Das Niedersächsische Kultusministerium plant zum Thema „20 Jahre Mauerfall“ am 13. August 2009 gemeinsam mit Sachsen-Anhalt eine Veranstaltung in der Gedenkstätte Marienborn. Hieran werden ca. 1 200 Schülerinnen und Schüler aus beiden Bundesländern teilnehmen. Weitere Veranstaltungen werden von der Staatskanzlei koordiniert. Ihre Zahl beläuft sich derzeit auf 17 Veranstaltungen.
Zu 3: Das MI arbeitet seit Jahren mit dem Niedersächsischen Landesverband der Opfer des Stalinismus zusammen. Aktivitäten dieser Organisation werden regelmäßig im Wege der Projektförderung unterstützt. Auch die Verbindungen zum Verband politisch Verfolgter des Kommunismus gestalten sich seit Jahren sehr positiv. Darüber hinaus werden weitere, kleinere Organisationen der Opferverbände unterstützt.
des Kultusministeriums auf die Frage 5 der Abg. Frauke Heiligenstadt, Claus Peter Poppe, Ralf Borngräber, Axel Brammer, Stefan Politze, Silva Seeler und Dörthe Weddige-Degenhard (SPD)
Das Kultusministerium hat die Schulleitungen der niedersächsischen Gesamtschulen am 7. Mai 2009 angeschrieben und gebeten, eine Stellungnahme des Ministeriums, in dem die Veränderungen des noch nicht verabschiedeten Schulgesetzes dargelegt werden, an die Eltern und Schülervertreterinnen und Schülervertreter sowie die Lehrerinnen und Lehrer weiterzuleiten.
Dazu heißt es in der HAZ vom 18. Mai 2009: „Die Angst des Kultusministeriums vor dem Widerstand gegen das neue Schulgesetz ist offenbar so groß, dass jetzt auch der Druck auf die Leiter der Gesamtschulen steigt. Am 7. Mai, zwei Tage nachdem die Fraktionen die Gesetzesnovelle beschlossen hatten, ging bereits ein Schreiben an die Schulleiter heraus.“
Zudem müssen die Schulleiterinnen und Schulleiter Rechenschaft ablegen, ob sie dieser Bitte gefolgt sind. In dem Schreiben heißt es auch, dass die Niedersächsische Landesregierung am 4. Mai 2009 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vorgelegt hat. Dem Landtag liegt jedoch nur ein Gesetzentwurf, Drs. 16/1206, der Fraktionen von CDU und FDP vor.
1. Wie rechtfertigt sie dieses Schreiben vor dem Hintergrund, dass dem Landtag nur ein Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und FDP vorliegt und dieser sich zum Zeitpunkt des Schreibens noch im parlamentarischen Beratungsverfahren befindet, also noch nicht klar ist, wie und ob das Gesetz tatsächlich beschlossen wird?
2. Sieht die Landesregierung darin eine Missachtung des Parlaments und eine Missachtung der Gewaltentrennung von Exekutive und Legislative? Wenn nein, wie begründet sie dieses?
3. Wird die Landesregierung zukünftig auch über Gesetzentwürfe aller anderen Fraktionen des Landtages vor Gesetzesverabschiedung im Parlament betroffene und zuständige Behörden informieren?
Nach einer entsprechenden Beschlussfassung der Landesregierung sowie der Einbringung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes durch die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag mit dem Ziel, auch an allen Gesamtschulen das Abitur nach zwölf Schuljahren zu vergeben, hat es intensive Reaktionen insbesondere in den Integrierten Gesamtschulen gegeben. Dabei informierten nicht wenige Gesamtschulen über die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Absicht in einer Weise, die dem tatsächlichen Vorhaben nicht entspricht.
Da diese Informationen auch über öffentliche Veranstaltungen, die Medien oder die Internetseiten von Schulen verbreitet wurden, sah sich das Kultusministerium veranlasst, mit dem von den Fragestellern angesprochenen Schreiben an die Schulen zur Aufklärung und Versachlichung beizutragen. Dies war auch deshalb geboten, weil viele Eingaben von Gesamtschülerinnen und Gesamtschülern sowie von Gesamtschulelternvertretungen an die Landesregierung in Unkenntnis der tatsächlichen Änderungsabsicht erfolgt sind.
In dem Schreiben des Kultusministeriums an die Schulen werden die wesentlichen Gestaltungsprinzipien des Sekundarbereichs I der Integrierten Gesamtschule hervorgehoben, die auch bei der Einführung des Abiturs nach zwölf Schuljahren erhalten bleiben, sowie die Möglichkeiten aufgezeigt, nach denen an einer Gesamtschule das Abitur nach dreizehn Schuljahren weiterhin dann erworben werden kann, wenn die Zugangsberechtigung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erst am Ende des 10. Schuljahrgangs erlangt wird.
cher Form das Schreiben an die Lehrerschaft und die Schüler- und Elternvertretungen weitergegeben worden ist. Damit ist kein „ Druck auf die Leiter der Gesamtschulen“ ausgeübt worden, wie die Berichterstattung der HAZ vom 18. Mai 2009 meint bewerten zu müssen, sondern lediglich die Bitte geäußert worden, für die Weitergabe der Sachinformationen Sorge zu tragen, damit alle auf demselben Kenntnisstand sind. Dabei gäbe es durchaus Anlass darüber nachzudenken, ob die eine oder andere Gesamtschulleitung angesichts ihrer öffentlichen Äußerung über die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Absicht in der Presse oder in Veranstaltungen das nach dem Beamtengesetz geforderte Gebot der Mäßigung und Loyalität stets angemessen beachtet hat; und es stellt sich durchaus auch die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn auf der offiziellen Internetseite einer Gesamtschule gegen diese Absicht zum Protest aufgerufen wird.
Das Schreiben an die Schulen diente allein dazu, die Auseinandersetzung um das Abitur nach zwölf Schuljahren auch an allen Gesamtschulen zu versachlichen und auf Fakten zu stützen. Im Falle der Verabschiedung des neuen Niedersächsischen Schulgesetzes wird das Kultusministerium unter Einbeziehung des Sachverstands auch der Gesamtschulen die Konkretion in den für die Gesamtschulen maßgeblichen untergesetzlichen Regelungen vornehmen.
Zu 1 und 2: In dem Anschreiben zu dem Schreiben an die Schulen ist ausdrücklich von einem „Gesetzesentwurf“, von einer „geplanten Gesetzesänderung“ und von sonstigen „geplanten Änderungen“ die Rede. Damit wird dem Beratungs- und Entscheidungsrecht des Parlaments sowie seiner verfassungsrechtlichen Stellung als Legislative im Vergleich zur Exekutive ausdrücklich Rechnung getragen.
Zu 3: Ob eine umfassende Sachinformation der Schulen im Falle einer beabsichtigten Schulgesetzänderung angebracht ist, richtet sich nach dem Informations- und Diskussionsstand in den Schulen. Das Kultusministerium hat im vorliegenden Fall informiert, weil dieser Stand es erforderlich gemacht und sich die Landesregierung durch Beschluss für das Abitur nach zwölf Schuljahren an allen Gesamtschulen ausgesprochen hat. Es ist nicht seine Aufgabe, über einzelne Gesetzesent
Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise abzugsfähig. Diese Neuregelung hat dazu geführt, dass viele, die bis zu diesem Zeitpunkt einen begrenzten Werbungskostenabzug nutzen konnten, ihr Arbeitszimmer steuerlich nicht mehr geltend machen können. Von der Einschränkung betroffen sind u. a. Lehrer, Ärzte und Architekten, denn: Steuerzahler können ihre Bürokosten nur dann komplett steuerlich geltend machen, wenn die für den Beruf prägenden Tätigkeiten zu Hause erledigt werden. Das trifft auf diese Berufsgruppen gerade nicht zu.
Inzwischen hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2009 (Az.: 7 V 76/09) verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung angemeldet und mit dieser Begründung ein Finanzamt verpflichtet, die von einem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge für Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auf den Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen. Hierzu führte es aus: „Die Kosten der häuslichen Arbeitszimmer, um deren (vorläufige) steuerliche Anerkennung gestritten wird, sind nach dem bisherigem Verständnis für die Antragsteller beruflich veranlasst. Sie sind zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn wer als Lehrer seiner Dienstverpflichtung nicht folgt und seinen Unterricht - mangels angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule - zu Hause nicht vor- und nachbereitet, kann auch nichts verdienen. Entsprechend sind die Arbeitszimmerkosten nach dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Ar- tikel 3 Abs. 1 GG) entwickelten Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit (mit dem Nettoprinzip als Unterprinzip), dem Gebot der Folgerichtigkeit und nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen zum ‚pflichtbestimmten Aufwand’ (dazu allgemein: BVerfG-Beschluss vom 4. De- zember 2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27) zu berücksichtigende Erwerbsaufwendungen.“
Das Niedersächsische Finanzgericht steht mit seinen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht alleine dar. Das Finanzgericht Münster hat ebenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert und aus diesem Grund das Bundesverfassungsgericht angerufen (FG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 1 K 2872/08, Az. des BVerfG 2 BvL 13/09).
1. Teilt die Landesregierung die Bedenken der Gerichte, und beabsichtigt sie, die Finanzämter anzuweisen, in gleichgelagerten Fällen die Eintragung der Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte vorzunehmen?
2. Sollte die zurzeit geltende Regelung nach Ansicht der Landesregierung dahin gehend geändert werden, dass auch Berufsgruppen, deren prägende Tätigkeiten nicht zu Hause stattfinden, die aber dennoch einen großen Teil Ihrer Arbeitszeit in häuslichen Arbeitszimmern verbringen, dieses wieder steuerlich geltend machen können?
Bevor ich auf die eigentlichen Fragen eingehe, lassen Sie mich zunächst kurz die Rechtsentwicklung darstellen und erläutern, warum der Gesetzgeber im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BStBl I S. 432) die jetzt kritisierte erweiterte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer vorgenommen hat.
Eine erste Einschränkung ist - wie Sie sicherlich wissen - bereits ab 1996 vorgenommen worden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, der über § 9 Abs. 5 EStG auch für Arbeitnehmer gilt). Seit 1996 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich der Kosten für die Ausstattung im „Normalfall“ steuerlich überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden.
- Voller Abzug, wenn das häusliche Arbeitszimmer ausnahmsweise den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet (Beispiel: Außendienst- itarbeiter, wenn die prägenden Tätigkeiten zu Hause erfolgen). Diese Regelung gilt auch ab 2007.
• die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers ausmachte (Beispiel: Richter, die zu einem wesent- lichen Teil zu Hause arbeiten)
• oder der Arbeitgeber den für die berufliche Tätigkeit erforderlichen Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt hatte (Beispiel: Lehrer, weil ih- nen in der Schule kein angemessener Arbeits- platz zur Verfügung steht).
Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BStBl I 2006 S. 432) ist diese begrenzte Abzugsmöglichkeit gestrichen worden. Ein Abzug ist somit nur noch möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet (und dann auch wei- terhin in vollem Umfang).
Auch wenn mit dem Steueränderungsgesetz 2007 in erster Linie die öffentlichen Haushalte konsolidiert werden sollten, waren für die weitere Abzugsbeschränkung beim häuslichen Arbeitszimmer - wie in der Gesetzesbegründung ausführlich dargestellt ist - vorrangig Vereinfachungsaspekte maßgebend. Denn nach Feststellungen des Bundesrechnungshofes hat die ab dem Jahr 1996 erfolgte Einschränkung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nicht zu der vom Gesetzgeber seinerzeit beabsichtigten Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geführt.
Ich stimme dieser Einschätzung des Bundesrechnungshofes zu: Die Grundvoraussetzung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer ist das Vorhandensein und die tatsächliche Nutzung und ausschließliche Nutzungsmöglichkeit dieses Zimmers für berufliche/betriebliche Zwecke. Nicht immer ist dies ganz sauber gewährleistet, und eine Nachschau durch die Finanzämter erfolgt in den wenigsten Fällen. Hier zusätzliche Prüfungsbedürfnisse aufrechtzuerhalten, wäre nicht gerade ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung; andererseits wird die Steuergerechtigkeit bei nur sporadischer Überprüfung nicht gewahrt, zumal diese im Regelfall vorher angekündigt werden soll. Dass es hier nicht nur um einige wenige Fälle geht, wird schon an der großen Zahl allein von Lehrern (fast 800 000 im Bundesgebiet) deutlich; hinzu kommen viele Fälle, in denen Steuerpflichtige von ihrem Arbeitszimmer aus eine Nebentätigkeit ausüben (z. B. schriftstellerische Nebentätigkeit).
Ich halte daher die ab 2007 erfolgte Gesetzesänderung trotz der gegenteiligen Entscheidungen des Niedersächsischen FG, wie auch des FG Münster, das diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat, für sachgerecht und sehe für eine Änderung keine Veranlassung. Denn es gibt zwei Entscheidungen, nämlich die des FG BerlinBrandenburg vom 6. November 2007 (- 13 V 13146/07 -) und des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2009 (- 3 K 1132/07 -; Revision einge- legt, Az. beim BFH: VI R 13/09), die die Verfassungsmäßigkeit der Änderung bestätigt haben. Es steht also 2 : 2 unentschieden!
Den Betroffenen geht aktuell auch keine Rechtsposition verloren, da eine potenzielle Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Regelung, wie auch eine Lösung der Problematik über eine eventuelle einfachgesetzliche Auslegung durch die Gerichte über einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheiden und, solange dieser noch nicht gesetzt war, durch entsprechende Einsprüche der Betroffenen offengehalten wird.
Ich bin aber zuversichtlich, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bestätigen werden. Denn anders als bei der Entfernungspauschale stützt sich hier die Einschränkung nicht so sehr auf Haushaltsgründe, sondern auf sachgerechte Gründe, wozu auch die von allen Seiten immer wieder geforderte Steuervereinfachung gehört. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die ab 1996 vorgenommene Abzugsbeschränkung auf höchstens 1 250 Euro im Jahr bereits als verfassungsgemäß anerkannt hat (Urteil vom 7. Dezember 1999 [- 2 BvR 301/98 -, BStBl II 2000 S. 162], das einen Lehrer betrifft) und dies u. a. damit begründet hat, dass für die Finanzämter eine Überprüfung der Abzugsvoraussetzungen wegen des engen Zusammenhangs zur privaten Sphäre und des Schutzes der Wohnung durch Artikel 13 GG wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich ist. Auf diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgerichts im Übrigen in seinem Urteil vom 9. Dezember 2008 (- 2 BvL 1/07 - [u. a.], DB 2008, 2803 ff) zur Pendler-/Entfernungspauschale ausdrücklich Bezug genommen. Diese Gründe gelten m. E. auch weiterhin.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Grascha und Försterling im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Die Landesregierung teilt nicht die Bedenken des Niedersächsischen Finanzgerichts und des Finanzgerichts Münster und weist ausdrücklich auf die Entscheidungen der Finanzgerichte BerlinBrandenburg und Rheinland-Pfalz hin, die die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bestätigt haben. Ein Verzicht auf die Vollziehung eines Bundesgesetzes würde die Nichtanwendung bestehenden Rechts durch die Exekutive bedeuten, was nicht Aufgabe und Kompetenz der Verwaltung sein kann.
Die Landesregierung beabsichtigt deshalb nicht, die Finanzämter anzuweisen, in gleichgelagerten Fällen die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
vorzunehmen. Dies käme erst dann in Betracht, wenn der Bundesfinanzhof in dem Beschwerdeverfahren gegen das Urteil des Niedersächsischen FG oder einem anderen Verfahren - wie seinerzeit bei der Entfernungspauschale - eine Eintragung anordnen würde.