den überholte Vorschriften gestrichen und weiterhin erforderliche Regelungen in einem einheitlichen Gesetz übersichtlich zusammengefasst. Bisher befinden sich diese Vorschriften verstreut in mehreren Gesetzen und Verordnungen bzw. allgemeinen Verfügungen. Teilweise - das war auch für mich erstaunlich - stammen sie noch aus dem Jahr 1899 und gelten aus historischen Gründen nur in bestimmten Gegenden Niedersachsens wie etwa in dem Gebiet des früheren Herzogtums Oldenburg.
Ich möchte Ihnen nun kurz die wesentlichen Änderungsempfehlungen, die wir im Ausschuss erarbeitet haben, darstellen.
Fangen wir mit Artikel 1 an. Dort war ursprünglich eine allgemeine Definition für den Rechtsbegriff „öffentliche Last“ aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung enthalten. Der Ausschuss empfiehlt, dass diese Regelung entfällt, da ihr Inhalt ohnehin genau mit einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Begriff „öffentliche Last“ übereinstimmt.
Eine weitere Änderungsempfehlung betrifft § 3. Dort ist festgelegt, dass kommunale Körperschaften bei einer Zwangsversteigerung keine Sicherheitsleistung erbringen müssen und damit einen gewissen Vorteil gegenüber anderen Bietern haben. Wir haben diskutiert, ob diese Regelung auch auf Sparkassen ausgedehnt werden könnte. Im Hinblick auf die europarechtlichen Anforderungen und die Gleichbehandlung mit anderen Banken ist empfohlen worden, es bei den kommunalen Körperschaften zu belassen. In der Praxis dürfte es auch für die Sparkassen kein Problem sein, einen entsprechend gesicherten Scheck bei einer Zwangsversteigerung vorzulegen.
In § 4 - das ist eine der geringfügigen Änderungen - ist die Nr. 1 ergänzt worden. Dadurch kann die Lage eines zu versteigernden Grundstückes nicht nur durch die postalische Anschrift, sondern auch durch eine sonstige ortsübliche Bezeichnung beschrieben werden. Dies erleichtert es den Bürgern, die Zwangsversteigerungsunterlagen einsehen, das Objekt zu finden.
Insgesamt war der Ausschuss bei allen empfohlenen Änderungen einig. Deshalb bitte ich Sie nun namens des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen, der Beschlussempfehlung in der Drucksache 16/199 zuzustimmen.
Herzlichen Dank, Herr Dr. Siemer. - Ich eröffne die Beratung und stelle fest, dass keine Wortmeldungen vorliegen. Damit schließe ich die Beratung.
Artikel 1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte zustimmen? - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.
Artikel 2. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte zustimmen? - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.
Artikel 3. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte zustimmen? - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.
Wer so beschließen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist das Gesetz einstimmig verabschiedet.
Erste Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Wahlrechts in Niedersachsen - Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 16/171
Zur Einbringung erteile ich Frau Kollegin Staudte von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen das Wort. Bitte schön!
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Meine Damen und Herren! Ich glaube, es gibt keinen Satz, der die Beweggründe für unseren Gesetz
entwurf besser auf den Punkt bringt als die Worte unseres Altkanzlers Willy Brandt, der das Motto ausgab: Wir wollen mehr Demokratie wagen. - Wir wollen heute mehr Demokratie wagen, indem wir das aktive Wahlalter bei Kommunal- und auch bei Landtagswahlen auf 14 Jahre absenken.
Wahlalter - das klingt in unseren Ohren zunächst fremd und ungewohnt, und man mag diese Forderung vielleicht reflexartig als Unsinn abtun. Aber nehmen wir uns die Zeit, in einer ernsthaften Debatte dem Thema gerecht zu werden.
Warum dieser Gesetzentwurf heute? - Wir wollen nicht dadurch auf die Titelseiten kommen, dass wir eine besonders spektakuläre Forderung aufstellen. Wir wollen beim Thema Wahlalter ein Denkverbot aufheben. Wir wollen Jugendliche entsprechend ihrer tatsächlichen Entwicklung partizipieren lassen. Wir wollen die Distanz, die junge Menschen zur Politik haben, verringern.
das an keine Bedingungen geknüpft ist. Denn Demokratie lebt von dem Grundvertrauen den Bürgern gegenüber. Man darf in Demokratien wählen, unabhängig von der individuellen Befähigung, aber man schließt zurzeit eine ganze Gruppe aus, die dazu in der Lage wäre.
Ich möchte betonen: Ein Wahlalter von 14 Jahren ist ein Wahlrecht, es ist keine Pflicht zur Wahl. Niemand wird zur Wahl gezwungen. Aber wer sein Recht in Anspruch nehmen will, der soll das tun dürfen.
Mit 14 Jahren wird man strafmündig, mit 14 Jahren erlangt man die volle Religionsmündigkeit, mit 14 Jahren kann man auch Mitglied in Parteien werden und dort sogar Ämter übernehmen. Aber sein Kreuzchen machen - da ist man überfordert? Und überhaupt, es gibt doch nur aus parteipolitischer Sicht ein Richtig oder Falsch beim Ankreuzen.
Heute darf man bei niedersächsischen Landtagswahlen ab 18 Jahren wählen, bei Kommunalwahlen ab 16 Jahren. Die CDU war schon im Jahr 1995 gegen die Absenkung auf 16 Jahre. Nun haben wir sie, und ist die Welt untergegangen? - Sie ist nicht untergegangen, und die Kommunalparlamente funktionieren wie eh und je.
(Beifall bei den GRÜNEN - David McAllister [CDU]: Und was hat sich dadurch verbessert, Frau Kollegin?)
Es gab auch keinen Volksentscheid, um diese Regelung wieder zu kippen, wie Sie das damals orakelt haben. Ihre Argumente von damals haben sich nicht bewahrheitet. Das sollten Sie inzwischen bemerkt haben.
Wir wollen diejenigen, die von den heutigen politischen Entscheidungen am längsten betroffen sind, besser beteiligen. Nachhaltigkeit ist eines der Schlagworte der internationalen Politik, und die Generationen, die im ureigensten Sinne an Nachhaltigkeit interessiert sind, werden für mehr Weitblick in der Politik sorgen. Ein Baustein einer besseren Partizipation ist die Absenkung des Wahlalters.
Unsere Gesellschaft muss der wachsenden Kultur des Nichtwählens entgegentreten. Wir haben mit 57 % Wahlbeteiligung bei der letzten Landtagswahl einen traurigen Rekord erreicht.
Wahlalter 14 bedeutet z. B. im Gegensatz zum Wahlalter 16, dass die erste Wahl immer in die Schulzeit fällt. Lehrerinnen und Lehrer haben dann die Möglichkeit, dies als Anlass dafür zu nehmen, die Wahlinhalte im Unterricht besser zu integrieren.
Die Juniorwahl, die parallel zur letzten Landtagswahl an vielen Schulen durchgeführt wurde, hat gezeigt, dass Jugendliche ihre Wahlentscheidung sehr ernst nehmen. Nur 0,6 % haben nämlich die Grauen Panther gewählt.
Schon heute arbeiten Schüler im Unterricht Wahlprogramme durch. Das bedeutet doch, dass die Lehrer und Lehrerinnen den Eindruck haben, sie wären auch dazu in der Lage, diese Wahlprogramme zu verstehen. Warum sollten sie dann nicht wählen dürfen? - Das ist wirklich nicht rational begründbar.
Es sind im Übrigen Schülergruppen, die am häufigsten den Landtag besuchen. Sie, meine Damen und Herren Abgeordnete, wissen ganz genau, dass die jugendlichen Besuchergruppen genau dieselben Fragen stellen wie die Erwachsenengruppen. Es gibt wirklich keinen qualitativen Unterschied, es sei denn im Bildungsbereich; denn da stellen die Schüler die qualifizierteren Fragen.
In diesem wichtigen Zuständigkeitsbereich des Landes, nämlich in der Bildungspolitik, sind sie Experten in eigener Sache. Schülervertreter waren die Ersten, die auf die Problematik des Turbo-Abis hingewiesen haben. 2 500 Schüler haben in Lüneburg an einer Demonstration gegen die Schulzeitverkürzung teilgenommen. Das ist doch Beweis genug für ein ernsthaftes Interesse an Landespolitik.