Protokoll der Sitzung vom 21.01.2010

Die betroffenen Institute haben im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage auf die Hereinnahme von Grundschulden mit Unterwerfungsklausel verzichtet. Bei Wegfall des Titulierungsrechts müsste bei Not leidenden grundpfandrechtlich gesicherten Kreditengagements zunächst im Klagewege ein Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. Damit verbunden wären ein erheblicher Kosten- und Zeitaufwand (Wertverfall der Immobi- lie) und eine teilweise notwendige Neubewertung von Sicherheiten (Erhöhung Wertberichtigungsbe- stand).

Bisher hat der niedersächsische Gesetzgeber die bestehenden Möglichkeiten zur Aufhebung des Titulierungsrechts nicht genutzt.

Zu 2: Die Beantwortung ergibt sich aus den Ausführungen zu Frage 1.

Zu 3: Die Landesregierung beabsichtigt nicht, weiteren Instituten ein Titulierungsrecht zu erteilen.

Anlage 26

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 29 der Abg. Stefan Klein, Markus Brinkmann, Marco Brunotte, Ulla Groskurt, Matthias Möhle, Uwe Schwarz, Petra Tiemann und Ulrich Watermann (SPD)

Altenpflegeausbildung an öffentlichen Schulen - Benachteiligung von berufsbildenden Schulen bei der Vergabe von Bildungsgutscheinen?

An vielen Berufsschulen wird seit Jahren die Ausbildung als Altenpflegerin/Altenpfleger erfolgreich angeboten. Regelmäßig gab es Schülerinnen und Schüler, deren Ausbildung von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wurde. Seit der Einführung der Bildungsgutscheine fördert die Bundesagentur nur noch in Einzelfällen. Das liegt daran, dass der Maßnahmeträger zertifiziert sein muss. Die Berufsschulen sind aber nicht zertifiziert im Sinne der Anforderungen der Arbeitsagentur. Die Kultusministerkonferenz soll eine Zertifizierung ihrer öffentlichen Schulen abgelehnt haben. Die Konsequenz ist, dass nur die privaten Schulen als Maßnahmeträger von der Bundesagentur für Arbeit anerkannt werden und die Berufsschulen nur in Einzelfällen als Maßnahmeträger infrage kommen. Die Bundesagentur und auch die Arbeitsgemeinschaften übernehmen bei den privaten Schulen die entsprechenden Fahrtkosten und das erhobene Schulgeld. Da die Ausbildung an Berufs

schulen kein Schulgeld zur Folge hat, entstehen durch diese Praxis zusätzliche Kosten.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie stellen sich aus Sicht der Landesregierung der o. g. Sachverhalt und die Problematik der Zertifizierung von öffentlichen Schulen dar?

2. Inwieweit trifft es zu, dass die umfangreichen staatlichen Anerkennungen und Überprüfungen öffentlicher bzw. berufsbildender Schulen den spezifischen Erfordernissen der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung nicht entsprechen, es aber aufgrund des hohen Grades an Übereinstimmungen bei den allgemeinen Anforderungen eine Initiative der Anerkennungsstelle und des Anerkennungsbeirates in Zusammenarbeit mit dem Unterausschuss für berufliche Bildung der Länder gibt, die darauf abzielt, eine Regelung zu finden?

3. Wie ist der aktuelle Sachstand der in Frage 2 genannten Initiative, und wie wird diese Initiative von der Landesregierung bewertet?

Bereits am 16. Juni 2004 hat der Bund ein Zertifizierungsverfahren für Träger von Weiterbildungsmaßnahmen („Umschulungen“) vorgegeben und dies in der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung -Weiterbildung - (AZWV) geregelt.

Selbstverständlich begrüßt es die Landesregierung, wenn die Qualität von Weiterbildungsmaßnahmen gesichert wird. Dies war die Zielsetzung dieser Verordnung. Im Geschäftsbereich des Kultusministeriums wird die Qualitätssicherung durch die staatliche Schulaufsicht und die Schulinspektion in der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben für die Bildungsgänge gewährleistet.

Nach Auffassung der Länder ist die Verpflichtung zur Zertifizierung von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen verfassungsrechtlich bedenklich und ein massiver Eingriff in ihre Kultushoheit. Die Länder haben deshalb seit 2005 im Bundesrat verschiedene Initiativen unternommen, um staatliche und staatlich anerkannte Schulen von der Zertifizierungspflicht auszunehmen.

Der Bund hätte Bildungsgänge an staatlichen Schulen regelungstechnisch einfach der Zertifizierung gleichstellen können. Dies hat das Bundesarbeitsministerium als Verordnungsgeber jedoch immer abgelehnt und sich dabei auf Voten des Akkreditierungsbeirates berufen. Offenkundig spielen dort Fragen der Kultushoheit nur eine untergeordnete Rolle. Auch die Besonderheiten der durch den Bund geregelten Gesundheitsfachberufe, zu denen die Altenpflege gehört, und die anderer vollschulischer Berufsausbildungen auf Landes

ebene werden dort offenkundig nicht berücksichtigt.

Unabhängig von den unterschiedlichen Auffassungen waren bis zu Beginn des vergangenen Jahres „Einzelfallmaßnahmen“ auch an Schulen ohne Zertifizierung möglich. Diese Option wurde von allen Beteiligten als eine „Friedensgrenze“ in der Debatte angesehen. Dennoch hat das Bundesarbeitsministerium der Bundesagentur für Arbeit diese Möglichkeit leider genommen. Zur Begründung wurde angeführt, dass auf diesem Weg das Zertifizierungsverfahren unterlaufen würde.

Gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise ist es das Ziel, Menschen in zukunftsträchtige Arbeit zu bringen. Auf diesem Weg sind bürokratische und kostenträchtige Hemmnisse kontraproduktiv. Zudem sollten zukünftig die Eigeninteressen der im Anerkennungsbeirat vertretenen Anbieter von Maßnahmen in den Hintergrund treten.

Es ist deshalb das Ziel unser Bemühungen, dass staatliche oder staatlich anerkannte Schulen mit staatlich geregelten Bildungsgängen automatisch als zertifiziert gelten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung lehnt eine Zertifizierung staatlicher und staatlich anerkannter Schulen aus den dargelegten Gründen weiterhin ab.

Zu 2: Ungeachtet der bekannten Haltung der Länder hat der Akkreditierungsbeirat in der letzten Sitzung des Unterausschusses berufliche Bildung der KMK erneut ein Zertifizierungsverfahren für staatliche und staatlich anerkannte Schulen vorgeschlagen. Dieses wäre zwar generell ein vereinfachtes Verfahren, bliebe allerdings kostenpflichtig.

Zu 3: Auch ein vereinfachtes Verfahren würde für die Schulen erhebliche Kosten von etwa 3 500 Euro verursachen und müsste regelmäßig wiederholt werden. Dessen erfolgreicher Abschluss bedeutet allerdings nicht, dass tatsächlich Bildungsgutscheine eingelöst werden.

Aus den genannten Gründen lehnt die Landesregierung auch weiterhin eine Verpflichtung zur Zertifizierung für staatliche oder staatlich anerkannte Schulen in geregelten Bildungsgängen ab.

Anlage 27

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 30 der Abg. Petra Emmerich-Kopatsch (SPD)

Mögliche Gesundheitsgefährdung für Mensch, Tier und Pflanze durch Biogasherstellung und Verbreitung von Krankheitserregern durch Reststoffe als Düngemittel - Ist die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze weniger wert als die Energiegewinnung?

Die Problematik der Verbreitung von Krankheitserregern für Mensch, Tier und Pflanze durch das Ausbringen von flüssigen Reststoffen als Düngemittel und Bodenverbesserer ist international üblich. Die entsprechenden Forschungsarbeiten beziehen sich in der Regel auf technische bzw. biochemische Fragen. In zunehmendem Maße wird in der Fachliteratur darauf hingewiesen, dass es bei unsachgemäßem Umgang mit der Technologie der Biogasgewinnung Krankheitserreger gibt, die während des Fermentationsvorganges nicht völlig abgetötet werden.

Fälle von Botulismus bei landwirtschaftlichen Nutztieren werden vermehrt beschrieben. Neuerdings wird auch darüber berichtet, dass landwirtschaftliche Familien an chronischem Botulismus erkrankt sind, nachdem ihre Tiere ebenfalls betroffen waren. Die Herkunft der Krankheitserreger ist nicht bekannt. Sie muss aber in der Umgebung der betroffenen Betriebe gesucht werden.

Die Frage der hygienischen Relevanz der gegenwärtig verwendeten Technologien der Biogasgewinnung wurde wohl im Jahr 2005 der damaligen FAL als Forschungsaufgabe übertragen. Die FAL hatte jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht die gesetzlichen Genehmigungen, mit C. botulinum zu arbeiten. Im Endbericht „Untersuchungen zum qualitativen und quantitativen Vorkommen von Clostridium botulinum in Substraten und Gärrückständen von Biogasanlagen“ vom Juli 2007 werden drei Schlussfolgerungen gezogen:

- Es wurde ein Verfahren etabliert, mit dem das gesundheitsgefährdende Bakterium C. botulinum auch unabhängig von Tierversuchen nachgewiesen werden kann.

- Der exemplarische Nachweis von C. botulinum in ausgewählten Proben fiel negativ aus. Für das zugrunde liegende System fehlt bislang noch eine Positivkontrolle, die zur Absicherung eines Negativbefundes notwendig ist.

- Die Ergebnisse basieren auf Biogasreaktoren im Modellmaßstab. Die bisherigen Erkenntnisse lassen sich nicht ohne Weiteres direkt auf den Praxismaßstab einer landwirtschaftlichen Biogasanlage übertragen. Eine Metho

dik, derartige Untersuchungen für die Praxis durchzuführen, steht zur Verfügung.

Die vorgestellten Ergebnisse wurden, soweit bekannt, bisher nicht wissenschaftlich veröffentlicht. Es ist gute wissenschaftliche Praxis, neue Untersuchungsverfahren jeweils mit positiven und negativen Kontrollen zu testen und die Ergebnisse dann zu validieren. Dies ist in der FAL-Studie, wie damals selbst berichtet, nicht geschehen. Es wird in der Studie darauf hingewiesen, dass die bisherigen Erkenntnisse nicht unbedingt auf die Praxis übertragen werden können.

Somit scheint es dringend notwendig, Fragen zum Hygienemanagement bei der Biogasgewinnung unter Berücksichtigung der bisher international veröffentlichten Untersuchungsergebnisse voranzutreiben, um eine Gefährdung von Mensch, Tier und Pflanze auszuschließen.

Niedersachsen ist das Land, in dem die meisten landwirtschaftlichen Nutztiere in Deutschland gehalten werden und somit ein großes Potenzial für die Verwendung der Exkremente zu Biogasgewinnung (auch über den Umweg der Düngung von Energiepflanzen) vorhanden ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit der Verbreitung von Krankheitserregern für Tier, Mensch und Pflanze durch das Ausbringen von Digestat („Biogasgülle“)?

2. Inwiefern sieht die Landesregierung eine Möglichkeit, diese Frage durch einen Verbund verschiedener Forschungsgruppen einschließlich der Hersteller der Biogasanlagen bearbeiten zu lassen, um die Gefahren der Verbreitung von Krankheitserregern zu reduzieren?

3. Sieht die Landesregierung eine Möglichkeit, Forschungsarbeiten zu unterstützen und entsprechende Forschungsgruppen zu initiieren, die Fragen des gemeinsamen Auftretens von chronischem Botulismus bei landwirtschaftlichen Nutztieren und der ländlichen Bevölkerung nachgehen sollen, bei denen eine Verbreitung der Krankheitserreger durch Biogasabfälle teilweise vermutet wird?

Die zur Biogaserzeugung eingesetzten Substrate können je nach Herkunft Krankheitserreger enthalten, weshalb in Abhängigkeit von Art und Herkunft spezielle Behandlungsverfahren vorgeschrieben sind. So können z. B. Speise- und Bioabfälle mit Krankheits- und Tierseuchenerreger kontaminiert sein, weshalb für diese Substrate spezielle und aufwändige Hygienisierungsmaßnahmen für die Lagerung und Behandlung vorgeschrieben werden. Eine Verarbeitung dieser Stoffe findet daher in der Regel nicht in landwirtschaftlichen Biogasanlagen statt.

In landwirtschaftlichen Anlagen werden zur Biogaserzeugung vorzugsweise Wirtschaftsdünger

und nachwachsende Rohstoffe eingesetzt. In Wirtschaftsdüngern, insbesondere aus der Geflügelhaltung, können Krankheitserreger vorhanden sein. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen findet durch die anaerobe Behandlung in Biogasanlagen stets eine sichere Verminderung der Keimzahl potenzieller Krankheitserreger statt, deren Grad von der Prozesstemperatur und Verweilzeit abhängt. So werden die zur Bewertung des Hygienerisikos typischerweise eingesetzten Testorganismen bei thermophiler Betriebsweise (55 °C) bereits nach 60 Minuten deaktiviert.

Die anaerobe Behandlung wirtschaftseigener Substrate führt daher im Vergleich zu den unbehandelten Stoffen zu einer Verminderung der Keimzahl an Krankheitserregern, kann diese in der Regel jedoch nicht völlig beseitigen. Der sachgemäße Umgang mit den Gärresten ist daher eine wichtige Voraussetzung, um eine Gesundheitsgefährdung für Mensch, Tier und Pflanze auszuschließen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Gefahr einer Verbreitung von Krankheitserregern für Tier, Mensch und Pflanze wird durch die anaerobe Behandlung potenziell belasteter Substrate minimiert.