3. Würden Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz genauso viel verdienen wie die Stammbelegschaft, würde das System Lohndumping bei Ameos nicht funktionieren. Inwieweit sieht sich die Landesregierung vor diesem Hintergrund in der Lage, sich etwa über den Bundesrat oder in der öffentlichen Diskussion für die Änderung des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes einzusetzen, die eine Benachteiligung von Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeitern beim Einkommen ausschließt?
Die Arbeitnehmerüberlassung bietet arbeitslosen Frauen und Männern die Chance einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Sie erleichtert den Wiedereinstieg in den Beruf und bietet die Möglichkeit, Erfahrungen zu sammeln. Sie leistet einen wichtigen Beitrag dazu, dass positive wirtschaftliche Entwicklung schnell in neue Beschäftigung umgesetzt wird. Gleichzeitig können Unternehmen durch die Nutzung von Leiharbeit flexibler auf spontane personelle Engpässe sowie temporäre Auftragsspitzen reagieren.
Die Landesregierung verfolgt die Entwicklung des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern aufmerksam. Hierbei ist es für sie entscheidend, den Missbrauch von Zeitarbeit zu verhindern. Ein erster Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) mit diesem Ziel liegt der Landesregierung vor.
Zu 1: Soweit der Landesregierung aus der Prüfpraxis der niedersächsischen Heimaufsichtsbehörden bekannt ist, werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen in den niedersächsischen Altenpflegeheimen vereinzelt und zur Kompensation vorübergehender oder spontan entstehender personeller Engpässe eingesetzt. Typische Auftragsspitzen, wie in anderen Branchen, gibt es in der Altenpflege nicht. Zeitarbeit ist ein mögliches und geeignetes Mittel, um die Aufrechterhaltung der Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner bei länger andauernder Krankheit von Stammkräften oder bei anderen ungeplanten oder unplanbaren Ereignissen zu gewährleisten - auch, um die Einhaltung der Fachkraftquote sicherzustellen. Dies dient den Interessen der Be
Hinsichtlich der diakonischen Einrichtungen hat das Diakonische Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannover mitgeteilt, dass Leiharbeit einen Verstoß gegen den kirchlichen Grundsatz der Dienstgemeinschaft darstelle, wenn sie dazu diene, Stammmitarbeiterinnen und Stammmitarbeiter dauerhaft durch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zu ersetzen, die unterhalb der vorgesehenen kirchlichen Vergütung bezahlt werden.
Hinsichtlich der Ameos-Kliniken ist der Landesregierung bekannt, dass sie Personal im nicht ärztlichen Bereich in den privatisierten ehemaligen Landeskrankenhäusern an den Standorten Hildesheim und Osnabrück durch eine eigene „Ameos Sozialdienstleistungsgesellschaft mbH“ auf der Basis von Leiharbeit einstellen. Der Anteil an Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern beträgt am Standort Osnabrück ca. 10 %, am Standort Hildesheim ca. 5 % der Beschäftigten.
Der überwiegende Teil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stammt aus den ehemaligen Landeskrankenhäusern.
In den anderen psychiatrischen Kliniken gibt es bisher keine Hinweise auf einen vermehrten Einsatz von Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter.
Zu 2: Die Ameos-Kliniken in Hildesheim und Osnabrück sind zur Einhaltung der jeweils gültigen Bestimmungen der Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie (Psychiatrie- Personalverordnung) verpflichtet. Darin sind die entsprechenden Fachpersonalquoten verbindlich festgelegt. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Versorgungsqualität und der Beschäftigung von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern besteht nicht.
Darüber hinaus sind die Klinikbetreiber verpflichtet, die personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen sicherzustellen, die für eine fachlich und wissenschaftlich fundierte, bedarfsgerechte und zweckmäßige Unterbringung der ihnen zugewiesenen Personen erforderlich sind.
Darüber hinaus besteht für die zum Zeitpunkt der Privatisierung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der tarifvertragliche Bestandsschutz bis Ende 2012.
Zu 3: Nach dem deutschen Modell der Arbeitnehmerüberlassung haben die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zum Verleiher, das rechtlich unabhängig vom Vertrag zwischen diesem und dem Entleiher ist. Sie haben damit einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts auch dann, wenn sie nicht mehr im Betrieb des Entleihers beschäftigt sind. Die Bezahlung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer richtet sich ganz überwiegend nach Tarifverträgen, die zwischen unabhängigen Gewerkschaften und der Zeitarbeitsbranche abgeschlossen wurden.
Vor diesem Hintergrund wird die Landesregierung den Referentenentwurf des BMAS sorgfältig prüfen (siehe Vorbemerkung). Entsprechend dem Ergebnis der Prüfung wird sie sich gegebenenfalls im Bundesrat für den Gesetzentwurf einsetzen, um so den Missbrauch von Zeitarbeit zu verhindern.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 6 des Abg. Victor Perli (LINKE)
In Niedersachsen werden einige politische Jugendverbände seit Jahrzehnten mit finanziellen Mitteln des Landes gefördert. Alleine vom Amtsantritt der schwarz-gelben Landesregierung im Jahr 2003 bis Ende 2009 wurden den Jugendorganisationen von CDU, SPD, FDP und Bündnis90/Die Grünen sowie der parteiunabhängigen Jugendorganisation Junge Linke rund 1,3 Millionen Euro für die politische Bildung zur Verfügung gestellt.
Seit 1995 erhalten alle genannten Jugendorganisationen die Zuwendungen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Vereinigung politischer Jugend (VPJ) als „freiwillige Leistung des Landes“. Die VPJ ist ein nichtrechtsfähiger privater Verein, dem ausschließlich die genannten Verbände angehören. Die Verteilung der Mittel erfolgte seit 1995 durch einen bis 2009 unveränderten Schlüssel, der von den Jugendorganisationen selbst festgelegt wurde. Andere Jugendorganisationen konnten der VPJ nicht einfach beitreten, sondern mussten einen Aufnahmeantrag stellen. Jedes VPJ-Mitglied konnte mit seinem Vetorecht Neuaufnahmen blockieren. Um den Anschein eines „Kartells des Parteinachwuchses“ zu vermeiden, hat die Landesregierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage betont, dass mit dieser Praxis „grundsätzlich weder ein Rechtsanspruch der in der VPJ zugehörigen Organisationen auf eine Förderung noch ein Ausschluss einer Förderung etwaiger ande
rer Jugendverbände verbunden“ sei. Tatsächlich wurde jedoch keinem der o. g. Jugendverbände in der genannten Zeit die Förderung verweigert oder etwa an die Landtagsmitgliedschaft der Mutterpartei gebunden, wovon die FDP-Jugend zeitweise profitiert hat. Gleichzeitig hat im genannten Zeitraum kein einziger politischer Jugendverband ohne VPJ-Mitgliedschaft eine Förderung erhalten.
Der Jugendverband der Partei DIE LINKE hat seit 2001 mehrere Aufnahmeanträge an die VPJ gestellt. Diese wurden jedoch mit einer Ausnahme nicht einmal behandelt. Ein im Jahr 2009 beim zuständigen Landesamt gestellter Förderantrag wurde mit Verweis auf die fehlende Mitgliedschaft in der VPJ abgelehnt. Der Jugendverband der Linken hat dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.
Die Landesregierung hat aufgrund der beschriebenen Zustände eine neue Förderrichtlinie erarbeitet, die in Kürze in Kraft treten soll und deren Entwurf nach einem Erlass bereits angewendet wird. Der Richtlinienentwurf wurde so ausgerichtet, dass bis zu einer anderweitigen Entscheidung von Gerichten eine Förderung des Jugendverbandes der Linken weiterhin und eine Förderung der parteiunabhängigen Jungen Linken erstmals verweigert werden kann.
Neben den betroffenen Jugendorganisationen haben beim Anhörungsverfahren zum Richtlinienentwurf auch alle anderen Oppositionsjugendverbände und die Oppositionsfraktionen im Landtag dagegen protestiert und weitgehende Korrekturen eingefordert.
1. Welche politischen Bildungsmaßnahmen, Workshops, Ausstellungen und weiteren Aktivitäten der politischen Jugendorganisationen wurden in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2010 gefördert bzw. durch die Genehmigung des vorläufigen Maßnahmebeginns als förderwürdig eingestuft (bitte jeweils mit An- gabe der antragstellenden Organisation, des Termins, des genauen Veranstaltungsortes, des Titels sowie des Themas der Maßnahme einschließlich der tatsächlich bewilligten und gezahlten Fördersumme)?
2. Wie hat die Landesregierung sichergestellt und wie und wann hat sie gegebenenfalls überprüft, dass die gewährten Mittel tatsächlich für die beantragten Maßnahmen und nicht für sachfremde Zwecke genutzt worden sind?
3. Aus welchen Gründen hat sie bei der politisch sensiblen und rechtlich nicht unproblematischen finanziellen Förderung von Parteijugendverbänden erstmals in der Geschichte des Landes Niedersachsen von einer fraktionsübergreifenden Lösung Abstand genommen?
Im Landeshaushalt stehen für die Förderung der politischen Jugendbildung derzeit 180 000 Euro p. a. zur Verfügung. Seit Mitte der 1990er-Jahre
bis Ende 2009 wurden die Fördermittel nach einem einvernehmlich in der „Vereinigung Politischer Jugend - Land Niedersachsen“ (VPJ) festgelegten Schlüssel auf fünf Jugendorganisationen verteilt. Grundlage war ein fraktionsübergreifender politischer Konsens. Danach erhielten die Junge Union und die Jungsozialisten jeweils 4/11, die Junge Liberale, Junge Linke e. V. und Grüne Jugend Niedersachsen jeweils 1/11 der Mittel. Daraus hat sich im Laufe der Jahre eine Verwaltungspraxis entwickelt. Eine Förderrichtlinie gab es nicht.
Am 26. Juni 2009 stellte die Linksjugend [solid] erstmalig einen Antrag auf Förderung von Bildungsmaßnahmen. Unter Hinweis auf die bestehende Verwaltungspraxis und den damit verbundenen Verteilerschlüssel wurde der Antrag abgelehnt.
Ab dem Jahr 2010 wird die Landesregierung die Förderung auf die Grundlage einer Förderrichtlinie stellen. Der Entwurf der Richtlinie sieht insbesondere folgende Regelungen vor:
- Gefördert werden überregional und landesweit wirkende Jugendorganisationen, die von einer im Niedersächsischen Landtag vertretenen demokratischen Partei als jeweils alleinige Jugendorganisation anerkannt werden.
- Die Höhe der Förderung richtet sich nach den Mitgliederzahlen der Verbände. Zuwendungsempfänger können mit bis zu 2 500 Mitgliedern unter 36 Jahren bis zu 16 500 Euro, zwischen 2 500 bis zu 5 000 Mitgliedern unter 36 Jahren bis zu 33 000 Euro und mit mehr als 5 000 Mitgliedern unter 36 Jahren bis zu 65 500 Euro jährlich erhalten.
- Die Zuwendungsempfänger müssen die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten, indem sie glaubhaft die Bereitschaft zeigen und darauf hinwirken, die freiheitliche, demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Niedersachsen im Bewusstsein zu verankern und ihr Gedankengut zu fördern.
- Die Satzungen und die pädagogische Praxis der Organisationen müssen demokratische Strukturen aufweisen.
Zu 1: Die Anlage (siehe Anhang) enthält die Angaben, die in der Kürze der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit möglich waren. Deshalb
beschränkt sich die Auflistung auf die Jahre 2009 und 2010. Eine Angabe der jeweiligen Bewilligungs- bzw. tatsächlichen Fördersummen der einzelnen Bildungsmaßnahmen war aufgrund der Antragsmodalitäten (Gesamtplanverfahren) und des Umfangs der Verwendungsnachweisunterlagen in dieser Zeit ebenfalls nicht möglich.
Zu 2: Die Nachweise der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen werden entsprechend den Vorschriften der LHO und der anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) geprüft.
Es ist ein einfacher Verwendungsnachweis zu führen, der bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen ist. Im zahlenmäßigen Nachweis sind alle Einnahmen einschließlich der Landeszuwendung darzustellen.
Die Ausgaben sind mindestens bis zur Höhe des Zuwendungsbetrages nachzuweisen. Als Sachbericht für die durchgeführten Bildungsmaßnahmen sind die Teilnehmerliste im Original, das durchgeführte Programm und die Ausschreibung der jeweiligen Bildungsmaßnahme vorzulegen. Sofern das durchgeführte Programm von der Ausschreibung abweicht, ist dieses ausdrücklich zu vermerken. Die Ausschreibung bzw. das durchgeführte Programm muss folgende Angaben enthalten: Zielgruppe, Zeiten, Inhalte, Lernziel und Methode.
Zu 3: Förderrichtlinien tragen dem Gleichheitsgrundsatz und der Rechtssicherheit der Verfahrensbeteiligten Rechnung. Sie dienen der Transparenz gegenüber den Antragstellern und beschreiben den mit der Landesförderung zu erreichenden Zweck, den Fördergegenstand sowie den Empfängerkreis.
Aus diesen Gründen hat sich die Landesregierung entschieden, die Förderung der politischen Jugendbildung ab dem Jahr 2010 auf die Grundlage einer Richtlinie zu stellen. Mit der Veröffentlichung ist in Kürze zu rechnen.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 7 der Abg. Dirk Toepffer und Axel Miesner (CDU)
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es im ersten Halbjahr 2010 47,4 Millionen Übernachtungen in deutschen Städten. Gegenüber dem Vorjahreszeitraum stiegen die Übernachtungszahlen demnach um 9 %.
Die erfreuliche Entwicklung des Städtetourismus im bundesdeutschen Trend lässt sich auch in Niedersachsen ablesen. Der Sparkassenverband Niedersachsen weist in seinem aktuellen Tourismusbarometer Niedersachsen darauf hin, dass die Städte ein Wachstumsmotor im niedersächsischen Tourismus seien. In 21 untersuchten Städten ließ sich ein Wachstum von 29,7 % im gewerblichen Übernachtungstourismus feststellen. Das Bettenangebot stieg demnach um 22,7 %. Die jährlichen touristischen Aufenthaltstage lägen bei etwa 179 Millionen und generierten einen Bruttoumsatz von rund 6,185 Milliarden Euro für die niedersächsische Wirtschaft.