Die Vorfälle in der JVA Celle-Salinenmoor am 19./20. Januar 2008 sowie die Benachrichtigung der Staatskanzlei durch das Justizministerium am 23. Januar 2008 werfen zahlreiche Fragen auf.
Aufgrund der von den Regierungsfraktionen am 9. April 2008 durchgesetzten Änderung der Geschäftsordnung des Landtages im Hinblick auf die Regeln zur Dringlichen Anfrage war es nicht möglich, in der Plenarsitzung am 10. April 2008 zusätzliche Fragen zur weiteren Aufhellung der Vorfälle zu stellen.
1. Justizminister Busemann strebt eine bis zu 90-prozentige Einzelbelegung in JVAen an. Sind konkrete Maßnahmen hierzu geplant, insbesondere Baumaßnahmen? Wenn ja, welche Standorte sind angedacht?
2. Wie viele besonders schwerwiegende Ereignisse wurden dem Unterausschuss „Justizvollzug und Straffälligenhilfe“ im Jahr 2007 mitgeteilt und wie viele seit der Landtagswahl?
Die mit der Kleinen Anfrage aufgeworfene Thematik wurde bereits in der Sitzung des Rechtsausschusses am 2. April 2008 ausführlich behandelt.
Zu 1: Eine konkrete Festlegung auf 90 % ist nicht erfolgt. Gleichwohl befindet sich im Rahmen des Projektes ÖPP der Neubau einer Justizvollzugsanstalt am Standort Bremervörde in der Planung. Mit der Realisierung dieses Projektes dürfte der Anteil der Einzelbelegung weiter steigen.
Zu 2: Im Jahr 2007 wurden dem Unterausschuss „Justizvollzug und Straffälligenhilfe“ 17 besondere Vorkommnisse gemeldet. Darunter fielen vier Suizide sowie fünf Todesfälle und acht sonstige besonders schwerwiegende Vorkommnisse anderer Art. Seit der Landtagswahl wurden dem Unterausschuss elf besondere Vorkommnisse gemeldet,
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 7 der Abg. Jörg Bode und Jan-Christoph Oetjen (FDP)
Veränderung des Pflegegebots für stillgelegte Flächen zur unbürokratischen Schaffung wildgerechter Biotopverbünde
Die EU schreibt auf stillgelegten landwirtschaftlichen Flächen eine Pflege zum Erhalt in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand vor. Dieses Pflegegebot schreibt ein jährliches Zerkleinern und Verteilen oder eine zweijährige Abfuhr der Mahd vor. Dieses ist von Anfang April bis Ende Juni nicht erlaubt.
In Schleswig-Holstein wurde nun eine Neuregelung dieses Gebotes eingeführt. Hierbei kann die oben genannte Mulch- und Mähverpflichtung auf Stilllegungsflächen oder Äckern ausgesetzt werden, um so die Entstehung von wildgerechten Biotopverbünden zu ermöglichen. In der Neuregelung wurden sogenannte Offenlandprogramme ermöglicht. Hierbei können Landwirte mit anerkannten Naturschutzverbänden abweichende Regelungen zur Pflege der stillgelegten Flächen vereinbaren. Es wurden bisher drei Möglichkeiten vereinbart:
- die Mahd von 2 m breiten Streifen - nicht mehr als 5 % der Gesamtfläche - im Pflegeverbotszeitraum, um Wild schnellere Trocknung zu ermöglichen.
Genehmigt wird dieses, sofern die Maßnahmen nur auf Ackerland stattfinden, sich die Flächen in einem guten ökologischen und landwirtschaftlichen Zustand befinden und sichergestellt wird, dass die Erhaltungsziele sonstiger Schutzgebiete beachtet werden. Der Nachweis wird durch den jeweiligen (Jagd-) Revierinhaber durchgeführt und an die zuständigen Ämter weitergeleitet.
Die Vorteile für Landwirte und Jäger liegen hierbei für diese in einer Unterdrückung aufwachsenden Unkrauts und möglichen Entlohnungen durch die Jäger, für jene in der Schaffung von wildgerechten Biotopverbünden. Freilebende Tiere gewinnen attraktive Lebensräume im Winter und Frühjahr.
1. Ist der Landesregierung diese Regelung und deren Umsetzung aus Schleswig-Holstein bekannt und, wenn ja, wie bewertet sie diese?
2. Wie bewertet die Landesregierung solche Regelungen im Hinblick auf Veränderungen der Stilllegungspflicht durch die EU?
3. Wie können nach Ansicht der Landesregierung solche wildgerechten Lösungen auch für niedersächsische Landwirte attraktiver werden?
Nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass insbesondere Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden.
Es bestand im Rahmen der nationalen Regelungen zur Umsetzung von Cross Compliance durch die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung bis zum Mai 2006 keine Verpflichtung, den Aufwuchs dieser Flächen einmal jährlich zu zerkleinern bzw. zu mähen und das Mähgut abzufahren, solange keine Verbuschung der Flächen drohte. Diese Flächen durften allerdings in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli jeden Jahres (Brut- und Setzzeit) nicht bearbeitet werden.
Nach der ersten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 26. Mai 2006 ist außerhalb des Zeitraumes vom 1. April bis 30. Juni jeden Jahres auf aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Eine Zerkleinerung und Verteilung kann unterbleiben, wenn der Aufwuchs mindestens alle zwei Jahre gemäht und das Mähgut abgefahren wird.
Auf stillgelegten Flächen ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Auch diese Maßnahme ist in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni jeden Jahres untersagt.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat in ihrer Funktion als Bewilligungsbehörde die im Rahmen der allgemeinen Regelung nach der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung bisher gestellten Anträge auf eine Ausnahme der Pflegeverpflichtung nach dem hiesigen Kenntnisstand positiv beschieden.
Zu 1: Die schleswig-holsteinische Regelung ist der Niedersächsischen Landesregierung bekannt. Die Regelung wird für gut befunden. Hierauf basierend hat die Landesjägerschaft Niedersachsen dem Landwirtschaftsministerium eine Richtlinie vorgelegt, die den Grundstein für eine zusätzliche Ausnahmeregelung hinsichtlich der Pflegeverpflichtung für aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen bildete. Somit kann in Niedersachsen bereits seit dem vergangenen Jahr für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren die Pflegeverpflichtung ausgesetzt werden. Dadurch bleibt der Aufwuchs aus dem Anbau mehrjähriger standortangepasster Saatgutmischungen erhalten und bietet das gesamte Jahr über vielen Insektenarten, Kleinvögeln, Feldhasen, Rebhühnern und anderen Wildtieren Schutz, Deckung und Nahrung. Im Frühjahr sind diese Flächen eine vielfach genutzte Brut- und Aufzuchtstätte und bieten damit einen wichtigen Rückzugsraum in unserer Agrarlandschaft.
Dieses unbürokratische Verfahren erleichtert allen Interessierten ein Aussetzen der Pflegeverpflichtung. Auf Antrag der Landesjägerschaft sind diese Regelungen in diesem Jahr dahin gehend erweitert worden, dass für aus der Erzeugung genommene Flächen im Landkreis Verden im Rahmen der Naturschutzprogramme „Huder- und Blühstreifen“ bzw. „Wildtierfreundliche Flächenstilllegung“ in der Sperrfrist vom 1. April bis zum 30. Juni eines jeden Jahres auf diesen alle 40 m Streifen mit einer Breite von ca. 2 m durch Mähen und Zerkleinern oder Mulchen des Aufwuchses geschaffen werden dürfen. Durch das Anlegen dieser Streifen entsteht eine höhere Parzellierung in der Feldflur, die zu einer weiteren Verbesserung der Lebensbedingungen für Wildtiere beiträgt.
Zu 2: Die obligatorische Stilllegung ist derzeit ausgesetzt und wird voraussichtlich abgeschafft, weil sie nicht mehr ins System passte. Die freiwillige Stilllegung wird aber weiterhin möglich sein. Für diese Flächen ist die Lockerung des Pflegegebotes von großer Bedeutung. Aber nicht nur das: Ich gehe sogar davon aus, dass neben betriebswirtschaftlichen Aspekten (wie z. B. die Schlaggröße und Ertragsfähigkeit von Flächen) auch die Möglichkeit, Wildäcker im Rahmen von Naturschutzprogrammen anzulegen, für sich genommen einen Anreiz darstellt, überhaupt Flächen freiwillig stillzulegen.
Zu 3: Ich bin der Meinung, dass die Landesregierung mit den bereits bestehenden Regelungen wildgerechte Lösungen geschaffen hat, die mit
Die bisher vor allem auf dem Bau und in der Landwirtschaft leider gängige Praxis, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter außerhalb der Saison in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, hat offenbar auch in niedersächsischen Schulen Einzug gehalten: Rund 5 400 sogenannte Feuerwehrlehrer seien bundesweit mit befristeten Verträgen eingestellt worden, die jeweils zu den Sommerferien auslaufen, berichtete die Neue Presse am 19. April 2008. Nach den Sommerferien würden diese Lehrkräfte vielfach wieder eingestellt. Neben Hessen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg wird auch Niedersachsen als Bundesland benannt, in dem dieses Vorgehen offenbar gängige Praxis ist. Die Länder entlasteten ihren Etat damit jährlich um rund 17 Millionen Euro auf Kosten der Arbeitslosenversicherung, berichtete Spiegel Online am 18. April 2008.
Damit würden gesetzliche Schutzbestimmungen „bis an die Grenze ausgereizt“. Die Bundesländer handelten „legal, aber nicht legitim“, zitiert Spiegel Online die Bundesagentur für Arbeit. Die Betroffenen nähmen dieses Vorgehen hin, um durch etwaige Kritik nicht die erhoffte spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis zu gefährden.
Neben der Beeinträchtigung der Qualität des Unterrichts ist durch diese Praxis zu befürchten, dass dringend benötigte qualifizierte Lehrkräfte Niedersachsen angesichts dieser Hire-and-FirePraxis dauerhaft den Rücken kehren.
1. Bei wie vielen befristet eingestellten Lehrerinnen und Lehrern an staatlichen Schulen in Niedersachsen lief der Anstellungsvertrag zum Ende der Schuljahre 2006/2007 und 2007/2008 aus (bitte getrennt nach Jahren darstellen)?
2. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer, deren Verträge zum Ende des Schuljahres 2006/2007 ausliefen, sind zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 a) an der gleichen, b) an einer anderen niedersächsischen Schule wieder eingestellt worden?
3. Auf welche Weise wird die Landesregierung künftig sicherstellen, dass die Praxis, Lehrerinnen und Lehrer über die Sommerferien in die Arbeitslosigkeit zu schicken, künftig abgestellt wird?
Es ist das Ziel der Landesregierung, die Unterrichtsversorgung für alle Schulen unseres Flächenlandes optimal zu sichern. Deshalb wurden beispielsweise insgesamt 1 216 Einstellungen zum 1. Februar 2008 vorgenommen. Zum 18. August 2008 wurden im April bereits 1 572 unbefristete Einstellungsmöglichkeiten bekannt gegeben; weitere Stellenausschreibungen werden folgen.
Die Unterrichtsversorgung der einzelnen Schulen ist gemäß den entsprechenden Richtlinien zum Beginn eines jeden Schuljahres sowie Schulhalbjahres mit den nach Abschluss des Einstellungsverfahrens vorhandenen Lehrkräften möglichst vollständig auszugleichen.
Vertretungslehrkräfte mit befristeten Verträgen, sogenannte Feuerwehrlehrkräfte, dürfen zu Beginn des Schuljahres nur eingesetzt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die zu vertretende Lehrkraft im Laufe des Schulhalbjahres den Unterricht wieder aufnimmt.