Protokoll der Sitzung vom 18.06.2009

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die am Hainberg-Gymnasium in Göttingen gemachten Erfahrungen mit Chinesisch als Abiturprüfungsfach?

2. Gibt es weitere Schulen in Niedersachsen, die Chinesisch als Abiturprüfungsfach anbieten wollen?

3. Welche konkreten Schritte plant die Landesregierung, um das Fach Chinesisch an weiteren Schulen in Niedersachsen fest zu etablieren? Wird sie Chinesisch mittelfristig als Lehramtsfach anbieten?

In einer durch zunehmende Internationalisierung geprägten Welt der Wirtschaft, der Wissenschaft, des Tourismus und der Medien kommt dem Erlernen von Fremdsprachen eine wachsende Bedeutung zu. Ein Ziel der Landesregierung ist daher die Förderung von Mehrsprachigkeit. Damit ist verständlicherweise zunächst die Mehrsprachigkeit in Europa gemeint; denn die europäische Einigungsbewegung erfordert ein vertieftes Verständnis der Sprachen und Kulturen unserer unmittelbaren Partner und Nachbarn.

Darüber hinaus bekundet die Landesregierung jedoch auch ein großes Interesse an einer Vertiefung der freundschaftlichen Beziehungen besonders auf dem Gebiet der Bildung mit der Volksrepublik China. Wichtig ist in dem Zusammenhang das Erlernen der chinesischen Sprache. Deshalb hat die Landesregierung als eine der ersten Maßnahmen an verschiedenen Schulstandorten mit

großem Erfolg sogenannte Schnupperkurse durchgeführt. Sie führten zur Einrichtung von weiteren Arbeitsgemeinschaften, die sich zum einen mit dem Erlernen der chinesischen Sprache, zum anderen mit dem kulturellen Leben in China befassen.

Voraussetzungen für die Einrichtung von Wahl- bzw. Wahlpflichtunterricht in Chinesisch an einer Schule sind eine ausreichend große Zahl interessierter Schülerinnen und Schüler, damit ein kontinuierlicher Unterricht gewährleistet ist, sowie im Regelfall zwei Lehrkräfte mit der Fakultas für das Fach Chinesisch. Der Unterricht wird erteilt nach den Rahmenrichtlinien des Landes NordrheinWestfalen. Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung liegen für das Fach Chinesisch vor.

Das bisherige Angebot in Chinesisch an niedersächsischen Gymnasien umfasst Chinesisch als Wahlpflichtfremdsprache am Standort HainbergGymnasium in Göttingen und Chinesisch als Wahlsprache am Standort Hoffmann-von-FallerslebenSchule in Braunschweig. Am Hainberg-Gymnasium haben in diesem Schuljahr die ersten Prüflinge erfolgreich Chinesisch als Wahlpflichtfremdsprache im Abitur abgeschlossen. Sowohl in Göttingen als auch in Braunschweig handelt es sich um stadtweite Angebote, sodass sich das Angebot in Göttingen auf fünf, in Braunschweig auf zehn Gymnasien erstreckt. In Göttingen war im vergangenen Schuljahr ein chinesischer Fremdsprachenassistent im Einsatz. Ziel der Fremdsprachenassistenten ist es, ihre sprachlichen und unterrichtsmethodischen Kenntnisse zu vertiefen und sich so auf ihre Tätigkeit als Deutschlehrer in China vorzubereiten. Weitere Gymnasien, u. a. in Wolfsburg, Georgsmarienhütte, Hannover, Bad Iburg und Osnabrück, bieten Chinesisch als Arbeitsgemeinschaft an. Am Ernestinum in Rinteln findet ein „Internet-Live-Unterricht“ mit einer Schule in Chongqing statt. Damit ist die Zahl der chinesischen Sprach- und Kulturangebote in Umfang und Qualität vergleichbar mit den Angeboten der anderen Bundesländer.

Das Interesse an Chinesisch ist nicht einseitig. Zurzeit unterrichten auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages drei niedersächsische Lehrkräfte an den Universitäten von Hefei und Hangzhou und bereiten chinesische Studierende sprachlich auf ein Studium an niedersächsischen Fachhochschulen vor. Darüber hinaus gibt es Planungen für ein Deutschzentrum in Hangzhou, um chinesische Deutschlehrer zu fördern.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung würdigt die Möglichkeit, Chinesisch als Wahlpflichtfach am Hainberg-Gymnasium zu wählen, und wertet das abgeschlossene erste Abitur als erfolgreiches Modellprojekt.

Zu 2: Zurzeit nicht.

Zu 3: Die Etablierung von Chinesisch in einem erweiterten Umfang als Arbeitsgemeinschaft und in besonderen Projekten ist durch die vor einem Jahr erfolgreich durchgeführten Schnupperkurse bereits erfolgt. Sollte sich ein deutlicher Bedarf abzeichnen, wird die Landesregierung Chinesisch im Rahmen eines Ergänzungsstudiums anbieten.

Anlage 19

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 20 der Abg. Ina Korter (GRÜNE)

Hebt die Landesregierung die Eigenverantwortliche Schule durch die Hintertür auf?

Seit dem Schuljahr 2007/2008 sind die Schulen in Niedersachsen eigenverantwortlich, zumindest laut Gesetz. Doch erweckt ein Vorfall im Landkreis Lüneburg, über den die Landeszeitung in ihrer Ausgabe vom 15. Mai 2009 berichtete, bei Beobachtern Zweifel an dieser Tatsache.

Schülerinnen und Schülern der Berufsbildenden Schule III in Lüneburg wurde vom Kultusministerium untersagt, eine für den 19. Mai geplante Podiumsdiskussion zur Europawahl durchzuführen. Die Schülerinnen und Schüler wollten mit dieser Informationsveranstaltung ein stärkeres Interesse an Europapolitik und dadurch auch eine fundierte Entscheidung der jungen Erwachsenen bei der Wahl erreichen. Dieses Engagement gegen die Politikverdrossenheit unter Jugendlichen wurde jedoch vom Kultusministerium unterbunden, und die Veranstaltung wurde untersagt.

Das Kultusministerium beruft sich nach Angaben der Lüneburger Landeszeitung auf den Erlass vom 10. Januar 2005 („Besuche von Politi- kerinnen und Politikern in Schulen“), in welchem Einladungen von Politikerinnen und Politikern „vier Unterrichtswochen vor einer Wahl zum Deutschen Bundestag, zum Niedersächsischen Landtag oder zur kommunalen Vertretung des Schulträgers“ untersagt werden. Des Weiteren sei eine Neufassung des Erlasses geplant, die auch die Europawahlen mit einbeziehe, so das Kultusministerium.

Laut Erlass vom 9. Juni 2007 („Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigen

verantwortliche Schulen“) liegt jedoch die Orientierung am Erlass vom 10. Januar 2005 und damit die Entscheidung über den Besuch von Politikerinnen und Politikern in der Eigenverantwortung einer Schule.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist es richtig, dass der Erlass nachträglich und damit rückwirkend modifiziert worden ist, als die Veranstaltung bereits dem Kultusministerium bekannt war?

2. Auf welcher Rechtsgrundlage hat das Kultusministerium vor dem Hintergrund des Erlasses vom 9. Juni 2007, welcher Veranstaltungen vor Wahlen in die Eigenverantwortung der Schule stellt, die geplante Podiumsdiskussion an der Berufsbildenden Schule III in Lüneburg untersagt?

3. Welche der im Erlass von 9. Juni 2007 genannten Rechtsvorschriften, die in die Eigenverantwortung der Schulen gestellt worden sind, sind inzwischen faktisch wieder in die Zuständigkeit des Kultusministeriums übernommen worden?

Nach Nr. 2.3 des Runderlasses des MK über Besuche von Politikerinnen und Politikern vom 10. Januar 2005 (SVBl. S. 133) darf für die letzten vier Unterrichtswochen vor einer Wahl zum Deutschen Bundestag, zum Niedersächsischen Landtag oder zur kommunalen Vertretung des Schulträgers eine grundsätzlich zulässige Einladung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des Niedersächsischen Landtages sowie Vertreterinnen und Vertreter demokratischer Parteien in den Unterricht nicht mehr ausgesprochen werden. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass insbesondere im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld einer Wahl das schulische Neutralitätsgebot betont und bereits der mögliche Eindruck einer unzulässigen Beeinflussung von Schülerinnen und Schüler vermieden werden soll. Insbesondere in der sogenannten heißen Phase eines Wahlkampfes sollen Schulen von Parteipolitik frei gehalten werden, zumal sich Schülerinnen und Schüler einer solchen schulischen Veranstaltung und einer möglicherweise damit einhergehenden Beeinflussung ihrer Wahlentscheidung nicht entziehen können. Diese Erwägungen treffen nach Auffassung der Niedersächsischen Landesregierung auch auf die Wahlen zum Europäischen Parlament zu.

Im Rahmen der Einführung der Eigenverantwortlichen Schule in Niedersachsen ist zwar mit Wirkung vom 1. August 2007 zunächst die Entscheidungsbefugnis über die vollständige Anwendung des Erlasses nach Nr. 19 des Runderlasses des MK zur Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortlichen Schulen vom

9. Juni 2007 (SVBl. S. 241) auf den Schulvorstand übertragen worden. Um den Mindestzeitraum von vier Wochen an allen Schulen in Niedersachsen und somit eine gleiche Handhabung zu gewährleisten, wurde jedoch bereits am 5. März 2009 ein Erlassentwurf zur Änderung des Erlasses „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen“ in die öffentliche Anhörung gegeben. Nach dem Entwurf wird der o. a. Erlass über die Besuche von Politikerinnen und Politikern wieder aus dem Katalog der in die Entscheidungsbefugnis der Schulen gestellten Erlasse herausgenommen.

Mit Vorgriffsregelung vom 30. April 2009 hat das Niedersächsische Kultusministerium aufgrund der o. a. Erwägungen daher die Weisung erteilt, dass bis zur Neufassung des Erlasses zur „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen“ entsprechend dem Runderlass über Besuche von Politikerinnen und Politikern in Schulen zu verfahren sei.

Da - dem Wortlaut nach - die Wahlen zum Europäischen Parlament bislang noch nicht von dem o. a. Erlass zu den Besuchen von Politikerinnen und Politikern in Schulen genannt waren, hat das Niedersächsische Kultusministerium zudem mit Erlass vom 7. Mai 2009 entschieden, dass bis zu einer Neuregelung der o. a. Erlass hinsichtlich Nr. 2.3 auch auf die die Wahlen zum Europäischen Parlament bzw. die Mitglieder des Europäischen Parlamentes anzuwenden ist. Zudem gelten die Nrn. 1.1 und 2.1 des Erlasses auch für Abgeordnete des Europäischen Parlaments.

Somit dürfen nunmehr auch für die letzten vier Unterrichtswochen vor einer Wahl zum Europäischen Parlament keine Einladungen mehr an Abgeordnete ergehen. Dies gilt auch für die Veranstaltungen, zu denen bereits Einladungen ergangen sind.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Überarbeitung des Erlasses erfolgte gänzlich unabhängig von der für den 19. Mai 2009 geplanten Podiumsdiskussion an den Berufsbildenden Schulen III in Lüneburg.

Zu 2: Siehe Vorbemerkungen.

Zu 3: Runderlass des MK über Besuche von Politikerinnen und Politikern vom 10. Januar 2005 (SVBl. S. 133).

Anlage 20

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 21 der Abg. Filiz Polat (GRÜNE)

Rückbau im Bahnhof Bramsche

Laut der öffentlichen Bekanntmachung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 29. April 2009 hat die DB Netz AG die Genehmigung zum Rückbau von Weichen und einem Gleis im Bahnhof Bramsche beantragt. Das Eisenbahn-Bundesamt prüft nun die verkehrliche Entbehrlichkeit dieser Anlagen und gibt Nutzern und Nutzungsinteressierten die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die beantragten Rückbaumaßnahmen?

2. Sind der Landesregierung Nutzer oder Nutzungsinteressierte bekannt, deren Interessen durch diese Maßnahmen beeinträchtigt werden könnten?

3. Sieht die Landesregierung für den zukünftig in Niedersachsen massiv wachsenden Güterverkehr Nachteile aus diesen Maßnahmen erwachsen?

Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Stilllegung einer Eisenbahnstrecke oder eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofes, so benötigt es die vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist auch für Vorhaben notwendig, durch die die Kapazität einer Strecke mehr als nur geringfügig verringert wird (§ 11 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG). Die Aufsicht über die Eisenbahnen des Bundes obliegt dem EisenbahnBundesamt. Vor der Entscheidung über den Antrag der DB Netz AG gibt das Eisenbahn-Bundesamt dem betroffenen Land Gelegenheit zur Stellungnahme. Liegen die Voraussetzungen des § 11 AEG nicht vor und ist somit keine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, bestehen für die Landesregierung keine rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten.

Der Bahnhof Bramsche liegt an der eingleisigen Hauptbahn Oldenburg–Osnabrück. Die von der DB Netz AG zum Rückbau vorgesehenen Anlagen dienen dem örtlichen Güterverkehr. Es handelt sich dabei überwiegend um Stumpfgleise, die nur einseitig an die Strecke angebunden sind. Die Anlagen sind nicht als Kreuzungs- oder Überholungsgleise nutzbar. Der Rückbau vermindert daher die Leistungsfähigkeit der Strecke nicht. Da

auch der Bestand des Bahnhofes Bramsche an sich nicht gefährdet ist, bedarf das Vorhaben der DB Netz AG keiner vorherigen Genehmigung nach § 11 AEG.

Die Strecke Oldenburg–Osnabrück könnte zur Entlastung des Knotens Bremen Verkehre aus dem JadeWeserPort in Richtung Ruhrgebiet aufnehmen. Unabhängig von den geplanten Rückbaumaßnahmen im Bahnhof Bramsche ist die Landesregierung bestrebt, alles zu vermeiden, was die Nutzung von geeigneten Ausweichstrecken für die Anbindung der norddeutschen Seehäfen erschweren oder gar unmöglich machen könnte. Aus diesem Grunde beobachtet die Landesregierung die Entwicklung der Infrastruktur der für die Aufnahme von Seehafenhinterlandverkehren geeigneten Strecken. Dies gilt auch für die Strecke Oldenburg–Osnabrück.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt: