Die Steuervergünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke wird gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, dass die Körperschaft einen gemeinnützigen Zweck i. S. d. § 52 der Abgabenordnung verfolgt. Die bloße ehrenamtliche Tätigkeit (= unentgeltliche Tätigkeit) der Mitglieder reicht nicht aus; nur dann, wenn der sich aus der Satzung ergebende Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 Abgabenordnung entspricht und ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird, kann die fragliche Körperschaft als gemeinnützig anerkannt werden. Hinzu kommen muss freilich, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Satzungsbestimmungen entspricht (§ 59 der Abgabenord- nung). Nach § 63 Abs. 1 AO muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Die Gemeinnützigkeit setzt gemäß § 51 Abs. 3 der Abgabenordnung zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen i. S. d. § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Das bedeutet, dass eine Körperschaft nur dann als gemeinnützig
anerkannt werden kann, wenn sie sich bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung an die geltende Rechtsordnung hält: Die Rechtsordnung setzt das gesetzestreue Verhalten aller Rechtsunterworfenen voraus (Tz. 16 zu § 52 und Tz. 3 zu § 63 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung). Ob das der Fall ist, hat das zuständige Finanzamt pflichtgemäß zu prüfen.
Wird dem Finanzamt - auf welchem Wege auch immer - bekannt, dass die gemeinnützige Körperschaft möglicherweise gegen geltendes Recht verstoßen hat, ist es von Amts wegen verpflichtet, diesen Hinweisen nachzugehen und den fraglichen Sachverhalt aufzuklären. Dazu kann bzw. muss es sich sämtlicher Informationsmöglichkeiten bedienen (z. B. Presseartikel, Internetauftritte oder -auf- rufe, Hinweise anderer Behörden, Anzeigen von Nachbarn). Dabei wird es aus Zweckmäßigkeitsgründen nur jene Beweise erheben, die gerichtsverwertbar sind. Die zwingend durchzuführende Sachverhaltsaufklärung kann ergeben, dass Gründe vorliegen, die zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen, sie kann aber ebenso ergeben, dass die Beweismittel hierfür nicht ausreichen. In diesem Fall bleibt die fragliche Körperschaft gemeinnützig. Sie kann aber auch ergeben, dass die Gemeinnützigkeit unzweifelhaft gegeben ist.
Zu 2: Im Rahmen der Überprüfung, ob sich eine gemeinnützige Körperschaft im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung an die Satzung und an die geltende Rechtsordnung gehalten hat, kann das Finanzamt auch auf Erkenntnisse anderer Behörden - z. B. Polizeibehörden - zurückgreifen, wenn diese Erkenntnisse verfügbar und gerichtsverwertbar sind. Das Finanzamt ist verpflichtet, den Sachverhalt vollständig zu erforschen und alle zulässigen Beweise zu erheben.
Zu 3: Welche Erkenntnisse dem Finanzamt Lüchow vorliegen, unterliegt dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung). Eine gemeinnützige Körperschaft muss immer damit rechnen, dass dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, die es verpflichten zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit noch bestehen. Jede gemeinnützige Körperschaft wird deshalb im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung alles vermeiden, was den Anschein erwecken könnte, sie verlasse den Rahmen des geltenden Rechts. Diese Verpflichtung gilt selbstverständlich auch für solche
Körperschaften, die die Öffentlichkeit auf von ihr als Missstände bewertete Zustände aufmerksam machen wollen.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 54 der Abg. Christian Meyer und Miriam Staudte (GRÜNE)
In der Deister- und Weserzeitung vom 14. April 2010 gab es unter dem Titel „Qualvolle Tiertransporte“ eine Notiz, aus der hervorgeht, dass bei einer Polizeikontrolle von Lebendtiertransportern in den Landkreisen Lüneburg, Harburg und Rotenburg zahlreiche Verstöße gegen den Tierschutz festgestellt wurden.
Laut Pressemitteilung der Polizeiinspektion Harburg vom 13. April 2010 wurden die Kontrollen von Mitarbeitern des Landesamtes für Verbraucherschutz unterstützt. Von sechzehn Tiertransporten, von denen zwölf von einheimischen Unternehmen waren, mussten zehn - also fast zwei Drittel - beanstandet werden: „Dabei wurde praktisch die gesamte Bandbreite an tierschutzrechtlichen Verstößen festgestellt.“ So wurde das pro Tier vorgeschriebene Platzangebot teilweise um mehr als 20 % unterschritten. Dadurch standen die Schweine sehr dicht gedrängt und gerieten massiv unter Stress. Ferner mussten die kontrollierenden Beamten ein totes Schwein feststellen. Dieses war beim Beladevorgang offenbar zwischen Trenngitter und Ladeboden geraten und erdrosselt worden. Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz durch den Fahrzeugführer wird geprüft.
Angesichts der gravierenden Verstöße fordert die Polizeiinspektion Harburg: „Die relativ hohe Beanstandungsquote macht deutlich, dass in diesem Transportsegment weitere Kontrollen unbedingt angezeigt sind.“
1. Wie viele Tiertransporte wurden in den Jahren 2007 bis 2009 durchgeführt, und wie viele davon wurden kontrolliert?
2. Wie viele Verstöße gegen bestehende Vorschriften, insbesondere solche tierschutzrechtlicher Art, wurden dabei festgestellt (bitte nach Tierarten gegliedert)?
3. Wird die Landesregierung vor dem Hintergrund, dass bei der zitierten Kontrolle in fast zwei Dritteln der Fälle erhebliche Verstöße gegen das Tierschutzrecht festgestellt wurden, in Zukunft die Kontrolldichte von Tiertransporten verstärken, wie es auch von der Polizeiinspektion Harburg gefordert wird?
Bei der Durchführung von Tiertransporten sind zur Vermeidung von unnötigen Belastungen für die Tiere strenge gesetzliche Regelungen zu beachten. Diese Vorschriften enthalten u. a. Mindestanforderungen an den während des Transportes zur Verfügung stehenden Platz für die Tiere, an die Transportdauer, das Einlegen von Ruhepausen, die Versorgung der Tiere und an die Ausstattung der Transportfahrzeuge. Transporteure und Fahrzeuge müssen behördlich zugelassen und Fahrer wie auch Begleiter müssen sachkundig im Umgang mit den Tieren sein.
Vertreter der Veterinärbehörden führen regelmäßig Schulungen durch und informieren und kontrollieren mit Unterstützung durch die Polizei die betroffenen Personen und Fahrzeuge. Ergänzend kontrolliert die Polizei im Rahmen von allgemeinen Verkehrskontrollen auch die Einhaltung von Vorschriften zum Transport von Lebendtieren. Mit diesen Kontrollen werden auch Tiertransporte erreicht, die in Niedersachsen weder be- noch entladen werden, sondern das Land im Transit durchfahren. Die Kontrolle von Tiertransporten ist eins der Instrumente, mit denen die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften überprüft wird.
Zu 1: Die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Transporte wird nicht erfasst. Für einen jährlich an die Europäische Kommission zu übermittelnden Bericht wird vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit lediglich die Zahl der exportierten und geschlachteten Tiere ermittelt und für die Bundesrepublik Deutschland zusammengestellt. Eine Aufschlüsselung auf die einzelnen Länder erfolgt nicht.
Daten über durchgeführte Kontrollen werden über die Landkreise/kreisfreien Städte ermittelt und für den genannten Bericht an die Europäische Kommission zusammengestellt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt:
Zu 2: Die Anzahl der in Niedersachsen festgestellten Verstöße insbesondere gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Zu 3: Die Landesregierung unterstützt auch weiterhin die Kontrolle von Lebendtiertransporten durch ihre dafür zuständigen Behörden.
auf visuell vorselektierte Transportfahrzeuge, bei denen ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zu vermuten ist.
Das in der Pressemitteilung zitierte Kontrollergebnis ist gegenüber den zu Frage 2 dargestellten Beanstandungsquoten kontrollierter Tiertransporte als nicht repräsentativ zu bewerten. Derartige spezielle Kontrollen beschränken sich grundsätzlich
Für eine Steigerung der Kontrolleffektivität sind weniger die Anzahl als vielmehr die Art und Weise der Kontrollen sowie deren Zeiträume relevant.
Der versuchte Übergriff auf eine Mahnwache des „Bündnisses gegen Rechts“ im Stadtteil Hannover-Kleefeld am 5. März 2010 ist ein Beispiel dafür, wie die rechtsextremistische Szene in Niedersachsen agiert. In diesem Fall konnte die Polizei Schlimmeres verhindern, in vielen anderen Fällen kann und konnte sie dies nicht. Um aktiv gegen Rassismus und Antisemitismus vorgehen und gesellschaftliche Bewegungen, die sich „gegen Rechts“ engagieren, unterstützen zu können, ist es notwendig, einen Überblick über Art und Anzahl der rechtsextremistischen Straftaten zu haben.
1. Wie viele rechtsextremistische Straftaten wurden in Niedersachsen im ersten Quartal 2010 polizeilich registriert (bitte auflisten nach Landkreisen/kreisfreien Städten)?
3. Wie viele der unter 1. genannten rechtsextremistischen Straftaten hatten einen fremdenfeindlichen Hintergrund?
Nach einem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) wurde bundesweit im Jahr 2001 ein einheitlicher Kriminalpolizeilicher Meldedienst - Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) eingeführt, um eine bundeseinheitliche und differenzierte Auswertung und Lagedarstellung zu ermöglichen.