Zusammenfassend wird deutlich, dass die Landesregierung kontinuierlich Maßnahmen durchführt, die nachweislich die Attraktivität sozialpädagogischer Berufsausbildungen steigern. Auf die in der Vorbemerkung aufgezeigte beachtliche Ausbildungsleistung des Landes wird im Übrigen verwiesen.
Seit einigen Wochen ist bekannt, dass die Rechtsanwaltskammer Celle Anlageverluste - durch teilweise spekulative Geschäfte am Aktienmarkt - in Höhe von ca. 1 Million Euro verkraften muss. Die Kammer ist in den vergangenen Jahren offensichtlich den sehr unsicheren Empfehlungen eines Anlageberaters der Postbank gefolgt, obwohl vonseiten des Vorstandes immer höchstmögliche Sicherheiten verlangt und durch den Berater zugesichert wurden. Nachdem außergerichtliche Einigungsversuche mit der Postbank gescheitert sind, wird die
Am 6. Mai 2009 berichtete die HAZ, dass in der Kammer auch etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Land Niedersachsen erörtert werden. Grund hierfür sei laut der Hannoverschen Allgemeinen, dass das Justizministerium seine Aufsichtspflicht über die Kammer verletzt habe und daher den Verlust ersetzen müsse. Mindestens seit Ende 2005 habe das Ministerium von den teilweise spekulativen Geschäften gewusst, nachdem „die Kammer das Ministerium um Prüfung gebeten habe, ob das zulässig sei“. Da das Ministerium jedoch keine „konkrete Antwort geliefert“ habe, sehen die Juristen einen Fehler im System, weil die gesetzliche Aufsichtspflicht über die Rechtsanwaltskammern in Niedersachsen „nur auf dem Papier“ stehe.
1. In welcher Form und Ausprägung hat das Justizministerium die Aufsichtspflicht über die Rechtsanwaltskammern in Niedersachsen und speziell über die Rechtsanwaltskammer Celle in der Vergangenheit konkret ausgeübt?
2. Warum hat das Justizministerium auf die Anfrage der Kammer hinsichtlich der Zulässigkeit von teilweise spekulativen Geschäften diese nicht untersagt oder zumindest aufsichtsrechtliche Auflagen erteilt?
3. Besteht aus Sicht der Landesregierung eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer Celle, oder wird sie sich gütlich mit dieser einigen, um weitere öffentlich diskutierte Haftungsfragen zu vermeiden?
Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungsorgane der Rechtsanwaltschaft. Die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern beschränkt sich gemäß § 62 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die den Rechtsanwaltskammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern ist damit eine bloße Rechtsaufsicht. Eine Fachaufsicht findet nicht statt. Die Kontrolle der Haushaltsführung der Rechtsanwaltskammern richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Finanzkontrolle einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern erfolgt nicht durch regelmäßige Geschäftsprüfungen, sondern nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass Gesetz und Satzung nicht beachtet sein könnten. Solche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Beschwerden ergeben. Ferner haben die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern dem Justizministerium jährlich einen
Gemäß § 79 Abs. 2 BRAO beschließt das Präsidium der Rechtsanwaltskammer über die Verwaltung des Kammervermögens und berichtet hierüber in vierteljährlichem Abstand dem Vorstand. Dieser ist gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegenüber der Kammerversammlung zur Rechnungslegung verpflichtet, die ihrerseits gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO die Abrechnung zu prüfen und über Entlastung des Vorstandes zu entscheiden hat.
Die Rechtsanwaltskammern haben als Körperschaften des öffentlichen Rechts für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan und einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Haushaltsplan und der Entlastungsbeschluss der Kammerversammlung bedürfen nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Von beiden in der Landeshaushaltsordnung (LHO) normierten Genehmigungserfordernissen (§§ 108, 109 Abs. 3 Satz 2 LHO) sind die drei niedersächsischen Rechtsanwaltskammern durch den Erlass des MJ vom 8. Juni 1984, 3171 – 103.42, gemäß § 105 Abs. 2 LHO befreit worden. Diese Befreiung entsprach einer Forderung der drei niedersächsischen Rechtsanwaltskammern, die diese unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht erhoben hatten, und erging im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
Mit Schreiben vom 21. April 2006 wandte sich der Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer Celle an das Justizministerium und teilte mit, dass bei der Beratung des Haushaltsvoranschlages für 2006 Fragen im Zusammenhang mit der zulässigen Anlage des Geldvermögens der Rechtsanwaltskammer aufgetreten seien. Die „Dynamik des Geldanlagemarktes“ habe eine „Vielzahl von Geldanlagemöglichkeiten hervorgebracht, die - bei zugegebenermaßen laienhafter Betrachtung - den in der Mündelgeldliste angeführten Anlageformen an Sicherheit nicht nachstehen.“ Im Einzelnen handele es sich um kapitalgarantierte und kapitalteilgesicherte Produkte. Nach dortiger Beurteilung seien diese Anlagenformen „als sicherer zu bewerten als die in der Mündelgeldliste aufgenommenen Aktien-, Renten- und Immobilienfonds“, da bei diesen „ein Kurs- bzw. Wertrisiko“ bestehe. Das Justizministerium wurde gebeten, der Rechtsanwaltskammer hierzu seine Meinung mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 teilte das Justizministerium dem Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer Celle mit, es sehe derzeit keinen
Anlass, über die von Schatzmeister und vermutlich auch dem Präsidium der Rechtsanwaltskammer Celle gewählte Form der Vermögensanlage zu befinden. Über die Verwaltung des Kammervermögens entscheide in erster Linie das Präsidium der Rechtsanwaltskammer, das letztlich der Kammerversammlung verantwortlich sei, die über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden habe. Dieser Verantwortung hätten die im Rahmen der Vermögensverwaltung zu treffenden Entscheidungen vorrangig Rechnung zu tragen. Ob eine Fixierung von Grundsätzen für die Vermögensanlage in der Satzung der Rechtsanwaltskammer in Betracht komme, unterliege der Entscheidung der zuständigen Organe der Kammer. Die Kriterien des § 1811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder die Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen gemäß § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürften als Orientierungshilfe für eine Vermögensanlage durchaus geeignet sein.
Zu 1: Die Rechtsanwaltskammern berichten dem Justizministerium ihre jährlichen Haushaltspläne und Haushaltsrechnungen. Genehmigungserfordernisse bestehen nicht.
Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsanwaltskammer Celle bei der Haushaltsführung gegen gesetzliche Regelungen oder Bestimmungen ihrer Satzung verstoßen hat. Den Rechtsanwaltskammern ist die Form ihrer Vermögensanlage nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch die Satzung der Rechtsanwaltskammer Celle enthält hierzu keine Bestimmungen.
Beanstandungen über die Verwaltung des Vermögens der Rechtsanwaltskammer Celle sind dem Justizministerium bis zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses für das Jahr 2008 im März 2009 nicht bekannt geworden.
Zu 2: Da den Rechtsanwaltskammern die Form ihrer Vermögensanlage nicht vorgeschrieben ist, war das Justizministerium nicht befugt, der Rechtsanwaltskammer Celle Auflagen für die Verwaltung ihres Vermögens zu erteilen. Ebenso wenig war das Justizministerium befugt, die Kammer in Fragen der Vermögensanlage zu beraten.
Die Kammer ist daher lediglich darauf hingewiesen worden, dass für die Verwaltung des Kammervermögens kammerintern das Präsidium gegenüber der Kammerversammlung verantwortlich sei und dass sich Orientierungshilfen für eine Vermögens
anlage aus § 1811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergeben dürften.
Zu 3: Eine Schadensersatzverpflichtung des Landes gegenüber der Rechtsanwaltskammer Celle besteht nicht. Derartige Ansprüche sind von der Kammer bislang auch nicht erhoben worden.
Im Verfassungsschutzbericht 2008 nimmt die Beschreibung und Analyse der Gefahren durch den Islamismus einen Schwerpunkt ein. Insbesondere der Salafismus wird als gefährliche Erscheinungsform eines gewaltbereiten Islamismus dargestellt. Junge deutsche Konvertiten, die sich dieser orthodoxen Richtung zugewandt haben, sollten sich zum Teil in militärischen Ausbildungscamps aufhalten und stellten somit eine Bedrohung für die innere Sicherheit da.
1. Gibt es neben der Beobachtung der salafistischen Szene auch politische Projekte und Programme zur Reduzierung oder gar Beendigung des Zulaufes zu dieser Bewegung?
2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Attraktivität des Salafismus für junge deutsche Konvertiten?
Wie im Verfassungsschutzbericht 2008 dargestellt, besitzt die Bekämpfung des Islamismus und des islamistischen Terrorismus für die Landesregierung einen hohen Stellenwert. Dieses Ziel wird durch einen ganzheitlichen Ansatz der für Integrations- und Präventionsarbeit zuständigen Stellen sowie der Sicherheitsbehörden verfolgt.
Lange Zeit standen bei der Bekämpfung des Islamismus insbesondere die potenziell gewaltgeneigten „Al-Qaida“-nahen Netzwerkstrukturen, die legalistisch arbeitenden großen islamistischen Organisationen (z. B. IGMG) und die auf regionale Konflikte ihrer Heimatländer ausgerichteten Organisationen (z. B. Hizb Allah) im Mittelpunkt der Bearbeitung. Die Beobachtung durch den Verfassungsschutz muss weiterhin gewährleistet werden. Die Entwicklung der letzten Jahre hat jedoch gezeigt,
dass das Augenmerk daneben noch stärker auf Objekte gerichtet sein muss, in denen salafitische Ideologien missionarisch vermittelt werden. Zu den Hintergründen des Salafismus sei an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen im Verfassungsschutzbericht verwiesen.
Nur ein eng begrenzter Teilbereich des Salafismus, der sogenannte Jihad-Salafismus, ist dem gewaltbereiten Spektrum des Islamismus zuzurechnen. Dieser Jihad-Salafismus ist derzeit kein Bestandteil der von den einschlägig bekannten Predigern in Islamseminaren, Freitagspredigten und im Internet offen propagierten Ideologien. Diese beschränken sich in ihren Vorträgen und Veröffentlichungen auf das Herausstellen der aus ihrer Sicht vorhandenen Unzulänglichkeiten der westlichen Wertegemeinschaft und auf praktische Fragen der Religionsausübung. Wenn sie sich mit den von ihnen vertretenen Lehren häufig auch in einen unauflösbaren Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung setzen, so wird vordergründig Gewalt nicht als ein geeignetes Mittel auf dem Weg der Missionierung angesehen. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass durch die stetig anwachsenden Aktivitäten dieser Prediger und die Einbeziehung des Internets, sei es durch Onlineseminare oder Videoplattformen, ein enormer Empfängerkreis erreicht wird. Die Prediger richten ihre Aktivitäten häufig auf junge Menschen aus, darunter insbesondere auch Nichtmuslime, die auf diesem Wege zur Konversion angeregt werden. Konversionen werden oftmals in Internetvideos besonders herausgestellt.
Der angesprochene Personenkreis bildet ein anwachsendes Rekrutierungspotenzial, aus dem heraus eine weitergehende Radikalisierung sowohl von gebürtigen Muslimen als auch von Konvertiten wahrscheinlich ist. Aus der Szene erfolgen dann die Vermittlung von Kontakten zu bereits radikalisierten Islamisten und die Einbindung in weitere Aktivitäten. Diese Radikalisierungsprozesse können tatsächlich bis hin zu Aufenthalten in terroristischen Ausbildungslagern oder Teilnahme an terroristischen Handlungen führen. Für Konvertiten aus Niedersachsen liegen allerdings keine Hinweise auf derartige Aufenthalte in den einschlägigen Krisenregionen vor.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Niedersächsischen Landesregierung wie folgt:
rinnen und Mitbürger bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und hat ein hohes Interesse daran, extremistischen Ansätzen auch in den Moscheen entgegenzuwirken. Die Landesregierung legt deshalb auch bei der Bekämpfung des Islamismus und des islamistischen Terrorismus besonderen Wert auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit den muslimischen Verbänden und den Verantwortlichen in islamischen Einrichtungen.
So werden auf örtlicher Ebene auf der Basis eines umfassenden polizeilichen Maßnahmenkonzepts u. a. Kooperationsgespräche mit Einflusspersonen aus den islamischen Einrichtungen geführt. Hierdurch soll eine Vertrauensbasis geschaffen und ausgebaut werden, um Verständnis für die kulturellen Besonderheiten einerseits und die polizeilichen Aufgaben und Maßnahmen andererseits zu entwickeln. Insoweit dienen diese Gespräche auch dazu, Hassprediger und salafitisches Gedankengut aus den Moscheen fernzuhalten.
Ein weiterer Bestandteil dieses Maßnahmenkonzepts der niedersächsischen Polizei zur Bekämpfung des Islamismus und des islamistischen Terrorismus ist die Durchführung von Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum zur Bekämpfung der internationalen Kriminalität gemäß § 12 Abs. 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG).
Die vorgenannten Maßnahmen leisten durch ihre generalpräventive Wirkung einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung des Aufbaus islamistisch-extremistischer Gruppen in Niedersachsen.
Eine erfolgreiche Integration muslimischer Mitbürgerinnen und Mitbürger verringert die Empfänglichkeit für extremistisches Gedankengut. Auch die im Jahr 2007 komplett überarbeitete Wanderausstellung „Muslime in Niedersachsen - Probleme und Perspektiven der Integration“ des niedersächsischen Verfassungsschutzes dient diesem Zweck. Auf insgesamt 31 Tafeln wird das Thema Integration aus Sicht der Integrationsbeauftragten, des Sports, aber auch der Polizei und des Verfassungsschutzes beleuchtet. Auch der Landespräventionsrat war an der Vorbereitung der Ausstellung beteiligt und ist selbst mit zwei Tafeln vertreten. Die Ausstellung gibt einen Überblick über integrationshemmende und integrationsfördernde Aspekte und wirbt dafür, die entsprechenden gesellschaftspolitischen Anstrengungen in diesem Bereich zu intensivieren.
Zu 2: Wie bereits in der Vorbemerkung dargestellt, sind die Aktivitäten der Prediger teilweise speziell
darauf ausgerichtet, Nichtmuslime zur Konversion zu bewegen. Es wird das Gefühl eines starken Zusammenhalts in einer religiösen Gemeinschaft und eine positive Abgrenzung gegenüber den ungläubigen, nicht muslimischen Bevölkerungsteilen vermittelt. Grundlage ist ein Gesellschaftsmodell, in dem leicht zwischen „gut und böse“ - in diesem Fall „islamisch und unislamisch“ - unterschieden werden kann. Die steigende Anzahl deutschsprachiger Islamseminare und die breite Streuung entsprechender Publikationen im Internet erleichtert den Einstieg in die salafitische Szene zunehmend.