Protokoll der Sitzung vom 09.09.2010

Ziel eines Schulversuchs ist es, etwas Neues zu erproben. Die Teilnahme an dem Schulversuch „Islamischer Religionsunterricht“ muss daher für alle Beteiligten freiwillig sein, sowohl für die Schule als auch für die Schülerinnen und Schüler. Melden Eltern ihre Kinder vom Islamunterricht ab, so ist das ihr gutes Recht. Beschließen die Entscheidungsgremien einer Schule, nicht mehr am Schulversuch „Islamischer Religionsunterricht“ teilzunehmen oder, wie es bei der Rosenplatzschule in Osnabrück der Fall ist, den Schulversuch zunächst ruhen zu lassen, machen sie von ihrem zustehenden Recht Gebrauch.

Am Standort Osnabrück der Landesschulbehörde nehmen im Schuljahr 2010/2011 insgesamt elf Grundschulen am Schulversuch teil, davon vier Grundschulen in der Stadt Osnabrück.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die aktuellen Schülerzahlen für das Schuljahr 2010/11 liegen noch nicht vor. Zum Schuljahr 2009/2010 (Stichtag 20. August 2009) gab es in der Stadt Osnabrück an 29 öffentlichen Grundschulen insgesamt 694 Schülerinnen und Schüler islamischen Glaubens. Davon haben an 5 Schulversuchsstandorten insgesamt 218 Schülerinnen und Schüler am Schulversuch „Islamischer Religionsunterricht“ teilgenommen. An der GS Rosenplatzschule waren 76 Schülerinnen und Schüler zum islamischen Religionsunterricht angemeldet.

Wie bei jedem anderen Religionsunterricht auch, erhalten die Schülerinnen und Schüler islamischen Glaubens im Rahmen des Schulversuchs „Islamischer Religionsunterricht“ zwei Stunden Religionsunterricht pro Woche.

Zu 2: Die Teilnahme am Schulversuch „Islamischer Religionsunterricht“ ist freiwillig. So wie eine Schule die Teilnahme an einem Schulversuch beantra

gen muss, kann sie auch beantragen, sich von der Teilnahme entpflichten lassen.

Die Rosenplatzschule hat das Ruhen des Schulversuchs mit arbeitsintensiven Umstrukturierungsmaßnahmen in diesem Schuljahr begründet. Das Kultusministerium hat die Landesschulbehörde gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass die Rosenplatzschule im kommenden Schuljahr wieder in der Lage ist, islamischen Religionsunterricht anbieten zu können.

Zu 3: Eine Grundschule hat von den ihr zustehenden Rechten Gebrauch gemacht (siehe Antwort zu 2). Diese Grundschule befindet sich zufällig in einer Universitätsstadt. Hieraus ist kein Widerspruch abzuleiten.

Anlage 19

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 20 der Abg. Stefan Klein, Marco Brunotte, Markus Brinkmann, Ulla Groskurt, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Uwe Schwarz, Petra Tiemann und Ulrich Watermann (SPD)

Personelle Engpässe bei der NBank zulasten der Träger von Jugendwerkstätten?

Seit dem Jahr 2008 übernimmt die NBank die Aufgabe als Bewilligungs- und Abrechnungsstelle des vom Land Niedersachsen und vom Europäischen Sozialfonds (ESF) geförderten Projektes Jugendwerkstätten. Zurzeit existieren in Niedersachsen über 100 Jugendwerkstätten, die sich um erwerbslose junge Menschen mit Eingliederungshemmnissen und besonderem sozialpädagogischen Förderbedarf kümmern, um sie sozial und schulisch wieder einzugliedern.

Im Rahmen der Aufgabenübertragung an die NBank im Jahr 2008 gab es Kritik von Praktikern, die sich u. a. auch darauf bezog, dass sich Veränderungen bei der Einreichung der Verwendungsnachweise ergaben. Zudem klagen die Träger über die Dauer der Bearbeitung bei den quartalsweisen Mittelabrufen.

Nach Einreichung der Zwischennachweise für die Jahre 2008 und 2009 bekamen nun die Träger die Information, dass die NBank aus „personellen Gründen“ diese Nachweise grundsätzlich erst gemeinsam mit den Endverwendungsnachweisen prüfen werde, eine Zwischenprüfung demnach entfalle.

Bei vielen Trägern besteht gerade aufgrund der neuen Zuständigkeit der NBank die Sorge, dass Abrechnungen nicht im Sinne der Förderbedingungen erstellt bzw. als förderfähig vermutete Ausgaben nicht abzurechnen sind. Das kann

zur Folge haben, dass sich nicht abrechnungsfähige Ausgaben bis zum Ende der Abrechnungsperiode (in 2011) durchtragen und zu hohen Rückforderungen an die Träger führen. Durch die bisher übliche Zwischenprüfung konnte dieses vermieden und auch veränderten Auffassungen bei der Förderfähigkeit Rechnung getragen werden.

Zeitnah würden lediglich einige Zwischennachweise größerer Projekte geprüft.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Projekte gelten als „größere Projekte“ und führen damit zu einer Prüfung der Zwischennachweise?

2. Welche Schritte unternimmt die Landesregierung, um die Prüfung der Zwischennachweise für die Jahre 2008 und 2009 und die zeitnahe Bearbeitung der Mittelabrufe zu ermöglichen?

3. Wie sichert die Landesregierung, dass die Träger - bei einer erstmaligen Prüfung im Rahmen der Endabrechnung - vor unverhältnismäßigen Rückforderungen geschützt werden?

Seit dem Jahr 2007 ist die NBank als zentrale Bewilligungsbehörde für alle EU-Programme zuständig, die aus EFRE und ESF kofinanziert werden. Diese Bündelung der Kompetenzen wurde seinerzeit durchgeführt, um den für die EU-Förderperiode 2007 bis 2013 stark angestiegenen Anforderungen in dem Bereich Finanzkontrolle Rechnung zu tragen. So sind seitdem u. a. sämtliche Mittelabrufe aller EU-Projekte zu kontrollieren, indem die einzelnen Belege und Rechnungen in jedem Einzelfall überprüft werden, Teilnehmerlisten nachzuprüfen, Kofinanzierungsleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) exakt (und nicht als Durchschnittswerte) nachzuweisen.

Dies hat dazu geführt, dass die Prüfungen, die im Rahmen von Verwendungsnachweisen und Mittelauszahlungen durchgeführt werden müssen, sehr viel umfangreicher ausfallen, als dies in früheren EU-Förderperioden der Fall war. Dies betrifft jedoch sämtliche aus EU-Mitteln kofinanzierten Projekte und beschränkt sich nicht auf den Bereich der Jugendwerkstätten. Jedoch sind im Bereich der Jugendwerkstätten die Auswirkungen dieser Neuregelungen besonders deutlich spürbar, da es sich bei den Jugendwerkstätten (im Vergleich zu vielen anderen ESF-Projekten) um besonders komplexe Projekte mit überdurchschnittlich hohen Gesamtkosten handelt. Deshalb wurden schon frühzeitig für die Jugendwerkstätten Sonderregelungen geschaffen, die zu einer Reduzierung des bürokratischen Aufwandes führten (so besteht z. B. bei Mittelabrufen die Möglichkeit zur Einreichung von Beleglisten, sodass nicht sämtliche Originalbelege

eines Projektes vorgelegt werden müssen). Weiterhin werden die im Rahmen eines Mittelabrufes von der NBank geprüften Belege im Rahmen einer Zwischenprüfung nicht erneut geprüft.

Die hohen Prüfungsanforderungen haben zusammen mit internen Umstrukturierungen der NBank (z. B. Integration der Landestreuhandstelle) sowie einer gewissen Personalfluktuation dazu geführt, dass es in einigen Bereichen zu Arbeitsrückständen in der Bearbeitung von Zwischennachweisen gekommen ist. Diese Arbeitsrückstände werden derzeit aufgearbeitet. Hier ist zwischen MW und der NBank vereinbart worden, in jenen Projekten, die kurz vor einer Verwendungsnachweisprüfung stehen, auf gegebenenfalls ausstehende Zwischennachweisprüfungen zu verzichten und diese aus arbeitsökonomischen Gründen im Rahmen der ohnehin stattfindenden Endverwendungsnachweisprüfung mit zu erledigen. Diese Absprache ist durch die NBank auch den Zuwendungsempfängern so mitgeteilt worden, ist dort jedoch, wie diese Anfrage und einige weitere Schreiben zeigen, missverständlich aufgefasst worden.

Nur im begründeten Einzelfall (wenn die Verwen- dungsnachweisprüfung unmittelbar bevorsteht) kann auf die Durchführung von Zwischennachweisen verzichtet werden. Ein allgemeiner Verzicht auf Zwischenprüfungen besteht ausdrücklich nicht.

Unabhängig von der Frage der Zwischenprüfung ist jeder Träger in jedem Förderprogramm zur Vorlage vollständiger und richtiger Unterlagen verpflichtet. Gerade für die Jugendwerkstätten mit ihren mehr als zehnjährigen Erfahrungen in der ESF-Förderung sollte dies kein Problem darstellen. Für Nachfragen kann darüber hinaus jederzeit (und unabhängig von jedweden Prüfungen) auf ein breites Informationsangebot der NBank in Form von Leitfäden, Arbeitshilfen etc. zurückgegriffen oder die Beratungsabteilung der NBank in Anspruch genommen werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wir folgt:

Zu 1: Es wurden bisher insgesamt 21 Zwischennachweise geprüft. Dabei handelt es sich insbesondere um jene Projekte, bei denen es in der Projektumsetzung und im Mittelabfluss zu deutlichen Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid kam.

Zu 2: Die Abteilung Verwendungsnachweisprüfung der NBank wird momentan personell verstärkt (u. a. durch innerbetriebliche Umsetzung von Mitarbeitern

in der NBank, Neueinstellungen und Zeitarbeitskräfte). Zudem werden die Abläufe und Verfahren innerhalb der NBank beständig weiter optimiert, um einen optimalen Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen sicherzustellen und kurze Bearbeitungszeiten zu gewährleisten, die auch das Abfangen von Arbeitspitzen ermöglichen und so das Entstehen von Arbeitsrückständen verhindern.

Zu 3: Jeder Träger ist verpflichtet, sein Projekt gemäß dem gültigen Bewilligungsbescheid umzusetzen, der NBank die zuwendungsfähigen Ausgaben seines Projektes wahrheitsgemäß anzugeben und Veränderungen in der Projektumsetzung rechtzeitig und in vollem Umfang mitzuteilen. Wenn dies eingehalten wird, sind größere Rückforderungen nach Projektabschluss nahezu ausgeschlossen. Daneben trägt die in dieser EU-Förderperiode eingeführte umfängliche Belegprüfung im Rahmen der Mittelabrufe dazu bei, Fehlentwicklungen in den Projekten rechtzeitig zu erkennen. Ein unverhältnismäßiges Risiko des Projektträgers besteht deshalb definitiv nicht.

Anlage 20

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 21 der Abg. Daniela Behrens (SPD)

Bauschuttdeponien in Niedersachsen: Sieht die Landesregierung Bedarf für die Einrichtung von neuen Deponien?

An einigen Orten in Niedersachsen gibt es Diskussionen um die Neueröffnung von Boden- und Bauschuttdeponien. Denn aufgrund der abgelaufenen Übergangsfristen in der Abfallablagerungsverordnung kam es in Niedersachsen zur Schließung zahlreicher öffentlich zugänglicher Deponien, die sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befanden. Dies betraf zum 1. Juni 2005 diejenigen Deponien der Klasse II, die nicht alle bis dahin zu erfüllenden Anforderungen der Technischen Anleitung Siedlungsabfall einhielten oder in Zusammenhang mit dem Verbot der Ablagerung von Abfällen mit hohem organischem Anteil geschlossen werden mussten. Zum Stichtag 15. Juli 2009 betrafen weitere Schließungen maßgeblich die Deponien der Klasse I sowie in Einzelfällen auch Deponien der Klasse II, die jeweils nicht alle Anforderungen der EU-Deponierichtlinie erfüllten. Seit dem 15. Juli 2009 stehen in Niedersachsen nun noch 28 Deponien der Klassen I und II zur Verfügung.

Im aktuellen Entwurf des Abfallwirtschaftsplans Niedersachsen werden die noch vorhandenen Deponien und deren Kapazitäten für das Land als ausreichend bezeichnet. Über das Stichda

tum 15. Juli 2009 hinaus werden in Niedersachsen 19 Deponien der Klasse II betrieben. Die Standorte sind über ganz Niedersachsen verteilt und verfügen insgesamt über eine erhebliche Restkapazität von ca. 18 Millionen Mg (Megagramm). Problematisiert werden jedoch die regional nicht gleichmäßig verteilten Deponien der Klasse I. Für diese Abfälle macht der Entwurf regional einen Bedarf an zusätzlichen Deponiekapazitäten aus. Im Entwurf heißt es: „Da nach jetzigem Stand nur wenige und regional nicht gleichmäßig verteilte Deponien der Klasse I in Niedersachsen vorhanden und genehmigt sind, ist zur Sicherstellung kostenmäßig angemessener Entsorgungsmöglichkeiten für diese Abfälle regional der Bedarf an zusätzlichen Deponiekapazitäten erkennbar.“

Im Landkreis Cuxhaven ist z. B. eine Bauschuttdeponie, die vom Kreis betrieben wurde, geschlossen worden. Als Grund wurden der mangelnde Bedarf und die hohen Kosten eines Weiterbetriebs angegeben. Nun gibt es ein privates Unternehmen, welches ein noch als Sandgrube betriebenes Areal nutzen möchte, um eine Bauschuttdeponie einzurichten. Die betreffende Samtgemeinde, die Kommunalpolitik und Bürgerinitiativen sprechen sich gegen eine solche Einrichtung aus.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit gibt es nach Einschätzung der Landesregierung einen Bedarf zur Einrichtung einer Bauschuttdeponie der Klasse I im nordwestlichen Bereich Niedersachsens, und, wenn ja, wo sollte eine solche Deponie eingerichtet werden, um den regionalen Bedarf abzudecken?

2. Inwiefern ist ein Landkreis verpflichtet, für sein Kreisgebiet Vorzugsflächen zur Einrichtung einer Deponie der Klasse I auszuweisen bzw. zu ermitteln und, wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?

3. Inwieweit hat sich die Landesregierung mit den Plänen zur Einrichtung einer Deponie in der Samtgemeinde Hagen/Landkreis Cuxhaven befasst, und wie sieht sie in diesem Zusammenhang den Bedarf und die Genehmigungsfähigkeit einer solchen Deponie?

Der Bestand an öffentlich zugänglichen Deponien der Klassen I und II ist im Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes Niedersachsen - Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle - dargestellt und den zu erwartenden Ablagerungsmassen gegenübergestellt. Der Bestand an Deponien in Niedersachsen hat sich vermindert, nachdem zu den Stichdaten 1. Juni 2005 und 15. Juli 2009 diejenigen Deponien stillgelegt worden sind, die die jeweils geforderten Anforderungen der früheren Abfallablagerungsverordnung nicht vollständig einhielten.

Nach dem 15. Juli 2009 werden an öffentlich zugänglichen Deponien in Niedersachsen noch 19

Deponien der Klasse II, 8 Deponien der Klasse I sowie die Massenabfalldeponie Alversdorf betrieben. Bei der Deponieklasse II steht einer Restkapazität von geschätzt 18,0 Millionen Megagramm (Mg) eine Ablagerungsmasse von ca. 0,56 Millionen Mg pro Jahr gegenüber. Bei der Deponieklasse I beträgt die Restkapazität ca. 5,2 Millionen Mg und die jährliche Ablagerungsmasse ca. 1,02 Millionen Mg pro Jahr.

Der Bestand an Deponien der Klasse II ist aufgrund der o. g. Relation auch langfristig als auskömmlich anzusehen. Demgegenüber ist für Deponien der Klasse I regional der Bedarf für künftige Anschlusskapazitäten gegeben, zumal die vorhandenen Deponiestandorte der Klasse I nicht gleichmäßig über das Land verteilt sind.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: