Protokoll der Sitzung vom 18.03.2010

1. Reichen die gesetzlichen Anforderungen an Mineral- und Trinkwässer aus, um in jedem Fall Schäden vom Verbraucher abzuwenden und eine positive ernährungsphysiologische Wirkung zu erzielen?

2. Ist der Kriterienkatalog des Vereins „Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser e. V.“ geeignet, die Sicherheit für den Verbraucher über die amtliche Anerkennung von Mineral- und Heilwässern hinaus signifikant zu erhöhen?

3. Stellen die Wettbewerbsregeln des Vereins „Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser e. V.“ und deren Richtlinie für Biomineralwasser eine definierte Bioqualität, z. B. im Sinne der EGÖkobasisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 834/ 2007) , dar?

Die Bezeichnung „natürliches Mineralwasser“ darf nur für ein Wasser verwendet werden, dessen Ursprung und Reinheit in einem amtlichen Anerkennungsverfahren geprüft wurde. Natürliches Mineralwasser ist ein weitestgehend naturbelassenes Produkt, für das nur sehr begrenzt Behandlungs

verfahren zugelassen sind, wobei die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers durch diese Behandlungen in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert werden darf.

Der Auslobung eines natürlichen Mineralwassers als „Biomineralwasser2 steht das allgemeine Irreführungsgebot des § 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) entgegen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB liegt eine verbotene Irreführung insbesondere dann vor, wenn zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben.

Der Verbraucher dürfte mit dem Begriff „Bio“ eine natürliche Erzeugung verbinden. Gerade diese ist aber für alle natürlichen Mineralwässer vorgeschrieben. Das Einhalten „strengerer“ Grenzwerte, wie sowohl von der Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser vorgeschlagen als nach den Vorgaben der Mineral- und Tafelwasserverordnung, kann in den meisten Fällen nur durch eine Auswahl bestimmter Wässer geschehen, nicht durch eine „natürlichere“ Erzeugung.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Natürliches Mineralwasser ist ein Naturprodukt und wird in der Mineral- und Tafelwasserverordnung definiert als ein Wasser, das seinen Ursprung in einem unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen hat. Es ist von ursprünglicher Reinheit und besitzt ernährungsphysiologische Wirkungen aufgrund seines Gehaltes an Mineralstoffen, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen. Seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen Merkmale bleiben im Rahmen geringer natürlicher Schwankungen konstant. Natürliches Mineralwasser bedarf einer amtlichen Anerkennung. Das amtliche Anerkennungsverfahren umfasst die Untersuchung auf mehr als 200 Parameter, mit denen die geologischen, chemischen und hygienisch-mikrobiologischen Eigenschaften des Mineralwassers wissenschaftlich überprüft werden. Natürliches Mineralwasser darf nur einer begrenzten Anzahl, gesetzlich genau definierten Behandlungsverfahren unterzogen werden. Seine wesentlichen, die Charakteristik des natürlichen Mineralwassers bestimmenden Bestandteile dürfen nicht verändert werden. Die natürliche Reinheit muss regelmäßig nachgewiesen werden.

Zu 2: Die Kriterien des Vereins für ein „Biomineralwasser“ weichen nicht wesentlich von den gesetzlichen Anforderungen ab. Der Kriterienkatalog des Vereins „Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser e. V.“ für ein „Biomineralwasser“ bedeutet in Bezug auf die stoffliche Substanz von natürlichen Mineralwässern keine signifikante Verbesserung; eine Erhöhung der Sicherheit wird nicht erreicht.

Zu 3: Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gibt Grundsätze vor, die bei einer ökologisch/biologischen Produktion bzw. Erzeugung von Lebensmitteln beachtet werden müssen. Weiterhin regelt sie die Kennzeichnung von derartigen Produkten und das Kontrollverfahren zur Einhaltung der Bestimmungen. Ziel dieser Verordnung ist es insbesondere, die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologisch/biologischen Produktion zu schaffen sowie das Vertrauen der Verbraucher zu wahren und Verbraucherinteressen zu schützen. In den Geltungsbereich der Verordnung fallen alle unverarbeiteten Agrarerzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmten verarbeiteten Agrarerzeugnisse und Futtermittel, sofern diese Erzeugnisse mit Ökohinweisen vermarktet werden sollen.

Diese Kriterien erfüllt ein „Biomineralwasser“ nicht, da natürliches Mineralwasser kein Agrarerzeugnis, sondern chemisch ein anorganischer (natürlicher) Stoff ist. Es unterliegt nicht der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Diese Verordnung rechnet daher bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Anteile in einem Erzeugnis das zugesetzte Wasser unberücksichtigt heraus.

Anlage 12

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 14 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Stellungnahmen des Verfassungsschutzes bei Einbürgerungen

Erneut gibt es einen Konflikt zwischen der Landesregierung und einer einbürgerungswilligen Ausländerin in Niedersachsen. Erst kürzlich hat die Stadt Hannover einem einbürgerungswilligen Syrer die Einbürgerung verweigert, weil der Verfassungsschutz die Person als „extremistisch“ eingestuft hat. Obwohl die Person als gut integriert und sogar gesellschaftspolitisch engagiert galt, hat der Verfassungsschutz seine Vorbehalte gegen die Einbürgerung geltend gemacht, da der Syrer politisch in der Jugendorganisation SDAJ, der Sozialistischen Deut

schen Arbeiterjugend, tätig war. Diese wird vom Verfassungsschutz als „linksextrem“ eingestuft.

Gegenwärtig gibt es erneut eine Konfliktlage zwischen dem Verfassungsschutz und einer Person mit dem Wunsch nach Einbürgerung. Diesmal geht es um eine Mitgliedschaft und Unterstützung der Linkspartei. Es ist nach wie vor sowohl politisch als auch rechtlich umstritten, ob die Linkspartei als linksextrem einzustufen ist. Zweifelsohne gibt es radikale bis extremistische Zirkel in der Linkspartei, die vielleicht auch ein fragwürdiges Verfassungsverständnis haben. Diese Gruppe ist aber nach Einschätzung sachverständiger Beobachter eine verschwindende Minderheit in der Gesamtpartei. Die Linkspartei war und ist bereits an mehreren Landesregierungen beteiligt gewesen und hat weder Unternehmen verstaatlicht noch sonst irgendwelche verfassungsfeindlichen Aktivitäten entwickelt. Weder wurden freie Wahlen eingeschränkt noch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt. Es wurden keine Oppositionsrechte beschnitten oder die freie Berichterstattung behindert.

Mehrere Verfassungsrechtler vertreten die These, dass die Rechtfertigung für die Beobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz nur durch eine objektive Ausgewogenheit gegeben ist, d. h. sowohl be- als auch entlastendes Material muss berücksichtigt werden. Insbesondere entlastendes Material, also verfassungstreue Aktivitäten, werden vom niedersächsischen Verfassungsschutz in Bezug auf die Linkspartei bisher in keiner Weise gewürdigt. Dies macht die Beobachtung unter verfassungsrechtlichen Aspekten fragwürdig. Daher ist es rechtlich zweifelhaft, ob die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches einer Anhängerin der Linkspartei mit dem Verweis auf angeblich verfassungsfeindliche Bestrebungen der Linkspartei gerechtfertigt werden kann.

Ich frage die Landesregierung:

1. Reicht die Mitgliedschaft in der Linkspartei in Niedersachsen aus, um eine ablehnende Stellungnahme des Verfassungsschutzes während des Einbürgerungsverfahrens zu provozieren?

2. Oder muss es neben der Mitgliedschaft in der Linkspartei noch weitere Gründe geben, die gegebenenfalls in der Person und ihrem politischen Handeln liegen, damit sich der Verfassungsschutz in seiner Stellungnahme gegen eine Einbürgerung ausspricht?

3. Praktizieren andere Bundesländer ein ähnliches Verfahren bei Einbürgerungen, d. h. reicht die Beobachtung einer Organisation durch den Verfassungsschutz aus, um eine Einbürgerung zu versagen?

In den einleitenden Ausführungen der Anfrage wird erneut die Beobachtung der Partei DIE LINKE durch die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde thematisiert. Die Landesregierung hat - insbesondere in den jährlichen Verfassungsschutzbe

richten des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration - kontinuierlich dargelegt, dass die Partei DIE LINKE, zuvor Die Linkspartei.PDS bzw. Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS), tatsächliche Anhaltspunkte für linksextremistische Bestrebungen i. S. d. § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) bietet. Dem gesetzlichen Auftrag folgend, wird die Partei durch die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde beobachtet.

Die Rechtmäßigkeit dieser Beobachtung der Partei DIE LINKE durch den Verfassungsschutz ist zuletzt durch das Oberverwaltungsgericht NordrheinWestfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 13. Februar 2009 (16 A 845/08) bestätigt worden. Das Gericht stellte in seinem Urteil fest:

„Nach diesen Maßgaben deutet bei vernünftiger Betrachtung die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte darauf hin, dass die Parteien PDS, Linkspartei.PDS und heute DIE LINKE Bestrebungen verfolgten und weiterhin verfolgen, die darauf gerichtet sind, die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegen- über der Volksvertretung sowie das Recht des Volkes, die Volksvertretung in allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.“ (a. a. O. S.52)

Aus diesem Grunde müssen sich Funktionäre der Partei DIE LINKE., auch wenn sie subjektiv keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen, diese objektiv zurechnen lassen. Auch hierzu stellt das OVG NRW fest:

„Ebenso gefährlich können Personen sein, die selbst auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, jedoch bei objektiver Betrachtung durch ihre Tätigkeit verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, ohne dies zu erkennen oder als hinreichenden Grund anzusehen, einen aus anderen Beweggründen unterstützten Personenzusammenschluss zu verlassen.“ (a. a. O. S. 70)

Im niedersächsischen Verfassungsschutz existieren keine Listen oder Dateien über die Mitglieder

der Partei DIE LINKE. In dem angesprochenen Einzelfall ist die Parteizugehörigkeit durch einen Presseartikel öffentlich bekannt geworden. Als Folge der Bewertung der Organisation als verfassungsfeindlich ist auch die Beobachtung eines Mitgliedes durch den Verfassungsschutz zulässig.

Die Bewertung eines Sachverhalts in einbürgerungsrechtlicher Hinsicht ist in erster Linie eine Aufgabe der Einbürgerungsbehörde. Der Verfassungsschutz ist am Einbürgerungsverfahren mitwirkend beteiligt.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Für die Entscheidung der Einbürgerungsbehörde nach § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) kann in der Stellungnahme der Verfassungsschutzbehörde gemäß § 37 Abs. 2 StAG auch der Hinweis über die Mitgliedschaft in einer Partei, die Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) verfolgt, als Einzelinformation enthalten sein.

Die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde übermittelt für diese Einzelfallprüfung der Einbürgerungsbehörde die zu den einzelnen Personen vorliegenden offen verwertbaren Erkenntnisse. Auf dieser Basis kann die Einbürgerungsbehörde im Einzelfall die nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG geforderte subjektive Zurechenbarkeit prüfen und über den Antrag entscheiden.

Zur 3: Das Staatsangehörigkeitsgesetz ist Bundesrecht. Der Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts erfolgt durch die Bundesländer. Einzelheiten des jeweiligen Verfahrens in anderen Bundesländern sind der Niedersächsischen Landesregierung nicht bekannt.

Anlage 13

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 15 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)

Evaluation von Studienbeiträgen an Niedersachsens Hochschulen

Seit dem Wintersemester 2006/2007 werden von Studierenden an niedersächsischen Hochschulen Studienbeiträge in Höhe von 500 Euro je Semester erhoben. Mit der Einführung der Studienbeiträge wurde auch deren Evaluation vereinbart. Laut Drs. 15/2431 (Beschlussempfehlung des einschlägigen Haushaltsbegleitge

setzes) soll das Ergebnis der Evaluation dem Landtag spätestens zum 30. Juni 2010 vorliegen. Ziel der Evaluation soll die Überprüfung der Auswirkungen der Studienbeiträge auf die Verbesserung der Lehre, die Qualität der Studienergebnisse, die Weiterentwicklung der Autonomie der Hochschulen und die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen sein. Außerdem sollen mit der Evaluation die rechtlichen Möglichkeiten einer Übertragung der eigenständigen Festlegung der Studienbeitragshöhe auf die Hochschulen dargelegt werden.

Eine Überprüfung der sozialen Auswirkungen auf Studierende oder die Erhebung etwaiger Abschreckungseffekte durch Studienbeiträge war damals nicht vorgesehen. Mittlerweile belegen jedoch einige Untersuchungen (bei- spielsweise HIS, Oktober 2008), dass junge Studierwillige, insbesondere Frauen und junge Menschen aus eher bildungsfernen Elternhäusern, durch die Studienbeiträge von der Aufnahme eines Studiums abgeschreckt werden. Im November 2008 hat Wissenschaftsminister Stratmann daraufhin angekündigt, dass es denkbar sei, dass man nach der Evaluation „an der einen oder anderen Stellschraube dreht“ (Neue Osnabrücker Zeitung, 13. November 2008). Einer aktuellen Studie des HIS aus Dezember 2009 zufolge gaben 77 % der Studienberechtigten, die kein Studium aufgenommen haben, an, sie seien durch die fehlenden nötigen finanziellen Voraussetzungen vom Studium abgehalten worden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Fragestellungen sollen mit der Evaluation beantwortet werden, bzw. welche Aspekte und Folgewirkungen, die mit der Einführung der Studienbeiträge einhergehen, sollen betrachtet werden (detaillierte Auflistung)?

2. Welche Daten und empirischen Untersuchungen plant die Landesregierung im Rahmen der Evaluation zu erheben oder heranzuziehen, bzw. die Erfahrungen und Einschätzungen welcher Einrichtungen und Personengruppen sollen im Rahmen der Evaluation abgefragt werden (vollständige Aufzählung, beispielsweise Studierende, Lehrende, Hochschulverwaltun- gen, Studentenwerke, psychosoziale Bera- tungsdienste, Studienberechtigte die kein Stu- dium aufgenommen haben, etc.)?

3. Welchen Stellenwert misst die Landesregierung der Frage nach den sozialen Auswirkungen auf die Studierenden bzw. nach den möglichen Abschreckungseffekten von Studienbeiträgen im Rahmen der Evaluation bei?

Gemäß § 72 Abs. 7 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) sind die in den §§ 11, 11 a, 13, 14 und 17 NHG getroffenen Regelungen zur Erhebung von Studienbeiträgen zu evaluieren. Das Ergebnis der Evaluation ist gemäß § 72 Abs. 7

Satz 2 NHG dem Landtag spätestens bis zum 30. Juni 2010 vorzulegen.

In der 18. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur am 5. März 2009 hat die Landesregierung bereits Fragen hinsichtlich der Verwendung von Einnahmen aus Studienbeiträgen zu Planungsdetails der Evaluation beantwortet, die in der 10. Sitzung vom 30. Oktober 2008 (Tagesord- nungspunkt 6) aufgeworfenen worden waren. Darüber hinaus wurde aufgrund der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Perli im Dezember 2009 ergänzende Auskunft zum Thema Ablauf und Inhalt der Evaluation der Studienbeiträge in Niedersachsen erteilt.