Protokoll der Sitzung vom 18.06.2009

In 39 Fällen wurde entsprechend § 13 NHundG einen Leinen- oder Maulkorbzwang verhängt.

Ausweislich der „Beißstatistik“ des Landes Niedersachsen aus dem Jahre 2006 sind 1 140 Beißvorfälle zur Anzeige gebracht worden, davon waren in 472 Fällen Menschen betroffen. In 87 Fällen wurde die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 2 NHundG festgestellt. Des Weiteren wurden 296 Fälle angezeigt, in denen ein Hund durch gesteigerte Aggressivität auffällig geworden ist, ohne dass es zu einem Beißvorfall gekommen ist; in zwei dieser Fälle wurde die Gefährlichkeit des jeweiligen Hundes festgestellt.

Zu 2: Ob die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde zum Halten eines gefährlichen Hundes vorliegt, wird von den zuständigen Behörden unter Beiziehung der Durchführungshinweise des Fachministeriums geprüft.

Als sachkundig gelten beispielsweise Personen, die mit ihrem Hund erfolgreich eine von der zuständigen Behörde anerkannte Hundeausbildung absolviert haben.

Zu 3: Nach Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) hat der überwiegende Teil der Versicherer keine Rasseliste, da sich die Rassezugehörigkeit in der Vergangenheit als nicht relevant erwiesen hat. Ob das auch in Zukunft so bleibt, bleibt abzuwarten, da die Versicherungsbedingungen laufend den Gegebenheiten angepasst werden.

Informationen über die in Versicherungen aufgelisteten Rassen liegen dem Fachministerium nicht vor.

Sofern bei Abschluss der Haftpflichtversicherung alle Angaben durch den Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß erfolgen, besteht nicht die Gefahr eines fehlenden Versicherungsschutzes im Ereignisfall. Nur bei falschen oder unvollständigen Angaben entfällt der Versicherungsschutz - wie bei jeder anderen Versicherung auch.

Wenn der zuständigen Behörde ein Haftpflichtversicherungsnachweis vorgelegt wird, bezieht sich dieser auf einen konkreten Hund unter Angabe der Steuernummer. Durch das Ausstellen des Haftpflichtversicherungsnachweises auf einen bestimmten Hund ist die Versicherung gegenüber dem Geschädigten entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zur Schadensregulierung verpflichtet (§ 10 NHundG i. V. m. §§ 113 ff. VVG). Die Verpflichtung gemäß § 10 NHundG bezieht sich nicht nur auf den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, sondern auch darauf, diese aufrechtzuerhalten.

Anlage 30

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 31 der Abg. Filiz Polat und Christian Meyer (GRÜNE)

Abriss eines denkmalgeschützten Gebäudes der Domäne Heidbrink - Landkreis Holzminden

Die Vorgänge um den Verkauf der Domäne Heidbrink im Landkreis Holzminden an die Firma Petri und die damit verbundene Förderung des Baus einer Abwasserleitung von der Molkerei Petri in Polle zur Kläranlage in Holzminden durch das Land waren bereits Gegenstand

mehrerer Anfragen im Landtag. Wenige Wochen nach dem Verkauf der Domäne Heidbrink an die Firma Petri ist zwar laut Antwort der Landesregierung vom 8. Mai 2009 auf die Anfrage des Abg. Christian Meyer noch immer kein abschließend formulierter Bauantrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingegangen, allerdings wurde bekannt, dass die Familie Petri einen Antrag auf Abriss eines denkmalgeschützten Gebäudes, des ehemaligen Rinderstalls der Domäne, bei der unteren Denkmalschutzbehörde gestellt hat.

Die HAWK, Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fachhochschule Hildesheim, Holzminden, Göttingen - hat im Rahmen eines Projektes im Jahr 2006 den denkmalgeschützten Rinderstall der Domäne untersucht. Es wurden eine Zustands- und Tragfähigkeitsanalyse erstellt, der Sanierungsaufwand ermittelt und künftige Nutzungskonzepte erörtert. Im Täglichen Anzeiger Holzminden vom 28. Dezember 2006 werden die Ergebnisse dargestellt: „Der optische Eindruck entspricht nicht dem tatsächlichen Zustand. Eine Sanierung ist erforderlich, allerdings in zumutbarem Umfang. Selbst angegriffene Holzteile sind noch belastbar und müssen zurzeit nicht ausgetauscht werden. Trotz versäumter Pflege der Landesdomäne und obwohl das Gebäude als ‚einsturzgefährdet’ eingestuft wird, seien Reserven vorhanden, die einen Abriss nicht rechtfertigen … Vorgeschlagen wird eine abschnittsweise Sanierung.“ Der Hochschullehrer Professor Dr. Jens Kickler wird mit den Worten zitiert: „Das Gebäude hat einen besonders hohen Denkmalschutzwert, es ist etwas Besonderes. Die handwerkliche Kunst und Technik der alten Baumeister lassen sich hier besonders gut nachvollziehen. Sie wären bei einem Abriss verloren, sie sollten vielmehr gewürdigt und erhalten werden.“

Das Land steht in der besonderen Verpflichtung, für den Erhalt des historischen Erbes in Niedersachsen Sorge zu tragen, zumal wenn landeseigene denkmalgeschützte Gebäude betroffen sind. Offensichtlich ist die Domänenverwaltung dieser Verpflichtung jahrelang nicht nachgekommen, notwendige Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten wurden nicht durchgeführt. Auch im Falle der Veräußerung landeseigener Gebäude wird von der Domänenverwaltung und dem zuständigen Landwirtschaftsministerium erwartet, dass sichergestellt wird, dass wertvolle Denkmalsubstanz vom Käufer erhalten werden muss.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Maßnahmen wurden in den vergangenen 15 Jahren von der Domänenverwaltung mit welchem Finanzmitteleinsatz zur Sanierung und zum Erhalt denkmalgeschützter Gebäude der Domäne Heidbrink im Einzelnen durchgeführt?

2. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung beim Verkauf der Domäne Heidbrink nicht sichergestellt, dass der Käufer die denkmalge

schützten Gebäude der Domäne erhalten muss?

3. Wie will die Landesregierung als oberste Denkmalschutzbehörde und Fachaufsicht die Umsetzung des Denkmalschutzgesetzes sicherstellen und verhindern, dass ein denkmalgeschütztes Gebäude (Rinderstall) der Domäne Heidbrink abgerissen wird?

Die Domäne Heidbrink verfügt über einen Hofbereich mit einer Gebäudeausstattung, der dem sogenannten Ensembleschutz gemäß Niedersächsischem Denkmalschutzgesetz (NDSchG) unterliegt. Er wird gebildet vom Pächterwohnhaus, einem ehemaligen Schweinestall, zwei Geräteschuppen und einem ehemaligen Rinderstall. Dazu gehört auch eine ehemalige Schäferei (ein Wohnhaus sowie zwei ehemalige Schafställe), die einen eigenen abgeschlossenen Hofraum bildet. Die ehemalige Schäferei wurde in den 80er-Jahren, der ehemalige Schweinestall wurde im Jahr 2005 an Private veräußert, da die Gebäude für die Bewirtschaftung der Domäne entbehrlich geworden waren und im Übrigen nicht mehr den Anforderungen der heutigen Landwirtschaft entsprachen.

In dem in der ersten Februarhälfte dieses Jahres beurkundeten Vertrag mit der Familie Petri über den Verkauf der Domäne Heidbrink einschließlich des Restbestandes an Gebäuden ist u. a. aufgeführt, dass den Käufern bekannt ist, dass es sich bei der Hofstelle um ein Baudenkmal nach § 3 Abs. 2 und 3 NDSchG handelt. Die Käufer sind ferner vertraglich verpflichtet, bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen die erforderliche Genehmigung gemäß § 10 NDSchG einzuholen.

Bei dem o. g. Rinderstall handelt es sich um ein Gebäude, mit äußerst begrenzten landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten. Von daher hat das Land in den zurückliegenden Jahren lediglich Sicherungsmaßnahmen an der Bausubstanz vorgenommen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Daten über Maßnahmen der Jahre 1994 bis 1998 liegen nicht mehr vor. In den Jahren 1999 bis 2007 haben der Pächter und das Land insgesamt rund 111 000 Euro für die Unterhaltung der Bausubstanz aufgewendet. Für bauliche Untersuchungen sind darüber hinaus weitere rund 14 000 Euro verausgabt worden.

Zu 2: Die einleitend dargestellten vertraglichen Regelungen entsprechen den üblichen Formulierungen beim Verkauf von Gebäuden, die unter

Denkmalschutz stehen und der denkmalpflegerischen Wertigkeit von Gebäuden dieser Art entsprechen.

Zu 3: Nach § 6 NDSchG sind die Eigentümer von Baudenkmalen zu ihrer Erhaltung verpflichtet. § 7 NDSchG schränkt diese Verpflichtung jedoch insoweit ein, als privaten Eigentümern ein Eingriff, d. h. auch ein Abriss, zu genehmigen ist, soweit die unveränderte Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet. Die zuständige untere Denkmalschutzbehörde hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch Gegenüberstellung von Kosten und Erträgen zu prüfen, ob diese Voraussetzung gegeben ist. Die untere Denkmalschutzbehörde hat daran auch das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege (NLD) beteiligt. Die Kosten für eine Instandsetzung des jetzt vom Abriss bedrohten Rinderstalles mit dem Ziel einer reinen Sicherung der Substanz wurden auf der Grundlage eines Gutachtens bereits im Jahre 2003 auf 470 000 Euro geschätzt. Erträge sind nicht gegeben und auch nicht absehbar. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist daher offensichtlich. Im Ergebnis ist - auch in Übereinstimmung mit dem NLD - festzustellen, dass die vom Landkreis Holzminden beabsichtigte Genehmigung des Abrisses durchaus gesetzeskonform wäre.

Anlage 31

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 32 der Abg. Stefan Wenzel, Elke Twesten, Filiz Polat, Christian Meyer, Hans-Jürgen Klein und Helge Limburg (GRÜNE)

CO2-Speicherung: Gilt das Verursacherprinzip bei Pipeline und Speicherung? (Teil 2)

Laut Medienberichten plant der Kohle- und Atomkonzern RWE den Bau einer CO2-Pipeline, die in weiten Teilen durch Niedersachsen führen würde. Betroffen wären laut Informationen von Umweltverbänden die Landkreise Osnabrück, Diepholz, Nienburg, Osterholz, Rotenburg, Cuxhaven und Stade. RWE beabsichtigt, mithilfe der geplanten Pipeline CO2-Abscheidungen von Kohlekraftwerken in NordrheinWestfalen zu unterirdischen Lagerstätten in Norddeutschland zu transportieren. Dabei soll die sogenannte CCS-Technologie zum Einsatz kommen, die den Wirkungsgrad der Kohlekraftwerke deutlich senkt. Das dabei abgespaltene Kohlendioxid müsste für Tausende von Jahren sicher gespeichert werden. Die Investoren wollen damit den Kauf von Emissionshandelszertifikaten vermeiden.

Der Bundestag berät derzeit einen Gesetzentwurf der schwarz-roten Bundesregierung zur Anwendung von CCS, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Gesetzentwurf hebelt das Verursacherprinzip aus, obwohl der Bundesrat in seinem Beschluss mit der Drucksachennummer 104/08 eindeutig klargestellt hat, dass eine Freistellung der früheren Betreiber von Speicherstätten für Umweltschäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen auszuschließen ist und gegen den umweltpolitischen Grundsatz des Verursacherprinzips verstoßen würde.

Aufgrund des vorliegenden Gesetzentwurfs würden nach Stilllegung der Speicher sämtliche Pflichten auf das Bundesland übergehen, das den Speicher genehmigt hat. Für die Übertragung dieser Pflichten ist eine Frist von nur 30 Jahren vorgesehen. Weitere 30 Jahre soll der ehemalige Betreiber eine Gebühr für die Überwachung zahlen, muss aber schon keine Deckungsvorsorge mehr vorhalten.

Experten halten die Risiken, die im Rahmen der CCS-Technologie insbesondere bei der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid auftreten, für weitgehend ungeklärt. Zudem stellt die CCS-Speicherung eine konkurrierende Nutzung zu Geothermie und Druckluftspeichern für regenerative Energien dar.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie hoch ist die jährlich zu erwartende Verlustrate von unterirdischen Kohlendioxidspeichern?

2. Welche Gutachten liegen bislang zu den Verlustraten von unterirdischen Kohlendioxidspeichern vor?

3. Wer hat diese Gutachten jeweils in Auftrag gegeben?

Ich verweise auf die Vorbemerkungen zur Antwort in der Drs. 16/1335, Mündliche Anfrage 2 der Abg. Wenzel, Twesten, Polat, Meyer, Klein, Limburg (Grüne) „CO2-Speicherung: Gilt das Verursacherprinzip bei Pipeline und Speicherung? (Teil 1)“.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Hierzu liegen keine belastbaren Informationen vor.

Zu 2: Der Landesregierung liegen keine Gutachten zu diesem Thema vor.

Zu 3: Siehe Antwort zu Frage 2.

Anlage 32

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 33 der Abg. Helge Limburg, Stefan

Wenzel, Christian Meyer, Filiz Polat, Hans-Jürgen Klein und Elke Twesten (GRÜNE)

CO2-Speicherung: Gilt das Verursacherprinzip bei Pipeline und Speicherung? (Teil 3)