Protokoll der Sitzung vom 18.06.2009

Beratungs- und Unterstützungsleistungen für ein herstellerunabhängiges Review des Projektes „Einführung eines Personalmanagementverfahrens (PMV) in der niedersächsischen Landesverwaltung

Die unabdingbar notwendigen technologischen und organisatorischen Kenntnisse und Erfahrungen für die Erarbeitung des Reviews waren in der geforderten Tiefe in der Landesverwaltung, insbesondere im LSKN, nicht vorhanden. Die Bewertung konnte deshalb nur mit Unterstützung externer Partner sach- und fristgerecht erfolgen, die über Erfahrungen bei der Durchführung vergleichbarer Untersuchungen verfügten.

Studien zu PMV in anderen Bundesländern heranzuziehen, wäre nicht zielführend gewesen, da aus der Nachbetrachtung des bisherigen Projektverlaufs (Schwerpunkt Projektmanagement) Empfehlungen für die weitere Projektdurchführung entwickelt werden sollten.

Anlage 16

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 17 des Abg. Roland Riese (FDP)

Verkehrslärm und Flüsterasphalt

Umweltlärm wird von vielen Menschen als eine der größten Umweltbelastungen empfunden. Zu den allgegenwärtigen Ursachen des Lärms gehört die Geräuschentwicklung im Straßenverkehr, deren Hauptursache das Abrollgeräusch von Reifen auf Fahrbahnen ist. In der Weiterentwicklung von Reifen und Fahrbahnbelägen

liegt daher ein erhebliches Potenzial zur Minderung des Verkehrslärms.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie schätzt die Landesregierung den möglichen Beitrag von sogenanntem Flüsterasphalt zur Reduzierung von Verkehrslärm an Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen und im innerörtlichen Bereich in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein?

2. Welche Erfahrungen hat das Land Niedersachsen im Zusammenhang mit der Grunderneuerung der A 30 zwischen Hasbergen-Gaste und Bruchmühlen im Zusammenhang mit geräuschmindernden Straßenbelägen gesammelt?

3. Wie stellt sich die niedersächsische Forschungsförderung zum Thema Verkehrslärmreduzierung durch Fortentwicklung von Reifen und Straßenbelägen dar?

Ein Anspruch auf Lärmschutz besteht nur dann, wenn die gesetzlich festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Dabei ist das Lärmschutzprinzip des Bundes zu berücksichtigen, die Überschreitungen der Tagesgrenzwerte werden mit aktiven Schutzmaßnahmen und verbleibende Nachtgrenzwertüberschreitungen durch passiven Schallschutzmaßnahmen abgedeckt.

Der Umfang und die Art des Lärmschutzes werden im Planfeststellungsverfahren auf Grundlage einer schalltechnischen Berechung unter Berücksichtigung der bestehenden technischen und wirtschaftlichen Randbedingungen festgestellt.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der porous Asphalt (PA), auch als offenporige Asphaltdeckschicht (OPA) bezeichnet, ist eine aktive Lärmschutzmaßnahme, die das bei höheren Geschwindigkeiten dominante Rollgeräusch bereits bei seiner Entstehung mindert. Allerdings bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der jeweils vorgegebenen Immissionsgrenzwerte und der örtlichen Situation ein technisch wirksamer und wirtschaftlich vertretbarer Einsatz möglich ist. Um die Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit zu entfalten, sind wichtige Kriterien zu beachten, z. B. sollte die zulässige Geschwindigkeit auf der Straße größer als 60 km/h sein sowie landwirtschaftlicher Verkehr ausgeschlossen sein bzw. kein Baustellenverkehr auftreten, damit das Zusetzen des erforderlichen Porenvolumens verhindert wird. Das größte Potenzial für die Anwendung wird deshalb auf stark frequentierten Außerortsstraßen gesehen. Dazu zählen insbesondere Bundesautobahnen, hoch belastete Bundes- und Landesstraßen.

Zu 2: Im Rahmen eines Pilotprojektes der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wurde der Bereich auf der A 30 zwischen Hasbergen-Gaste und dem Autobahnkreuz Osnabrück-Süd (erster und zweiter Bauabschnitt, mit 10 km Gesamtlänge) im Jahre 2004, 2005 sowie 2007 erstmalig in der Bundesrepublik Deutschland mit einem zweischichtigen offenporigen Asphalt (ZWOPA) hergestellt. Im ersten Bauabschnitt wurde die Fahrbahn in beiden Fahrtrichtungen heiß-auf-kalt mit herkömmlichen Fertigern eingebaut. Im zweiten Bauabschnitt wurde die Fahrbahn mit zwei gestaffelten nebeneinander fahrenden Kompaktmodulfertigern im sogenannten heiß-auf-heiß Verfahren hergestellt. Das Verdichtungskonzept des Kompakteinbaus führte insgesamt zu guten Ergebnissen. Die Auswertung der Langzeitbeobachtung durch die BASt wird zeigen, ob sich die erhoffte Verbesserung der Nutzungsdauer durch ein verzögertes Verschmutzungsverhalten der zweischichtigen Bauweise einstellen wird und ob hier Unterschiede in den beiden Bauweisen auftreten.

Zu 3: Die Forschung wurde in Niedersachsen kontinuierlich durch den Einbau von einlagigen offenporigen Asphaltstrecken der zweiten und dritten Generation in Autobahnabschnitten und dem zweilagigen offenporigen Asphalt im Zuge der Grunderneuerung der A 30 in Begleitung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen gefördert.

Eine niedersächsische Hochschule und Vertreter der Wirtschaft aus Niedersachsen (Leibnitz Uni- versität Hannover, Continental AG und RW Sollin- ger Hütte GmbH) sind u. a. zurzeit an einem Forschungsverbundprojekt „Leiser Verkehr 2“ beteiligt, das vom Bundeswirtschaftsministerium gefördert wird. Es wird das Ziel verfolgt, den Verkehrslärm an der Quelle zu reduzieren.

An folgenden vier Teilzielen wird geforscht:

- der Optimierung von Lkw-Reifen hinsichtlich der Geräuschemissionen,

- der Entwicklung eines Simulationstools für die Reifenoptimierung,

- der Integralen Verbesserung offenporiger Asphalte und der Optimierung von Standardbelägen,

- der akustischen Optimierung von Lamellenfahrbahnübergängen für lange Brücken.

Anlage 17

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 18 des Abg. Ralf Borngräber (SPD)

Warum wird die Eigenverantwortlichkeit von Schulleitungen eingeschränkt?

Durch die Eigenverantwortliche Schule und Projekte wie ProReKo werden den Schulen, insbesondere den Schulleitungen, mehr Kompetenzen, beispielsweise im Personalmanagement, zugeschrieben. So können Schulleitungen in vielen Fällen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Lehrkräften auch kurzfristig und unbürokratisch Dienstreisen und Fortbildungen bewilligen. Für die Schulleitungen selbst gilt dieses jedoch nicht. Sie müssen weiterhin bei der zuständigen Landesschulbehörde einen Antrag auf Bewilligung einer Dienstreise oder Fortbildung stellen. Dies hat sich in vielen Fällen als nicht praktikabel erwiesen, weil die Schulleitungen in ihrer Flexibilität eingeschränkt werden. Eine Kontrolle ist jedoch bereits durch den einschränkenden Erlass zur Bewilligung von Dienstreisen in der jeweiligen Schule gewährleistet.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Was spricht aus Sicht des Kultusministeriums dagegen, dass sich Schulleitungen Dienstreisen selbst bewilligen können?

2. Sind entsprechende Anregungen der Schulleitungen, an der bestehenden Praxis etwas zu ändern, im Ministerium oder der Landesschulbehörde eingegangen?

3. Beabsichtigt das Kultusministerium, an der momentanen Antragspraxis etwas zu verändern?

Die Bewilligungspraxis bei Dienstreisen wird von der Landesschulbehörde nach den geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen durchgeführt und berücksichtigt dabei in ausreichendem Maße die Eigenverantwortlichkeit der Schulleitungen.

Über einen Verweis im Niedersächsischen Beamtengesetz (§ 120 NBG i. V. m. § 98 NBG a. F.) gilt auch in Niedersachsen das Bundesreisekostengesetz (BRKG). Nach § 2 BRKG sind Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen grundsätzlich schriftlich oder elektronisch angeordnet werden. Dies dient auch der dienstrechtlichen Absicherung im Falle eines Unfalls.

Die Landesschulbehörde hat in diesem Zusammenhang einen Leitfaden für die Genehmigung von Dienstreisen für die öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie die

Studienseminare in Niedersachsen erarbeitet. In der Anlage zu diesem Leitfaden hat die Landesschulbehörde gerade für die Schulleitungen bei einer Reihe von Dienstgeschäften, die routinemäßig außerhalb der Dienststätte zu erledigen sind, die Dienstreisegenehmigung generell erteilt, sodass hier bereits eine große Flexibilität der Schulleitungen gewährleistet ist.

Die Dienstreisen, deren Genehmigung bei der Landesschulbehörde beantragt werden müssen, sind nicht für eine vorherige generelle Genehmigung geeignet. Diese im Einzelfall zu erteilenden Dienstreisegenehmigungen sind vom Umfang her aber von untergeordneter Bedeutung.

Mit der Kombination aus genereller Dienstreisegenehmigung und individueller Prüfung von Dienstreiseanträgen stellt die Landesschulbehörde eine landesweit möglichst einheitliche Bewilligungspraxis sicher und sorgt dabei gleichzeitig für eine große Flexibilität der Schulleitungen bei der Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte. Diese Bewilligungspraxis ist praktikabel und hat sich bewährt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass sich derjenige, der eine Dienstreise durchführt, eine solche auch selbst bewilligen kann. Bei der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die nicht routinemäßig anfallen und daher nicht unter die generelle Genehmigung fallen, hat die Landesschulbehörde das Recht und aus haushaltsrechtlicher Sicht auch die Pflicht, über die Notwendigkeit der Dienstreise zu befinden.

Zu 2: Eine entsprechende Anregung ist mündlich von Schulleitungen von berufsbildenden Schulen (hauptsächlich im Zusammenhang mit ProReKo) an das Kultusministerium herangetragen worden, wurde jedoch nach Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen nicht weiter verfolgt.

Zu 3: Nein.

Anlage 18

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 19 der Abg. Dr. Gabriele Andretta (SPD)

Abiturfach Chinesisch in Göttingen - Ein Erfolgsmodell für Niedersachsen?

In einer von Globalisierung geprägten Arbeits- und Lebenswelt gehört das Erlernen von Fremdsprachen unbestritten zu den wichtigsten Schlüsselqualifikationen der Zukunft. Mit der Öffnung der Länder des asiatischen Raumes kommt besonders der Fremdsprache Chinesisch eine herausragende Bedeutung zu. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben diese Bedeutung erkannt und bieten Chinesisch als Wahlpflichtsprache an allgemeinbildenden Schulen an. An Niedersachsens Schulen ist Chinesisch als Fremdsprache dagegen nur wenig verbreitet.

Das Hainberg-Gymnasium in Göttingen gehört zu den wenigen niedersächsischen Schulen, an denen seit 1988 mit großem Erfolg Chinesisch gelernt werden kann. Als erste Schule in Niedersachsen bietet sie Chinesisch als Wahlpflichtfach an, und Chinesisch kann dort seit dem Schuljahr 2006/2007 als ordentliches Abiturprüfungsfach gewählt werden. Dieses Jahr haben die ersten sechs Schülerinnen und Schüler das schriftliche oder mündliche Abitur im Fach Chinesisch erfolgreich abgelegt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: