Zu 3: Die Bewilligung von Krippenplätzen wurde in den letzten Wochen deutlich gesteigert; bestehende Anlaufhemmnisse konnten inzwischen abgebaut werden. Insofern sind die Annahmen der Landesregierung eingetroffen, dass mit fortschreitender Programmlaufzeit eine zügigere Bewilligung einher geht. Gleichwohl wurde bereits Anfang April 2009 das Personal in der Landesschulbehörde von vier auf fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhöht. In Kürze wird weitere Personalverstärkung hinzukommen können.
Darüber hinaus wurde das Antragsverfahren deutlich verschlankt, was den antragstellenden Kommunen entgegenkommen wird.
Schon vor dem Krippengipfel hat die Landesregierung mit dem Landesprogramm „Familien mit Zukunft - Kinder bilden und betreuen“ frühzeitig für Niedersachsen die Entscheidung getroffen, die Verbesserung des qualitativen und quantitativen Betreuungsangebots insbesondere für unter Dreijährige in den Blick zu nehmen. Dabei wird der Förderung der Kindertagespflege eine besondere Bedeutung zugemessen. Diese frühzeitige Entscheidung hat sich schon ausgezahlt:
Gab es laut Bundesstatistik in Niedersachsen zum 15. März 2007 nur 1 769 betreute Kinder unter drei Jahren in der Kindertagespflege, so war zum 15. März 2008 bereits ein Anstieg um 72 % auf 3 050 zu verzeichnen. Nach einer zum Stichtag 31. Dezember 2008 durchgeführten Erhebung liegt die Anzahl der in der Kindertagespflege betreuten Kinder unter drei Jahren inzwischen schon bei 6 120 - ein weiterer Anstieg von rund 100 %.
Bis 2013 ist seitens der örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ein weiterer kontinuierlicher Ausbau von Betreuungsplätzen im Bereich der Kindertagespflege beabsichtigt. Das Land unterstützt die Kommunen dabei durch die Fördermöglichkeiten im Rahmen der Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung und des Landesprogramms „Familien mit Zukunft“. Diese werden dazu beitragen, dass bis 2013 die angestrebten 18 600 Betreuungsplätze für unter Dreijährige im Bereich der Kindertagespflege zur Verfügung stehen.
Die DIN 1986-30 legt in Verbindung mit § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes fest, dass die Dichtheit von Entwässerungsanlagen bis zum Jahr 2015 nachgewiesen werden muss. Nach allgemeiner Auffassung in den Kommunen gilt das auch für private Grundstücke. Daraufhin haben verschiedene kommunale Gebietskörperschaften, beispielsweise die Stadt Osnabrück, der Landkreis Harburg oder die Stadt Braunschweig, kommunale Satzungen erlassen und in diesen die Ausgestaltung der Prüfungsanforderungen konkretisiert. Auf eine Kleine Anfrage einiger Landtagsabgeordneten, ob die Pflicht zur Dichtheitsprüfung auch auf Privatgrundstücken gilt und aus welcher Regelung dieses abzuleiten ist, konnte am 2. April 2009 seitens des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz noch keine Antwort gegeben werden, weil im MU noch Abstimmungen erforderlich seien. Am Tag zuvor, am 1. April 2009, ist in der Neue Osnabrücker Zeitung allerdings ein Erlass des Umweltministers Hans-Heinrich Sander zitiert, dass die Pflicht zur Dichtheitsprüfung der Abwasserrohre erst durch kommunale Satzungen begründet würde und nicht per se durch die DIN 1986-30 entstünde.
1. Warum konnte die Anfrage der Landtagsabgeordneten, für die noch Abstimmungen erforderlich waren, nicht beantwortet werden, wenn doch der Minister zeitgleich in der Presse erklärt, mit einem Erlass die Rechtslage zu klären?
2. Wie ist die Rechtsauffassung der Landesregierung zur Pflicht von Dichtheitsprüfungen von Abwasseranlagen auf privaten und öffentlichen Grundstücken?
3. Inwiefern kann nach Einschätzung der Landesregierung eine Kommune, wie beispielsweise die Stadt Salzgitter, aus welcher Vorschrift heraus dazu verpflichtet werden, mit einer Satzung die Dichtheitsprüfung auf privaten Grundstücken vorzuschreiben?
Nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7 a eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Die bei der Errichtung und dem Betrieb von Abwasseranlagen maßgebenden allgemein anerkannten Regeln der Technik werden neben möglichen weiteren rechtlichen Bestimmungen, z. B. durch landesrechtliche Regelungen, insbesondere durch einschlägige DIN-Vorschriften - hier der DIN 1986 Teil 30 - definiert. Diese treffen jedoch keine
Auch das niedersächsische Wasserrecht erlegt den Betreibern von privaten Abwasseranschlussleitungen nicht die Pflicht auf, Dichtheitsprüfungen an den Leitungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Eine derartige Pflicht könnte sich allenfalls als Maßnahme der Eigenüberwachung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) ergeben. Danach hat der Betreiber einer Abwasseranlage deren Zustand und Betrieb zu überwachen.
Im Rahmen der Beratungen des Elften Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes haben die Abgeordneten im Jahre 1997 Wert darauf gelegt, dass von der Eigenüberwachung in § 155 Abs. 1 Satz 1 NWG die Hausanschlüsse nicht erfasst sein sollten. Ziel der gesetzlichen Regelung sollten die öffentlichen Kanalisationen sein.
Wenn eine gesetzliche Pflicht der Betreiber von Anlagen zur Grundstücksentwässerung zur Eigenüberwachung und eine Verpflichtung der unteren Wasserbehörden zur Überwachung der Betreiberpflicht begründet werden sollen, bedingt dies gesetzliche Regelungen, die den Handlungsrahmen hinsichtlich der privaten Anschlussleitungen abstecken. Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit § 61 a des Landeswassergesetzes die nach seiner Auffassung erforderlichen Regelungen erlassen; das Niedersächsische Wassergesetz enthält derartige Bestimmungen jedoch nicht.
Die Verpflichtung zur Dichtheitsprüfung kann allerdings in einer kommunalen Abwassersatzung begründet werden. Die Kommunen können eine derartige Regelung zur Verbesserung der Abwasserbeseitigung im Rahmen der kommunalen Satzungsautonomie treffen. Dabei bleibt es den Kommunen überlassen, technische Regelwerke mit Anforderungen der örtlichen Satzung zu verknüpfen.
Zu 1: Eine auf den Inhalt des Erlasses vom 27. März 2009 beschränkte Antwort auf die Kleine Anfrage - LT-Az.: II/721-246 - wäre nicht ausreichend gewesen. Zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Abgeordneten auf sachgerechte und umfassende Unterrichtung durch die Landesregierung war die Beschaffung weiterge