Protokoll der Sitzung vom 18.06.2009

2. Wie viele Lehrbeauftragte sind für dieses Thema an den Hochschulen und Universitäten Niedersachsens tätig?

3. Mit welchem Personal sind die Lehrstühle für Hygiene und die daran angeschlossenen entsprechenden Institute und Abteilungen für Hygiene ausgestattet?

Es ist davon auszugehen, dass es bei etwa 3 bis 5 % der Krankenhauspatienten zu sogenannten nosokomialen Infektionen kommt. Diese erst im Krankenhaus erworbenen Infektionen führen zu einer Verlängerung der Krankheitsdauer, vermehren das Leiden der Patienten und können im Einzelfall sogar den Tod eines Patienten herbeiführen. Außerdem verursachen sie auch einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden. Etwa 20 bis 30 % dieser nosokomialen Infektionen lassen sich durch sorgfältige Organisation der Abläufe in den Krankenhäusern und durch geeignete hygienische Maßnahmen vermeiden. Es ist die Aufgabe der Krankenhaushygiene, durch Erarbeiten von Richtlinien und Handlungsempfehlungen, durch Weiterbildung und Beratung des Krankenhauspersonals und durch fortlaufende Kontrolle wichtiger Arbeits- und Funktionsabläufe zur Senkung der Krankenhausinfektionen beizutragen. Wegen ihrer Bedeutung zählt das Fach Hygiene zu den 22 Hauptfächern der Approbationsordnung für Ärzte. Zur Meldung für den zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung ist im Fach Hygiene ein benoteter Leistungsnachweis vorzuweisen.

Dies vorausgeschickt, wird die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: In Niedersachsen gibt es an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) und in der Universitätsmedizin Göttingen (UMG) jeweils einen Lehrstuhl, der die Lehre für das Fach Hygiene entsprechend den Anforderungen der Approbationsordnung für Ärzte sicherstellt.

In der MHH handelt es sich dabei um das Institut für Medizinische Mikrobiologie und Krankenhaushygiene (Leitung: Prof. Dr. S. Suerbaum). Der Arbeitsbereich Krankenhaushygiene des Instituts für Medizinische Mikrobiologie erbringt die Lehrleistungen, berät die Klinikleitung hinsichtlich krankenhaushygienischer Fragestellungen und ist für alle Abteilungen der MHH zur Prävention von infektiösen und schadstoffbedingten Risiken für Patienten und Mitarbeiter tätig sowie bei Verdacht auf Hygienemängel. Die Leiterin des Arbeitsbereichs hat die Geschäftsführung der Hygienekommission der MHH inne und ist die Hygienebeauftragte der MHH.

In der UMG wird das Fach Hygiene von der Abteilung Allgemeine Hygiene und Umweltmedizin (Lei- tung: Prof. Dr. H. Dunkelberg) vertreten. Die Abteilung Allgemeine Hygiene und Umweltmedizin erbringt Lehrleistungen in der Vorklinik und der Klinik. Die Abteilung unterstützt Krankenhäuser und

Arztpraxen durch Beratung und Kontrolluntersuchungen bei krankenhaushygienischen Fragen und Kontrollaufgaben. Zusätzlich gibt es in der UMG eine direkt an den Vorstand Krankenversorgung angebundene Stabsstelle Krankenhaushygiene, die für Hygieneüberwachung und praktische Hygieneeinweisungen in allen Bereichen der Krankenversorgung der UMG zuständig ist.

Zu 2: In der MHH gibt es eine Lehrbeauftragte für Hygiene und Umweltmedizin. In der UMG obliegt die theoretische Lehre zum Thema Hygiene im Gesundheitswesen im Wesentlichen den fünf in der Abteilung Allgemeine Hygiene tätigen Ärztinnen/Ärzten und Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern: In diesem Semester ist von der Abteilung noch zusätzlich ein Lehrauftrag erteilt worden.

Zu 3: In der MHH gibt es im Arbeitsbereich Krankenhaushygiene des Instituts für Medizinische Mikrobiologie neben der Leiterin noch drei Arztstellen, drei medizinisch-technische Assistentinnen, eine Desinfektorin, eine Sekretariatskraft (halbe Stelle) sowie eine befristete Mitarbeiterin (halbe Stelle) für Fortbildungen im Rahmen der Aktion Saubere Hände „Keine Chance den Krankenhausinfektionen“.

Die Abteilung Allgemeine Hygiene und Umweltmedizin der UMG ist mit drei Arztstellen, zwei Naturwissenschaftlerinnen, fünf Laborkräften und einer Büroangestellten ausgestattet. In der Stabsstelle Krankenhaushygiene der UMG sind 1,5 Arztstellen, 3,5 Stellen für Hygienefachkräfte und 2,5 Stellen für Laborkräfte vorhanden. Daneben sind aktuell zwei Zivildienstleistende tätig.

Anlage 28

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 29 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)

Welche Planungen verfolgt die Landesregierung bei der Pflegeausbildung?

Seit Jahren gibt es intensive Bemühungen der Berufsverbände in der Pflege sowie der Gewerkschaften, die Ausbildung zu Fachkräften der Pflege weiterzuentwickeln und an Fachhochschulen und Hochschulen zu implementieren. Gerade in den angelsächsischen Ländern ist es schon lange selbstverständlich, dass die Ausbildung zur Pflegefachkraft an Hochschulen stattfindet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Erfahrungen und Erkenntnisse wurden aus den Modellausbildungsgängen gezo

gen, bei denen Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler nach einer Zeit der Ausbildung an Fachschulen zur Fortsetzung der Ausbildung an Fachhochschulen wechseln konnten?

2. Welche Planungen gibt es in Niedersachsen, die Ausbildung zur Pflege an Hochschulen grundständig zu organisieren?

3. An welchen Orten sind sogenannte duale Ausbildungsgänge als Modell oder Regel in Form einer Verschränkung von Fachschul- und Fachhochschulausbildung für die Pflege geplant oder schon umgesetzt?

Die Regelungen zu Ausbildung und Zulassung in den Berufen der Kranken- und Altenpflege liegen nicht im Zuständigkeitsbereich des Landes, sondern werden vom Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz vorgegeben. Hier ist die Ausbildung der Fachkräfte auf dem Niveau von Berufsfachschulen vorgesehen.

Die Landesregierung hat nicht zuletzt vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung ein besonderes Interesse an einer bedarfsgerechten Ausbildung in der Pflege. Derzeit befinden sich etwa 11 500 Schülerinnen und Schüler in diesen Bildungsgängen, von denen nach einer Erhebung des Kultusministeriums ca. 20 % über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen.

Die Landesregierung sieht die vollständige Verortung der Ausbildung in der Pflege an Hochschulen nicht als zielführend an. Vielmehr wollen und müssen wir alle geeigneten und interessierten Schülerinnen und Schülern für die Berufstätigkeit in der Pflege gewinnen. Durch sich anschließende differenzierte Angebote und die Eröffnung der vertikalen Durchlässigkeit werden wir individuellen Lebensläufen gerecht, eröffnen Perspektiven und machen das Berufsfeld attraktiv.

In beiden Gesetzen der Pflegeberufe wurde vom Bund eine Erprobungsklausel formuliert, die eine gemeinsame - generalistische - Pflegeausbildung ermöglicht. Sie wird aber auch bundesweit für Ausbildungsformen genutzt, die die Berufsfachschule und Hochschule verzahnen. Doch alle Wege der Ausbildung - sei es an einer Berufsfachschule oder einer Hochschule - führen aufgrund der rechtlichen Vorgaben immer zur gleichen Berufszulassung!

Der Hinweis auf die angelsächsischen Länder greift im Hinblick auf die Verortung der Ausbildung zu kurz, da sich die dortige Struktur des Gesundheitswesens und der Berufsausübung in der Pflege von der in Deutschland unterscheidet.

Es ist festzuhalten, dass die derzeitige Ausbildung in Deutschland international wettbewerbsfähig ist und anerkannt wird. Auch liegen seitens der Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Kostenträger keine Hinweise vor, dass unsere Absolventinnen und Absolventen nicht den Anforderungen entsprechen würden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: In Hannover werden Studiengänge an der Fachhochschule angeboten, in denen die Ausbildung in der Berufsfachschule auf das Hochschulstudium angerechnet wird und die zu einer weiterführenden akademischen Qualifizierung führen. Allerdings hat die ehemalige Evangelische Fachhochschule Hannover in einer Evaluation festgestellt, dass die Studierenden zwar individuell profitiert haben, in ihrer Beruflichkeit aber nur in wenigen definierten Bereichen Vorteile hatten.

Zu 2: Aus den bereits dargelegten Überlegungen steht die Planung grundständiger Studiengänge in der Fläche nicht auf der Agenda. Dessen ungeachtet steht die Landesregierung der punktuellen Einrichtung und Erprobung grundständiger Studienangebote in der Pflege bei Vorliegen der rechtlichen Möglichkeiten offen gegenüber.

Zu 3: Kombinierte Ausbildungsmodelle bietet - wie bereits ausgeführt - die Fachhochschule Hannover an. An der Fachhochschule Osnabrück ist ein Studiengang, der Hochschule und Berufsfachschule enger als bisher verzahnen soll, in der Diskussion.

Anlage 29

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 30 der Abg. Karin Stief-Kreihe, Ronald Schminke, Wiard Siebels, Renate Geuter, KarlHeinz Hausmann und Rolf Meyer (SPD)

Gehen die Kommunen mit Hinweisen auf „gefährliche Hunde“ verantwortungsbewusst um?

Die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten, der Landeshauptstadt Hannover und außerhalb des Stadtgebietes von der Region Hannover wahrgenommen.

In § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden heißt es: „Erhält

eine Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, so hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen….“

Die §§ 6, 7 und 8 regeln die Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Hundehalters. Konkret benannt wird nur die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes. Alle anderen Formulierungen sind nach Auffassung zahlreicher Sachverständiger nicht ausreichend präzise. So heißt es zur persönlichen Eignung: „Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann….“. Zum Sachkundenachweis heißt es: „Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.“

Auch für die Hundehalterhaftpflichtversicherungen ist die Situation nach deren Bekunden unübersichtlich. Eine typische Liste einer Versicherung lautet beispielsweise: Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Hunden der Rassen American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bull Terrier sowie aus Kreuzungen mit diesen Hunderassen hervorgegangene Mischlinge ersten Grades. Annahme bei Vorschadenfreiheit mit 100 % Risikozuschlag ist möglich für Halter von Hunden der Rassen: American Bulldog, Bullmastiff usw. - Nicht alle Versicherer haben Rasselisten.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie viele Hinweise nach § 3 Abs. 2 haben die Landkreise und kreisfreien Städte im Jahre 2008 erhalten (aufgeschlüsselt nach den Ge- bietskörperschaften), wie viele Prüfungen haben den Verdacht bestätigt, dass von dem angezeigten Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, und in wie vielen Fällen wurde die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach Vorlage der erforderlichen Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung und Sachkunde erteilt?

2. Wer stellt die entsprechenden Bescheinigungen über die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und den Sachkundenachweis aus, gibt es wie in anderen Bundesländern vereidigte Sachverständige?

3. Welche Versicherungen haben Rasselisten (wenn ja, welche Rassen) , und ist es möglich, dass man als Hundehalter zwar einen Haftpflichtversicherungsnachweis vorlegen kann, dass aber im Schadensfall durch die Versicherung keine Übernahme der Kosten erfolgt, d. h. man Beitrag zahlt und nicht versichert ist?

Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) ist die spezielle Rechtsgrundlage zur Gefahrenprävention im Zusammenhang mit von Hunden ausgehenden Gefahren. Das Gesetz enthält Maßnahmen gegen aggressive und gefährliche Hunde.

Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes durch die Behörde erfolgt in der Regel nach Begutachtung durch eine sachverständige Stelle, vor allem durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt.

Für das Halten eines gefährlichen Hundes ist eine Erlaubnis erforderlich. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 NHundG obliegt den Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover. Zur Konkretisierung des Gesetzes stehen den Behörden Durchführungshinweise zum NHundG zur Verfügung.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Daten über Hinweise auf gesteigertes, inadäquates Aggressionsverhalten von Hunden im Jahr 2008 liegen nicht landesweit, sondern nur für einzelne Kreise vor. Beispielsweise wurden in der Landeshauptstadt Hannover im Jahre 2008 insgesamt 107 Hinweise zur Anzeige gebracht. Bei neun Hunden wurde die Gefährlichkeit festgestellt.

Ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wurde abgelehnt; ein Hundehalter klagt derzeit gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde und in den anderen Fällen ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen.

In 39 Fällen wurde entsprechend § 13 NHundG einen Leinen- oder Maulkorbzwang verhängt.