Protokoll der Sitzung vom 16.12.2009

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesschulbehörde sind als Bedienstete des Landes Niedersachsen zur rechtmäßigen und loyalen Aufgabenerfüllung verpflichtet. Die Landesregierung hat keinen Zweifel, dass sie dieser Aufgabe nachkommen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nein.

Zu 2: Die politische Haltung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesschulbehörde ist für die Erledigung der dienstlich anfallenden Aufgaben unerheblich und daher für die Landesregierung nicht von Interesse.

Zu 3: Es besteht kein Anlass, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesschulbehörde vor allgemein gehaltenen Meinungsäußerungen Dritter in Schutz zu nehmen.

Anlage 23

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 27 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)

Übernahme von Schülerbeförderungskosten im Sekundarbereich II nach SGB II und SGB XII rechtlich unzulässig - Was plant das Kultusministerium, um bessere Schulabschlüsse, unabhängig vom Geldbeutel der Eltern, im Flächenland Niedersachsen zu ermöglichen?

In der Antwort einer Kleinen Mündlichen Anfrage zu obigem Thema für das Oktober-Plenum 2009 führt die Kultusministerin auf Seite 2 wörtlich aus: „Ich freue mich aber gleichzeitig über eine Entwicklung, die es den örtlichen Trägern der Sozialhilfe ermöglicht, für bedürftige Schülerinnen und Schüler die Schülerbeförderungskosten zu übernehmen und dieses mit entsprechender Beteiligung des Landes im Rahmen des sogenannten Quotalen Systems des Sozialgesetzbuches.“ Dieser Aussage steht aber ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2009 entgegen, wonach Schülerbeförderungskosten weder nach SGB II noch nach dem SGB XII (dort § 73) zu übernehmen sind. Danach ist die Empfehlung des gemeinsamen Ausschusses nicht mehr umsetzbar.

Damit bleibt es bei der Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern je nach Realschul- oder Hauptschulabschluss, die die Klasse I einer Berufsfachschule besuchen. Jugendliche mit dem Hauptschulabschluss fahren kostenlos, und diejenigen mit Realschulabschluss in der gleichen Klasse werden zur Kasse gebeten. Hier handelt es sich im Gegensatz zu der Ant

wort des Ministeriums nicht nur um eine geringe Anzahl; allein im Landkreis Soltau-Fallingbostel wurden 81 Schülerinnen und Schüler ermittelt.

Auch der Besuch von Schulen im Sekundarbereich II führt weiter zu unterschiedlichen finanziellen Belastungen der Eltern im Flächenland Niedersachsen, bis hin zur Aufgabe eines weiteren Schulbesuchs (siehe auch Vorbemerkung zu obiger Anfrage im Oktober einschließlich entsprechender Zeitungsmeldungen: „Taxi Ma- ma - teures Abitur auf dem Land“).

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Ist die rechtliche Beurteilung zutreffend, dass das Ziel, Schülerbeförderungskosten im Sekundarbereich II in das sogenannte Quotale System aufzunehmen, durch das obige Urteil des Bundessozialgerichts gescheitert ist, und mit welchen anteiligen Gesamtkosten für das Land bei einer Umsetzung landesweit im Quotalen System wurde gerechnet?

2. Welche Pläne gibt es, um die durch die Änderung des Schulgesetzes vom 2. Juli 2008 (§ 144 Abs. 1 NSchG) entstandene Ungerechtigkeit zu beheben, ist der Hinweis der Kultusministerin während der Haushaltsberatungen, man überlege mögliche Änderungen, obsolet, oder gibt es die Bereitschaft, die Landesersparnisse im Quotalen System durch das obige Urteil des Bundessozialgerichts den Trägern der Schülerbeförderung zusätzlich zur Verfügung zu stellen?

3. Warum wird im Sekundarbereich II der berufsbildenden und allgemeinbildenden Schulen bei der Schülerbeförderung von einer einkommensabhängigen Regelung nach dem Vorbild von Rheinland-Pfalz abgesehen, obwohl Niedersachsen bei der kostenlosen Schulbuchausleihe gerade dieses Prinzip anwendet?

Die Pflichtaufgabe der Träger der Schülerbeförderung beschränkt sich nach der Systematik des § 114 NSchG grundsätzlich auf den Primar- und Sekundarbereich I, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Nur in den abschließend aufgeführten Fällen des § 114 NSchG besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht auch im Sekundarbereich II.

Infolge der Neuordnung der beruflichen Grundbildung musste das Niedersächsische Schulgesetz zum 1. August 2009 verändert werden. Ziel des Gesetzgebers war es dabei u. a., für die Schülerbeförderung Regelungen zu finden, die der bisherigen Rechtslage möglichst nahe kommen.

Bis zur Neuregelung waren von den Landkreisen und kreisfreien Städte die Schülerinnen und Schüler des schulischen Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres sowie der Klasse I derjenigen Berufsfachschulen, die nicht den Real

schulabschluss voraussetzen, zur Schule zu befördern.

Durch die Neuordnung der beruflichen Grundbildung wurde das Berufsgrundbildungsjahr abgeschafft. Die Schülerinnen und Schüler, die keinen Ausbildungsplatz erhalten haben, besuchen nunmehr je nach Leistungsstand eine Berufsfachschule oder die Berufseinstiegsschule. Die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen wurden in die Schülerbeförderung einbezogen.

Bei den einjährigen Berufsfachschulen kann nicht mehr nach solchen mit oder ohne Eingangsvoraussetzungen unterschieden werden. Die Neuregelung der Schülerbeförderung hat aber nahezu den gleichen Schülerkreis in die Schülerbeförderung einbezogen.

Eine „Schlechterstellung“ infolge der Neuregelung ergibt sich nur für einen sehr kleinen Kreis von Schülerinnen und Schülern mit Realschulabschluss. Dieses aber nur bei einem unterstellten Fortbestand der alten Berufsfachschule, die aber gerade für den Besuch dieser Schülerinnen und Schüler nicht vorgesehen war!

Schülerinnen und Schüler aller anderen berufsbildenden Schulformen, auch der Klasse II der Berufsfachschulen, sowie der Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe hatten auch vorher keinen Anspruch auf Schülerbeförderung!

Aufgrund einer Vorlage des Landes hat der Gemeinsame Ausschuss gemäß § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches (Nds. AG SGB XII) in seiner Sitzung vom 28. Juli 2009 dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit als für die Sozialhilfe zuständigem Fachressort empfohlen, die notwendigen Ausgaben für die Schülerbeförderung bedürftiger Schülerinnen und Schüler ab Klasse 11 als abrechenbare Leistungen in das Quotale System zur Finanzierung der Sozialhilfe einzustellen. Dies hätte zur Folge, dass die örtlichen Träger der Sozialhilfe die Möglichkeit haben, den in Rede stehenden Bedarf durch eine freiwillige Leistung zu decken und die entsprechenden Ausgaben mit der Folge einer entsprechenden finanziellen Beteiligung des Landes in das Quotale System einzustellen. Die Ausgaben im Quotalen System werden zu ca. 35 % von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und zu ca. 65 % vom Land als überörtlichem Träger der Sozialhilfe getragen. Inwieweit eine derartige Kostenträgerregelung umgesetzt werden kann, bleibt allerdings den Haushaltsverhandlun

gen vorbehalten. Zunächst handelt es sich lediglich um eine Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses.

Das Bundessozialgericht hat mit Terminbericht vom 28. Oktober 2009 ausgeführt, dass bedürftige Schülerinnen und Schüler ab Klasse 11 im Rahmen des Leistungsanspruchs nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), keinen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schülermonatskarte gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben. Die lebensunterhaltssichernden Leistungen im SGB II sind abschließend geregelt und sehen einen solchen Anspruch nicht vor. Ein derartiger Anspruch lässt sich für diesen Personenkreis nach Auffassung des Bundessozialgerichts - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen - auch nicht im Rahmen der Sozialhilfe aus dem SGB XII herleiten. Die hierfür vom Landessozialgericht bisher zur Begründung herangezogene Anspruchsgrundlage des § 73 SGB XII erfasst nur sogenannte atypische Bedarfe, die nicht regelmäßig und zwangsläufig anfallen. Die Kosten der Schülerbeförderung ab Klasse 11 sind jedoch gerade kein atypischer Bedarf. Ein entsprechendes Urteil ist in Kürze zu erwarten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die vorgenommene rechtliche Beurteilung ist nicht zutreffend. Die Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses beschränkt sich auf freiwillige Leistungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe, die erbracht werden, weil es eben keine gesetzliche Regelung für die Schülerbeförderungskosten gibt. Die Kosten wurden mit 1,731 Millionen Euro jährlich angesetzt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 2: Die Schülerbeförderung ist entgegen den Ausführungen des Fragestellers in § 114 NSchG und nicht in § 144 NSchG geregelt. Im Übrigen handelt es sich bei der unterschiedlichen Behandlung der Schülerinnen und Schüler der Klasse I der Berufsfachschulen nicht um eine Ungerechtigkeit. Vielmehr wurde eine „systemwidrige“ Besserstellung der Schülerinnen und Schüler beseitigt, die nicht einen der an sich für sie vorgesehenen Bildungsgänge mit Eingangsvoraussetzung Realschulabschluss besucht hatten.

An der Sachlage für den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses hat sich durch den Inhalt des Terminberichtes des Bundessozialgerichtes zudem nichts geändert.

Zu 3: Rheinland-Pfalz sieht eine Kostenerstattung ab Klasse 11 an allgemeinbildenden Schulen unter Kostenbeteiligung der Eltern vor. Dabei legt Rheinland-Pfalz aber auch bereits für die Sekundarstufe I eine Elternbeteiligung für Gymnasien und für Integrierte Gesamtschulen ab bestimmten Einkommensgrenzen fest. Gegen dieses Modell spricht der erheblich zusätzliche Verwaltungsaufwand bei den Trägern der Schülerbeförderung. Im Übrigen sind die Bereiche Schülerbeförderung und entgeltliche Ausleihe von Schulbüchern nicht zu vergleichen, weil die Organisation der Schülerbeförderung gemäß § 114 NSchG von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises wahrgenommen wird und eine Möglichkeit der direkten Einflussnahme auf die örtliche Organisation der Schülerbeförderung vonseiten des Landes nicht besteht.

Anlage 24

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 28 der Abg. Marcus Bosse und Rolf Meyer (SPD)

„Für mehr als 100 000 Euro - Ministerium lässt Asse-Akten von TÜV-Gutachtern sichten!“ - Wie ist das zu erklären? (Teil 1)

Die Bild-Zeitung berichtet am 3. Januar 2009 unter dem oben zitierten Titel über die Akteneinsichtnahme von TÜV-Mitarbeitern im Umweltministerium. Angeblich sichten Experten des TÜV Nord im Besprechungszimmer der Abteilung 4 (Kernenergie) die Unterlagen von 1980 bis heute. Dem Bericht zufolge belaufen sich die Kosten hierfür auf mehr als 100 000 Euro. Pikant sei, dass die Gutachter des TÜV aus dem Etat „sachliche Verwaltungsausgaben“ bezahlt würden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Seit wann wurde der TÜV beauftragt, die Akten, die die Asse betreffen, zu lesen, und gab es eventuell verschiedene Phasen, da die Finanzierung zwischenzeitlich unsicher war?

2. Seit wann genau werden Akten, die die Asse betreffen, im Umweltministerium nach welcher Organisationsstruktur und gegebenenfalls nach welchem Stufenplan von wem gelesen, und wer zeichnet das Leseprüfschema verantwortlich gegen?

3. Welche Kosten sind für den TÜV Nord in den Jahren 2007, 2008 und 2009 für das Lesen durch seine Mitarbeiter entstanden, und welche konkreten Aufträge hatte der TÜV (alle Lese- bzw. Auftragsphasen betreffend) hierbei?

In der Kleinen Anfrage wird auf einen Artikel der Bild-Zeitung vom 3. Januar 2009 mit dem Titel „Für mehr als 100 000 Euro - Ministerium lässt AsseAkten von TÜV-Gutachtern sichten!“ verwiesen. Ein solcher Artikel ist der Landesregierung nicht bekannt. Sie geht allerdings davon aus, dass sich die Anfrage auf einen Artikel der Bild-Zeitung vom 3. Dezember 2009 mit demselben Titel bezieht.

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner 39. Sitzung am 16. Juni 2009 die Einsetzung eines 21. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses beschlossen, um die komplexen Vorgänge in der Schachtanlage Asse II aufzuklären. Der Untersuchungsauftrag bezieht sich auf fünf Themen mit insgesamt 52 ergänzenden Fragestellungen, die im Einzelnen in der LT-Drs. 16/1390 dargestellt sind. Mit dem 10. Beweisbeschluss vom 25. Juni 2009 hat der 21. Parlamentarische Untersuchungsausschuss die Landesregierung gebeten, ihm einen Bericht zum Untersuchungsauftrag vorzulegen. Nach Auffassung des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz (MU) ist es eine Grundvoraussetzung für den Bericht, dass sämtliche Akten, die dem Untersuchungsausschuss zur Verfügung gestellt werden, durch das MU im Hinblick auf berichtsrelevante Vorgänge ausgewertet werden. Das sind über 1 300 Akten mit ca. 300 000 zu sichtenden Seiten.

Angesichts der Komplexität und des Volumens dieser für den Untersuchungsausschuss zu erbringenden Leistungen bedeutet dies, dass wegen der begrenzten eigenen Personalkapazität zur zeitnahen Erledigung dieser Aufgabe qualifiziertes Personal von Externen hinzugezogen werden muss. Die TÜV Nord Ensys Hannover GmbH & Co. KG (TÜV) leistet in diesem Zusammenhang die erforderlichen Vorarbeiten zur Erstellung des Berichts der Landesregierung.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Zwischen dem TÜV und dem Land Niedersachsen, vertreten durch das MU, wurde am 21. Juli 2009 ein Werkvertrag zur Beantwortung von Fragestellungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des 21. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses geschlossen, der im Wesentlichen eine systematische und chronologische Auswertung des umfangreichen Aktenmaterials bein

haltet. Dem Vertragsabschluss entsprechend hat der TÜV seine Arbeit in der 30. Kalenderwoche aufgenommen. Die Vertragsparteien sind bei Abschluss des Werkvertrages von einem Zeitaufwand für die Erbringung der Leistung von bis zu 1 500 Stunden ausgegangen, wobei die bis zu diesem Zeitpunkt beim MU vorliegenden Akten zugrunde gelegt wurden. Ende September 2009 wurde die Arbeit nach Auswertung der Akten bis einschließlich 1978 zunächst beendet und eine Zwischenbilanz gezogen. Der TÜV hat seine Arbeit mit der Auswertung der Akten ab 1979 in der 46. Kalenderwoche wieder aufgenommen.

Zu 2: Die Akten werden seit Einsetzung des 21. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses zunächst von zahlreichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des MU insbesondere auf Integrität sowie auf Inhalte im Sinne von Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung durchgesehen. Ein kleiner Kreis von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sichtet die als relevant gekennzeichneten Teile der Akten nach, um eine einheitliche Handhabung sicherzustellen, und gibt die Akten für die Vorlage an die Landesregierung zur Beschlussfassung über die Übersendung an den 21. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss frei.

Unabhängig davon wurden vom MU die in Bezug auf den angeforderten Bericht der Landesregierung erforderlichen Arbeiten unmittelbar nach Beweisbeschluss vom 25. Juni 2009 aufgenommen. Nach Abschluss des Werkvertrages vom 21. Juli 2009 zwischen dem MU und dem TÜV nahm Letzterer seine Arbeiten in der 30. KW auf. Vor Aufnahme der jeweiligen Arbeiten des TÜV wurden die Vorgaben zur Sichtung und Auswertung der Akten durch eigenes Personal sowie durch Mitarbeiter des TÜV vom MU definiert. Die abschließende Prüfung im Hinblick auf die Vorgänge, die für die Erstellung des Berichtes der Landesregierung relevant sind, obliegt dem MU.

Zu 3: Für die infolge des o. a. Werkvertrages in 2009 erbrachten Leistungen sind bisher Kosten in Höhe von 217 718,14 Euro (einschließlich MWSt) abgerechnet worden. Da der Untersuchungsausschuss im Juni 2009 eingesetzt wurde und der Arbeitsauftrag erst in der Folge entstanden ist, wurde dafür in den Jahren 2007 und 2008 naturgemäß noch keine derartige Leistung (Aktensich- tung im MU) beauftragt.