Meldungen nach § 74 Abs. 3 des Bundesberggesetzes zum Bergwerk Asse bei der niedersächsischen Bergaufsicht
§ 74 Abs. 3 des Bundesberggesetzes regelt die sofortige Anzeigepflicht für bestimmte Ereignisse. Diese Ereignisse müssen der Bergaufsicht
1 In der Fassung von 14. August 2007 abrufbar unter http://www.vdek.com/versicherte/Leistungen/empfaengnisverhuetung/gr_empfaengnisverhuetung_20070814.pdf
Meldungen im Rahmen telefonischer Sofortmeldungen sowie schriftliche Berichte liegen der Bergbehörde für alle Zuflüsse an den jeweiligen Laugenstellen vor. Zusammenfassend sind sie zudem in den halbjährlichen Laugeberichten enthalten und über die Jahre hinweg auch den jeweiligen themen- bzw. ortsbezogenen Betriebsakten zu entnehmen
gemeldet werden. Zu den Ereignissen in einem Salzbergwerk, die von dieser sofortigen Meldepflicht betroffen sind, gehören Laugenzuflüsse, Gefährdungen der Stabilität, Schwebendurchbrüche, Löserfälle und andere Ereignisse, die das Bergwerk, den oberirdischen Bergschadensbereich, Gesundheitsgefährdungen von Bergleuten, Anwohnerinnen und Anwohnern betreffen.
1. Welche offiziellen Meldungen vom Unternehmer nach Bergrecht, dem ehemaligen AsseBetreiber GSF/HMGU, nach § 74 Abs. 3 BBergG zu Laugenzuflüssen liegen der Bergaufsicht vor?
Im Hinblick auf die Beantwortung der hier gestellten Fragen zu den Laugenzuflüssen, den Gefährdungen der Stabilität, den Schwebendurchbrüchen, den Löserfällen und anderen Ereignisse ist zudem auf den Ersten Statusbericht des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 1. September 2008 zu verweisen.
2. Welche offiziellen Meldungen vom Unternehmer nach Bergrecht, dem ehemaligen AsseBetreiber GSF/HMGU, nach § 74 Abs. 3 BBergG zu Gefährdungen der Stabilität des Bergwerks aufgrund markscheiderischer Messungen liegen der Bergaufsicht vor?
3. Aufgrund welcher Meldungen nach § 74 Abs. 3 BBergG und welcher sonstigen Erkenntnisse der Bergbehörde hat die niedersächsische Bergaufsicht für den Unternehmer von Asse II zwingende bergrechtliche Verfügungen zur Verfüllung der Südflanke und zu Konsequenzen im Umgang mit Laugenzuflüssen erlassen?
Zu 1 und 2: Der Landesregierung liegen die Originalakten derzeit nicht vor. Die Prüfung aller betrieblichen Vorgänge aus der Vergangenheit der Schachtanlage Asse II ist Gegenstand des 21. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses. Hierzu sind die Betriebsakten der Schachtanlage Asse II, die die ehemaligen Betreiber, das Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit GmbH (GFS) sowie das Helmholtzzentrum München (HMGU) betreffen, von der Niedersächsischen Landesregierung dem Niedersächsischen Landtag vorgelegt worden. Soweit Meldungen nach § 74 Abs. 3 BBergG zu Laugezuflüssen und Gefährdungen der Stabilität erfolgten, können diese von den Mitgliedern des 21. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, zu denen der Fragesteller gehört, den derzeit im Landtag vorliegenden Akten entnommen werden.
Der Gesetzgeber hat nach § 74 Abs. 3 des Bundesberggesetzes (BBergG) eine besondere Anzeigeverpflichtung des Unternehmers an die Bergbehörde geregelt, die bei Betriebsereignissen vorzunehmen ist, die den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt haben oder herbeiführen können. Weiter sind nach dieser Vorschrift auch Betriebsereignisse, deren Kenntnis für die Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter oder für den Betrieb von besonderer Bedeutung sind, der Bergbehörde anzuzeigen. Die nach § 74 Abs. 3 BBergG vorgeschriebenen Anzeigen müssen unverzüglich erstattet werden. Die Pflicht zur Anzeige nach § 74 Abs. 3 BBergG setzt eine Erheblichkeit des Betriebsereignisses im vorgenannten Sinne voraus. Zu 3: Die Verfüllung der Südflanke erfolgte nicht aufgrund einer einzelnen Meldung oder einer bergbehördlichen Verfügung, sondern war das Ergebnis einer langjährigen gebirgsmechanischen Beobachtung der Stabilität des Grubengebäudes durch den Unternehmer und der sachverständigen Begleitung durch die Bergbehörde und deren Gutachter, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.
In der Verwaltungspraxis erfolgt eine Vielzahl von Meldungen des Unternehmers an die Bergbehörde. Da es hierfür keine Formvorschriften gibt, können diese Meldungen schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder mündlich im Rahmen von bergaufsichtlichen Betriebsbesichtigungen erfolgen. In den wenigsten Fällen wird dabei auf § 74 Abs. 3 BBergG Bezug genommen, zumal diese Vorschrift eine Erheblichkeit des Betriebsereignisses (Tod, schwere Verletzung oder sonstige Vorkommnisse von besonderer Bedeutung) voraussetzt.
Die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde ist kein Geheimdienst, sondern - wie alle Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder - ein Nachrichtendienst. Die Behörde nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage und im Rahmen des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) sowie weiterer gesetzlicher Regelungen wahr. Hierbei unterliegt sie einer rechtsstaatlich begründeten, vielfältigen Kontrolle unabhängiger Instanzen (Niedersächsischer Landtag, Landesbeauftragter für den Datenschutz, Gerichte) und unterrichtet über ihre wesentlichen Arbeitsergebnisse die Öffentlichkeit. Demgegenüber werden unter Geheimdiensten staatliche Organisationen fremder Mächte verstanden, die nicht nur politisch, wirtschaftlich, wissenschaftlich oder militärisch bedeutsame Nachrichten beschaffen und für ihre Auftraggeber auswerten, sondern die auch aktive Handlungen zur Störung oder Beeinflussung „politischer Gegner“ im In- und Ausland vornehmen. Dabei streben sie ein Höchstmaß an Geheimhaltung an.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 9 der Abg. Kreszentia Flauger und Victor Perli (LINKE)
Sind oder waren Angehörige und V-Leute des niedersächsischen Verfassungsschutzes im Niedersächsischen Landtag, im Deutschen Bundestag oder in anderen Parlamenten tätig?
Vor wenigen Wochen ist durch einen Pressebericht bekannt geworden, dass ein Mitarbeiter des Berliner Verfassungsschutzes zumindest in der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages als wissenschaftlicher Referent für einen SPD-Bundestagsabgeordneten gearbeitet hat.
Wenige Tage später teilte die Bundesregierung in der Antwort auf eine schriftliche Anfrage einer Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag mit, dass „seit der 16. Wahlperiode ein Angehöriger des Bundesamtes für Verfassungsschutz für einen Bundestagsabgeordneten tätig (ist)“. Zudem habe der Bundesnachrichtendienst in der Vergangenheit einen Mitarbeiter gehabt, der „für eine im Bundestag vertretene Fraktion tätig“ war.
Nach der Regelung des § 6 Abs. 10 NVerfSchG darf sich die Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln, insbesondere mit V-Leuten, nicht gegen Personen richten, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung - StPO), soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. Die Verfassungsschutzbehörde darf gemäß § 6 Abs. 10 Satz 2 NVerfSchG solche Personen nicht von sich aus nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in Anspruch nehmen. Zu diesem Personenkreis zählen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO die Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, eines Landtages oder die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland. V-Leute sind keine Mitarbeiter des Verfassungsschutzes. Soweit Mitarbeiter des Verfassungsschutzes neben ihrer Tätigkeit für den Verfassungsschutz noch eine weitere Tätigkeit wahrnehmen, sind sie als Beamtinnen und Beamte gemäß § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie als Beschäftigte gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) verpflichtet, diese Nebentätigkeiten grundsätzlich anzuzeigen. Unabhängig davon steht es Angehörigen des Verfassungsschutzes in Ausübung ihrer bürgerlichen Rechte und im Rahmen der Rechtsordnung frei, ehrenamtlich und ohne Bezug zu ihrer beruflichen Tätigkeit politische Parteien und deren gewählte Vertreter zu unterstützen. So steht die Beschäfti
Nach Einschätzung von Beobachtern kann die Beschäftigung von Geheimdienstlern in Parlamenten zu einem Vertrauensverlust bei Bürgerinnen und Bürgern sowie zu Misstrauen innerhalb des Parlaments führen und die freie Mandatsausübung beeinträchtigen. Zudem sei ein solcher Vorgang verfassungsrechtlich in hohem Maße fragwürdig.
1. Sind Angehörige oder V-Leute des niedersächsischen Verfassungsschutzes im Niedersächsischen Landtag, im Deutschen Bundestag oder in anderen Parlamenten tätig und, wenn ja, seit wann, bei welcher Fraktion bzw. Abgeordneten welcher Fraktion und mit welcher Auswirkung für die Tätigkeit beim Geheimdienst?
2. Waren Angehörige oder V-Leute des niedersächsischen Verfassungsschutzes in den letzten Jahrzehnten im Niedersächsischen Landtag, im Deutschen Bundestag oder in anderen Parlamenten tätig und, wenn ja, in welchem Zeitraum, bei welcher Fraktion bzw. Abgeordneten welcher Fraktion und mit welcher Auswirkung für die Tätigkeit beim Geheimdienst?
3. Ist der Landesregierung bekannt, ob in den letzten Jahrzehnten Angehörige oder V-Leute anderer inländischer oder ausländischer Geheimdienste im Niedersächsischen Landtag tätig waren (falls ja, bitte mit Angabe des nach- gewiesenen Zeitraums, der jeweiligen Fraktion bzw. der Fraktion des betroffenen Abgeordne- ten)?
gung bei der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde beispielsweise der Wahrnehmung eines kommunalen Mandats nicht entgegen.
Zu 1: Weder Angehörige noch V-Leute des niedersächsischen Verfassungsschutzes sind derzeit im Niedersächsischen Landtag, im Deutschen Bundestag oder in anderen Parlamenten tätig.
Zu 2: Der Verfassungsschutzbehörde sind aktuell keine Fälle bekannt, in denen in der Vergangenheit die genannten Personengruppen im Niedersächsischen Landtag, im Deutschen Bundestag oder in anderen Parlamenten tätig gewesen sind.
Von einer mit unvertretbarem Aufwand verbundenen Aktenrecherche wurde abgesehen. Eine Recherche wäre danach nur durch eine Erhebung aller bisherigen Angehörigen des Verfassungsschutzes und der nachfolgenden Prüfung einer etwaig erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung möglich, die in die jeweilige Personalakte aufgenommen wird. Nach § 94 NBG werden Personalakten bis fünf Jahre nach dem Tod aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungszeit werden sie vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv übernommen werden.
Zu überprüfen wären danach die Personalakten nicht nur derjenigen Angehörigen des Verfassungsschutzes, die direkt aus ihrem Dienst in der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde in den Ruhestand ausgeschieden sind, sondern auch die Personalakten der in andere Behörden gewechselten ehemaligen Angehörigen des Verfassungsschutzes und dabei ebenfalls auch aller ehemaligen Angehörigen, die erst nach ihrer Tätigkeit in der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind. Die Überprüfung würde die Einbeziehung einer nicht überschaubaren Zahl an aktenführenden Behörden erforderlich machen.
So sind z. B. im Jahr 1992 etwa 200 Mitarbeiter der ehemaligen Abteilung 4 des niedersächsischen Innenministeriums aufgrund der mit der Errichtung des Landesamtes für Verfassungsschutz verbundenen Personalreduzierung auf andere Behörden verteilt worden oder zu einem nicht geringen Anteil auch in die neuen Bundesländer gewechselt, wo sie in verschiedensten Aufgabenbereichen tätig wurden oder noch tätig sind.
höriger der Verfassungsschutzbehörde Niedersachsens letztlich bundesweit an alle Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden zu verschicken mit der Bitte, die Personalakten von noch im aktiven Dienst befindlichen oder bereits ausgeschiedenen Personen aus diesem Katalog für eine Prüfung durch die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde zu übersenden.
Vor dem Hintergrund, dass zumindest für Behörden außerhalb Niedersachsens eine Verpflichtung zur Überlassung der Personalakten nicht besteht und zusätzlich auch datenschutzrechtliche sowie Aspekte aus geheimhaltungsrechtlichen Erwägungen einer gründlichen rechtlichen Prüfung bedürften, steht der erforderliche Arbeitsaufwand für eine über die aktuelle Einschätzung hinausgehende Recherche außer Verhältnis.
Zu 3: Bezüglich einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit anderer inländischer Verfassungsschutzbehörden gilt folgendes: Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NVerfSchG dürfen Verfassungsschutzbehörden anderer Länder im Land Niedersachsen nur im Einvernehmen mit der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde tätig werden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Land Niedersachsen nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 3 NVerfSchG; § 5 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgeset- zes). Über eine Tätigkeit im Sinne der Anfrage liegen der Verfassungsschutzbehörde keine Erkenntnisse vor. Eine Tätigkeit von Angehörigen oder V-Leuten ausländischer Geheimdienste im Niedersächsischen Landtag könnte Straftatbestände (§ 98 StGB - Landesverräterische Agenten- tätigkeit, § 99 StGB - Geheimdienstliche Agenten- tätigkeit) erfüllen. Auch insoweit sind keine Aktivitäten bekannt.
Mit der Entscheidung vom 25. März 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechtsgültigkeit der deutschen Regelung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (GWB) bestätigt. Denn auch der EuGH stellt in seinem Urteil darauf ab, dass eine europaweite Ausschreibung zwar nicht nur in einer gegenständlichen oder körperlichen Beschaffung be
gründet sein könne. Erforderlich sei jedoch, dass die Bauleistung dem Auftraggeber „unmittelbar wirtschaftlich zugute kommt“.
Der EuGH führt in seinem Urteil weiter aus: „Die Ausübung von städtebaulichen Regelungszuständigkeiten durch den öffentlichen Auftraggeber genügt nicht, um diese letztgenannte Voraussetzung zu erfüllen.“
Darüber hinaus lehnt der EuGH die vom Oberlandesgericht Düsseldorf und auch anderen deutschen Vergabesenaten vorgenommene Anwendung einer - vergaberechtspflichtigen - Baukonzession auf die vorgenannten kommunalen Immobiliengeschäfte ab. Der EuGH stellt vielmehr fest, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das europäische Vergaberecht „keine Anwendung auf eine Situation findet, in denen eine öffentliche Stelle ein Grundstück an ein Unternehmen veräußert, während eine andere öffentliche Stelle beabsichtigt, einen öffentlichen Bauauftrag in Bezug auf dieses Grundstück zu vergeben, auch wenn sie noch nicht formell beschlossen hat, den entsprechenden Auftrag zu erteilen“.
1. Wie bewertet die Landesregierung das Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25. März 2010 zur Ausschreibung kommunaler Immobiliengeschäfte?
3. Wie wirkt sich dieses Urteil auf die laufenden Ausschreibungen und auf andere Bereiche der Gemeindewirtschaft aus?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hatte im Jahre 2007 entschieden, dass Grundstücksveräußerungen nach den Regeln des Vergaberechts auszuschreiben sind, wenn sie mit Bauverpflichtungen des Erwerbers verbunden sind. Dies gelte auch für Verpflichtungen aus städtebaulichen Planungen. Insoweit reiche für die Annahme eines nach Vergaberecht zu beurteilenden Bauauftrages (in der Gestalt einer Baukonzession) die Einflussnahme des Grundstücksveräußerers auf das gestalterische Baukonzept des Erwerbers im Sinne von Vorgaben aus. Das Gericht ging damit von einem Beschaffungsvorgang im Sinne des Vergaberechts aus. Diese Rechtsprechung hatte das OLG in weiteren Entscheidungen bekräftigt.