Protokoll der Sitzung vom 18.06.2009

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das von der DB Netz AG geplante Rückbauvorhaben beeinträchtigt den Schienenverkehr auf der Strecke Oldenburg–Osnabrück nicht. So wird insbesondere die Leistungsfähigkeit der eingleisigen Strecke dadurch nicht vermindert. Durch die Verlegung von Weichenverbindungen im südlichen Bereich des Bahnhofes steht künftig ein weiteres Gleis für Einfahrten aus Richtung Osnabrück zur Verfügung. Diese Möglichkeit besteht im derzeitigen Ausbauzustand nicht.

Zu 2: Nein.

Zu 3: Nein.

Anlage 21

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 22 des Abg. Rolf Meyer (SPD)

„Da können wir was machen“, sagt Minister Sander - Spricht er den kommunalen Behörden die Kompetenz ab?

In der Celleschen Zeitung vom 8. Mai 2009 steht ein Bericht über eine sogenannte FDP- Agrartagung in Celle. Demnach wurde offenbar Kritik aus der Versammlung von rund 30 Teilnehmern an der Anwendung des Naturschutzrechts im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz geübt. Die Pläne zum Hochwasserschutz liegen derzeit in den Verwaltungen aus und können von allen Bürgern eingesehen werden. Wer Kritik habe, wende sich an den Landkreis.

Minister Sander wird wie folgt zitiert: „Ihr habt doch eine bürgerliche Mehrheit hier. Alles vernünftige Leute - Biermann ist weg.“ Weiter heißt es, der Umweltminister appellierte an seine Zuhörer, sich bei Problemen mit dem staatlichen Umweltschutz gern gleich an sein Ministerium in Hannover zu wenden. Wörtlich: „Das müssen wir mitbekommen, da können wir was machen.“ Am Ende des Berichtes heißt es dann, Sander wolle eigene Fachleute aus dem Ministerium mitbringen, die die Entscheidungen der Behörden vor Ort prüfen sollten.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Inwiefern sind nach der Auffassung der Landesregierung nur Angehörige der „bürgerlichen Mehrheit“ vernünftige Leute, und gehören die Mitarbeiter des Landkreises Celle, soweit sie für die untere Naturschutzbehörde tätig sind, nicht dazu?

2. Inwiefern sind der Landesregierung konkrete Anlässe und Verfehlungen der unteren Naturschutzbehörde bekannt, die Grund dafür geben, dass das Ministerium vor Ort tätig werden muss?

3. Beabsichtigt der Minister, die Bürgerinnen und Bürger auch in allen anderen Landkreisen im Land Niedersachsen aufzufordern, sich gleich an das Ministerium in Hannover zu wenden?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den unteren Naturschutzbehörden, im NLWKN und im Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz leisten eine hervorragende Arbeit, auf deren Kompetenz ich mich jederzeit verlasse.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung erlaubt sich keine Beurteilung darüber, ob einzelne Personen als vernünftig oder unvernünftig anzusehen sind.

Zu 2: Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz übt als oberste Naturschutzbehörde die Fachaufsicht über die unteren Naturschutzbehörden aus. Im Wege dieser Fachaufsicht wird die Arbeit der unteren Naturschutzbehörden auf Recht- und Zweckmäßigkeit kontrolliert. Ausgeübt wird diese Fachaufsicht durch die im Einzelfall geeigneten Maßnahmen. Ein konkreter Anlass seitens der unteren Naturschutzbehörden oder gar eine Verfehlung ist für das Tätigwerden der Fachaufsicht nicht erforderlich.

Zu 3: Bürgerinnen und Bürger, Verbände oder Institutionen können sich mit jeglichen Anregungen und Kritik an der Arbeit der Naturschutzverwaltung unmittelbar an alle Naturschutzbehörden des Landes wenden.

Anlage 22

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 23 des Abg. Rolf Meyer (SPD)

Gentechnisch verändertes Saatgut in Niedersachsen ausgebracht?

In verschiedenen Zeitungen, darunter in der Frankfurter Rundschau vom 18. Mai 2009, wird berichtet, dass die Überwachungsbehörden von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz festgestellt haben, dass auf rund 270 ha Mais ausgebracht wurde, der mit dem nicht zum Anbau zugelassenen Genmais NK603 kontaminiert war.

Die Äcker wurden nicht in allen Fällen umgebrochen und neu eingesät, weil nach Angaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ein Entscheidungsspielraum für die Behörden bestehe. Da dies nicht der erste Fall dieser Art ist, scheint es so zu sein, dass die Saatgutindustrie Verunreinigungen nicht im Griff hat oder nicht haben will.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Gibt es in Niedersachsen Flächen, auf denen Saatgut ausgebracht wurde, das mit nicht genehmigtem gentechnisch verändertem Saatgut kontaminiert ist?

2. Ist die Landesregierung bereit, bei aktuellen oder künftigen Fällen anzuordnen, dass Flächen umgebrochen werden müssen, auf denen nicht zum Anbau zugelassenes, gentechnisch verändertes Saatgut ausgebracht wurde?

3. Welche Anstrengungen unternimmt die Landesregierung, damit es in Niedersachsen von vornherein vermieden wird, dass gentechnisch verändertes Saatgut ausgebracht werden kann?

In der Fragestellung werden Presseberichte über Vorgänge aus der diesjährigen Aussaatperiode 2009 für konventionelles Maissaatgut mit Anteilen des gentechnisch veränderten Mais NK603 bei dem zwar eine EU-weite Zulassung für Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel und Import und Verarbeitung, aber keine Zulassung zum Anbau vorliegt, in Bezug genommen. Hierbei wird auf Vorfälle in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland Pfalz Bezug genommen.

Vor diesem Hintergrund und aufgrund der vorliegenden diesjährigen Untersuchungsergebnisse von Maissaatgut auf Anteile von gentechnisch veränderten Konstrukten durch das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, be

antworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen kann dies ausgeschlossen werden.

Zu 2: Die Landesregierung legt Wert auf die konsequente Einhaltung der gentechnikrechtlichen Regelungen. Dies schließt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, selbstverständlich die Anordnung des Umbruchs von Flächen, auf denen nicht zum Anbau zugelassenes, gentechnisch verändertes Saatgut ausgebracht wurde, ein.

Zu 3: Artikel 23 (Schutzklausel) der EU-Freisetzungsrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Produktes einzuschränken oder ganz zu verbieten. § 20 Abs. 2 GenTG setzt diese Schutzklausel in deutsches Recht um. Die Zuständigkeit für entsprechende Anordnungen liegt allerdings nicht bei den Ländern, sondern beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Saatgut wird in den Ländern routinemäßig stichprobenartig untersucht und dabei auch auf Anteile gentechnisch veränderter Organismen getestet. In Niedersachsen werden diese Untersuchungen von dem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung durchgeführt. Der gegebenenfalls erforderliche gentechnikrechtliche Vollzug erfolgt durch die örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz.

Anlage 23

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 24 des Abg. Ralf Borngräber (SPD)

Hält die Landesregierung an den Tagesbildungsstätten fest?

Die sonderpädagogische Förderung bei Kindern und Jugendlichen mit dem Förderbedarf „Geistige Entwicklung“ (GE) wird in Niedersachsen noch immer nicht in einem flächendeckenden (und staatlichen) Schulangebot sichergestellt. Der niedersächsische Sonderweg

der Tagesbildungsstätten in freier Trägerschaft ist weit verbreitet. Tagesbildungsstätten sind aber keine Schulen im Sinne einer Förderschule GE in öffentlicher Trägerschaft. Die Verleihung von Schulnamen für Tagesbildungsstätten in freier Trägerschaft durch den damaligen Kultusminister Busemann hatte kritische Befürchtungen geschürt, dass ein Etikettenschwindel stattfinden könnte.

Nach Informationen ist nun zu vernehmen, dass ein Antrag bzw. mehrere Anträge auf Einrichtung einer Förderschule GE in freier Trägerschaft von vormals bestehenden Tagesbildungsstätten vorliegen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Liegen Anträge von Tagesbildungsstätten vor, und, wenn ja, von welchen Standorten, und wurden diese Anträge bereits genehmigt?

2. Ist die Landesregierung bereit, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Schulgesetzes in den Landtag einzubringen, wonach die aus einer Tagesbildungsstätte hervorgegangene Förderschule mit dem Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ vom Zeitpunkt ihrer Genehmigung an Finanzhilfe erhält?

3. Wie beurteilt die Landesregierung die Bewerberlage für Sonderpädagogen mit dem Schwerpunkt GE vor dem Hintergrund des Einstellungsbedarfs an neuen Förderschulen GE in freier Trägerschaft?

Staatlich anerkannte Tagesbildungsstätten erfüllen den im NSchG festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag für Kinder und Jugendliche mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“. Es gibt keine Notwendigkeit, die schulgesetzliche Regelung aufzugeben, dass die Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ihre Schulpflicht durch den Besuch einer anerkannten Tagesbildungsstätte erfüllen können.

Die Arbeit der Tagesbildungsstätten wird allgemein anerkannt und wertgeschätzt. Gründe dafür sind u. a.:

- die engagierte und kompetente Arbeit des Personals - auch auf der Grundlage der verstärkten Bemühungen der Träger um Weiterqualifizierung,

- die grundsätzliche Orientierung der unterrichtlichen und erzieherischen Arbeit an den curricularen Vorgaben des Förderschwerpunkts „Geistige Entwicklung“,