Protokoll der Sitzung vom 19.08.2010

„Sind Anfragen und Beschwerden voraussichtlich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zu erledigen, so soll eine Zwischennachricht gegeben werden.“

Zu 3: Es ist in der Staatskanzlei und den Ministerien selbstverständlich, Kritik an dem Verhalten einzelner Bediensteter nachzugehen. Das setzt allerdings voraus, dass die Kritik substanziiert ist und konkretisiert wird. Wenn es Kritik von Bürgerinnen und Bürgern zu konkreten Sachverhalten gibt, wird diese grundsätzlich aufgearbeitet und gegebenenfalls für Abhilfe gesorgt. Sofern verfügbar, wird die Landesregierung auch den Niedersachsen betreffenden Teil des Tests der Firma Qualiance auswerten und konkreten Hinweisen auf Missstände nachgehen. Grundsätzlich gilt auch für die Landesregierung: Es gibt nichts, was nicht noch besser werden könnte.

Anlage 20

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 22 der Abg. Renate Geuter und Axel Brammer (SPD)

Gefährdet die Anerkennung von beheizbaren Endlagern die Ziele der Landesregierung zum Schutz des Grundwassers?

Die steigende Zahl von Biogasanlagen im ländlichen Raum führt gegenwärtig durch den damit verbundenen zunehmenden Anbau nachwachsender Rohstoffe zu einer großflächigen Änderung der Flächennutzung. Durch den Betrieb von Biogasanlagen kommen zusätzliche organische Wirtschaftsdünger aus pflanzlichen Rohstoffen in den Nährstoffkreislauf. Damit die daraus resultierenden Auswirkungen auf das Grund- und Oberflächenwasser nicht zu einer Beeinträchtigung der Ziele des Klimaschutzes und des Grundwasserschutzes führen, sind nach Auffassung von Experten angemessene steuernde Maßnahmen zu ergreifen.

Zur Untersuchung dieser Frage hat das Land Niedersachsen im Jahre 2007 ein dreijähriges Modell- und Pilotvorhaben zur „Untersuchung und Optimierung des Biomasseanbaus sowie des Betriebes von Biogasanlagen unter den Anforderungen des Gewässerschutzes zur Sicherung einer nachhaltigen Nutzung von Bioenergie“ gestartet, das nunmehr abgeschlossen wurde.

Nach der Anlagenverordnung - VAwS - muss das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Gülle, Jauche und Silagesickersäften so dimensioniert sein, dass dieses das Aufkommen dieser Stoffe aus einem sechsmonatigen Zeitraum übersteigt. Der Zweck eines Endlagers für Gärreste besteht insbesondere darin, dass der Gärprozess zum Erliegen kommt. Dieses kann nur durch einen mindestens sechsmonatigen Lagerzeitraum gewährleistet werden. Aus wasserwirtschaftlicher, aber auch aus landwirtschaftlicher Sicht ist sogar ein neunmonatiger Lagerzeitraum anzustreben, da damit erst die Voraussetzungen für einen optimalen Einsatz des Wirtschaftsdüngers geschaffen werden, so auch das Ergebnis des Pilotprojektes.

Das niedersächsische Umweltministerium hat in einer Stellungnahme vom 9. Juni 2010 darauf hingewiesen, dass auch beheizbare Endlagerbehälter für Gärreste gesamtbilanziell als Nachweis eines sechsmonatigen Lagervolumens mit anerkannt werden. Beheizbare Endlager führen zu einer höheren Gasausbeute, sie stellen daher eine Weiterführung der Behandlung dar.

Die Einschätzung des Umweltministeriums setzt voraus, dass ein beheizbares Endlager zu Beginn der wachstumsarmen Vegetationszeit so weit geleert wird, dass ein sechsmonatiger Lagerzeitraum zur Verfügung steht, in der Regel müsste der Behälter restlos leer gefahren werden. Die gewünschte Gasproduktion kommt aber bei einer vollständigen Entleerung eines Behälters vollständig zum Erliegen, der große technische Aufwand zur Beheizung des Endlagers dürfte sich dann nicht mehr wirtschaftlich rechnen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Argumente haben die Landesregierung veranlasst, beheizbare Endlagerbehälter

für den Nachweis der sechsmonatigen Lagerkapazität anzuerkennen, obwohl diese Anerkennung die Gefahr birgt, dass tatsächlich nicht das geforderte sechsmonatige Lagervolumen, sondern lediglich ein dreimonatiger Lagerzeitraum zur Einhaltung der absoluten Sperrzeit gemäß Düngeverordnung vorgehalten wird?

2. Mit welchen Mitteln wird in Niedersachsen sichergestellt, dass die Betreiber von Biogasanlagen tatsächlich die Regelungen zur Mindestlagerkapazität von sechs Monaten einhalten können und dass in allen Landkreisen auch ein einheitlicher Vollzug dieser Regelung gewährleistet wird?

3. Wann und in welcher Form wird die Landesregierung die Empfehlungen des Pilotprojektes zum gewässerschonenden Betrieb von Biogasanlagen umsetzen und eine Verlängerung der bisherigen Mindestlagerkapazitäten vorschreiben?

Die Biogaserzeugung basiert auf einem natürlichen biologischen Zersetzungsprozess. Bei dieser Vergärung oder Fermentation werden organische Stoffe durch mikrobielle Aktivität abgebaut. Neben dem in der Biogasanlage zielgerichtet erzeugten Energieträger Methan fallen als weitere Abbauprodukte dieses Prozesses Gärreste an.

Gärreste besitzen Eigenschaften, die geeignet sind, eine dauernde oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Bei einer Anlage zur Lagerung oder Verwendung von Gärresten handelt es sich um eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Die wasserrechtlichen Anforderungen an solche Anlagen sind auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes -WHG - in der Anlagenverordnung - VAwS - konkretisiert.

Im Sinne der VAwS handelt es sich bei beheizten Anlagen zur Lagerung von Gärresten um Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden (HBV- Anlagen) wassergefährdender Stoffe, da die Anlage zur Ausnutzung bestimmter Stoffeigenschaften (Gasbildung) gezielt betrieben wird. Der Gärrest wird verwendet, eine ausschließliche Lagerung findet nicht statt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Unabhängig von der Klassifizierung beheizter Gärrestlager als Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe können die dort zur Verfügung stehenden Volumina auch zum nach Anhang 1 zu § 1 Nr. 1 VAwS geforderten Nachweis des ausreichenden

Lagervolumens vom Betreiber einer Biogasanlage herangezogen werden. Die reale Lagerfunktion wird durch diese Klassifizierung, aus der materielle und formale Anforderungen an die Anlage abgeleitet werden, nicht aufgehoben.

Der Nachweis, dass die Kapazität aller im Zusammenhang mit einer Biogasanlage betriebenen Anlagen zur Lagerung von Gärresten größer ist als die Menge an Gärresten, die während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen nicht möglich ist, jedoch mindestens in sechs Monaten anfällt, ist gesamtbilanziell zu führen.

Die Bilanzierung muss einerseits mit Blick auf die betrieblichen Notwendigkeiten einer Biogasanlage und ihrer Nebenanlagen plausibel sein. Andererseits muss auch eine Plausibilität der Bilanzierung bezüglich der für die Ausbringung zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen und Kulturen vorhanden sein. Diese Anforderungen sind unabhängig von der Ausführung der Anlagenkomponente „Gärrestlager“ als beheiztes oder unbeheiztes Gärrestlager bei der Genehmigung der Biogasanlage durch die untere Wasserbehörde zu prüfen.

Sofern anhand der Bilanzierung des Anlagebetreibers plausibel nachvollziehbar ist, dass alle zum Betrieb der Biogasanlage zählenden Lagerkapazitäten ausreichend sind, um die anfallenden Gärreste für mindestens sechs Monate zu lagern, ist es wasserrechtlich unerheblich, ob diese Lagerkapazitäten beheizt werden oder nicht.

Zu 2: Für Biogasanlagen (HBV-Anlagen) und deren Nebenanlagen, z. B. Gärrestlager, in denen ausschließlich Jauche, Gülle, Silagesickersäfte und nachwachsende Rohstoffe verwendet werden, sind die Anforderungen der VAwS mit einer per Erlass des MU vom 15. November 2006 eingeführten Veröffentlichung weiter konkretisiert worden. In der Veröffentlichung werden die rechtlichen und technischen Aspekte des Gewässerschutzes bei der Errichtung und dem Betrieb von Biogasanlagen dargelegt. Sie dient in Niedersachsen als Rahmen für die Genehmigungspraxis der Vollzugsbehörden sowie als Orientierungshilfe für Planer und Betreiber von Biogasanlagen im Hinblick auf den Gewässerschutz.

Die Mindestlagerkapazität von sechs Monaten soll sicherstellen, dass Flüssigdung nach den in der Düngeverordnung formulierten Grundsätzen für die Anwendung von Düngemitteln eingesetzt wird. Danach muss die Zufuhr von Düngemitteln auf ein

Gleichgewicht von Nährstoffbedarf und Nährstoffversorgung ausgerichtet werden. Aufbringungszeitpunkt und Menge sind dabei so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitestmöglich zeitgerecht in einer dem Pflanzenbedarf entsprechenden Menge zur Verfügung stehen. Der Antragsteller hat im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über den sogenannten qualifizierten Flächennachweis darzulegen, dass das geplante Lagervolumen eine am Pflanzenbedarf ausgerichtete Aufbringung der Gärreste erwarten lässt. Die Landesregierung hat sich für den Erlass der am 1. September 2010 in Kraft tretenden Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eingesetzt. Damit ist nun die Voraussetzung für eine wirksame Kontrolle der überbetrieblichen Verbringung von Gärresten gegeben. Die düngerechtlichen Kontrollen werden durch die Landwirtschaftskammer Niedersachen landesweit einheitlich umgesetzt.

Zu 3: Die Empfehlung des Modell- und Pilotprojektes leitet sich aus den in der Antwort auf Frage 2 erläuterten Anforderungen der Düngeverordnung an eine auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen ausgerichtete Düngung ab. Entscheidend für die Bemessung der Lagerkapazitäten sind die je Flächeneinheit anfallenden Flüssigdungmengen und das betriebliche Kulturartenverhältnis. Die jeweils erforderliche Lagerkapazität ist im Einzelfall zu bilanzieren und liegt bei überwiegend ackerbaulicher Verwertung von Gärresten vielfach deutlich über der gesetzlichen Mindestlagerkapazität von sechs Monaten. Ausreichende Lagerkapazitäten werden über einen wirksamen Vollzug der Düngeverordnung sichergestellt. Ferner hat die Schaffung zusätzlicher Lagerkapazitäten hohe Priorität bei der einzelbetrieblichen Investitionsförderung.

Anlage 21

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 23 der Abg. Claus Peter Poppe und Renate Geuter (SPD)

Welche Zukunft hat der Standort Damme des Feuerwehrflugdienstes Niedersachsen? Gibt es konkrete Planungen der Landesregierung für eine finanzielle Unterstützung beim Erwerb eines weiteren Flugzeuges?

Seit über 40 Jahren überfliegt der Feuerwehrflugdienst Niedersachsen, ausgehend von den Standorten Peine, Lüneburg und Damme, in Zeiten mit erhöhter Brandgefahr Wald-, Heide-, Moor- und Ödflächen des Landes. Ziel ist es, Brände möglichst frühzeitig zu entdecken und Löscharbeiten einzuleiten. Mit der Unterstützung aus der Luft können auch die bodengebundenen Einsatzkräfte gezielt zum Einsatzort geführt und bei der Brandbekämpfung unterstützt werden.

Piloten und Luftbeobachter sind aktive Mitglieder einer Feuerwehr. Sie nehmen ihre Arbeit für den Feuerwehrflugdienst ehrenamtlich wahr und werden bei ihrer Arbeit durch abgeordnete Forstbeamte unterstützt. Mit der Arbeit des Feuerwehrflugdienstes wird im Flächenland Niedersachsen sehr effizient und wirtschaftlich Wald- sowie Flächenbrandprävention und -bekämpfung geleistet.

Da die bisherigen drei Flugzeuge nicht mehr den technischen Anforderungen entsprachen, hat das Land Niedersachsen mit dem Nachtragshaushalt 2007 und dem Haushalt 2008 Mittel von insgesamt 600 000 Euro für den Erwerb neuer Flugzeuge zur Verfügung gestellt. Die Restmittel für die Finanzierung von zwei Flugzeugen für die Standorte Peine und Lüneburg wurden durch den Verkauf der veralteten drei Feuerwehrflugzeuge und durch eine finanzielle Unterstützung der öffentlichen Versicherungen aufgebracht.

Der Niedersächsische Feuerwehrverband hat bereits bei der Inbetriebnahme der beiden neuen Flugzeuge deutlich gemacht, dass zwei Flugzeuge auf Dauer nicht ausreichen, um in einem Flächenland wie Niedersachsen alle erforderlichen Überwachungsflüge durchführen zu können, und dass daher die Anschaffung eines weiteren Flugzeuges für den Standort Damme unverzichtbar ist. Es ist von den Vertretern der Feuerwehr ebenfalls darauf hingewiesen worden, dass die jetzt in Teilen Niedersachsens in waldbrandgefährdeten Gebieten installierten Kamerasysteme den Einsatz von Überwachungsflugzeugen nicht ersetzen können. Auch wenn seit 2009 von den beiden Flugzeugen der Standorte Peine und Lüneburg Ausweichrouten geflogen werden, können viele zusammenhängende waldbrandgefährdete Bereiche im Westen Niedersachsens zurzeit nicht mehr aus der Luft überwacht werden.

Am Stützpunkt Damme sind Piloten und Flugbeobachter auch in den letzten Jahren geschult worden, weil die Feuerwehr darauf vertraut hat, vom Land Niedersachsen eine finanzielle Unterstützung für den Erwerb eines dritten Flugzeuges zu erhalten. Die Landesregierung hat sich bisher allerdings

auf konkrete Anfragen hin ausweichend und widersprüchlich geäußert.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung die Auffassung des Landesfeuerwehrverbandes, dass auch für den Standort Damme die Anschaffung eines Flugzeuges zur flächendeckenden Brandvorbeugung und -bekämpfung unverzichtbar ist?

2. Gibt es oder gab es bereits konkrete Planungen für die Einstellung entsprechender Haushaltsmittel (und wenn ja, zu wel- chem Zweitpunkt), und sind eventuell die in der Vergangenheit für diese Anschaffung vorgesehenen Mittel für andere Zwecke verwandt worden?

3. Hält die Landesregierung den Betrieb des Stützpunktes Damme des Feuerwehrflugdienstes weiterhin für erforderlich, oder ist sie der Auffassung, auf die in Damme vorhandenen Kompetenzen ehrenamtlicher Feuerwehrleute als Piloten oder Flugbeobachter verzichten zu können?

Die Waldbrandvorsorge in Niedersachsen wurde bisher in der Kombination aus bemannten Feuerwachtürmen und der Überwachung aus der Luft durch den Feuerwehrflugdienst des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e. V. durchgeführt.

Für die künftige Vorsorge in der waldbrandgefährdeten Region des ostniedersächsischen Tieflandes (Lüneburger Heide) wurde in 2009 mit der Installation eines hochauflösenden digitalen Kamerasystems begonnen, das am Ende der Waldbrandsaison 2010 fertiggestellt sein wird. Die geplanten 17 Standorte mit insgesamt 20 Kameras garantieren eine flächendeckende Überwachung aus der Waldbrandzentrale in der kooperativen Leitstelle Lüneburg heraus.

Bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit des Kamerasystems werden die im Jahr 2009 in Absprache mit dem Landesfeuerwehrverband neu festgelegten Flugrouten weiterhin abgeflogen und noch bestehende alte Feuerwachtürme mit Forstpersonal besetzt. Eine Flugroute deckt den Bereich des ostniedersächsischen Tieflandes, die andere Flugroute die aufgrund der klimatischen Randbedingungen weniger gefährdeten Bereiche des westniedersächsischen Tieflandes ab.

Nach Abschluss der Installation und voller Funktionsfähigkeit des Kamerasystems wird ab dem Jahr 2011 die Waldbrandüberwachung mit einem Flugzeug über den gefährdeten Bereichen des westniedersächsischen Tieflandes durchgeführt. Das zweite ebenfalls mit Mitteln des Landes geförderte Flugzeug steht den Feuerwehren für die operativ

taktische Unterstützung aus der Luft zur Verfügung.

Somit verfügt Niedersachsen über ein leistungsfähiges, effektives und wirtschaftliches Waldbrandvorsorgesystem.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: