des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 20 der Abg. Klaus-Peter Bachmann, Claus Peter Poppe und Karin Stief-Kreihe (SPD)
Seit vielen Jahren sind die Flugzeuge des Feuerwehrflugdienstes Niedersachsen ein erfolgreiches und effektives Aufklärungs- und Einsatzmittel zur Wald- und Flächenbrandprävention und -bekämpfung in Niedersachsen.
Nachdem in letzter Zeit die „in die Jahre gekommenen“ Flugzeuge der Standorte Lüneburg und Peine durch den Landesfeuerwehrverband mit entsprechender Finanzhilfe des Landes ersetzt werden konnten, stellt sich die Situation am Standort Damme aktuell immer noch als nicht gelöst dar.
Schon im letzten Jahr musste die Wald- und Flächenbrandüberwachung vom Standort Damme aus eingestellt werden, da das dort bisher stationierte Flugzeug nicht mehr einsatzfähig war.
Obwohl es auch in diesem Jahr schon zu Gefährdungssituationen in der höchsten Waldbrandgefährdungsstufe gekommen ist, gibt es
Bei Vor-Ort-Terminen wurden wir von den Verantwortlichen der Feuerwehr dringend um entsprechende Unterstützung zum Ersatz der Dammer Maschine gebeten.
1. Wird sie im Flächenland Niedersachsen an den drei Standorten des Feuerwehrflugdienstes festhalten?
2. Zu welchem Zeitpunkt ist geplant, das nicht mehr einsatzfähige Flugzeug am Standort Damme zu ersetzen?
3. Wird der Ersatz der Maschine in Damme gegebenenfalls für den Landesfeuerwehrverband Niedersachsen zu den gleichen Konditionen wie in Lüneburg und Peine vorgenommen?
Die Waldbrandvorsorge in Niedersachsen wurde bisher in der Kombination aus bemannten Feuerwachtürmen und der Überwachung aus der Luft durch den Feuerwehrflugdienst des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e. V. durchgeführt.
Für die künftige Vorsorge in der waldbrandgefährdeten Region des ostniedersächsischen Tieflandes (Lüneburger Heide) wurde in 2009 mit der Installation eines hochauflösenden digitalen Kamerasystems begonnen. Die geplanten 18 Standorte garantieren eine flächendeckende Überwachung aus der Waldbrandzentrale in der kooperativen Leitstelle Lüneburg heraus.
Bis zur vollen Funktionsfähigkeit des Kamerasystems sind in Absprache mit dem Landesfeuerwehrverband für das Jahr 2009 die Flugrouten neu festgelegt worden. Eine Flugroute deckt den Bereich des ostniedersächsischen Tieflandes ab, die andere Flugroute deckt die aufgrund der klimatischen Randbedingungen weniger gefährdeten Bereiche des westniedersächsischen Tieflandes ab.
Nach Abschluss der Installation und voller Funktionsfähigkeit des Kamerasystems wird ab dem Jahr 2010 die Waldbrandvorsorge mit einem Flugzeug über den gefährdeten Bereichen des westniedersächsischen Tieflandes durchgeführt. Das zweite ebenfalls mit Mitteln des Landes geförderte Flugzeug steht den Feuerwehren für die Führungsunterstützung aus der Luft zur Verfügung.
Somit verfügt Niedersachsen über ein leistungsfähiges, effektives und wirtschaftliches Waldbrandvorsorgesystem.
Zu 1: Die Festlegung geeigneter Standorte für die beiden Flugzeuge liegt in der Entscheidungshoheit des Landesfeuerwehrverbandes.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 21 der Abg. Norbert Böhlke, Clemens Lammerskitten und Heidemarie Mundlos (CDU)
Im Zuständigkeitsbereich der Stadt Göttingen ist es in mindestens zwei Fällen zur Kürzung von Sozialleistungen nach dem SGB II gekommen. In einem Fall ist nach Presseberichten ein Straßenbettler durch einen Mitarbeiter der Stadt überprüft worden. Aufgrund der festgestellten Einnahmen von 1,40 Euro an einem Tag bzw. 6 Euro bei einer weiteren Überprüfung ist für diese Person ein monatliches fiktives Einkommen von 120 Euro errechnet worden. In dieser Höhe sind die Leistungen nach dem SGB II gekürzt worden. Im folgenden Widerspruchsverfahren ist der Kürzungsbetrag dann auf 50 Euro verringert worden. Inzwischen ist entschieden worden, die Bescheide aufzuheben. In einem weiteren Fall soll einem Verkäufer des Straßenmagazins Tagessatz ebenfalls das Einkommen aus dem Verkauf des Magazins als Einkommen angerechnet worden sein.
1. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob es außer den oben genannten zwei Fällen noch weitere ähnlich gelagerte Fälle im Bereich der Stadt Göttingen gegeben hat?
3. Welche Aktivitäten hat die Landesregierung unternommen, um in vergleichbaren Fällen eine landesweit einheitliche Auslegung der rechtlichen Tatbestände zu gewährleisten?
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat nach § 60 Abs. 1 SGB I seine Einkünfte anzugeben. Erzieltes Einkommen ist bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowohl nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII vorrangig einzusetzen. Dennoch sollte die örtlich zuständige Behörde nach Ansicht der Landesregierung sensibel und mit Augenmaß entscheiden,
gerade wenn Dritte Zuschüsse geben, die dazu beitragen sollen, die Lebensverhältnisse des Einzelnen zu verbessern.
Zu 1: Die Anrechnung von Erlösen aus Bettelei auf Leistungen nach dem SGB XII ist in der Vergangenheit im Bereich der Stadt Göttingen in zwei weiteren Fällen aufgrund eigener Angaben der Antragsteller erfolgt.
Zu 2: Bei der Beurteilung der Rechtslage ist zwischen den Einkünften aus dem Verkauf von Straßenmagazinen und den durch Betteln erzielten Einkünften zu unterscheiden. Zudem stellt sich die rechtliche Situation bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII unterschiedlich dar.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass derjenige, der arbeitet, mehr Geld zur Verfügung haben soll als Leistungsbezieher, die keiner Arbeit nachgehen, sind Einkünfte aus dem Verkauf der Straßenzeitungen in Höhe des gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II für alle erwerbstätigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II geltenden Grundfreibetrages von monatlich 100 Euro anrechnungsfrei. Liegen die Einkünfte über diesem Grundfreibetrag, ist nach § 30 SGB II für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt, ein weiterer prozentualer Anteil vom Einkommen abzusetzen.
Für den Bereich des SGB XII - dies war die Fallgestaltung bei einem der in der Presse geschilderten Fälle - gibt es eine dem SGB II vergleichbare Regelung des Grundfreibetrages nicht. Grundsätzlich ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde
rung gemäß § 82 SGB XII ein Betrag von 30 % des Einkommens aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 % des Eckregelsatzes. In begründeten Fällen, z. B. bei dem Erfordernis eines besonderen Anreizes, kann auch ein anderer Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Bei der Entscheidung über die Höhe des Absetzbetrages sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten und die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Rechtsaufsichtlich wäre es nicht zu beanstanden, wenn auch bei Leistungsbeziehern nach dem SGB XII Einkünfte aus dem Verkauf von Straßenzeitungen unter Berücksichtigung der besonderen Anreiz- und Motivationswirkung bis zu einem Betrag von monatlich 100 Euro unberücksichtigt bleiben.
Daneben bliebe bei Überschreitung dieser Grenze zu prüfen, inwieweit es sich bei diesen Einkünften um Zuwendungen i. S. v. § 84 Abs. 1 SGB XII handelt, da die Verkaufsprovision in diesem Bereich deutlich über derjenigen des gewerblichen Zeitschriftenhandels liegt. Dies ist aber nur möglich, weil zu den Produktions- und Vertriebskosten Zuschüsse kirchlicher oder anderer karitativer Einrichtungen mit dem Zweck gezahlt werden, Einkünfte für die Verkäufer in Höhe des halben Verkaufspreises zu erzielen. Daher ist es im Einzelfall erforderlich zu prüfen, ob auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes unbeschränkte Leistungen der Sozialhilfe daneben gerechtfertigt wären (§ 84 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
Nach dem SGB XII gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft, Rechtsnatur und Steuerpflichtigkeit zum Einkommen. Zuwendungen, die ein Dritter erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind als Einkommen unberücksichtigt zu lassen, wenn ihre Anrechnung eine besondere Härte für den Leistungsberechtigten darstellen würde. Die im Bereich der örtlichen Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen von den Kommunalen Spitzenverbänden herausgegebenen „Hinweise zur Sozialhilfe“ sehen in diesen Fällen grundsätzlich eine Anrechnungsfreiheit von Zuwendungen bis zu 50 Euro pro Monat vor. Rechtsaufsichtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn bei freiwilligen Zuwendungen Dritter, zu denen auch die durch Betteln erzielten Einkünfte zählen - hierunter fällt auch der zweite Göttinger Fall, über den
Die Regelungen des SGB II sind hinsichtlich der Anrechnungsfreiheit von Zuwendungen Dritter deutlich enger gefasst. Nach § 11 Abs. 3 SGB II i. V. m. § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung bleiben
- einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie 50 Euro jährlich nicht übersteigen, sowie
- Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht gerechtfertigt wären,
Einkünfte, die ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II durch Betteln erzielt, sind in der Regel nicht zweckgebunden. Es ist davon auszugehen, dass die gebende Person dem Bettler mit der finanziellen Zuwendung die Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Nahrung, Körperhygiene etc. ermöglichen möchte. Da die Zuwendung damit dem gleichen Zweck wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des SGB II dient, sind diese grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Einkünfte aus Betteln sind lediglich bis zu der Bagatellgrenze von 50 Euro jährlich anrechnungsfrei.
Bei diesen Regelungen handelt es sich um bundesgesetzliche Vorschriften, die nur durch den Bundesgesetz- bzw. Bundesverordnungsgeber geändert werden können. In einem anderen Zusammenhang ist die Problematik der Anrechung von freiwilligen Zuwendungen Dritter auf die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bereits an den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages herangetragen worden.