Ende des Jahres 2008 hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration eine sogenannte Überwachungsdrohne angeschafft, welche einige Hundert Meter hoch fliegen und unbemerkt Fotos und Videos machen kann. Laut Angaben des Ministeriums soll sie die Polizei bei Einsatzlagen wie Großbränden oder Geiselnahmen unterstützen. Bislang läuft die Drohne im Testbetrieb. Nach Angaben des Ministeriums war die Drohne bereits mehrfach im Einsatz. Das soll sowohl über freiem Feld als auch zwischen Häusern in der Stadt geschehen sein. Der niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte monierte, dass er vor dem Einsatz der Drohne nicht ausführlich informiert worden ist und somit der Einsatz ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist.
1. Wie stellt sich aus Sicht der Landesregierung insbesondere hinsichtlich der konkreten gesetzlichen Grundlagen der Einsatz der sogenannten Überwachungsdrohne dar, und in welcher konkreten rechtsförmlichen Art und Weise war in diesem Zusammenhang der niedersächsische Datenschutzbeauftragte zu welchem Zeitpunkt einbezogen?
2. Wann, wo und wie oft wurde die Drohne seit der Anschaffung im Jahr 2008 in Niedersachsen konkret eingesetzt (bitte nach Datum und Einsatzorten getrennt auflisten)?
3. Wird die Überwachungsdrohne künftig in den Regelbetrieb gehen und, wenn ja, wann und für welche konkreten Zwecke?
Unbemannte Luftfahrzeuge haben in den letzten Jahren in ihrer Bedeutung zugenommen. Aufgrund ihrer vielfältigen Einsatzmöglichkeiten sind sie
durch Verordnung zur Änderung der LuftverkehrsOrdnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs mittlerweile mit klarstellenden Regelungen in das sonstige Luftfahrtrecht integriert worden.
Im polizeilichen Bereich kann der Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen u. a. zur Aufklärung, Beweissicherung und Dokumentation, bei Einsatzmaßnahmen der Spezialeinheiten sowie im der Bereich der Gefahrenabwehr sinnvoll sein.
Bei größeren Gefahren- und Schadenslagen, Katastrophen oder aber Anschlägen hat auch die niedersächsische Polizei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und beweissicheren Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu treffen. Dabei können auch die durch den Einsatz eines unbemannten Luftfahrzeugs gesammelten Informationen zur Lagebeurteilung mit herangezogen werden.
Bundesweit kommen heute schon vereinzelt unbemannte Luftfahrzeuge im Rahmen der Erfüllung polizeilicher sowie umwelt- bzw. forstwirtschaftlicher Aufgaben zum Einsatz. Vor dem Hintergrund, dass sich die meisten zivilen Anwendungen derzeit im Status einer Studie oder eines Pilotprojekts befinden, wurde die Zentrale Polizeidirektion beauftragt, eine Anwendungserprobung eines Drehflüglersystems durchzuführen.
Nach der Beschaffung des Drehflüglersystems wurden auf polizeilichen Liegenschaften bzw. der Polizei zur Verfügung stehenden Trainingsgeländen zur Qualifizierung und Übung Schulungsflüge durch zertifizierte Luftfahrzeugfernführer durchgeführt. Die bisherige Erprobung lässt den Schluss zu, dass unbemannte Luftfahrzeuge bemannte Luftfahrzeuge ergänzen können. Ein Echteinsatz erfolgte bislang nicht.
Dies vorangestellt, beantworte ich die Frage der Abgeordneten Pia Zimmermann namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Der Verwendung von unbemannten Luftfahrzeugen richtet sich nach dem Luftverkehrsrecht. Soweit bei dem Einsatz mittels Foto- und Videotechnik personenbezogene Daten erhoben werden, erfolgt dies auf Grundlage der für den jeweiligen Einsatzzweck maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Gefahrenabwehrrechts oder der Strafprozessordnung. In Betracht kommt insbesondere § 32 Abs. 3 Nds. SOG für Einsätze von Gefahrenabwehrbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben, wobei eine Aufzeichnung von Videobildern nur durch die Polizei und nur unter den Voraussetzun
gen des § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG zur Verhütung von Straftaten erfolgen darf. Ein verdeckter Einsatz kommt zur Gefahrenabwehr und zur Verhütung von Straftaten nach § 35 Nds. SOG in Betracht. Vorgänge in Wohnungen dürfen nur unter den deutlich engeren Voraussetzungen des § 35 a Nds. SOG aufgeklärt werden. Bildaufnahmen bei Versammlungen richten sich nach §§ 12 a, 19 a des Versammlungsgesetzes; für öffentliche Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, ist § 32 Abs. 1 und 2 Nds. SOG einschlägig.
Im Bereich der Strafverfolgung können Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen auf Grundlage von § 100 h StPO, ansonsten gemäß § 163 StPO gefertigt werden.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Verfahrensbeschreibung und daraus folgend zur Beteiligung des LfD nach § 22 Abs. 5 NDSG besteht nicht, da es sich beim Betrieb von Videokameras nicht um automatisierte Datenverarbeitung i. S. v. §§ 8 i. V. m. § 3 Abs. 5 NDSG handelt. Eine automatisierte Datenverarbeitung im Sinne der Vorschriften ist nur dann gegeben, wenn gespeicherte Bilder auch automatisiert ausgewertet werden können. Über solche Möglichkeiten verfügt die im Drehflüglersystem eingesetzte Videotechnik jedoch nicht. Gleichwohl hat die Zentrale Polizeidirektion (ZPD) dem Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) die Dokumentation der von der ZPD durchgeführten datenschutzrechtlichen Vorabkontrolle, eine Verfahrensbeschreibung nach § 8 Satz 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) sowie Datenblätter für die in dem Luftfahrzeug installierte Videokamera und für das Fluggerät übersandt.
Zu 3: Eine endgültige Entscheidung für die Einführung des Drehflüglersystems in die niedersächsische Polizei ist noch nicht getroffen. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.
Die Position der Landesregierung ist bezüglich der Inhalte eindeutig und bereits mehrfach dargelegt worden:
teilung mit dem Titel „Entwicklungen zur ‚Verpolizeilichung’ kommunaler Feuerwehren und Rettungsdienste in deutschen Ländern - Rechtliche Grenzen“ herausgegeben.
Ziel des erstellten Gutachtens sei es, die kommunalen Feuerwehrkräfte mit ihrer vielfältigen technischen Ausrüstung davor zu bewahren, als Hilfsressource der staatlichen Polizei eingesetzt zu werden. Denn die Feuerwehren dürften entsprechend der Brandschutzgesetzgebung nur zur Bekämpfung von Brandgefahren und speziellen technischen Hilfeleistungen, nicht aber zur Bekämpfung von Polizeigefahren eingesetzt werden.
Erleiden Feuerwehrkräfte im Falle des Einsatzes zur Bekämpfung von Polizeigefahren Schäden an ihrer Gesundheit oder kommen sie zu Tode, sei ihr Versicherungsschutz bzw. der ihrer Hinterbliebenen gefährdet; denn dieser beziehe sich nur auf Gefährdungen bei der Erfüllung feuerwehreigener Aufgaben. Dies gelte ganz besonders für die freiwillig und ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkräfte.
Die Gewerkschaft vergleicht in der genannten Pressemitteilung die Organisationsstrukturen der Feuerwehren mit deren Strukturen während des Nationalsozialismus sowie in der Deutschen Demokratischen Republik.
2. Sind die Vergleiche der Organisationsstrukturen aus der in Bezug genommenen Pressemitteilung vom 16. März 2010 begründet?
Das Gutachten „Entwicklung zur Verpolizeilichung kommunaler Feuerwehren und Rettungsdienste in deutschen Ländern“ zielt primär auf den Einsatz der kommunalen Feuerwehrkräfte als Hilfsressource der staatlichen Polizei. Diese Grundthese des Gutachtens wurde bereits im gemeinsamen Thesenpapiers des Deutschen Feuerwehrverbandes, des deutschen Städtetages, des deutschen Landkreistages, des deutschen Städte- und Gemeindebundes und der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren „Bund“ aufgenommen sowie in der 46. Plenarsitzung am 24. September 2009 im Landtag anhand des Antrages der SPD-Fraktion „Identität der Feuerwehren als kommunale Einrichtungen der Daseinsvorsorge erhalten!“ (Drs. 16/1174) thematisiert und jeweils als nicht begründet zurückgewiesen.
Die derzeitige, nach der Verwaltungsreform geschaffene Organisationsstruktur greift nicht in die Verwaltungshoheit der Gemeinden und Landkreise ein. Brandschutz und Hilfeleistung ist und bleibt in Niedersachsen eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe.
Da die Aufgaben nach § 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes eindeutig definiert sind, ist ein Einsatz als Hilfsressource der staatlichen Polizei auszuschließen. Es gibt eine klare Zuordnung der originären Zuständigkeiten. Tätigkeiten für die Polizei, wie für jede andere Behörde auch, wird die Feuerwehr nur unter Anwendung der Amtshilfegrundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes (siehe Abschnitt 2, §§ 4 ff.) vornehmen. Da jede Behörde unter den im Verwaltungsverfahrensgesetz genannten Voraussetzungen Amtshilfe zu leisten hat (siehe auch Artikel 35 GG), sind diese Tätigkeiten - und dies gilt auch für die Feuerwehren - somit versicherungsrechtlich abgesichert.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage des Abgeordneten Coenen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Das Gutachten spiegelt die Meinung der Gewerkschaft ver.di wider. Die Landesregierung tritt für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger ein und steht immer in einem offenen Dialog für eine effiziente Gefahrenabwehr, hier explizit betreffend die kommunalen Feuerwehren und den Rettungsdienst. Insoweit befindet sich die Landesregierung im engen Schulterschluss mit den Feuerwehrverbänden, den kommunalen Spitzenverbänden sowie der AG der Leiter der Berufsfeuerwehren „Bund“.
Zu 2: Die in der Pressemitteilung vom 16. März 2010 aufgezeigten Vergleiche der bestehenden Organisationsstruktur in Niedersachsen mit der Organisation des Brandschutzes im Nationalsozialismus oder in der DDR sind absolut unbegründet und diffamierend. Vergleiche mit zentralistischen Strukturen in einer diktatorischen Staatsmacht entbehren jeder Grundlage und werden insoweit nicht weiter kommentiert.
Zu 3: Die Erstellung eines Gutachtens zur Bewertung einer Sachlage ist ein Weg der Entscheidungsfindung. Die Organisationsstruktur in Niedersachsen wurde im Rahmen des demokratischen Prozesses durch parlamentarische Rechtssetzung
umgesetzt. Dabei sind im Vorfeld die Beteiligten, namhaft der Niedersächsische Städtetag, der Niedersächsische Landkreistag, der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund, die AGBF „Niedersachsen“ und der Niedersächsische Landesfeuerwehrverband, angehört worden. Somit wurde ein umfassender Meinungsaustausch vor dem Entscheidungsprozess geführt.
Es ist Ziel der Landesregierung, alle Bildungspotenziale zu entfalten und durch individuelle Förderung Chancengerechtigkeit zu sichern. Die Kinder bringen sehr unterschiedliche Voraussetzungen mit, wenn sie ihre Schullaufbahn beginnen. Deshalb müssen so früh wie möglich die Voraussetzungen für eine möglichst optimale Entwicklung aller Kinder geschaffen werden.
Bereits heute bestehen zwischen den einzelnen Regionen Niedersachsens zum Teil erhebliche strukturelle Unterschiede. Sie erfordern differenzierte Handlungsansätze, um ein qualitativ hochwertiges, regional ausgeglichenes und vielfältiges Bildungsangebot vorzuhalten.
Eltern haben die Möglichkeit, ihre Kinder neben dem Schulunterricht betreuen zu lassen. Für Grundschülerinnen und Grundschüler steht dafür der Hort zur Verfügung. Horte gehören gesetzlich zu den Tageseinrichtungen für Kinder. Sie haben als Einrichtungen der Jugendhilfe einen eigenen Bildungsauftrag, und für sie gelten hinsichtlich der personellen Voraussetzungen Mindestanforderungen. Horte werden von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe betrieben und bedürfen einer Erlaubnis. Für die in Horten vorgesehenen Fachkräfte gewährt das Land nach den Regeln des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder eine Finanzhilfe in Höhe von 20 % der Personalausgaben. Der Hort wirkt mit der Grundschule in der Bildungs- und Betreuungsarbeit eng zusammen.