigener Verantwortung, ob es sich durch ein Sponsoring dem Anschein der Befangenheit aussetzen oder sich gar befangen machen würde oder ob dies nicht der Fall ist. Ein Verstecken hinter Regelungen und Vorschriften ist in diesen Fällen nicht möglich. Es ist seine Verant
wortung und auch sein politisches Risiko, das er auch nicht auf sein Haus oder auf einzelne Bedienstete abwälzen kann. Als Regulativ und auch als Korrektiv gibt es sodann die Pflicht zur jährlichen Veröffentlichung von Sponsoringleistungen. So erfährt die (Medien-) Öffentlichkeit von den Einzelheiten des Sponsorings. Jede Sponsoringleistung und jedes Regierungsmitglied stehen durch die Veröffentlichung von Sponsoring auf dem Prüfstand der Öffentlichkeit.
Dass Finanzminister Möllring im Hinblick auf die mit der Anfrage angesprochene Chinareise ebenso auf diesem Prüfstand steht, beweist die Richtigkeit und Geeignetheit der Regelung, ohne dass dabei der Finanzminister diese öffentliche Prüfung in der Sache zu scheuen hätte. Er hat verantwortungsvoll und richtig gehandelt. Er vertrat auf dieser Veranstaltung zur Eröffnung einer Firmenhalle eines niedersächsischen mittelständischen Unternehmens die Niedersächsische Landesregierung, die großes Interesse an einem Vorankommen und einer Steigerung der internationalen Bedeutung der niedersächsischen Wirtschaft hat. Und der Gedanke ist geradezu fernliegend, dass sich der Niedersächsische Finanzminister oder auch ein anderes Regierungsmitglied durch die Übernahme der Reisekosten für eine extrem anstrengende Kurzreise mit wenig Schlaf, einem Redebeitrag und viel Stress befangen machen könnte im Sinne einer Begünstigungshandlung, zumal wenn diese Reise jegliche touristisch auch nur annähernd interessanten Elemente bekanntlich ganz und gar vermissen ließ und deswegen ein Bezug zum Thema „Belohnungen und Geschenke“ vollends abwegig wäre.
Durch die „Publizität“ der Sponsoringleistungen wird die „Selbstverantwortung“ der Regierungsmitglieder einer begleitenden Prüfung unterzogen. Es besteht damit im Ergebnis ein dreifacher Kontrollmechanismus:
1. durch sachgerechte Begrenzungstatbestände in den Verwaltungsvorschriften zum Ministergesetz und durch die Regelungen zum Sponsoring in der Antikorruptionsrichtlinie,
2. durch die politische Verantwortungszuweisung an das jeweils betroffene Mitglied der Landesregierung und
Zu 1: Wie in den Vorbemerkungen bereits erwähnt, hat die Landesregierung aufgrund von § 19 des Ministergesetzes Verwaltungsvorschriften zum Ministergesetz, zuletzt in der Fassung vom 22. Mai 2007 (Nds. MBl. 2007 S. 409), erlassen. In Nr. 2.8 dieser Verwaltungsvorschriften sind die Zulässigkeit und Grenzen des Sponsorings für die Landesregierung geregelt und mithin alle Anwendungsfälle erfasst. Da Nr. 7 des dort in Bezug genommenen Gemeinsamen Runderlasses der Landesregierung vom 14. Juni 2001 ab dem 1. Januar 2009 durch Nr. 8.1 der Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorruptionsrichtlinie) vom 16. Dezember 2008 (Nds. MBl. 2009, 66) ersetzt wurde, ist deren Inhalt zu beachten. Je nach Fallkonstellation ist entsprechend diesen Vorschriften die Übernahme der Reisekosten für ministerielle Reisen durch Privatfirmen zulässig oder nicht. Die Vielzahl denkbarer Lebenssachverhalte lässt hierzu eine allgemeine Aussage, in welchen Fällen die Übernahme der Kosten zulässig oder nicht zulässig wäre, nicht zu.
Zu 3: Sponsoringmaßnahmen werden entsprechend 8.1.2.2. der Antikorruptionsrichtlinie vollständig und abschließend aktenkundig gemacht. Die einzelnen Dienststellen des Landes Niedersachsen erfassen die Sponsoringleistungen bis 1 000 Euro jedoch nicht zusätzlich in Listen oder führen hierüber Statistiken. Angenommene Sponsoringleistungen mit einem Wert ab 1 000 Euro im Einzelfall werden seit 2001 gesondert erfasst und in dem auf die Annahme folgenden Kalenderjahr veröffentlicht.
Die Listen für das Jahr 2008 können über www.Niedersachsen.de eingesehen werden. Die für die Vorjahre 2007 bis 2001 erstellten Listen wurden bereits früher veröffentlicht. Eine Auswertung dieser Listen mit Sponsoringleistungen über 1 000 Euro im Hinblick auf die in der Frage zu 3. enthaltenen Gegenstände hat die Landesregierung eingeleitet. Sie erfordert aber weitere Rückfragen bei den Ressorts. Es war beabsichtigt, diese Antworten in der Kleinen Anfrage der Antragsteller zur schriftlichen Beantwortung (siehe oben, LT-Az.: II/72-291) zu erteilen. Diese Anfrage haben die Antragsteller aber inzwischen zurückgezogen.
Welche Auswirkungen hätten die von der Föderalismuskommission II am 5. März 2009 vereinbarten Regelungen zur Neugestaltung des Staatsverschuldungsrechts auf das Land Niedersachsen?
Die Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) hat auf ihrer abschließenden Sitzung am 5. März 2009 mehrheitlich Einvernehmen über Grundgesetz- und Gesetzesänderungen zur Einführung eines neuen Staatsverschuldungsrechts erzielt. Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben auf dieser Grundlage am 24. März 2009 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91 c, 91 d, 104 b, 109, 109 a, 115, 143 d) sowie den Entwurf eines Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vorgelegt. Kern ist dabei die Einführung einer sogenannten Schuldenbremse in Artikel 109 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Es ist vorgesehen, dass über die beabsichtigten Grundgesetzänderungen im Bundestag und in der Länderkammer bis zur parlamentarischen Sommerpause entschieden werden soll.
1. Welcher Anteil der Verschuldung des Landes Niedersachsen in den Jahren 2002 bis 2009 ist im Sinne des in der Föderalismuskommission II beschlossenen Verfahrens jeweils als strukturell bzw. konjunkturell verursacht zu bezeichnen?
2. Wie hoch liegt die strukturelle Verschuldung des Landes Niedersachsen derzeit über der in der Föderalismuskommission II vereinbarten Verschuldungsgrenze?
3. Welche Auswirkungen hätte die vorgesehene neue Verschuldungsgrenze für die Länder auf die Höhe des niedersächsischen kommunalen Finanzausgleichs?
Die Fragestellung geht davon aus, dass die für den Bund geplanten Verschuldungsregeln 1 : 1 auf das Land Niedersachsen übertragen werden. Selbst die Regelung für den Bund befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Klare Definitionen für die Abgrenzung von strukturellen und konjunkturellen Gründen für eine Verschuldung müssen noch gefunden werden. Eine Umsetzung für die Länder
muss erst noch erfolgen, wobei auch zu überlegen ist, wie diese Regelung länderspezifisch gestaltet werden müssen. Denn daran knüpft das Verschuldensverbot des Bundes an.
Die Haushalte 2002 bis 2009 sind unter völlig anderen Bedingungen aufgestellt worden. Mit einer entsprechenden Schuldenbremse hätten wir eine andere Ausgangslage.
Zu 1: Sicher kann man feststellen, dass die Steuereinnahmen in 2002, ausgelöst durch gewollte und ungewollte Folgen der damaligen Steuerreform und durch Wachstumsminderung, zurückgegangen sind. Man kann deshalb sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe für die Einnahmenminderung heranführen. Will man hieran Verschuldensverbote knüpfen, sind klare Definitionen unbedingt erforderlich, wie gerade das Jahr 2002 zeigt.
Gegengesteuert haben die damals politisch Verantwortlichen mit zusätzlicher Kreditaufnahme, ohne dass es klare Vorgaben für eine Rückführung der Kreditmittel gab. Dies zeigt, wie nötig die heutigen Überlegungen sind.
Zu 3: Der kommunale Finanzausgleich richtet sich nach einer Vielzahl von Parametern. Die Einführung einer Verschuldensgrenze für das Land hätte keine unmittelbare Auswirkung auf die Höhe des kommunalen Finanzausgleichs.
Wer mit schweren Straftaten wie Mord, Totschlag oder auch schweren Körperverletzungen droht und damit andere in Angst und Schrecken versetzt, kann gemäß § 126 des Strafgesetzbuches (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verurteilt werden.
1. Wie viele Amokdrohungen hat die Landesregierung - aufgeschlüsselt nach Landkreisen und Gemeinden - seit dem 11. März 2009 registriert?
3. Mit welchen straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen müssen diese Straftäter grundsätzlich rechnen?
Bei Amokläufen - wie zu letzt in Winnenden - handelt es sich um hochdynamische extreme Bedrohungslagen, die das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung in ganz erheblichem Maße negativ beeinträchtigen, insbesondere auch durch potenzielle Nachahmungstaten und Trittbrettfahrer. Die Berichterstattung über Amokläufe oder Androhungen von Amokläufen lösen nicht selten Folgehandlungen durch Trittbrettfahrer oder Nachahmungstäter aus.
Grundsätzlich gibt es keine spezifische Amokprävention, allenfalls allgemeine Maßnahmen, etwa der Suizid- oder Gewaltprävention, die zugleich auch (potenziellen) Amoktaten entgegenwirken können. Um dennoch Aussicht auf erfolgreiche Verhinderung von Amoktaten und Nachahmungstaten zu haben, muss Prävention entweder Risikofaktoren reduzieren, die Gewalt verursachen können, oder aber Schutzfaktoren aufbauen, die der Entstehung von Gewalt entgegenwirken können. Dabei ist besonders auf die Stärkung der Jugendlichen und auf ein prosoziales Verhalten hinzuwirken. Gleichzeitig sind die strafrechtlichen und/oder zivilrechtlichen Folgen ein geeignetes Mittel zur Verdeutlichung der gesellschaftlichen Bewertung von derartigen Nachahmungstaten.
Zu 2: Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Amokdrohungen werden von den Staatsanwaltschaften nicht systematisch erfasst. Ein automatisierter Abruf aus den dort vorhandenen Vorgangsverwaltungssystemen ist technisch mangels besonderer Kennzeichnung nicht möglich.
Auf Grundlage der Meldungen der niedersächsischen Polizeibehörden wurden bei den insgesamt 157 in Niedersachsen registrierten Amokdrohungen (siehe Frage 1) vom 11. März 2009 bis zum 7. Mai 2009 insgesamt 127 Ermittlungsverfahren
durch die Polizei im Zusammenhang mit Amokdrohungen an bzw. in Schulen eingeleitet; in 121 Fällen gemäß § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten), in drei Fällen gemäß § 241 StGB (Bedrohung) und jeweils in einem Fall gemäß der §§ 240 StGB (Nötigung) und 303 StGB (Sachbeschädigung) und in einem weiteren Fall wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz.
Zu 3: Strafrechtlich kommt eine Verurteilung wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten nach § 126 StGB in Betracht, die zu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen führen kann. Je nach Begehungsweise kann auch der Straftatbestand des Missbrauchs von Notrufen (§ 145 Abs. 1 StGB) verwirklicht werden, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafen in vorgenannter Höhe vorsieht.