Protokoll der Sitzung vom 16.12.2009

3. Welche Konsequenzen für die Kommunikation und den Austausch mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz ergeben sich für den niedersächsischen Verfassungsschutz aus diesen Vorgängen?

Aufgabe des Verfassungsschutzes nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG) ist es, Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beobachten. Zur Wahrnehmung ihres gesetzlichen Beobachtungsauftrages setzt die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde V-Leute ein. Die Begehung von Straftaten ist V-Leuten ausdrücklich untersagt. Nur unter den engen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 NVerfSchG dürfen sie die dort genannten Straftatbestände verwirklichen, um gegebenenfalls nicht durch ein für die extremistische Szene atypisches Verhalten aufzufallen. Über diese Rechtslage und die Konsequenzen einer Zuwiderhandlung werden alle V-Leute vor ihrer Verpflichtung durch den Verfassungsschutz eindringlich belehrt. Die Belehrung wird regelmäßig wiederholt. Sofern V-Leute dennoch Straftaten begehen, wird nach deren Bekanntwerden die Zusammenarbeit umgehend beendet.

Ungeachtet der gesetzlichen Regelungen und der daraus abgeleiteten Vorsichts- und Kontrollmaßnahmen bei der Führung von V-Leuten ist eine vollständige Kontrolle aller ihrer Handlungen und Aktivitäten nicht möglich. V-Leute sind Szeneangehörige.

Besondere Schwierigkeit bereitet es, Aktivitäten von V-Leuten im Bereich des Internets zu kontrollieren. Extremisten wähnen sich durch die Anonymität und die Flüchtigkeit des Mediums Internet gesichert. Häufig verbergen sie ihre Identität hinter sogenannten Nick-Names. Hinzu kommt der überregionale bzw. internationale Charakter des Internets, der es den Landesbehörden für Verfassungsschutz erschwert oder fast unmöglich macht, regionale Bezüge herzustellen.

In einer regelmäßig zusammengestellten Überblicksdarstellung informiert das Bundesamt für Verfassungsschutz über neu entdeckte Internetseiten. Diese Zusammenstellung basiert auf Erkenntnissen der Bundes- und der Landesbehörden. Die

hierauf basierende Arbeitsaufteilung innerhalb des Verfassungsschutzverbundes sieht vor, dass sich die Landesbehörde auf identifizierte Internetpräsenzen mit zuordnungsbarem Regionalbezug konzentrieren.

Im Falle des EBR deuteten erste Hinweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz in der oben erwähnten Überblicksdarstellung im Januar 2007 auf Urheber in den Niederlanden und in Hessen. Eine niedersächsische Zuordnung war damit nicht gegeben.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Landesregierung liegen zurzeit keine Erkenntnisse vor, dass V-Leute Straftaten begehen. Im Falle solcher Erkenntnisse würde die V-Person nach Maßgabe des in der Einleitung dargestellten rechtlichen Rahmens abgeschaltet.

Zu 2: Die schriftliche Urteilsbegründung wird aktuell erstellt und liegt demgemäß noch nicht vor. Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, Gerichtsentscheidungen zu bewerten.

Zu 3: Unter Hinweis auf die Ausführungen in den Vorbemerkungen ergibt sich kein Handlungsbedarf.

Anlagen zu Frage 34

Anlage 1: Lebensmittel Elbe 2008, 2009 (ohne Fisch)

Auswertung der Einzeldaten hinsichtlich der Überschreitung von Höchstgehalten bzw. Auslösewerten

n AL (pg/g Fett)

n>AL HG (pg/g Fett)

n>HG (MU nicht be- rücksichtigt)

n>HG (MU berück- sichtigt)

Wild 2008

WHO-PCDD/F-TEQ 2

WHO-PCB-TEQ 2

WHO-PCDD/F-PCB-TEQ 2

Rindfleisch 2008

WHO-PCDD/F-TEQ 20 1,5 10 3,0 3 2

WHO-PCB-TEQ 11 1,0 8

WHO-PCDD/F-PCB-TEQ 11

4,5 0 4

Schaffleisch 2008

WHO-PCDD/F-TEQ 3 1,5 0 3,0 0 0

WHO-PCB-TEQ 3 1,0 3

WHO-PCDD/F-PCB-TEQ 3

4,5 0 0

Schafleber 2008

WHO-PCDD/F-TEQ 3 4,0 0 6,0 0 3

WHO-PCB-TEQ 3 4,0 3

WHO-PCDD/F-PCB-TEQ 3

12,0 0 3

Schaffleisch 2009

WHO-PCDD/F-TEQ 1 1,5 1 3,0 0 0

WHO-PCB-TEQ 1 1,0 1

WHO-PCDD/F-PCB-TEQ 1

4,5 0 0

Rindfleisch 2009

WHO-PCDD/F-TEQ 15 1,5 4 3,0 0 4

WHO-PCB-TEQ 15 1,0 10

WHO-PCDD/F-PCB-TEQ 15

4,5 0 5

Rinderleber 2009

WHO-PCDD/F-TEQ 8 4,0 0 6,0 1 4

WHO-PCB-TEQ 8 4,0 0

WHO-PCDD/F-PCB-TEQ 8