- die grundsätzliche Orientierung der unterrichtlichen und erzieherischen Arbeit an den curricularen Vorgaben des Förderschwerpunkts „Geistige Entwicklung“,
Im Übrigen waren es vor allem die Elternschaft und die Träger von Tagesbildungsstätten, die darauf drängten, einen Schulnamen führen zu können.
Die Diskussion um den Status der Tagesbildungsstätten hat eine jahrzehntelange Tradition; sie wurde durch die Mitteilung des Landesrechnungshofs von 2003 aktualisiert. Tagesbildungsstätten sind in der Tat keine Schulen, auch wenn sie die Bezeichnung in Verbindung mit dem Hinweis „anerkannte Tagesbildungsstätte“ führen können. Die Diskussion wird seitens des Niedersächsischen Kultusministeriums insbesondere mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege geführt. Die Verbände haben erst kürzlich zum Ausdruck gebracht, dass sie grundsätzlich an Umwandlungen von Tagesbildungsstätten in Schulen in freier Trägerschaft interessiert sind. Dem Kultusministerium liegt ein aktuelles Positionspapier der Verbände zu den Voraussetzungen zur Umwandlung von Tagesbildungsstätten vor. Mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege ist verabredet, die Gespräche im Herbst fortzusetzen und dabei auch die kommunalen Spitzenverbände und das Sozialministerium zu beteiligen.
Weitere Entwicklungen sind ausdrücklich mit allen Beteiligten zu planen und zu gestalten, damit die Qualität der Arbeit nicht gefährdet wird. Dabei sind zwei Aspekte besonders wichtig:
Erstens sind grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihren individuellen Voraussetzungen einzubeziehen. Niemand darf aufgrund seiner spezifischen Voraussetzungen vom Besuch einer Tagesbildungsstätte oder einer Schule ausgeschlossen werden.
Zweitens darf eine mögliche Umwandlung einer Tagesbildungsstätte in eine Schule in freier Trägerschaft nicht zulasten des derzeit tätigen Personals gehen. Diejenigen, die bislang die verantwortungsvolle Arbeit geleistet haben, dürfen ihren Arbeitsplatz nicht verlieren.
Zu 1: Es liegen bislang keine Anträge von Tagesbildungsstätten auf Umwandlung vor. Eine Tagesbildungsstätte hat ihr Interesse schriftlich bekundet.
Zu 3: Die Umwandlung von Tagesbildungsstätten in Förderschulen setzt die Einstellung von Förderschullehrkräften voraus. Die Anzahl der voraussichtlich verfügbaren Förderschullehrkräfte ist ein mitbestimmender Faktor beim möglichen Umsetzungsprozess. Bei steigenden Zahlen der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Bereich der geistigen Entwicklung ergeben sich besondere Einstellungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten. Sofern die Überführung von Tagesbildungsstäten in Schulen in freier Trägerschaft schrittweise erfolgt, dürfte sich die Einstellungssituation für die Fachrichtung Geistigbehindertenpädagogik nicht signifikant verschlechtern.
In einem mit „Grundsätze für die Beauftragung von Lehrkräften mit Krankenhausunterricht“ betitelten Schreiben des Kultusministeriums an die Landesschulbehörde vom 16. September 2008 wird eine erhebliche Kürzung des Unterrichts für Schülerinnen und Schüler während eines Krankenhausaufenthaltes verfügt. Unter 4. heißt es in diesem Schreiben u. a.: „(…) Bei der Festlegung der Stundenzahl ist von einer Richtgröße von 2,0 Stunden pro Schülerin bzw. Schüler auszugehen. Einrichtungen, die derzeit über eine überproportionale Zuweisung verfügen, sind schrittweise behutsam an die Richtgröße heranzuführen.“ Mit der zuvor geltenden Regelung gemäß Erlass des MK vom 29. Januar 1997 wurde erkrankten Schülerinnen und Schülern erheblich mehr Unterricht zugestanden. Unter Punkt 4 des Erlasses vom 29. Januar 1997 heißt es, dass die Wochenstundenzahl im ersten Schuljahr bis zu fünf, im zweiten und dritten Schuljahr bis zu sechs, im vierten Schuljahr bis zu zehn und ab dem fünften Schuljahr bis zu zwölf Stunden betragen darf, je nach Belastbarkeit der Schülerin oder des Schülers.
Die Leitung einer Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie befürchtet in einem u. a. an das Kultusministerium und die Fraktionen des Landtages gerichteten Schreiben vom 26. Mai 2009, dass aufgrund dieser Kürzungen nicht nur der Schulerfolg ihrer Patientinnen und Patienten, sondern darüber hinaus auch der Behandlungserfolg gefährdet wird. Die Unterzeichner des genannten Schreibens - der Chefarzt des Klinikums, der leitende
Psychologe und eine Förderschullehrerin - kommen daher zu dem Schluss: „Die geplante Regelung ist daher aus kinder- und jugendpsychiatrischer wie auch aus Sicht der Patienten weder praxisgerecht noch zielführend in Hinsicht der Reintegration der Kinder in den Schulalltag. Psychisch erkrankte Kinder sind nachhaltig in ihrer psychischen wie auch schulischen Entwicklung zu fördern.“
1. Welche fachlichen Erwägungen waren für die vorgenommene Kürzung des Unterrichts für erkrankte Kinder während der Zeit des Klinikaufenthaltes maßgebend?
2. Wie beurteilt die Landesregierung die Fachmeinung des Chefarztes und des leitenden Psychologen einer kinder- und jugendpsychiatrischen Fachklinik, die aufgrund der vorgenommenen Kürzungen mit dem Schul- auch den Behandlungserfolg gefährdet sehen?
3. Wie viele Lehrerstunden plant die Landesregierung mit der Kürzung des Unterrichts während des Klinikaufenthaltes einzusparen?
Bereits im Januar dieses Jahres haben wir eine Kleine Anfrage der SPD Fraktion zum gleichen Gegenstand beantwortet. Die Sachverhalte haben sich zwischenzeitlich nicht verändert:
Schülerinnen und Schüler, die im Krankenhaus, einschließlich der Abteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie, oder in ähnlichen Einrichtungen stationär behandelt werden und die Schule nicht besuchen, können während dieser Zeit Unterricht im Krankenhaus erhalten. Dementsprechende Regelungen enthält der Erlass zur sonderpädagogischen Förderung vom 1. Februar 2005. Dieser nahm die grundsätzlichen Regelungen des Erlasses Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus gemäß § 69 Abs. 1 NSchG vom 29. Januar 1997 (SVBl. S. 32) auf.
Der gewährte Unterricht im Krankenhaus ist durch schulinterne oder schulübergreifende Personalmaßnahmen im Rahmen der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse und der verfügbaren Haushaltsmittel sicherzustellen. Der Bedarf wurde weiterhin in Anlehnung an die Vorgaben des Erlasses über Haus- und Krankenhausunterricht berechnet, in dem, ausgehend von der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler, Höchstwerte angegeben sind:
„Die Wochenstundenzahl ist vor allem abhängig von der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler. Sie darf im 1. Schuljahr bis zu fünf, im 2. und 3. Schuljahr bis zu sechs, im 4. Schuljahr bis zu zehn und ab dem 5. Schul
jahr bis zu zwölf Stunden betragen. Sie bezieht sich bei Einzelunterricht auf die Schülerin und den Schüler und bei Unterricht in Gruppen auf die Gruppe.“
Dabei wird davon ausgegangen, dass Unterricht im Krankenhaus nach Möglichkeit in Gruppen erteilt wird. In Gruppen von drei bis sechs Schülerinnen und Schülern wird die für die Altersjahrgänge vorgegebene Wochenstundenzahl erreicht.
Das Lernen im Krankenhaus wird unter Berücksichtigung der Belastungen, die sich aus der jeweiligen Krankheit ergeben, flexibel organisiert. Der Stundenumfang wird im Einzelfall von der Schulbehörde festgelegt. Die Stundenumfänge, die in den Kinder- und Jugendpsychiatrien im Land Niedersachsen, bezogen auf einzelne Schülerinnen und Schüler, zur Verfügung gestellt werden, unterscheiden sich teilweise erheblich. Bei einer Erhebung der durchschnittlichen Belegungszahl sowie der Lehrerstunden im Jahr 2007 wurde ein Umfang von durchschnittlich zwei Stunden pro Schülerin oder Schüler ermittelt. Dieser schulfachlich vertretbare Wert wird an einzelnen Einrichtungen sowohl erheblich überschritten als auch unterschritten.
Um vergleichbare Verhältnisse in den Einrichtungen in Niedersachsen zu schaffen, wurden die Grundsätze für die Beauftragung von Lehrkräften mit Krankenhausunterricht vom 16. September 2008 erlassen, bei denen der zuvor ermittelte Durchschnittswert als Richtgröße für zukünftige Zuweisungen festgelegt wurde. Dabei wurde deutlich gemacht, dass Einrichtungen, die derzeit über überproportionale Zuweisungen verfügen, schrittweise behutsam an diese Richtgröße herangeführt werden sollen. Das Gesamtkontingent wird nicht gekürzt, sondern gerecht verteilt. Es ist verständlich, dass sich Einrichtungen, die über überproportionale Ressourcen verfügen, gegen eine Umverteilung wehren - ich bitte aber auch um Verständnis dafür, dass wir unterversorgten Einrichtungen die gleichen Chancen geben wollen.
Zu 1: Eine grundsätzliche Kürzung des Unterrichts für erkrankte Kinder und Jugendliche ist weder vorgenommen worden noch beabsichtigt. Es gibt keine diesbezüglichen fachlichen Erwägungen.
krankungen in ihrer psychischen und schulischen Entwicklung gefördert werden. Veränderungen an einzelnen Standorten werden aus Gründen der bedarfsgerechten Zuweisung und der Verteilungsgerechtigkeit vorgenommen.
Zu 3: Es ist nicht geplant, Kürzungen des Unterrichts vorzunehmen, es werden keine Lehrerstunden eingespart. Die Stunden für den Haus- und Krankenhausunterricht sind nicht kontingentiert oder limitiert, sondern werden in Abhängigkeit von der naturgemäß schwankenden Zahl der erkrankten Kinder und Jugendlichen auf der Basis der Richtgröße bereitgestellt.
Welche Auswirkungen haben die Pläne der Landesregierung zur Veränderung der Schulstruktur auf den Landkreis Gifhorn als Schulträger der Berufsbildenden Schulen I und II?
Nach den Plänen der Landesregierung zur Schulstruktur sollen die Hauptschulen künftig einen institutionellen Verbund mit einer berufsbildenden Schule bilden. Als Beispiel werden die Schulversuche in Neustadt und Hameln genannt, die besondere Kooperationsformen von Hauptschule und berufsbildender Schule erproben. In diesen Schulversuchen erhalten Schülerinnen und Schüler des 9. und 10. Schuljahrganges an zwei Tagen pro Woche Fachpraxis- und Fachtheorieunterricht im Umfang von 14 Stunden an der berufsbildenden Schule.
Übertragen auf den Landkreis Gifhorn, müssten dann künftig die Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen von Wittingen bis Meine sowie von Meinersen bis Rühen an der BBS I oder II an zwei Tagen pro Woche unterrichtet werden. Nach meinen Kenntnissen als örtlicher Landtagsabgeordneter würde dies zur Erhöhung der Kosten der Schülerbeförderung führen, für die die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 114 NSchG verantwortlich sind. Fraglich ist ebenfalls, ob die räumlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Hauptschulen an den berufsbildenden Schulen im Landkreis Gifhorn gegeben sind. Schon jetzt ist absehbar, dass die beschlossene räumliche Erweiterung an der BBS II kaum zur Entspannung der Überlastungen beiträgt. Zudem zeigt sich die angespannte Raumsituation an den BBS I und II durch die Verteilung der Standorte über das gesamte Stadtgebiet sowie zwei weitere außerhalb der Stadt liegende Standorte.
Vor dem Hintergrund der Antwort auf meine ähnlich lautende Kleine Anfrage aus dem MärzPlenum sowie der Tatsache, dass sich der Landkreis Gifhorn sowie die Berufsbildenden Schulen I und II seither mit den Plänen der Landesregierung auseinandergesetzt haben, stelle ich nochmals eine Anfrage zum Thema.
1. Wird es nach Auffassung der Landesregierung durch die oben genannten geplanten Maßnahmen zu einer Erhöhung der Schülerbeförderungskosten kommen? Wenn ja, wie hoch sind die Kosten für den Landkreis Gifhorn, und wie viele Schülerinnen und Schüler sind davon betroffen?
2. Wie hoch ist der Investitionsbedarf an den Berufsbildenden Schulen in Gifhorn, um im Falle der Umsetzung der oben genannten Pläne einen didaktisch einwandfreien Unterricht für die Schülerinnen und Schüler veranstalten zu können, bezogen auf Lehrpersonal und Unterrichtsräume?
3. Welche Auswirkungen haben die geplanten Maßnahmen auf die Unterrichtsversorgung, den Schulalltag und die Schulorganisation an der BBS I und II in Gifhorn, wenn diese nach Angaben der Landesregierung schon jetzt bei der durchschnittlichen Unterrichtsversorgung nur bei 91,6 % (BBS I) bzw. 92,7 % (BBS II) liegen? Ist damit zu rechnen, dass die Landesregierung für mehr Planstellen vor allem in den sogenannten Mangelfächern sorgen wird?
Seit der Regierungsübernahme hat die Landesregierung einen besonderen bildungspolitischen Schwerpunkt auf eine stärkere Profilierung der Hauptschule gelegt. Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang von der Schule in den Beruf vorzubereiten und ihre Ausbildungsfähigkeit und Berufswahlreife nachhaltig zu verbessern. Hierzu haben wir die Pflichtstunden in der Hauptschule erhöht, den Unterricht in den Kernfächern Deutsch und Mathematik zur Stärkung der Grundfertigkeiten und der elementaren Kulturtechniken vom 5. bis zum 9. Schuljahrgang auf 5 Wochenstunden erweitert, die Klassenstärke von 28 auf 26 gesenkt, sozialpädagogische Fachkräfte flächendeckend an Hauptschulen eingesetzt sowie Hauptschulen bevorzugt als Ganztagsschulen genehmigt.
Mit der Einführung der Betriebs- oder Praxistage zur Stärkung der beruflichen Orientierung sowie der Durchführung von Modellprojekten und Schulversuchen haben wir grundlegende Erfahrungen gewonnen, wie die Ausbildungsfähigkeit und Berufswahlreife der Schülerinnen und Schüler zusätzlich gestärkt und die Abschlussquote weiter erhöht werden können. Zahlreiche Hauptschulen haben in den zurückliegenden Jahren hervorragende Kon
zepte zur Durchführung berufsorientierender Maßnahmen erarbeitet und setzen diese erfolgreich um. Insbesondere der von der KGS Neustadt im Hauptschulzweig durchgeführte Schulversuch zu einer besonderen Kooperationsform von Hauptschule und berufsbildender Schule hat sich als sehr erfolgreich erwiesen.