Das NORGER-Konsortium hat für den geplanten Bau einer Stromhandelsleitung von Deutschland nach Norwegen die Absicht, das wechselnde Strompreisgefälle zwischen Norwegen und Deutschland zu nutzen, um daraus Handelserträge zu erzielen. Es ist geplant Strom, von Deutschland nach Norwegen zu leiten, wenn das aktuelle Strompreisniveau in Deutschland besonders niedrig ist, z. B. aufgrund eines besonders hohen Anfalls von Windstrom. Ist dagegen die Windstromleistung in Deutschland besonders niedrig, lohnt es sich, preiswerten Strom aus Wasserkraft, der in Norwegen erzeugt wird, nach Deutschland zu leiten und hier zu verkaufen. Dieser Stromhandel dient sowohl der Versorgungssicherheit als auch der Stabilisierung relativ günstiger Stromhandelspreise.
Zu 3: Der Ausbau der Stromnetze ist eine Schlüsselfrage für die industrielle Entwicklung in Deutschland. Leistungsfähige Energienetze bilden die Basis für die notwendige Versorgungssicherheit und einen funktionierenden Wettbewerb auf dem Stromsektor. Auch die Klimaschutzziele der Bundesrepublik und der EU können nur erreicht werden, wenn das Höchstspannungsnetz in Deutschland zügig ausgebaut wird.
Auf Niedersachsen kommt dabei eine besondere Herausforderung zu, da von den bis 2015 in Deutschland benötigten Ausbaustrecken von insgesamt 850 km allein auf Niedersachsen 400 km entfallen. Niedersachsen setzt sich für die schnelle Realisierung dieser Netzausbaumaßnahmen ein. Um die Akzeptanz in der Bevölkerung für diese Leitungen zu verbessern, sollen diese in sensiblen Bereichen bei Siedlungsannäherungen teilverkabelt werden.
Die Planungen im Höchstspannungsnetz werden aber in Deutschland durch die Übertragungsnetzbetreiber in eigener Verantwortung erstellt. Auf diese kommt nun eine besondere Verantwortung zu.
Die Landesregierung setzt sich in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung dafür ein, dass auch die Möglichkeiten ergänzender internationaler Netzverbindungsleitungen geprüft und genutzt werden. Mit der raumordnungsrechtlichen Schaffung der Kabelkorridore und der Sicherung effizienter Genehmigungsverfahren für die Kabelverlegung in der 12-sm-Zone und im Binnenland stellt die Landesregierung sicher, dass auch internationale Stromleitungsverbindungen entwickelt und gebaut werden können.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 27 der Abg. Stefan Klein, Markus Brinkmann, Marco Brunotte, Ulla Groskurt, Matthias Möhle, Uwe Schwarz, Petra Tiemann und Ulrich Watermann (SPD)
„Ehrenamtliche Jugendarbeit liegt uns am Herzen“ - Behandelt die Landesregierung das freiwillige Engagement junger Menschen stiefmütterlich?
In den vergangenen Monaten wurde über eine Veränderung des Runderlasses zur Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Niedersachsen (Ju- leica) diskutiert. In der neuen Fassung soll u. a.
die Juleica auch weiterhin als Nachweis der Berechtigung für Vergünstigungen für verschiedene Zwecke (Fahrpreisermäßigungen, Nutzung von öffentlichen Einrichtungen oder personen- bezogene Fördermittel) dienen. Diese Vergünstigungen sind aber lediglich Möglichkeiten, die die Kommune umsetzen kann. Dass es diese Möglichkeiten gibt, ist aufgrund der besonderen Bedeutung von Jugendgruppenleiterinnen/Jugendgruppenleitern gerade für die freie Jugendarbeit und aufgrund der hohen Qualifikation, die sie durch Aus- und Fortbildung und durch die Praxis erlangen, sehr zu begrüßen. Nun konkurrieren die Vergünstigungen in einigen Städten mit der Ehrenamtscard. Kritisch wird dabei gesehen, dass es bei der Ehrenamtscard viele Vergünstigungen gibt, die die Inhaber der Juleica nicht in Anspruch nehmen können.
1. Welche Veränderungen ergeben sich durch den neuen Runderlass zur Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Niedersachsen (Juleica)?
2. In welchen Städten gibt es welche Vergünstigungen für die Inhaber der dort eingeführten Ehrenamtscard bzw. für die Inhaber der Juleica?
3. Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass die Inhaberinnen und Inhaber der Juleica in den Städten, die die Ehrenamtscard eingeführt haben, aber auch generell mindestens die gleichen Vergünstigungen wie die Inhaberinnen und Inhaber der Ehrenamtscard erhalten?
In Niedersachsen besitzen rund 25 000 aktive Ehrenamtliche eine gültige Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica). Damit steht Niedersachsen bundesweit deutlich an der Spitze.
Die Juleica berechtigt zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen, die von Kommunen und der Wirtschaft in vielfältiger Weise gewährt werden. Diese Vergünstigungen sind nur bedingt mit denen für die Inhaberinnen und Inhaber der Ehrenamtskarte zu vergleichen. Die Ehrenamtskarte wird erst ab dem 18. Lebensjahr vergeben. Ein großer Teil der Juleica-Inhaberinnen und -Inhaber ist jedoch noch nicht 18 Jahre alt. Insofern werden Vergünstigungen vielfach auch zielgruppenspezifisch gewährt. Ebenso erhalten Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten vielfach ohnehin höhere Vergünstigungen, als sie z. B. durch die Ehrenamtskarte gewährt werden.
Verfahren nach einem Runderlass zur Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter vom 23. Januar 2002.
Eine Neufassung des Runderlasses ist aufgrund des Beschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) vom 4. und 5. Juni 2009 zur Weiterentwicklung der Juleica notwendig geworden. Die JFMK hat bundeseinheitliche Qualitätsstandards für die Ausbildung zur Erlangung der Juleica festgelegt.
Zum 1. Juli 2009 wurde außerdem ein bundesweit einheitliches Onlineantragsverfahren für die Juleica eingeführt. Auch dieses ist in der Neufassung berücksichtigt.
Zu 2: Bisher haben folgende Kommunen die Ehrenamtskarte eingeführt oder beabsichtigen dies in naher Zukunft: die Landkreise Aurich, Celle, Emsland, Gifhorn, Grafschaft Bentheim, Hameln-Pyrmont, Harburg, Helmstedt, Lüchow-Dannenberg, Nienburg, Northeim, Oldenburg, Osnabrück, Osterode a. H., Rotenburg (Wümme), Schaumburg, Stade, Wesermarsch, Wittmund, und Wolfenbüttel, die kreisfreien Städte Braunschweig, Hannover, Oldenburg, Osnabrück und Wolfsburg sowie die Stadt Achim und die Gemeinde Grasberg.
Die landesweiten Vergünstigungen der Ehrenamtskarte reichen von Ermäßigungen beim Besuch von Theatern, Museen und Freibädern bis zum Rabatt auf Kursgebühren von Volkshochschulen. Alle aktuellen Vergünstigungen sind unter der Internetadresse www.freiwilligenserver.de aufgeführt.
Für die Inhaberinnen und Inhaber einer Juleica werden landesweit über 2 700 vielfältige Vergünstigungen gewährt. Welche es vor Ort gibt, ist regional unterschiedlich. Die Palette der Vergünstigungen reicht z. B. von Ermäßigungen beim Kinobesuch bis hin zum freien Eintritt ins Schwimmbad. Sie sind unter der Internetadresse www.juleica.de dargestellt.
Zu 3: Mit einer breit angelegten Öffentlichkeitskampagne wurde im Jahr 2009 für die ehrenamtliche Tätigkeit der Jugendleiterinnen und Jugendleiter und damit verbunden für die Juleica bei Entscheidungsträgern in Kommunen und Wirtschaft geworben, um sie für eine Unterstützung der Juleica zu gewinnen.
oder durch die Wirtschaft vergeben werden, kann die Landesregierung hierauf keinen direkten Einfluss nehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
des Finanzministeriums auf die Frage 28 der Abg. Renate Geuter, Heinrich Aller, Markus Brinkmann, Dieter Möhrmann, Andrea Schröder-Ehlers, Wiard Siebels und Detlef Tanke (SPD)
Welche Notwendigkeit sieht die Niedersächsische Landesregierung für die Beibehaltung des Selbsttitulierungsrechtes für drei Kreditinstitute?
Dem Vorstand der Landessparkasse zu Oldenburg (LzO) ist aufgrund der Regelung des § 16 Abs. 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg (OldLSparkG ND) vom 3. Juli 1933 (OGBl. S. 431; Nds. GVBl. Sb. II S. 150) die Befugnis eingeräumt worden, allein mit seinem Antrag (ohne Rechtsweg über die Gerichte) einen vollstreckbaren Schuldtitel zu erwerben.
Diese Vorkriegsrechtsnorm, die nur noch aus einem Paragrafen besteht, hat weiterhin Bestand. Das Land Niedersachsen als nachkonstitutioneller Gesetzgeber hat sich zweimal mit dieser Vorschrift auseinandergesetzt, letztmalig im Jahre 1990 im Rahmen eines Entwurfes eines Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes. Seinerzeit hat der Haushalts- und Finanzausschuss des Niedersächsischen Landtages empfohlen, das Selbsttitulierungsrecht beizubehalten.
Dieses Selbsttitulierungsrecht ist in der Vergangenheit (auch in Form von Eingaben und Anfragen) nicht nur mehrfach im Niedersächsischen Landtag diskutiert worden, auch niedersächsische Gerichte haben sich in einigen Fällen mit dieser Vorschrift beschäftigt und den § 16 Abs. 2 OldLSparkG ND ausdrücklich bestätigt.
So hat das AG Jever (Beschluss vom 30. August 2004) ausgeführt, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber mit § 16 Abs. 2 OldLSparkG ND von der Möglichkeit des § 801 ZPO Gebrauch gemacht habe, wonach der Bundesgesetzgeber den Ländern die Möglichkeit eingeräumt habe, durch Landesrecht weitere Schuldtitel zu schaffen.
Das Selbsttitulierungsrecht der LzO verstößt daher nicht gegen geltendes Recht und ist somit grundsätzlich rechtmäßig und weiterhin gültig. Das gilt ebenso für die gesetzlichen Grundlagen des Selbsttitulierungsrechts der früheren Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg (heute Teil der Bremer Landesbank), das in § 21 des Gesetzes vom 22. September 1933 (Nds. GVBl.
Sb II S. 751) geregelt ist. Vergleichbare vorkonstitutionelle Vorschriften für die zwei ritterschaftlichen Kreditinstitute in Niedersachsen (Ritter- schaftliches Kreditinstitut des Fürstentums Lü- neburg in Celle und Ritterschaftliches Kreditin- stitut Stade) sowie den Calenberger Kreditverein sind 1982 in § 79 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes überführt worden.
Festzustellen ist, dass diese gesetzlichen Regelungen lediglich fünf Instituten in Niedersachsen die Befugnis zur Selbsttitulierung einräumen, davon sind drei eher kleinere Banken. Allen anderen öffentlich-rechtlichen Instituten, also vor allem der NORD/LB und sämtlichen Sparkassen mit Ausnahme der LzO, steht dieses Recht nicht zu.
Die Landesregierung sieht keine Veranlassung, diese Regelung aufzuheben, sie teilt in einem Schreiben vom 15. September 2009 (Nieder- sächsische Staatskanzlei) mit, nach ihrer Einschätzung habe sich diese Regelung bewährt.
2. Was spricht dagegen, dass die genannten Institute für die Erlangung eines Schuldtitels im Rahmen der Abwicklung von Not leidenden Kreditfällen den üblichen Rechtsweg über die Gerichte einhalten?
3. Beabsichtigt die Landesregierung, zur Herstellung gleicher Wettbewerbsverhältnisse auch weiteren Instituten in Niedersachsen dieses Selbsttitulierungsrecht zu erteilen, und für welche Institute würde das dann zutreffen?
Zu 1: Das Titulierungsrecht entspricht geltendem Recht. Seine Verfassungsmäßigkeit steht nicht infrage.
Die aufgrund des Titulierungsrechts bestehende Möglichkeit des Verzichts auf die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bedeutet für den Verbraucher einen geringeren bürokratischen und finanziellen Aufwand. Die Grundpfandrechtsbestellung bedarf in diesen Fällen lediglich der notariellen Beglaubigung und nicht der kostenintensiveren Beurkundung.
Für den Fall der Zwangsversteigerung bei einem Not leidend gewordenen Kredit muss bei bestehendem Titulierungsrecht kein Klageverfahren zur Erwirkung eines Titels durchlaufen werden, und dem Schuldner entstünden keine zusätzlichen - zum Teil nicht unerheblichen - Kosten eines gerichtlichen Verfahrens.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren stehen dem Schuldner jedoch dieselben Rechtsbehelfe wie gegen einen gerichtlichen Titel zu.
Die betroffenen Institute haben im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage auf die Hereinnahme von Grundschulden mit Unterwerfungsklausel verzichtet. Bei Wegfall des Titulierungsrechts müsste bei Not leidenden grundpfandrechtlich gesicherten Kreditengagements zunächst im Klagewege ein Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. Damit verbunden wären ein erheblicher Kosten- und Zeitaufwand (Wertverfall der Immobi- lie) und eine teilweise notwendige Neubewertung von Sicherheiten (Erhöhung Wertberichtigungsbe- stand).