Zur Auflockerung der Freizeit in den Justizvollzugsanstalten gehört für etliche Gefangene dazu, auch einen Spielfilm zu schauen, durchaus auch in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen. Hierzu werden meistens DVDs angeschaut, wobei das gemeinschaftliche Sehen sowie der anstaltsinterne Verleih durch die GEMA unterbunden sind. Grund hierfür ist, dass die GEMA Gebühren für die Musikwiedergabe innerhalb der Filme verlangt, weil es sich um eine „öffentliche“ Veranstaltung im Sinne des § 13 b des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes handelt. Bei einer einmaligen Vorführung müssten 0,10 Euro pro Sitzplatz, mindestens aber 8,90 Euro, gezahlt und frühzeitig eine Anmeldung vorgenommen werden. Zu viel für die niedersächsischen Justizvollzugsanstalten?
1. Handelt es sich bei dem Vorführen einer DVD in einer Justizvollzugsanstalt nach Auffassung der Landesregierung tatsächlich um eine öffentliche Veranstaltung, die Voraussetzung für die Gebühren wäre?
2. Sieht die Landesregierung die Möglichkeit, Verhandlungen mit der GEMA aufzunehmen, um für Vorführungen und den Verleih von Filmen bzw. DVDs innerhalb der Justizvollzuganstalten eine für alle Anstalten geltende Sonderregelung zu erreichen?
3. Wie wird das Problem mit den GEMA-Gebühren beim Vorführen von Filmen in den niedersächsischen Schulen geregelt?
Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angepasst werden (§ 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Justiz- vollzugsgesetzes). Daher verfügen nahezu alle Gefangenen in ihren Hafträumen über Fernsehgeräte, mit denen eine Vielzahl von Programmen empfangen werden kann. Dem Informations- und
Unterhaltungsbedürfnis ist insoweit Rechnung getragen. Auch der Besitz von DVD-Playern kann genehmigt werden. Die Beschaffung von Filmen bedarf der Genehmigung und der Kontrolle durch die Vollzugsanstalt.
Das „gemeinschaftliche“ Sehen erschöpft sich darin, dass Gefangene Mitgefangene in ihren Haftraum einladen; es handelt sich somit um eine rein private Angelegenheit. Daneben besteht kaum Bedarf für gemeinschaftliches Filmeschauen in der Verantwortung der Anstalt. Lediglich im Rahmen von Unterricht und Behandlungsmaßnahmen und ganz selten bei Einzelveranstaltungen werden bisweilen Medien eingesetzt.
In wenigen niedersächsischen Vollzugseinrichtungen können Gefangene DVDs aus der Gefangenenbücherei entleihen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um „der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen“, sodass nach § 27 Abs. 2 UrhG eine Vergütungspflicht nicht entsteht.
Zwischen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und dem Niedersächsischen Justizministerium besteht eine Vereinbarung für alle Vollzugseinrichtungen über die Entrichtung von Urhebergebühren. Diese betrifft in erster Linie den Fernsehempfang, umfasst aber auch die Wiedergabe von Filmen in genau festgelegten Räumlichkeiten. Die hierfür anfallenden Gebühren werden zentral vom Niedersächsischen Justizministerium entrichtet.
Zu 1: Soweit Gefangene in ihren Hafträumen DVDFilme anschauen, fehlt es bereits am Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG.
Soweit im Rahmen von Einzelveranstaltungen zu Behandlungs- und Unterrichtszwecken Filme eingesetzt werden, entfällt eine Gebührenpflicht jedenfalls nach § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG.
Ob sonstige Filmvorführungen durch die Anstalt vor Gefangenengruppen gebührenpflichtig wären, kann dahinstehen, da ein Bedarf dafür aus o. g. Gründen nicht gesehen wird.
Zu 2: Mangels Bedarf für Filmvorführungen über Behandlungs- und Unterrichtszwecke hinaus besteht kein Anlass, in Verhandlungen mit der GEMA einzutreten.
Zu 3: Nach § 113 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) tragen die Schulträger die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen. Dazu gehören auch eventuelle GEMA-Gebühren zur Abgeltung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche. Lediglich für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien werden in § 113 Abs. 3 NSchG ausnahmsweise die Kosten dem Land auferlegt. Gemäß § 12 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes ist die Entrichtung der GEMA-Gebühren u. a. in einem Gesamtvertrag zwischen der GEMA und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände geregelt worden. In diesem Vertrag räumt die GEMA den Mitgliedern des Vertrages einen Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20 % auf die jeweils gültigen und veröffentlichten GEMATarife ein. Die GEMA hat auch einen Vertrag mit dem Verband Deutscher Privatschulen e. V.
des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 18 der Abg. Johanne Modder und Wiard Siebels (SPD)
Am 16. Juli 2010 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg die sogenannte Juister Gefahrenabwehrverordnung für unzulässig erklärt. Entgegen 40-jähriger Praxis könne sie nicht auf dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) als landesrechtlicher Grundlage fußen.
Die Juister Gefahrenabwehrverordnung ist Basis für alle sieben Ostfriesischen Inseln für ähnlich lautende örtliche Vorschriften zur Verhinderung von Lärmimmissionen unter den besonderen Bedingungen der Inseln als Tourismusmagnet mit starker Saisonabhängigkeit.
Die Inseln befürchten nun, dass der über Jahrzehnte entwickelte Ausgleich zwischen beispielsweise baulichen Erfordernissen und Einwohner- bzw. Touristeninteressen gefährdet wird. Es bedürfe insofern möglichst schnell einer verfassungsfesten landesrechtlichen Grundlage, um diesen Interessenausgleich weiter zu gewährleisten.
1. Wie bewertet die Landesregierung die o. g. Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg zur Unzulässigkeit der Juister Gefahrenabwehrverordnung?
Bei der in der Anfrage angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 16. Juli 2010 - Az.:7 B 1698/10 - handelt es sich um einen Beschluss in einem Eilverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. In solchen Eilverfahren nimmt das Gericht lediglich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor. Im konkreten Fall sah es keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen örtlichen Behörde gegen die Durchführung von Bauarbeiten zustehe.
Grundsätzlich ist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 7 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung dafür zuständig, die Rechtmäßigkeit von gegenüber Landesgesetzen rangniederen Vorschriften des Landesrechts im Rahmen von Normenkontrollverfahren zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg sah sich in seinem Beschluss allerdings gleichwohl nicht gehindert, von der Rechtswidrigkeit der Juister Gefahrenabwehrverordnung auszugehen. Ob diese innerhalb einer summarischen Beurteilung eines Eilverfahrens bezogene Rechtsauffassung auch einer eingehenden rechtlichen Analyse der Sach- und Rechtslage standhält, wird derzeit innerhalb der Landesregierung von den zuständigen Ressorts, dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz (MU) und dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport (MI) , geprüft.
Zu 1: Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts in einem Einzelfall, zumal noch in einem Eilverfahren, zu welchem sie nicht beteiligt wurde, zu bewerten.
Dessen ungeachtet prüft die Landesregierung die inhaltlichen Ausführungen in der Begründung des Beschlusses darauf, ob und inwieweit angesichts der bestehenden Rechtslage legislativer Handlungsbedarf besteht.
Zu 2: Ob eine und gegebenenfalls welche landesrechtliche Grundlage zur Regelung des Lärmschutzes auf den Ostfriesischen Inseln zu schaffen
Es gibt ca. 120 bis 170 muslimische Schülerinnen und Schüler in Osnabrück. Die Rosenplatzschule will nun ihren Religionsunterricht für muslimische Schülerinnen und Schüler einstellen. Ein einseitiger Unterricht ausschließlich in Moscheen widerspräche den Integrationsbemühungen des Landes.
1. Wie hoch ist die konkrete Zahl muslimischer Schülerinnen und Schüler in Osnabrück, und wird für alle Religionsunterricht angeboten? Wenn ja, wie viele Stunden pro Woche?
2. Mit welcher Begründung stellen Schulen muslimischen Religionsunterricht ein, und durch welche Maßnahmen wird dies durch Kultusministerium und Landesschulbehörde verhindert?
3. Wie erklärt sich die Landesregierung den Widerspruch, dass einerseits in Osnabrück muslimische Religionslehrer ausgebildet werden, andererseits aber der Religionsunterricht an einer Schule nicht mehr angeboten wird?
Islamischer Religionsunterricht ist bisher in keinem Bundesland ordentliches Unterrichtsfach. Die Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Unterrichtsfach ist an Voraussetzungen gebunden. Islamischer Religionsunterricht muss - wie jeder andere Unterricht auch - inhaltlich den Verfassungsansprüchen und -prinzipien und dem darauf basierenden Bildungsauftrag von Schule entsprechen.
Diese Voraussetzungen sind in Niedersachsen für den evangelischen, katholischen, jüdischen und orthodoxen Religionsunterricht gegeben. Für den islamischen Religionsunterricht sind die rechtlichen Bedingungen derzeit noch nicht erfüllt. Deshalb kann dieses Unterrichtsangebot nur im Rahmen eines Schulversuchs erfolgen, in dem für alle beteiligten Schulen die gleichen Bedingungen gelten. Der Schulversuch „Islamischer Religionsunterricht“ ist zeitlich bis zum 31. Juli 2014 befristet und beschränkt sich auf die Schulform Grundschule.
Die Landesregierung unternimmt große Anstrengungen, um auf die Situation vorbereitet zu sein, wenn es rechtlich möglich sein wird, in Niedersachsen islamischen Religionsunterricht als ordentliches Unterrichtsfach einzuführen. Dazu dienen sowohl der Erweiterungsstudiengang „Islamische Religionspädagogik“ an der Universität Osnabrück als auch der Schulversuch „Islamischer Religionsunterricht“. Beide Maßnahmen tragen dazu bei, dass im Wechselspiel von Theorie und Praxis eine islamische Religionsdidaktik entwickelt werden kann.
Ziel eines Schulversuchs ist es, etwas Neues zu erproben. Die Teilnahme an dem Schulversuch „Islamischer Religionsunterricht“ muss daher für alle Beteiligten freiwillig sein, sowohl für die Schule als auch für die Schülerinnen und Schüler. Melden Eltern ihre Kinder vom Islamunterricht ab, so ist das ihr gutes Recht. Beschließen die Entscheidungsgremien einer Schule, nicht mehr am Schulversuch „Islamischer Religionsunterricht“ teilzunehmen oder, wie es bei der Rosenplatzschule in Osnabrück der Fall ist, den Schulversuch zunächst ruhen zu lassen, machen sie von ihrem zustehenden Recht Gebrauch.